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Document 31996R2201

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

OJ L 297, 21.11.1996, p. 29–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 020 P. 83 - 102
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 020 P. 83 - 102
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 020 P. 83 - 102
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 020 P. 83 - 102
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 020 P. 83 - 102
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 020 P. 83 - 102
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 020 P. 83 - 102
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 020 P. 83 - 102
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 020 P. 83 - 102
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 020 P. 58 - 78
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 020 P. 58 - 78

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32008R0361

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2201/oj

31996R2201

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 297 vom 21/11/1996 S. 0029 - 0048


VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/96 DES RATES vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Sektor Obst und Gemüse unterliegt generell verschiedenen Veränderungsfaktoren, denen die Gemeinschaft mit einer Neuausrichtung der Grundregeln ihrer Marktorganisationen Rechnung tragen muß. Bei einzelnen Verarbeitungserzeugnissen ist außerdem die Lage auf den internationalen Märkten zu berücksichtigen. Da die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse seit ihrer Einführung zahlreiche Änderungen erfahren hat, sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit eine neue Verordnung erlassen werden.

(2) Bestimmte Verarbeitungserzeugnisse spielen eine besondere Bedeutung in den Mittelmeergebieten der Gemeinschaft, wo die Erzeugerpreise deutlich über den entsprechenden Drittlandspreisen liegen. Die bisherige Produktionsbeihilferegelung auf der Grundlage des Abschlusses von Verträgen, durch die eine regelmäßige Versorgung der Industrie gegen Zahlung eines Mindestpreises an die Erzeuger sichergestellt wird, hat sich bewährt und sollte daher beibehalten werden. Wie bei Frischobst und Frischgemüse ist jedoch die Rolle der Erzeugerorganisationen auszubauen, um eine größere Bündelung und rationellere Verwaltung des Angebots zu gewährleisten und die Kontrolle der Einhaltung des Mindestpreises an die Erzeuger zu erleichtern.

(3) Da die Preise für zum Verzehr bestimmte Frischerzeugnisse und der zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse eng miteinander zusammenhängen, empfiehlt es sich, bei der Festsetzung des Mindestpreises für den Erzeuger nicht nur der Preisentwicklung auf dem Frischwarenmarkt, sondern auch der Tatsache Rechnung zu tragen, daß es ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten für das Frischerzeugnis zu wahren gilt.

(4) Durch die Beihilfe soll der Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und in Drittländern gezahlten Preisen ausgeglichen werden. Folglich ist eine Berechnung vorzusehen, die unbeschadet der Anwendung bestimmter technischer Faktoren insbesondere diesem Unterschied und den Auswirkungen der Mindestpreisentwicklung Rechnung trägt.

(5) Aufgrund der bedeutenden Mengen an verfügbaren Ausgangserzeugnissen und der Elastizität der Verarbeitungskapazität kann es bei der Gewährung der Produktionsbeihilfe mitunter zu einer erheblichen Ausweitung der Produktion kommen. Um der Gefahr entsprechender Absatzschwierigkeiten vorzubeugen, sind bei der Gewährung der Beihilfe je nach Erzeugnis Beschränkungen entweder in Form einer Garantieschwelle oder einer Quotenregelung vorzusehen.

(6) Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern (4*) empfiehlt sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen eine flexible Regelung zur Steigerung der Unternehmensdynamik und der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie. Die Quoten je Erzeugnisgruppe und Mitgliedstaat müssen für die beiden ersten Anwendungsjahre der neuen Regelung pauschal festgelegt werden. Der Beihilfebetrag für die Konzentrate und ihre Folgeerzeugnisse muß zum Ausgleich des Anstiegs der Ausgaben, der sich aus der Erhöhung der Quote für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat und die übrigen Erzeugnisse gegenüber der alten Regelung ergibt, gekürzt werden.

(7) Der Sektor getrocknete Weintrauben kennzeichnet sich durch besondere Gegebenheiten, die zur Anwendung einer Beihilferegelung für spezialisierte Anbauflächen geführt hat. Diese Regelung wie auch die Regelung der Hoechstgarantieflächen, durch die eine allzu große Ausdehnung des Anbaus von zur Trocknung bestimmten Weintrauben vermieden werden soll, sind wie bisher in ein und derselben Verordnung beizubehalten.

(8) Die Neubepflanzungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus werden fortgeführt. Damit diese Aktion nicht ins Stocken gerät, zumal es noch umfangreiche Flächen neu zu bepflanzen gilt, empfiehlt es sich, die Beihilferegelung für Erzeuger beizubehalten, die ihre Rebflächen zur Bekämpfung der Reblaus neu bepflanzen.

(9) Um den Absatz der Verarbeitungserzeugnisse zu erleichtern und ihre Qualität besser an die Marktbedürfnisse anzupassen, ist die Möglichkeit der Festlegung von Normen vorzusehen.

(10) Im Sektor getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen ist die auf eine bestimmte Menge getrockneter Weintrauben begrenzte Regelung der Jahresendlagerung unbeschadet einiger Anpassungen beizubehalten. Die Ankaufspreise für diese beiden Erzeugnisse sind jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Produktmerkmale festzulegen.

(11) In bestimmten, dem internationalen Wettbewerb ausgesetzten Sektoren ist die Möglichkeit der Anwendung besonderer Maßnahmen vorzusehen, da der Produktion solcher Sektoren große lokale oder regionale Bedeutung zukommt. Derartige Maßnahmen müssen sich auf strukturelle Verbesserungen erstrecken, durch die die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gefördert wird. Vorübergehend ist für die derzeitigen Anbauflächen von zur Verarbeitung bestimmtem Spargel in Anbetracht der Lage in diesem Sektor eine pauschale Beihilfe vorzusehen.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 3290/84 (5) enthält die erforderlichen Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, unter anderem auch die neue gegenüber Drittländern geltende Handelsregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Die Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 sollten in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Im Hinblick auf eine Vereinfachung ist die Durchführung bestimmter technischer Bestimmungen betreffend etwaige Fälle von Zuckerknappheit jedoch von der Kommission zu regeln.

(13) Das Funktionieren des Binnenmarkts könnte durch die Gewährung bestimmter Beihilfen beeinträchtigt werden. Es gilt daher, daß auf dem von dieser Verordnung betroffenen Sektor diejenigen Bestimmungen des Vertrags Anwendung finden, auf deren Grundlage sich die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilen und die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen verbieten lassen.

(14) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (6) sind auf den Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse anzuwenden, damit es nicht zu einer Verdoppelung der Normen und der Kontrolleinrichtungen kommt. Ferner sind Sanktionen vorzusehen, damit eine einheitliche Anwendung der neuen Regelung in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist.

(15) Die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrags vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

(16) Um die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt.

(2) Die Marktorganisation gilt für folgende Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Die jeweiligen Wirtschaftsjahre für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt.

TITEL I Beihilferegelung

Artikel 2

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse hergestellt werden, wird eine Produktionsbeihilferegelung eingeführt.

(2) Die Produktionsbeihilfe wird dem Verarbeiter gewährt, der dem Erzeuger für das Ausgangserzeugnis einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem Mindestpreis nach Maßgabe der Verträge entspricht, die zwischen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen einerseits und Verarbeitern andererseits geschlossen worden sind.

Während der fünf auf den Beginn der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung folgenden Wirtschaftsjahre können die Verträge jedoch auch die Verarbeiter an Einzelerzeuger binden, und zwar für eine Menge, die in jedem Wirtschaftsjahr 75 %, 65 %, 55 %, 40 % bzw. 25 % der für eine Produktionsbeihilfe in Betracht kommenden Menge nicht übersteigt.

Die genannten Erzeugerorganisationen lassen die Bestimmungen dieses Artikels Betriebsinhabern zugute kommen, die keiner der in der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehenen Kollektivstrukturen angeschlossen sind, wenn sie sich verpflichten, ihre gesamte zur Herstellung der Erzeugnisse des Anhangs I bestimmte Erzeugung durch sie zu vermarkten, und wenn sie eine Beteiligung an den Gesamtkosten für die Verwaltung dieser Regelung durch die jeweilige Organisation übernehmen.

Die Verträge sind vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres zu unterzeichnen.

Artikel 3

(1) Der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis wird auf folgender Grundlage bestimmt:

a) während des vorhergehenden Wirtschaftsjahres geltender Mindestpreis;

b) Entwicklung der Marktpreise von Obst und Gemüse;

c) Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Ausgangserzeugnisses für die verschiedenen Verwendungszwecke, einschließlich der Versorgung der Verarbeitungsindustrie, sicherzustellen.

(2) Der Mindestpreis wird vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres festgesetzt.

(3) Der Mindestpreis und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 4

(1) Die Produktionsbeihilfe darf nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländern.

(2) Die Produktionsbeihilfe wird so festgesetzt, daß sie den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses zum Mindestpreis nach Maßgabe von Absatz 1 erlaubt. Dabei wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 insbesondere folgendes berücksichtigt:

a) der Unterschied zwischen den zugrunde gelegten Kosten des Ausgangserzeugnisses in der Gemeinschaft und des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern,

b) der für das vorangegangene Wirtschaftsjahr festgesetzte bzw. vor einer etwaigen Kürzung nach Absatz 10 berechnete Beihilfebetrag sowie

c) bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsproduktion einen bedeutenden Marktanteil darstellt, die Entwicklung des Außenhandelsvolumens und ihr Preis, wenn das letztgenannte Kriterium zu einer Verringerung des Beihilfebetrags führt.

(3) Die Produktionsbeihilfe wird für das Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses festgesetzt. Die Koeffizienten für das Verhältnis zwischen dem Gewicht des verwendeten Ausgangserzeugnisses und dem Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses werden pauschal festgesetzt. Sie werden regelmäßig der Erfahrung entsprechend angepaßt.

(4) Die Produktionsbeihilfe wird den Verarbeitern nur für Verarbeitungserzeugnisse gewährt, die

a) aus einem in der Gemeinschaft geernteten Ausgangserzeugnis gewonnen worden sind, für welches der betreffende Verarbeiter mindestens den Mindestpreis gemäß Artikel 3 gezahlt hat;

b) den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen.

(5) Der Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern wird vor allem auf der Grundlage der Preise bestimmt, die ab landwirtschaftlichem Betrieb für zur Verarbeitung verwendete Frischerzeugnisse vergleichbarer Qualität tatsächlich gezahlt werden und die nach Maßgabe der von diesen Drittländern ausgeführten Enderzeugnismengen gewichtet sind.

(6) Bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsproduktion mindestens 50 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmacht, wird die Entwicklung der Preise sowie der Ein- und Ausfuhren unter Zugrundelegung der Angaben des Kalenderjahres vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres im Vergleich zu den Angaben des vorangegangenen Kalenderjahres berücksichtigt.

(7) Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern wird die Produktionsbeihilfe berechnet für

a) Tomaten-/Paradeiserkonzentrat des KN-Codes 2002 90;

b) ganze geschälte Tomaten/Paradeiser der Sorte San Marzano oder ähnlicher Sorten des KN-Codes 2002 10;

c) ganze geschälte Tomaten/Paradeiser der Sorte Roma oder ähnlicher Sorten des KN-Codes 2002 10;

d) Tomaten-/Paradeisersaft des KN-Codes 2009 50.

(8) Die Produktionsbeihilfe für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern wird jeweils entweder von den festgesetzten Beträgen für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat unter Berücksichtigung des Trockensubstanzgehalts der Erzeugnisse oder von den festgesetzten Beträgen für ganze geschälte Tomaten/Paradeiser der Sorte Roma oder ähnlicher Sorten unter Berücksichtigung der Handelseigenschaften der Erzeugnisse abgeleitet.

(9) Die Kommission setzt die Beihilfe vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 29 fest. Nach dem gleichen Verfahren legt sie die in Absatz 3 genannten Koeffizienten und die Mindestqualitätsanforderungen fest und erläßt die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

(10) Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern dürfen in keinem Wirtschaftsjahr die Gesamtausgaben den Betrag überschreiten, der sich ergeben hätte, wenn die französischen und portugiesischen Quoten für Konzentrat für das Wirtschaftsjahr 1977/98 wie folgt festgesetzt worden wären:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

.

Zu diesem Zweck wird die gemäß Absatz 9 für Tomaten-/Paradeiserkonzentrate und ihre Folgeerzeugnisse festgesetzte Beihilfe um 5,37 % gekürzt. Ein etwaiger Ergänzungsbetrag wird nach dem Wirtschaftsjahr gezahlt, wenn die Erhöhung der französischen und portugiesischen Quoten nicht vollständig ausgeschöpft wird.

Artikel 5

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr wird für die nachstehend genannten Erzeugnisse gemeinschaftsweit eine Garantieschwelle eingeführt, deren Überschreitung eine Kürzung der Produktionsbeihilfe zur Folge hat. Diese Garantieschwelle wird wie folgt festgesetzt:

a) für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft auf 582 000 Tonnen (ausgedrückt in Nettogewicht);

b) für Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft auf 102 805 Tonnen (ausgedrückt in Nettogewicht).

(2) Die Überschreitung der in Absatz 1 genannten Schwellen wird anhand der durchschnittlichen Erzeugung während der drei Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr ermittelt, für das die Produktionsbeihilfe festgesetzt werden soll. Bei Überschreitung der Schwelle wird die Beihilfe für das darauffolgende Wirtschaftsjahr im Verhältnis zur festgestellten Überschreitung gekürzt.

Artikel 6

(1) Für die Gewährung der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern wird eine Quotenregelung eingeführt. Die Produktionsbeihilfe wird auf eine Menge von Verarbeitungserzeugnissen beschränkt, die einer Menge von 6 836 262 Tonnen frischer Tomaten/Paradeiser entspricht.

(2) Die in Absatz 1 genannte Menge wird alle fünf Jahre in drei Erzeugnisgruppen, nämlich Tomaten-/Paradeiserkonzentrat, ganze, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemacht, und andere Erzeugnisse eingeteilt, und zwar nach dem Durchschnitt der Mengen, die unter Einhaltung des Mindestpreises während der fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, für welches die Aufteilung vorgenommen wird.

Die erste Aufteilung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 und die folgenden vier Jahre wird jedoch in der folgenden Weise vorgenommen:

- Tomaten/Paradeiserkonzentrat: 4 585 253 Tonnen;

- Tomaten/Paradeiser, geschält, ganz, haltbar gemacht: 1 336 119 Tonnen;

- andere Erzeugnisse: 914 890 Tonnen.

(3) Die gemäß Absatz 2 für jede Erzeugnisgruppe festgesetzte Menge frischer Tomaten/Paradeiser wird jährlich auf die Mitgliedstaaten nach dem Durchschnitt der Mengen verteilt, die unter Einhaltung des Mindestpreises während der drei Wirtschaftsjahre erzeugt wurden, für welches die Aufteilung vorgenommen wird.

Die Aufteilung für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 wird jedoch in Anhang III festgelegt.

Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird die Aufteilung nach Maßgabe des Durchschnitts der Mengen vorgenommen, die unter Einhaltung des Mindestpreises während der Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 erzeugt wurden.

Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 darf sich bei keiner Aufteilung gemäß diesem Absatz für einen Mitgliedstaat und für eine Erzeugnisgruppe gegenüber den für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zugeteilten Mengen eine Veränderung von mehr als 10 % ergeben. Wird eine Aufteilung gemäß Absatz 2 vorgenommen, so wird dieser Prozentsatz im Verhältnis zu den Mengen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der sich jeweils für jede Erzeugnisgruppe aus einer solchen Aufteilung ergebenden Veränderungskoeffizienten berechnet.

(4) Die Mitgliedstaaten verteilen die ihnen zugeteilten Mengen auf die auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verarbeitungsbetriebe nach dem Durchschnitt der Mengen, die unter Einhaltung des Mindestpreises in den drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, für das die Aufteilung vorgenommen wird; nicht berücksichtigt wird dabei das Wirtschaftsjahr 1996/97.

Bei den ersten drei Aufteilungen für die Wirtschaftsjahre 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 werden jedoch die tatsächlich erzeugten Mengen der Wirtschaftsjahre 1993/94, 1994/95 und 1995/96 berücksichtigt.

(5) Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufteilungen nach dem Verfahren des Artikels 29 vorgenommen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem gleichen Verfahren erlassen. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen für Betriebe, die ihre Tätigkeit vor weniger als drei Jahren aufgenommen haben, für neue Betriebe und für den Fall der Fusion oder Veräußerung von Betrieben.

Artikel 7

(1) Es wird eine Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von Sultaninen, getrockneten Muskatellertrauben und Korinthen gewährt.

Die Beihilfe wird je Hektar abgeernteter spezialisierter Anbaufläche nach deren Hektardurchschnittsertrag festgesetzt. Dabei wird ferner berücksichtigt,

a) daß es die traditionell für die vorgenannten Kulturen genutzten Flächen zu erhalten gilt;

b) welche Absatzmöglichkeiten für diese getrockneten Weintrauben bestehen.

Die Beihilfe kann je nach Rebsorte oder anderen ertragswirksamen Faktoren verschieden hoch sein.

(2) Für jedes Wirtschaftsjahr wird eine gemeinschaftliche Garantiehöchstfläche eingeführt, die den durchschnittlich in den Wirtschaftsjahren 1987/88, 1988/89 und 1989/90 für den Anbau von Weintrauben gemäß Absatz 1 genutzten Flächen entspricht. Sind die spezialisierten Anbauflächen für die Gewinnung getrockneter Weintrauben größer als die Garantiehöchstfläche, so wird der Beihilfebetrag für das nächste Wirtschaftsjahr im Verhältnis zur festgestellten Überschreitung gekürzt.

(3) Die Beihilfe wird gezahlt, wenn die Flächen abgeerntet und die Erzeugnisse im Hinblick auf deren Verarbeitung getrocknet worden sind.

(4) Den Erzeugern, die zur Bekämpfung der Reblaus ihre Rebflächen neu bepflanzen und die keine Beihilfen im Rahmen der vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gegen die Reblaus vorgesehenen Strukturmaßnahmen erhalten, wird eine Beihilfe für drei Wirtschaftsjahre gewährt; diese Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Beihilfe gemäß Absatz 1 und der Beihilfe festgesetzt, die im Rahmen der genannten Strukturmaßnahmen gewährt wird. In diesem Fall ist Absatz 3 nicht anwendbar.

(5) Die Kommission setzt die Beihilfe vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 29 fest. Nach dem gleichen Verfahren erläßt sie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, stellt etwaige Überschreitungen der Garantiehöchstfläche fest und bestimmt die entsprechende Kürzung des Beihilfebetrags.

Artikel 8

Für die in Artikel 7 Absatz 1 und die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, die zum Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt sind oder nach Drittländern ausgeführt werden, können nach dem Verfahren des Artikels 29 gemeinsame Normen festgelegt werden.

Artikel 9

(1) Die von den betreffenden Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen, nachstehend "Einlagerungsstellen" genannt, kaufen in den letzten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres die während des laufenden Wirtschaftsjahres in der Gemeinschaft erzeugten Sultaninen, Korinthen und getrockneten Feigen, sofern die Erzeugnisse der noch festzulegenden Qualitätsanforderungen entsprechen.

Die gemäß Absatz 2 angekauften Sultaninen- und Korinthenmengen dürfen 27 370 Tonnen nicht überschreiten.

(2) Der Ankaufspreis, zu dem die Einlagerungsstellen die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse kaufen, entspricht

a) bei getrockneten Feigen dem der niedrigsten Güteklasse entsprechenden Mindestpreis abzüglich 5 %;

b) bei Sultaninen und Korinthen dem im Wirtschaftsjahr 1994/95 anwendbaren und jährlich nach der Entwicklung des Mindesteinfuhrpreises gemäß Artikel 13 bzw. ab dem Jahr 2000 nach der Entwicklung der Weltmarktpreise anzupassenden Ankaufspreis.

(3) Der Absatz der von den Einlagerungsstellen gekauften Erzeugnisse erfolgt so, daß das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und der gleiche Zugang zu den zu verkaufenden Erzeugnissen sowie die gleiche Behandlung der Käufer gewährleistet ist.

Für die Erzeugnisse, die sich nicht zu normalen Bedingungen absetzen lassen, können Sondermaßnahmen ergriffen werden. Um die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen vor allem hinsichtlich der Bestimmung des Erzeugnisses zu gewährleisten, kann in diesem Fall eine besondere Sicherheit verlangt werden. Diese Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfuellt werden.

(4) Den Einlagerungsstellen wird für die Mengen Erzeugnisse, die sie gekauft haben, und für die tatsächliche Dauer ihrer Einlagerung eine Einlagerungsbeihilfe gewährt. Diese Beihilfe wird jedoch nach dem Zeitraum von achtzehn Monaten, der auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgt, in dem das Erzeugnis gekauft wurde, nicht mehr gewährt.

(5) Den Einlagerungsstellen wird ein finanzieller Ausgleich gewährt, der dem Unterschied zwischen dem von den Einlagerungsstellen gezahlten Ankaufspreis und dem Verkaufspreis entspricht. Etwaige sich aus der Differenz zwischen An- und Verkaufspreis ergebende Gewinne werden von diesem finanziellen Ausgleich abgezogen.

(6) Zur Anwendung von Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten Einlagerungsstellen zu, die ausreichende Garantien für eine Lagerhaltung unter guten technischen Voraussetzungen und für eine gute Verwaltung der angekauften Erzeugnisse bieten.

Diese Stellen sind insbesondere verpflichtet, die angekauften Erzeugnisse in besonderen Räumen zu lagern und über diese Erzeugnisse eine getrennte Buchhaltung zu führen.

(7) Die Abgabe der gemäß Absatz 1 angekauften Erzeugnisse erfolgt entweder durch Ausschreibung oder durch Verkäufe zu im voraus festgesetzten Preisen.

Angebote ohne Stellung einer Sicherheit werden nicht berücksichtigt.

(8) Der in Absatz 2 genannte Ankaufspreis wird nach dem Verfahren des Artikels 29 festgesetzt; nach dem gleichen Verfahren werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zur Einlagerungsbeihilfe, zum finanziellen Ausgleich sowie zum An- und Verkauf der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstellen erlassen.

Artikel 10

(1) Für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erzeugnisse, denen wirtschaftlich oder ökologisch auf lokaler oder regionaler Ebene eine große Bedeutung zukommt und die insbesondere international starkem Wettbewerb ausgesetzt sind, können nach dem Verfahren des Artikels 29 besondere Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Absatzförderung erlassen werden.

Hierzu können u. a. gehören:

a) Maßnahmen, durch die sich die Eignung der geernteten Erzeugnisse für die Verarbeitung verbessern läßt und durch die ihre Eigenschaften besser den Bedürfnissen der verarbeitenden Industrie angepaßt werden können;

b) Maßnahmen zur wissenschaftlichen und technischen Entwicklung neuer Verarbeitungsverfahren und -techniken, um die Produktqualität zu verbessern und/oder die Herstellungskosten der Verarbeitungserzeugnisse zu senken;

c) Maßnahmen zur Entwicklung neuer Erzeugnisse und/oder neuer Verwendungszwecke für die Verarbeitungserzeugnisse;

d) die Durchführung von Wirtschafts- und Marktstudien;

e) Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs und der Verwendung der betreffenden Erzeugnisse.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden von anerkannten Erzeugergemeinschaften bzw. deren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in Zusammenarbeit mit Organisationen durchgeführt, die Marktteilnehmer vertreten, die im Bereich der Verarbeitung und/oder Vermarktung des Erzeugnisses bzw. der Erzeugnisse des betreffenden Sektors tätig sind.

(3) Um bei zur Verarbeitung von bestimmtem Spargel die Einleitung der besonderen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nach Absatz 1 zu erleichtern, wird im Rahmen des vorliegenden Artikels in den drei ersten auf die Durchführung dieser Maßnahmen folgenden Jahre eine pauschale Beihilfe von 500 ECU/ha für eine Fläche von höchstens 9 000 ha gewährt.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 29 werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen, um insbesondere die Komplementarität und Vereinbarkeit der vorgesehenen Maßnahmen zum einen mit den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassenen und zum anderen mit den gemäß den Artikeln 2, 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 (7) finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten.

TITEL II Handel mit Drittländern

Artikel 11

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen zur Anwendung der Artikel 15, 16, 17 und 18 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz kann an die Stellung einer Sicherheit gebunden sein, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt.

Artikel 12

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 13

(1) Für die in Anhang II genannten Erzeugnisse wird für die Wirtschaftsjahre 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 ein Mindesteinfuhrpreis eingeführt. Dieser Preis wird unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren festgesetzt:

- Frei-Grenze-Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft;

- Weltmarktpreise;

- Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt;

- Entwicklung des Handels mit den Drittländern.

Wird der Mindesteinfuhrpreis nicht eingehalten, so ist zusätzlich zum Zollsatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die auf der Grundlage der von den wichtigsten Lieferdrittländern angewendeten Preise berechnet wird.

(2) Der Mindesteinfuhrpreis für getrocknete Weintrauben wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt.

Dieser Preis muß für Korinthen und für die übrigen getrockneten Weintrauben festgesetzt werden. Für jede der beiden Erzeugnisgruppen kann er für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem noch zu bestimmenden Eigengewicht und für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem über diesem Gewicht liegenden Eigengewicht festgesetzt werden.

(3) Der Mindesteinfuhrpreis für verarbeitete Kirschen wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt. Er kann für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem bestimmten Eigengewicht festgesetzt werden.

(4) Der bei der Einfuhr einzuhaltende Mindestpreis für getrocknete Weintrauben ist derjenige, der am Einfuhrtag gilt. Die gegebenenfalls zu erhebende Ausgleichsabgabe ist diejenige, die am selben Tag gilt.

(5) Der auf verarbeitete Kirschen anzuwendende Mindesteinfuhrpreis ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.

(6) Die Ausgleichsabgaben für getrocknete Weintrauben werden im Verhältnis zu einer Skala der Einfuhrpreise festgesetzt. Die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und jeder einzelnen Stufe beträgt

- 1 % des Mindestpreises für die erste Stufe;

- 3 %, 6 % und 9 % des Mindestpreises für die zweite bzw. dritte und die vierte Stufe.

Die fünfte Stufe gilt für alle Fälle, in denen der Einfuhrpreis niedriger ist als der für die vierte Stufe.

Die festzusetzende Hoechstausgleichsabgabe für getrocknete Weintrauben darf die Differenz zwischen dem Mindestpreis und einem Betrag nicht übersteigen, der auf der Grundlage der günstigsten Preise bestimmt wird, welche die repräsentativsten Drittländer auf dem Weltmarkt für nennenswerte Mengen anwenden.

(7) Liegt der Einfuhrpreis für verarbeitete Kirschen unter dem Mindestpreis für diese Erzeugnisse, so wird eine Ausgleichsabgabe erhoben, die dem Unterschied zwischen diesen beiden Preisen entspricht.

(8) Der Mindesteinfuhrpreis und die Höhe der Ausgleichsabgabe sowie die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt.

Artikel 14

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 2 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (8), das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, entsprechen den Preisen, die die Gemeinschaft der Welthandelsorganisation im Einklang mit ihrem Angebot mitteilt, das sie im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde unterbreitet hat.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen. Sie betreffen insbesondere

a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

Artikel 15

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 29 erlassenen Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhundverfahren");

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden. Dabei muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei unbeschadet der Zölle, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte ergeben, die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch

a) Bestimmungen zum Nachweis von Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

Artikel 16

(1) Um für

a) die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse ohne Zusatz von Zucker in wirtschaftlich bedeutenden Mengen und für

b) - Weißzucker und Rohzucker des KN-Codes 1701,

- Glucose und Glucosesirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99 und 1702 40 90,

- Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 30 90 und

- Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup des KN-Codes ex 1702 90 99,

die in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnissen enthalten sind,

die Ausfuhr auf der Grundlage der Preise für diese Erzeugnisse im Welthandel zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der gemeinschaftlichen Ausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;

c) eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Sie kann für ein bestimmtes Erzeugnis je nach seiner Bestimmung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies erforderlich machen.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen erforderlichenfalls zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(4) Die Erstattung wird nur auf Antrag und auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(5) Der anwendbare Erstattungsbetrag ist derjenige, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der am selben Tag gilt

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

oder

b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(6) Nach dem Verfahren des Artikels 29 kann von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 bei Erzeugnissen abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(7) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 17

(1) Dieser Artikel findet auf die Erstattung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung.

(2) Die Erstattung wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a) Lage und voraussichtliche Entwicklung bei

- den Preisen der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf dem Markt der Gemeinschaft und der verfügbaren Mengen,

- den Preisen im internationalen Handel;

b) niedrigste Kosten für die Vermarktung und für den Transport von den Märkten der Gemeinschaft zu den Häfen oder sonstigen Ausfuhrplätzen der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

c) wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren;

d) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

(3) Die Preise für die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt unter Berücksichtigung

a) der auf den Märkten dritter Länder festgestellten Notierungen;

b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern;

c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise;

d) der Angebotspreise an der Grenze der Gemeinschaft.

(4) Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse

- aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

- ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und

- im Fall einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 16 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden ist. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 29 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 18

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Erstattungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b).

(2) Der Betrag der Erstattung entspricht

- bei Roh- und Weißzucker sowie Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (9) und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand;

- bei Isoglucose dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und gemäß ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieses Erzeugnisses in unverändertem Zustand;

- bei Glucose und Glucosesirup dem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (10) und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand.

(3) Um für die Erstattung in Betracht zu kommen, muß den Verarbeitungserzeugnissen bei der Ausfuhr eine Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der die Mengen Rohzucker, Weißzucker, und Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup aufgeführt sind, die bei der Herstellung verwendet wurden.

Die Richtigkeit der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(4) Falls der Erstattungsbetrag für die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) aufgeführten Erzeugnisse nicht ausreicht, werden auf diese Erzeugnisse die Bestimmungen über die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführte Erstattung anstelle der Bestimmungen des genannten Absatzes 1 Buchstabe b) angewandt.

(5) Die Erstattung wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen gewährt, die

a) ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben;

b) aus dritten Ländern eingeführt wurden und bei deren Einfuhr die in Artikel 12 vorgesehenen Einfuhrzölle entrichtet wurden, sofern der Exporteur nachweist, daß

- es sich bei dem eingeführten und dem wiederauszuführenden Erzeugnis um die gleiche Ware handelt und

- bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses die Einfuhrzölle erhoben wurden.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall entspricht die Erstattung für die einzelnen Erzeugnisse den bei der Einfuhr erhobenen Zöllen, wenn diese niedriger sind als die geltende Erstattung; sind die bei der Einfuhr erhobenen Zölle höher als die Erstattung, so gelangt letztere zur Anwendung.

(6) Die Erstattung wird gezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Erzeugnisse

- eine der beiden in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfuellen,

- aus der Gemeinschaft ausgeführt wurden und

- im Fall einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 16 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden ist. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 29 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 19

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide, Zucker sowie Obst und Gemüse erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen:

- für die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse und

- für Obst und Gemüse, das zur Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Liegt der Kommission der Antrag eines Mitgliedstaats vor, so faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit einem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder widerrufen. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 20

(1) Wird gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bei der Ausfuhr von Weißzucker eine Abschöpfung erhoben, die 5 ECU je 100 kg überschreitet, so kann nach dem Verfahren des Artikels 29 dieser Verordnung die Erhebung einer Abgabe bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die mindestens 35 % zugesetzten Zucker enthalten, beschlossen werden.

(2) Die Höhe der Ausfuhrabgabe wird festgesetzt unter Berücksichtigung

- der Art des Verarbeitungserzeugnisses aus Obst und Gemüse, dem Zucker zugesetzt wurde;

- des Gehalts an zugesetztem Zucker des betreffenden Erzeugnisses;

- des in der Gemeinschaft und des auf dem Weltmarkt angewandten Preises für Weißzucker;

- der auf Weißzucker bei der Ausfuhr anwendbaren Abschöpfung;

- der wirtschaftlichen Auswirkung dieser Abgabe.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 21

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist bei der Einfuhr aus Drittländern folgendes untersagt:

- die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle;

- die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 22

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

TITEL III Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23

Die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags sind auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Waren und den Handel mit diesen Waren anwendbar.

Artikel 24

Die Bestimmungen des Titels VI der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, die die nationalen und gemeinschaftlichen Kontrollen betreffen, gelten auch für die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.

Artikel 25

Verwaltungssanktionen finanzieller oder sonstiger Art werden je nach den speziellen Erfordernissen des Sektors nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 26

Sollten Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der alten Regelung zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sein, so werden sie nach dem Verfahren des Artikels 29 getroffen.

Artikel 27

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die mit dieser Mitteilung zu übermittelnden Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt. Nach demselben Verfahren werden die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben festgelegt.

(2) Die zur Durchführung oder in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie deren Änderungen werden der Kommission von den Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitgeteilt.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um Verstöße gegen diese Verordnung zu ahnden und Betrugshandlungen zu vermeiden und gegebenenfalls zu ahnden.

Artikel 28

Es wird ein Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

Artikel 29

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festzusetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft Maßnahmen, die sofort anwendbar sind.

b) Entsprechen diese Maßnahmen jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so teilt die Kommission sie unverzüglich dem Rat mit. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für längstens einen Monat nach der Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb eines Monats anders entscheiden.

Artikel 30

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 31

Die gemäß Artikel 2, Artikel 7, Artikel 9 Absätze 4 und 5 und Artikel 10 Absatz 3 getätigten Ausgaben gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (11).

Artikel 32

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrags genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 33

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1997. Titel I gilt jedoch für jedes der betroffenen Erzeugnisse erst ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98.

(2) Die nachstehenden Verordnungen werden zum Beginn der Geltungsdauer der entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aufgehoben:

- Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (12);

- Verordnung (EWG) Nr. 2245/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Einführung von Garantieschwellen für Pfirsiche und Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft (13);

- Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (14);

- Verordnung (EWG) Nr. 668/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Begrenzung der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten (15).

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 52 vom 21. 2. 1996, S. 23.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996, S. 276.

(3) ABl. Nr. C 82 vom 19. 3. 1996, S. 30.

(4*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/96 (ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 1).

(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(7) Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44).

(8) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

(9) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/96 (ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 43).

(10) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37).

(11) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(12) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/95 der Kommission (ABl. Nr. L 233 vom 30. 9. 1995, S. 69).

(13) ABl. Nr. L 198 vom 27. 7. 1988, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1032/95 der Kommission (ABl. Nr. L 105 vom 9. 5. 1995, S. 3).

(14) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4).

(15) ABl. Nr. L 72 vom 25. 3. 1993, S. 1.

ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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