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Document 31997R0936

Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

OJ L 137, 28.5.1997, p. 10–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 008 P. 282 - 289
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 008 P. 282 - 289
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 008 P. 282 - 289
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 008 P. 282 - 289
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 008 P. 282 - 289
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 008 P. 282 - 289
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 008 P. 282 - 289
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 008 P. 282 - 289
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 008 P. 282 - 289
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 010 P. 67 - 74
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 010 P. 67 - 74

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2008; Aufgehoben durch 32008R0810

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/936/oj

31997R0936

Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

Amtsblatt Nr. L 137 vom 28/05/1997 S. 0010 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 936/97 DER KOMMISSION vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft verpflichtet, für hochwertiges Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch Mehrjahreskontingente in Höhe von 58 100 bzw. 2 250 Tonnen jährlich zu eröffnen. Die jeweiligen 12-Monats-Abschnitte laufen am 1. Juli jeden Jahres an, und es gilt. die entsprechenden Durchführungsvorschriften zu erlassen.

Die Ausfuhrdrittländer haben sich verpflichtet, für diese Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen ihr Ursprung garantiert wird. Es ist erforderlich, daß die äußere Form dieser Bescheinigungen festgelegt und Einzelheiten für ihre Verwendung vorgesehen werden. Die Echtheitsbescheinigung muß von einer in einem Drittland liegenden Ausgabestelle erteilt werden. Diese Stelle muß alle Garantien für das gute Funktionieren der betroffenen Regelung bieten.

Es empfiehlt sich, daß diese Regelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96 (3), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 266/97 (5), enthalten müssen.

Damit die Einfuhr dieses Fleisches ordnungsgemäß abgewickelt wird, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen gegebenenfalls von einer Prüfung insbesondere aller Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen des Kontingents eingeführten Rindfleischs mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktsituation. Daher ist eine Sicherheit im Hinblick auf diese Mitteilung einzuführen.

Die Mitgliedstaaten sehen die Übermittlung der mit diesen Einfuhren zusammenhängenden Informationen vor.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im folgenden "Einfuhrjahr" genannt, werden folgende Zollkontingente eröffnet:

- 58 100 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4002.

- 2 250 Tonnen gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4001.

Bei der Anrechnung auf dieses Kontingent entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist "gefrorenes Rindfleisch" solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Kerntemperatur von mindestens - 12 °C aufweist.

(3) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird der Wertzoll auf 20 % festgesetzt.

Artikel 2

Das Zollkontingent für Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt aufgeteilt:

a) 28 000 Tonnen Fleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

"Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung 'besondere Teilstücke von Rindern', in Kartons 'Special boxed beef'. Diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung 's.c.' (special custs) tragen.";

b) 7 000 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

"Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, von Rindern mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 327 kg (720 Ibs) nicht überschreiten dürfen, gedrungen aussehend, mit Fleisch von guter Schneidequalität, von heller und einheitlicher Farbe sowie einer angemessenen, aber nicht übermäßigen Fettschicht. Das Fleisch muß als 'high-quality beef EC' ausgewiesen sein.";

c) 6 300 Tonnen Fleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30, 0202 30 90, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

"Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung 'besondere Rindfleischteilstücke', in Kartons 'Special boxed beef'. Diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung 's.c.' (special cuts) tragen.";

d) 5 000 Tonnen entbeintes Fleisch der KN-Codes 0201 30, 0202 30 90, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

"Teilstücke von Rindern, stammend von 20 bis 24 Monate alten Jungochsen (novilhos) oder Färsen (novilhas), mindestens im Zahnwechsel und mit maximal vier Dauer-Schneidezähnen. Das Fleisch stammt ausschließlich von Tieren, die auf der Weide aufgezogen wurden, ist gut ausgereift und entspricht den folgenden Normen der Klassifizierung der Rinderschlachtkörper:

Fleisch von Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen B oder R, konvex bis gradlinig, und der Fettgewebeklassen 2 oder 3; diese Teilstücke tragen die Bezeichnung 's.c.' (special cuts) oder sind mit dem Etikett 's.c.' (special cuts) gekennzeichnet, das ihre besondere Qualität ausweist. Sie sind in Kartons mit der Aufschrift 'Fleisch hochwertiger Qualität' verpackt.";

e) 300 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

"Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift 'Fleisch hochwertiger Qualität' verpackt.";

f) 11 500 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

"Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Das Fleisch mit der Bezeichnung 'choice' oder 'prime' gemäß diesen Normen des 'United States Department of Agriculture' (USDA) gehört automatisch zu der obenstehenden Begriffsbestimmung. Das nach den Normen des kanadischen Landwirtschaftsministeriums in A 2, A 3 und A 4 eingestufte Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung."

Artikel 3

(1) Die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Mengen setzt voraus, daß bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr folgendes vorgelegt wird:

- eine gemäß den Artikeln 4 und 5 erteilte Einfuhrlizenz und

- eine gemäß Artikel 6 erteilte Echtheitsbescheinigung.

(2) Die gemäß Absatz 1 erteilten Einfuhrlizenzen werden auf monatlicher Grundlage erteilt. Die je Monat des Einfuhrjahres verfügbare Menge entspricht einem Zwölftel der in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Gesamtmenge, erhöht um die in Artikel 5 Absatz 3 genannte Restmenge aus den abgelaufenen Monaten.

Artikel 4

Um die in Artikel 3 genannte Einfuhrlizenz in Anspruch nehmen zu können,

a) muß der Lizenzantragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags seit mindestens zwölf Monaten eine berufliche Tätigkeit im innergemeinschaftlichen Vieh- und Fleischhandel oder im Vieh- und Fleischhandel mit Drittländern ausübt und in einem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig ist;

b) kann sich der eingereichte Lizenzantrag auf eine Gesamtmenge beziehen, die höchstens der in dem Monat verfügbaren Menge entspricht, für den der Lizenzantrag eingereicht wurde;

c) ist im Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das Ursprungsland einzutragen; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land;

d) enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 20 eine der folgenden Angaben:

- Carne de vacuno de alta calidad [Reglamento (CE) n° 936/97]

- Oksekød af høj kvalitet (forordning (EF) nr. 936/97)

- Qualitätsrindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 936/97)

- Âüåéï êñÝáò åêëåêôÞò ðïéüôçôáò [êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 936/97]

- High-quality beef/veal (Regulation (EC) No 936/97)

- Viande bovine de haute qualité [règlement (CE) n° 936/97]

- Carni bovine di alta qualità [regolamento (CE) n. 936/97]

- Rundvlees van hoge kwaliteit (Verordening (EG) nr. 936/97)

- Carne de bovino de alta qualidade [Regulamento (CE) nº 936/97]

- Korkealaatuista naudanlihaa (asetus (EY) N:o 936/97)

- Nötkött av hög kvalitet (förordning (EG) nr 936/97).

Artikel 5

(1) Der in Artikel 4 genannte Lizenzantrag kann nur in den ersten fünf Tagen jedes Monats des Einfuhrjahres bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist. Stellt ein Interessent mehr als einen Antrag, so sind alle Anträge unzulässig.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am zweiten Werktag nach dem Werktag, an dem die Einreichungsfrist für die Anträge abläuft, die Gesamtmenge mit, für die Anträge gestellt wurden. Diese Mitteilung umfaßt die Liste der Antragsteller sowie der angegebenen Ursprungsländer. Alle Mitteilungen, auch die ohne Angaben, sind an dem angegebenen Tag vor 16 Uhr fernschriftlich zu übermitteln.

(3) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird. Werden größere Mengen beantragt als verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Satz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden. Liegt die Gesamtmenge, für die Anträge gestellt wurden, unter der verfügbaren Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die zu der im folgenden Monat des Einfuhrjahres verfügbaren Menge hinzukommt.

(4) Vorbehaltlich einer Entscheidung der Kommission über die Annahme der Anträge werden die Lizenzen am elften Tag jedes Monats erteilt.

Artikel 6

(1) Die Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf dem in Anhang I angegebenen Vordruck erstellt.

Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m².

(2) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Sie können außer in einer Amtssprache der Gemeinschaft in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt sein.

Auf der Rückseite des Vordrucks muß die in Artikel 2 vorgesehene Definition aufgeführt werden, die für Fleisch mit Ursprung im Ausfuhrland Anwendung findet.

(3) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 7 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Abschriften tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das Original.

(4) Original und Durchschriften einer Echtheitsbescheinigung müssen mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben ausgefuellt sein.

(5) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben der Anhänge I und II von einer im Anhang II verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefuellt und abgezeichnet ist.

(6) Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe erhält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Abschriften kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 7

(1) Eine im Anhang II verzeichnete Ausgabestelle muß:

a) als solche von dem Ausfuhrland anerkannt sein;

b) sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

c) sich verpflichten, der Kommission jeden Mittwoch alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.

(2) Das Verzeichnis kann von der Kommission geändert werden, wenn eine Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, wenn sie eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfuellt oder wenn eine neue Ausgabestelle bestimmt ist.

Artikel 8

(1) Die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und in Artikel 2 Buchstaben a), b), c), d) und e) genannten Mengen setzt voraus, daß bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine gemäß Artikel 4 Buchstaben c) und d) sowie gemäß Absatz 2 erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

(2) a) Das Original der gemäß den Artikeln 6 und 7 erstellten Echtheitsbescheinigung wird samt Durchschrift der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt. Das Original der Echtheitsbescheinigung wird von der genannten Behörde aufbewahrt.

b) Im Rahmen der angegebenen Gesamtmenge darf eine Echtheitsbescheinigung für mehrere Einfuhrlizenzen gleichzeitig erteilt werden. In diesem Fall nimmt die zuständige Behörde in der Echtheitsbescheinigung die entsprechenden Abbuchungen vor.

c) Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, daß alle Auskünfte der Echtheitsbescheinigung den diesbezüglichen Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Die betreffende Lizenz wird unverzüglich erteilt.

(3) Abweichend von den in Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehenen Bestimmungen kann die zuständige Behörde im Ausnahmefall und auf ordentlich begründeten Antrag des Antragstellers eine Importlizenz auf der Grundlage der sich darauf beziehenden Echtheitsbescheinigung vor Erhalt der Informationen der Kommission ausstellen. In diesem Fall beträgt die Sicherheit für die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 12 Absatz 1 50 ECU/100 kg netto. Nach Eingang der Informationen über die Bescheinigung ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die Sicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 1.

Artikel 9

Die Echtheitsbescheinigung und Einfuhrlizenz gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Sie gelten jedoch höchstens bis zum 30. Juni der auf das Erteilungsdatum folgt.

Artikel 10

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

(2) Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird der gemäß dem gemeinsamen Zolltarif vollständige Zollsatz auf die Mengen erhoben, um die die in der Einfuhrlizenz vermerkten Mengen überschritten werden.

(3) Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird der Hoechstbetrag, bis zu dem die Mitgliedstaaten Lizenzen ohne Sicherheit erteilen können, auf 30 ECU heraufgesetzt.

(4) Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 3719/88 beträgt die höchstzulässige Frist für die Vorlage des Einfuhrnachweises, innerhalb deren der Verlust der Sicherheit auf 15 % begrenzt ist, vier Monate.

Artikel 11

(1) Der Einführer informiert die zuständige Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt hat, spätestens drei Wochen nach der Einfuhr des in dieser Verordnung genannten Erzeugnisses über dessen Menge und Ursprung. Diese Behörde leitet die Informationen zu Beginn jedes Monats an die Kommission weiter.

(2) Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens vier Monate nach jedem Halbjahr des Einfuhrjahres, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern, mit, für welche Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen während des vorangegangenen Halbjahres in Anspruch genommen wurden.

Artikel 12

(1) Bei Beantragung der Einfuhrlizenz leistet der Einführer im Hinblick auf diese Lizenz abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 eine Sicherheit in Höhe von 12 ECU je 100 kg sowie im Hinblick auf die Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Sicherheit in Höhe von 1 ECU je 100 kg.

(2) Geht diese Mitteilung innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen Frist bei der zuständigen Behörde ein, so wird die Sicherheit für die in der Mitteilung aufgeführte Menge freigegeben. Anderenfalls verfällt die Sicherheit.

Die Entscheidung über die Freigabe dieser Sicherheit ergeht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Freigabe der Sicherheit für die Einfuhrlizenz.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(5) ABl. Nr. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 1.

ANHANG I

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

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ANHANG II

VERZEICHNIS DER STELLEN DER AUSFUHRLÄNDER, DIE ZUR AUSSTELLUNG DER ECHTHEITSBESCHEINIGUNGEN BEFUGT SIND

- SECRETARÍA DE AGRICULTURA, GANADERÍA Y PESCA:

für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- AUSTRALIAN MEAT AND LIVESTOCK CORPORATION:

für Fleisch mit Ursprung in Australien,

a) das der in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

b) in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannt;

- INSTITUTO NACIONAL DE CARNES (INAC):

für Fleisch mit Ursprung in Uruguay, das der in Artikel 2 Buchstabe c) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- DEPARTAMENTO NACIONAL DE INSPECÇÃO DE PRODUTOS DE ORIGEM ANIMAL (DIOPA):

für Fleisch mit Ursprung in Brasilien, das der in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- NEW ZEALAND MEAT PRODUCERS BOARD:

für Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, das der in Artikel 2 Buchstabe e) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- FOOD SAFETY AND INSPECTION SERVICE (FSIS) OF THE UNITED STATES DEPARTMENT OF AGRICULTURE (USDA):

für Fleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das der in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- FOOD PRODUCTION AND INSPECTION BRANCH - AGRICULTURE CANADA / DIRECTION GÉNÉRALE, PRODUCTION ET INSPECTION DES ALIMENTS - AGRICULTURE CANADA:

für Fleisch mit Ursprung in Kanada, das der in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Begriffsbestimmung entspricht.

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