This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31996R2407
Council Regulation (EC) No 2407/96 of 12 December 1996 on the conclusion of the Protocol defining, for the period from 18 January 1996 to 17 January 1999, the fishing opportunities and financial contribution provided for by the Agreement between the European Economic Community and the Republic of Seychelles on fishing off Seychelles
Verordnung (EG) Nr. 2407/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 1996 bis zum 17. Januar 1999
Verordnung (EG) Nr. 2407/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 1996 bis zum 17. Januar 1999
ABl. L 329 vom 19.12.1996, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 17/01/1999
Verordnung (EG) Nr. 2407/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 1996 bis zum 17. Januar 1999
Amtsblatt Nr. L 329 vom 19/12/1996 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 2407/96 DES RATES vom 12. Dezember 1996 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 1996 bis zum 17. Januar 1999 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß dem am 28. Oktober 1987 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen haben die Vertragsparteien Verhandlungen darüber geführt, welche Änderungen an dem Abkommen am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zu diesem Abkommen vorgenommen werden sollen. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 18. Januar 1996 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 18. Januar 1996 bis zum 17. Januar 1999 paraphiert. Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft. Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muß sich auf die im Rahmen des Fischereiabkommens übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten gründen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 1996 bis zum 17. Januar 1999 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt (2). Artikel 2 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: - Thunfischfroster (Wadenfischerei): Frankreich: 20 Schiffe, Spanien: 22 Schiffe; - Oberflächen-Langleinenfischer: Frankreich: 5 Schiffe, Spanien: 10 Schiffe. Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident A. DUKES (1) ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996. (2) ABl. Nr. L 157 vom 29. 6. 1996, S. 17.