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Document 31996L0018

    Richtlinie 96/18/EG der Kommission vom 19. März 1996 zur Änderung verschiedener Richtlinien des Rates über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 76 vom 26.3.1996, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/18/oj

    31996L0018

    Richtlinie 96/18/EG der Kommission vom 19. März 1996 zur Änderung verschiedener Richtlinien des Rates über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 076 vom 26/03/1996 S. 0021 - 0022


    RICHTLINIE 96/18/EG DER KOMMISSION vom 19. März 1996 zur Änderung verschiedener Richtlinien des Rates über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1996 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 21a,

    gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 40a,

    gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 40a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Anbetracht der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sind die Richtlinien 66/401/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG aus nachstehenden Gründen zu ändern.

    Die derzeit angewandten internationalen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sind hinsichtlich des Hoechstgewichts der Saatgutpartien bestimmter Getreidearten kürzlich geändert worden. Diese Änderung wurde von der Kommission gebilligt.

    Das in den Gemeinschaftsvorschriften für Saatgutpartien dieser Arten vorgesehene Hoechstgewicht ist daher entsprechend anzupassen.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anlage III der Richtlinie 66/401/EWG wird in Spalte 2 der Tabelle die Zahl "20" bei folgenden Pflanzen:

    - Lupinus albus,

    - Lupinus angustifolius,

    - Lupinus luteus,

    - Pisum sativum,

    - Vicia faba und

    - Vicia sativa

    durch die Zahl "25" ersetzt.

    Artikel 2

    In Anlage III der Richtlinie 69/208/EWG werden in Spalte 2 der Tabelle die Zahl "20" in allen Fällen durch die Zahl "25" und die Zahl "10" bei "Carthamus tinctorius" durch die Zahl "25" ersetzt.

    Artikel 3

    Anlage III Nummer 1 der Richtlinie 70/458/EWG erhält folgende Fassung:

    "1. Hoechstgewicht einer Partie

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Das Hoechstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden."

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten die genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. März 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

    (2) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

    (3) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7.

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