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Document 31997R2395

Verordnung (EG) Nr. 2395/97 der Kommission vom 2. Dezember 1997 zur Festsetzung der Höchstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling am 5. Juni und am 21. August 1997 zulässigen Ausgleichsbeihilfen

ABl. L 331 vom 3.12.1997, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2395/oj

31997R2395

Verordnung (EG) Nr. 2395/97 der Kommission vom 2. Dezember 1997 zur Festsetzung der Höchstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling am 5. Juni und am 21. August 1997 zulässigen Ausgleichsbeihilfen

Amtsblatt Nr. L 331 vom 03/12/1997 S. 0002 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 2395/97 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1997 zur Festsetzung der Hoechstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling am 5. Juni und am 21. August 1997 zulässigen Ausgleichsbeihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 724/97 ermächtigt, den Landwirten zum Ausgleich der Auswirkung einer spürbaren Aufwertung Beihilfen zu gewähren. Die Gewährung dieser Ausgleichsbeihilfen erfolgt unter den Bedingungen der vorstehenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 805/97 der Kommission vom 2. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zum Ausgleich der Auswirkung spürbarer Aufwertungen (2).

Die Ausgleichsbeihilfen werden gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 festgesetzt. Sie schließen einen Grundbetrag und gegebenenfalls, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorstehenden Verordnung, Ergänzungsbeträge ein.

Für die erste Tranche der Ausgleichsbeihilfen sollten die Hauptbeträge zur Erleichterung ihrer Gewährung anhand der Angaben festgesetzt werden, die bezüglich der Aufwertung des Pfund Sterling am 5. Juni und am 21. August 1997 zur Verfügung stehen. Diese Obergrenzen müssen vorbehaltlich einer Kürzung oder Nichtanwendung im Fall einer Erhöhung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses in dem durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 vorgesehenen Beobachtungszeitraum und vorbehaltlich einer etwaigen Gewährung von Ergänzungsbeträgen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Verordnung festgesetzt werden.

Zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 805/97 ist der in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung genannte Zeitraum so festzusetzen, daß die Höhe der betreffenden Beihilfe in Abhängigkeit von der bisherigen Erzeugung bestimmt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Fall des Vereinigten Königreichs beläuft sich der auf die erste Tranche entfallende Hauptbetrag der Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/97 höchstens:

- bezogen auf die spürbare Aufwertung am 5. Juni 1997, auf 133,14 Millionen ECU,

- bezogen auf die spürbare Aufwertung am 21. August 1997, auf 155,42 Millionen ECU.

Artikel 2

(1) Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beträge gelten vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 724/97.

(2) Die gemäß dieser Verordnung zulässigen Ausgleichsbeihilfen werden für den Zeitraum gewährt, der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/97 genannt ist und spätestens am 31. August 1997 endet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 9.

(2) ABl. L 115 vom 3. 5. 1997, S. 13.

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