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Document 31996R0139

    Verordnung (EG) Nr. 139/96 des Rates vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/94 hinsichtlich des einheitlichen Dokuments für die gemeinschaftliche Überwachung

    ABl. L 21 vom 27.1.1996, p. 7–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0260

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/139/oj

    31996R0139

    Verordnung (EG) Nr. 139/96 des Rates vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/94 hinsichtlich des einheitlichen Dokuments für die gemeinschaftliche Überwachung

    Amtsblatt Nr. L 021 vom 27/01/1996 S. 0007 - 0018


    VERORDNUNG (EG) Nr. 139/96 DES RATES vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/94 hinsichtlich des einheitlichen Dokuments für die gemeinschaftliche Überwachung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1) sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (2) wurde ein gemeinsames Überwachungsdokument eingeführt, das im Rahmen der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen auszustellen ist. Das Muster für dieses Dokument, das in den beiden Verordnungen übereinstimmt, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 bzw. in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 519/94 enthalten.

    Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft ist es angebracht, den Inhalt und die Form des obengenannten Überwachungsdokuments so weit wie möglich an die Vordrucke für die Einfuhrgenehmigungen in den Verordnungen (EG) Nr. 3168/94 (3), (EG) Nr. 3169/94 (4) und (EG) Nr. 1150/95 (5) der Kommission und in der Empfehlung Nr. 3118/94/EGKS der Kommission (6) anzupassen und die technischen Merkmale des Überwachungsdokuments in Erinnerung zu rufen.

    Bei der gegenwärtigen Regelung muß das Überwachungsdokument mit einem besonderen Dokument beantragt werden, das auch als Überwachungsdokument dient, sobald es ausgefuellt und von den zuständigen nationalen Behörden beglaubigt wurde. Um jedoch dem Einführer die Erfuellung der Förmlichkeiten zu erleichtern, sollte das Überwachungsdokument nicht mehr auf einem speziellen Gemeinschaftsvordruck beantragt werden müssen. Allerdings sollte präzisiert werden, welche Angaben in dem Antrag auf ein Überwachungsdokument zu machen sind.

    Für die gemeinschaftlichen Überwachungsdokumente, die von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gedruckt und ausgestellt waren, sollte eine bis zum 31. Dezember 1996 laufende Übergangsregelung eingeführt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 12 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "(1) Voraussetzung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist bei Waren, die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterliegen, die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist.

    (2) Das Überwachungsdokument wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I erstellt.

    Soweit in dem Beschluß zur Einführung einer Überwachung nichts anderes bestimmt ist, enthält der Antrag des Einführers auf Ausstellung des Überwachungsdokuments lediglich folgendes:

    a) den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, Fax- und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist;

    b) gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders bzw. des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer);

    c) die Bezeichnung der Waren unter Angabe

    - ihrer Handelsbezeichnung,

    - des entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur,

    - ihres Ursprungs und ihrer Herkunft;

    d) die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.);

    e) den cif-Preis der Waren frei Gemeinschaftsgrenze in Ecu;

    f) die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben:

    'Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.'"

    2. Dem Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:

    "(8) Die Überwachungsdokumente und die Auszüge daraus werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung 'Original für den Antragsteller' und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung 'Exemplar für die zuständige Behörde' und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die das Dokument ausfertigt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

    (9) Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das das eigentliche Überwachungsdokument darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck in gelber Farbe zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    (10) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das deren Ermittlung ermöglicht."

    3. Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "(1) Voraussetzung für die Abfertigung regionsweise überwachter Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt.

    (2) Artikel 12 Absatz 2 findet Anwendung."

    4. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 519/94 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "(1) Voraussetzung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist bei Waren, die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterliegen, die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist.

    (2) Das Überwachungsdokument wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang IV erstellt.

    Soweit in dem Beschluß zur Einführung einer Überwachung nichts anderes bestimmt ist, enthält der Antrag des Einführers auf Ausstellung des Überwachungsdokuments lediglich folgendes:

    a) den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der Fax- und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist;

    b) gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders bzw. des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer);

    c) die Bezeichnung der Waren unter Angabe

    - ihrer Handelsbezeichnung,

    - des entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur,

    - ihres Ursprungs und ihrer Herkunft;

    d) die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.);

    e) den cif-Preis der Waren frei Gemeinschaftsgrenze in Ecu;

    f) die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben:

    'Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.'"

    2. Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt:

    "(8) Die Überwachungsdokumente und die Auszüge daraus werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung 'Original für den Antragsteller' und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung 'Exemplar für die zuständige Behörde' und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die das Dokument ausfertigt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

    (9) Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das das eigentliche Überwachungsdokument darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck in gelber Farbe zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    (10) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das deren Ermittlung ermöglicht."

    3. Artikel 13 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "(1) Voraussetzung für die Abfertigung regionsweise überwachter Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt.

    (2) Artikel 10 Absatz 2 findet Anwendung."

    4. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Jedoch können die Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Überwachungsdokumente bis zum 30. Juni 1996 die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 sowie in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 519/94 wiedergegebenen Formblätter verwenden. Überwachungsdokumente, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, können bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer, längstens aber bis zum 31. Dezember 1996, benutzt werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. LUCCHETTI

    (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 53.

    (2) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89.

    (3) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/95 (ABl. Nr. L 155 vom 6. 7. 1995, S. 8).

    (4) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 33.

    (5) ABl. Nr. L 116 vom 23. 5. 1995, S. 3.

    (6) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 6. Empfehlung zuletzt geändert durch die Empfehlung Nr. 393/95/EGKS (ABl. Nr. L 43 vom 25. 2. 1995, S. 23).

    ANHANG I

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    ANHANG II

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