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Document 31995R2543

    Verordnung (EG) Nr. 2543/95 der Kommission vom 30. Oktober 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Ausfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl

    ABl. L 260 vom 31.10.1995, p. 33–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2005; Aufgehoben durch 32005R1345

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2543/oj

    31995R2543

    Verordnung (EG) Nr. 2543/95 der Kommission vom 30. Oktober 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Ausfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl

    Amtsblatt Nr. L 260 vom 31/10/1995 S. 0033 - 0037


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2543/95 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Ausfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 2 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG setzt die Ausfuhr von Olivenöl ab 1. November 1995 die Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung voraus. Es sind deshalb im Sektor Olivenöl die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren zu erlassen, insbesondere zur Antragstellung sowie den auf den Anträgen und Lizenzen zu machenden Angaben, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhrbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (4).

    Damit dieses Verfahren wirksam angewandt werden kann, sind die zu stellende Sicherheit und die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz festzulegen.

    Nach Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, mit Hilfe der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.

    Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit bekanntzugeben. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen und die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, daß die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.

    Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von den in der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 enthaltenen Vorschriften über die Abweichung vorzusehen.

    Um dieses Verfahren verwalten zu können, muß die Kommission über genaue Angaben hinsichtlich der eingereichten Lizenzanträge sowie der Ausnutzung der ausgestellten Lizenzen verfügen. Im Interesse einer effizienten Verwaltung ist die Verwendung eines einheitlichen Musters für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen.

    Da die Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Fette (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 557/91 (6), durch die Verordnung (EG) Nr. 1476/95 der Kommission (7) und die vorliegende Verordnung ersetzt wird, ist sie aufzuheben.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 1. November 1995 ist für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Olivenöl eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorzulegen.

    Artikel 2

    (1) Die Ausfuhrlizenz ist vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zum Ende des dritten darauffolgenden Monats gültig.

    (2) In die Lizenzanträge und die Lizenzen ist in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 der elfstellige Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen.

    (3) Für eine Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 12 ECU/100 kg netto zu hinterlegen.

    Artikel 3

    (1) Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen sind von Montag bis Mittwoch jeder Woche bei den zuständigen Behörden einzureichen.

    Am Donnerstag und Freitag gestellte Anträge gelten als am Montag der folgenden Woche gestellte Anträge.

    (2) Die Ausfuhrlizenzen werden am ersten Arbeitstag der Woche nach dem in Absatz 1 genannten Zeitraum erteilt, sofern die Kommission bis dahin keine der in Artikel 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat.

    (3) Die Kommission kann,

    a) wenn die Erteilung der beantragten Lizenzen dazu führen würde bzw. dazu führen könnte, daß die normalerweise abgesetzten Mengen unter besonderer Berücksichtigung der mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegten Beschränkungen und/oder die vorgesehenen Ausgaben in dem entsprechenden Zeitraum überschritten werden,

    b) wenn die Erteilung der beantragten Lizenzen eine Fortsetzung der Ausfuhrtätigkeit während der Restdauer des Wirtschaftsjahres nicht gewährleistet ist, wobei für das betreffende Erzeugnis zu berücksichtigen sind:

    - der saisonale Charakter des Handels, die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise sowie der daraus ergebenden Absatzbedingungen;

    - die Notwendigkeit, eine durch spekulative Anträge verursachte Wettbewerbsverzerrung zwischen den Ausführern zu verhindern;

    kann die Kommission

    - einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen,

    - die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen,

    - die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen. In diesen Fällen sind Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

    Diese Maßnahmen können unterschiedlich je nach Erzeugnis getroffen werden.

    (4) Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit für die Mengen, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde, sofort freigegeben.

    (5) Wird ein einheitlicher Prozentsatz für die Annahme von weniger als 80 Prozent festgesetzt, wo wird abweichend von Absatz 3 die Lizenz spätestens am 11. Arbeitstag nach Veröffentlichung des genannten Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung kann der Beteiligte:

    - entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit sofort freigegeben wird,

    - oder die sofortige Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall erteilt die zuständige Behörde die Lizenz unverzüglich, jedoch frühestens am auf die Antragstellung folgenden Montag.

    Artikel 4

    Die im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannten Toleranz ausgeführte Menge berechtigt nicht zur Zahlung der Erstattung.

    In Feld 22 der Lizenz ist mindestens einer der folgenden Vermerke einzutragen:

    - Restitución válida por . . . toneladas (cantidad por la que se expida el certificado)

    - Restitutionen omfatter . . . tons (den mængde, licensen vedrører)

    - Erstattung gültig für . . . Tonnen (Menge, für welche die Lizenz ausgestellt wurde)

    - ÅðéóôñïöÞ éó÷ýïõóá ãéá . . . ôüíïõò (ðïóüôçôá ãéá ôçí ïðïßá Ý÷åé åêäïèåß ôï ðéóôïðïéçôéêü)

    - Refund valid for . . . tonnes (quantity for which the licence is issued)

    - Restitution valable pour . . . tonnes (quantité pour laquelle le certificat est délivré)

    - Restituzione valida per . . . t (quantitativo per il quale il titolo è rilasciato)

    - Restitutie geldig voor . . . ton (hoeveelheid waarvoor het certificaat wordt afgegeven)

    - Restituição válida para . . . toneladas (quantidade relativamente à qual é emitido o certificado)

    - Tuki on voimassa . . . tonnille (määrä, jolle todistus on myönnetty)

    - Ger rätt till exportbidrag för . . . ton (den kvantitet för vilken licensen utfärdats).

    Dieser Artikel betrifft nur Lizenzen für die Ausfuhr von erstattungsfähigen Erzeugnissen.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am jeweiligen Donnerstag bis 14.00 Uhr per Fax folgendes mit:

    a) die in Artikel 1 genannten, zwischen Montag und Mittwoch der laufenden Woche gestellten Ausfuhrlizenzanträge;

    b) die Mengen, für welche am vorhergehenden Montag Ausfuhrlizenzen erteilt wurden;

    c) die Mengen, für welche Anträge auf Ausfuhrlizenzen in der Vorwoche gemäß Artikel 3 Absatz 5 zurückgezogen wurden.

    (2) Die Mitteilung über die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Anträge muß folgende Angaben enthalten:

    - die Mengen, aufgeschlüsselt nach Qualität und Verpackung;

    - die Mengen, aufgeschlüsselt nach Bestimmungsland, wenn die Erstattung je Bestimmungsland unterschiedlich ist;

    - die geltende Erstattung;

    - den Gesamtbetrag der Erstattung, ausgedrückt in Ecu und aufgeschlüsselt nach Kategorie.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen die auf die nicht verwendeten Ausfuhrlizenzen entfallenden Mengen mit.

    (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Mitteilungen sowie der Vermerk "entfällt" erfolgen nach dem im Anhang enthaltenen Muster.

    Artikel 6

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind die Verordnungen (EWG) Nr. 3665/87 (8) und (EWG) Nr. 3719/88 anzuwenden.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 wird aufgehoben.

    Sie bleibt jedoch für die vor dem 1. November 1995 aufgrund der genannten Verordnung ausgestellten Vorausfestsetzungsbescheinigungen gültig.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für die gemäß dieser Verordnung ab 1. November 1995 beantragten Ausfuhrlizenzen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Oktober 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

    (5) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 62 vom 8. 3. 1991, S. 23.

    (7) ABl. Nr. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 35.

    (8) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

    ANHANG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2543/95

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/C/4 - Sektor Olivenöl

    Antrag auf Ausfuhrlizenz - Olivenöl

    Absender:

    Datum:

    Zeitraum: von Montag . . . bis Mittwoch . . .

    Mitgliedstaat:

    Kontaktperson:

    Telefon:

    Telefax:

    Zu richten an: GD VI/C/4 - Telefax: (32-2) 296 60 09

    - Teil A - Wöchentliche Mitteilung (für jede Kategorie einzeln auszufuellen) Kategorie Menge Erstattungssatz (ECU/100 kg) Gesamtbetrag der vorausfestgesetzten Erstattung

    Gesamtmenge pro Kategorie

    Kategorie Beantragte Gesamtmenge per Kategorie

    - Teil B - Wöchentliche Mitteilung Kategorie Gesamtmenge, per Kategorie, der am Montag erteilten Lizenzen

    - Teil C - Wöchentliche Mitteilung Kategorie Gesamtmenge, per Kategorie, der in der Vorwoche zurückgezogenen Lizenzen

    - Teil D - Monatliche Mitteilung Kategorie Nicht benutzte Mengen

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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