Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996R0874

    Verordnung (EG) Nr. 874/96 der Kommission vom 14. Mai 1996 über die Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und - ziegen aus Drittländern

    ABl. L 118 vom 15.5.1996, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/874/oj

    31996R0874

    Verordnung (EG) Nr. 874/96 der Kommission vom 14. Mai 1996 über die Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und - ziegen aus Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 118 vom 15/05/1996 S. 0012 - 0013


    VERORDNUNG (EG) Nr. 874/96 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1996 über die Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen aus Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Reinrassige Zuchtschafe des KN-Codes 0104 10 10 werden abgabenfrei, reinrassige Zuchtziegen des KN-Codes 0104 20 10 zu gemäßigtem Abgabensatz in die Gemeinschaft eingeführt.

    Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sollte der Begriff des reinrassigen Zuchttieres genauer definiert werden. Dazu muß auf die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchttiere (3) zurückgegriffen werden.

    Um zu gewährleisten, daß eingeführte Tiere tatsächlich zur Zucht bestimmt sind, müssen den Tiersendungen die entsprechenden Zuchtbescheinigungen beiliegen, und die Einführer müssen sich verpflichten, die betreffenden Tiere für eine bestimmte Frist am Leben zu halten.

    Die Einfuhr reinrassiger Zuchttiere im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2526/95 (5), vorgesehenen Quotenregelungen sollte jedoch von dieser zollrechtlichen Bestimmung ausgenommen werden.

    In Ermangelung einer Sicherheitsleistung, die gewährleisten würde, daß die betreffenden Tiere für die vorgesehene Frist am Leben gehalten werden, sollten in allen Fällen, in denen diese Frist nicht eingehalten wird, die Bestimmungen gemäß Titel VII Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7), Anwendung finden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Zum Zwecke der Erhebung von Einfuhrabgaben gelten lebende Schafe oder Ziegen als reinrassige Zuchttiere im Sinne des KN-Codes 0104 10 10 bzw. 0104 20 10, sofern die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 94/28/EG erfuellt sind.

    (2) Darüber hinaus gelten zum Zwecke dieser Verordnung als reinrassige weibliche Zuchttiere ausschließlich weibliche Tiere im Alter von höchstens vier Jahren.

    Artikel 2

    (1) Vor der Überführung von Schafen und Ziegen des KN-Codes 0104 10 10 bzw. 0104 20 10 in den zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen bei der Einfuhr im Rahmen der Quotenregelungen gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1439/95, sind für jedes den Zollstellen gestellte Tier Abschriften der in Artikel 4 der Richtlinie 94/28/EG vorgesehenen Zuchtbescheinigungen und anderen Dokumente beizubringen.

    Darüber hinaus ist den Zollstellen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Tiere außer in Fällen höherer Gewalt in den 12 Monaten nach dem Tag ihrer Zollabfertigung nicht geschlachtet werden.

    (2) Spätestens nach Ablauf des 15. Monats nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird den Zollstellen gemäß Absatz 1 der Nachweis erbracht, daß die betreffenden Tiere

    a) nicht vor Ablauf der in Absatz 1 festgesetzten Frist getötet, sondern ordnungsgemäß in Zuchtbücher eingetragen oder eingeschrieben wurden, oder

    b) aus gesundheitlichen Gründen vor Ablauf der festgesetzten Frist notgeschlachtet wurden bzw. krankheits- oder unfallbedingt verendet sind.

    Der Nachweis gemäß Buchstabe a) umfaßt eine Bescheinigung der von dem betreffenden Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Zuchtorganisation oder Züchtervereinigung im Sinne der Entscheidung 90/254/EWG der Kommission (8) oder eine Bescheinigung einer das Herdbuch führenden amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats. Der Nachweis gemäß Buchstabe b) umfaßt eine Bescheinigung einer von dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechend befugten amtlichen Stelle.

    (3) Außer in Fällen, in denen die Bestimmung gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Anwendung findet, hat die Nichteinhaltung der 12-Monats-Frist zur Folge, daß die betreffenden Tiere unter KN-Code 0104 10 80 bzw. 0104 20 90 eingestuft und nicht erhobene Abgaben gemäß Titel VII der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingezogen werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Mai 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 178 vom 12. 7. 1994, S. 66.

    (4) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 7.

    (5) ABl. Nr. L 258 vom 28. 10. 1995, S. 48.

    (6) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

    (8) ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 30.

    Top