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Document 31995R1445

Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

OJ L 143, 27.6.1995, p. 35–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 017 P. 414 - 423
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 017 P. 414 - 423
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 017 P. 414 - 423
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 017 P. 414 - 423
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 017 P. 414 - 423
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 017 P. 414 - 423
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 017 P. 414 - 423
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 017 P. 414 - 423
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 017 P. 414 - 423
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 017 P. 79 - 88
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 017 P. 79 - 88

No longer in force, Date of end of validity: 08/05/2008; Aufgehoben durch 32008R0382 . Latest consolidated version: 07/06/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1445/oj

31995R1445

Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

Amtsblatt Nr. L 143 vom 27/06/1995 S. 0035 - 0044


VERORDNUNG (EG) Nr. 1445/95 DER KOMMISSION vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95 (2), insbesondere auf die Artikel 9, 13 und 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ist für alle Einfuhren von Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 1a Buchstabe a) derselben Verordnung genannt sind, eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die künftige Entwicklung des Handels bei allen Rindfleischerzeugnissen, die besondere Bedeutung für das Gleichgewicht dieses besonders empfindlichen Marktes haben, aufmerksam verfolgt werden muß. Im Hinblick auf eine bessere Marktverwaltung ist es daher wichtig, Einfuhrlizenzen auch für die Erzeugnisse der KN-Codes 1602 50 31 bis 1602 50 80 und 1602 90 69 vorzusehen.

Es ist erforderlich, die Einfuhr von Jungrindern, vor allem von Kälbern, in die Gemeinschaft zu verfolgen und die Erteilung von Einfuhrlizenzen von der Angabe der Herkunftsländer dieser Tiere abhängig zu machen.

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 muß für alle Ausfuhren von Erzeugnissen, für welche eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ab dem 1. Juli 1995 eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorgelegt werden. Folglich sind die besonderen Durchführungsvorschriften dieser Regelung für den Rindfleischsektor festzulegen, wie es auch vor allem die Einzelheiten der Antragstellung zu regeln gilt und die Angaben zu bestimmen sind, die in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen. Gleichzeitig bedarf es einer Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95 (4).

In Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ist vorgesehen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften hinsichtlich des Ausfuhrvolumens ergeben, auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet wird. Infolgedessen ist eine genaue Regelung für die Antragstellung und die Lizenzerteilung vorzusehen.

Außerdem empfiehlt es sich, die Mitteilung der Entscheidungen über die Anträge auf Gewährung von Ausfuhrlizenzen erst nach einer gewissen Bedenkzeit vorzusehen, in der die Kommission die beantragten Mengen und die entstehenden Ausgaben beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen hinsichtlich der vorliegenden Anträge treffen kann. Im Interesse der Marktteilnehmer ist vorzusehen, daß der Lizenzantrag nach Festsetzung des Annahmesatzes zurückgezogen werden kann.

Es empfiehlt sich vorzusehen, daß bei Anträgen, die sich auf Mengen bis zu 22 Tonnen beziehen, auf Wunsch des Marktteilnehmers eine unmittelbare Erteilung der Ausfuhrlizenzen erfolgen kann. Es empfiehlt sich, die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen zu begrenzen, damit diese Möglichkeit nicht zur Umgehung des vorgenannten Mechanismus führt.

Im Hinblick auf eine präzise Verwaltung der ausführenden Mengen ist von den Regeln der in der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vorgesehenen Toleranz abzuweichen.

Die Bestimmungen betreffend die besondere Ausfuhrregelung der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 (5) der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 (6), sind in diese Verordnung einzufügen.

Um diese Regelung ordnungsgemäß verwalten zu können, müssen der Kommission genaue Informationen über die eingereichten Lizenzanträge und die Verwendung der erteilten Lizenzen zur Verfügung stehen. Für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission muß die Verwendung eines einheitlichen Musters vorgesehen werden, damit verwaltungstechnisch eine effiziente Arbeit gewährleistet ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Anwendungsbereich der Verordnung

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch.

TITEL II

Einfuhrlizenzen

Artikel 2

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Erzeugnisse sowie der Erzeugnisse der KN-Codes 1602 50 31 bis 1602 50 80 und 1602 90 69 in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrlizenz erforderlich.

(2) Bei Erzeugnissen der KN-Codes 0102 90 05 bis 0102 90 29 enthält der Antrag auf Gewährung einer Einfuhrlizenz und die Lizenz selbst in Feld 7 die Angabe des Herkunftslandes. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land.

Artikel 3

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz wird auf 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 festgelegt.

Artikel 4

Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beträgt

- für lebende Tiere 3 ECU/Stück,

- für sonstige Erzeugnisse 2 ECU/100 kg Eigengewicht.

Artikel 5

Unbeschadet anderer Sondervorschriften werden Einfuhrlizenzen beantragt für Erzeugnisse

- einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur

oder

- einer unter einem Gedankenstrich in Anhang I aufgeführten Gruppe von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur.

Die im Antrag enthaltenen Angaben werden in der Einfuhrlizenz übernommen.

Artikel 6

Bis zum fünften Tag jedes Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission fernschriftlich die Erzeugnismenge mit, für welche im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

Die Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe des Anhangs II unter Verwendung der angegebenen Codes.

TITEL III

Ausfuhrlizenzen

Artikel 7

Für alle Ausfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Erzeugnisse sowie der Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 0102 10, 1602 50 31 bis 1602 50 80 und 1602 90 69 fallen und für welche eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist die Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung erforderlich.

Artikel 8

(1) Die Ausfuhrlizenz gilt ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zum Ende des fünften auf diese Ausstellung folgenden Monats.

(2) Bei Ausfuhrlizenzen, die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 für unter den KN-Code 0102 10 fallende Erzeugnisse erteilt wurden, läuft die Gültigkeitsdauer jedoch am Ende des zwölften auf den Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 folgenden Monats ab.

(3) Abweichend von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird die Frist von 21 Tagen durch 90 Tage ersetzt.

(4) Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 den elfstelligen Erzeugniscode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen sowie in Feld 7 die Angabe des Bestimmungslandes.

(5) Die in Artikel 13a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannten Erzeugniskategorien sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 9

Die Sicherheit für die Ausfuhrlizenzen beträgt

a) für lebende Tiere 50 ECU/Stück,

b) für sonstige Erzeugnisse 17 ECU/100 kg Eigengewicht.

Artikel 10

(1) Die in Artikel 7 genannten Ausfuhrlizenzen werden am fünften auf den Tag der Antragsstellung folgenden Arbeitstag ausgestellt, sofern innerhalb dieser Frist von der Kommission keine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen wird. Für Ausfuhren im Rahmen von Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt jedoch nicht die vorgenannte Frist.

(2) Betreffen die Anträge auf Gewährung von Ausfuhrlizenzen Mengen und/oder Ausgaben, die die Mengen eines normalen Absatzes unter Berücksichtigung der in Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Grenzen und/oder die entsprechenden Ausgaben während des betreffenden Zeitraums überschreiten oder zu überschreiten drohen, so kann die Kommission

- für einen einheitlichen Annahmesatz die beantragten Mengen festlegen,

- die Anträge ablehnen, bei denen noch keine Ausfuhrlizenzen bewilligt wurden,

- die Antragstellung für Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei allerdings nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 eine längere Aussetzungsfrist beschlossen werden kann. In diesen Fällen sind während der Aussetzungsfrist eingereichte Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz unzulässig.

Diese Maßnahmen können nach Erzeugniskategorien differenziert werden.

(3) Werden beantragte Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit umgehend für jede Menge freigegeben, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(4) Wird ein einheitlicher Annahmesatz unter 90 % festgelegt, so wird die Lizenz abweichend von Absatz 1 spätestens am elften Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Der Marktteilnehmer hat die Möglichkeit, in den zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung

- entweder seinen Antrag zurückzuziehen, worauf die Sicherheit umgehend freigegeben wird;

- oder die sofortige Erteilung zu beantragen; in diesem Fall wird die Lizenz unverzüglich, spätestens aber am fünften Arbeitstag nach der Antragstellung des Lizenzantrags, von der zuständigen Stelle erteilt.

(5) Abweichend von Absatz 1 gilt auf Wunsch des Marktteilnehmers die Fünftagesfrist nicht für Lizenzanträge, die sich auf höchstens 22 Tonnen von unter die KN-Codes 0201 und 0202 fallenden Erzeugnissen beziehen. In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer der Lizenzen abweichend von Artikel 8 auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 begrenzt und enthalten die Anträge und Lizenzen in Feld 20 folgende Angabe:

- Certificado válido durante cinco días hábiles y no utilizable para la aplicación del artículo 5 del Reglamento (CEE) n° 565/80.

- Licens, der er gyldig i fem arbejdsdage, og som ikke kan benyttes til at anvende artikel 5 i forordning (EØF) nr. 565/80.

- Fünf Werktage gültige und für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 nicht verwendbare Lizenz.

- Ðéóôïðïéçôéêü ðïõ éó÷ýåé ãéá ðÝíôå åñãÜóéìåò çìÝñåò êáé äåí ÷ñçóéìïðïéåßôáé ãéá ôçí åöáñìïãÞ ôïõ Üñèñïõ 5 ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÏÊ) áñéè. 565/80.

- Licence valid for five working days and not useable for application of Article 5 of Regulation (EEC) No 565/80.

- Certificat valable 5 jours ouvrables et non utilisable pour l'application de l'article 5 du règlement (CEE) n° 565/80.

- Titolo valido cinque giorni lavorativi e non utilizzabile ai fini dell'applicazione dell'articolo 5 del regolamento (CEE) n. 565/80.

- Certificaat met een geldigheidsduur van vijf werkdagen en niet te gebruiken voor de toepassing van artikel 5 van Verordening (EEG) nr. 565/80.

- Certificado de exportação válido durante cinco dias úteis, não utilizável para a aplicação do artigo 5º do Regulamento (CEE) nº 565/80.

- Todistus on voimassa viisi arkipäivää eikä sitä voi käyttää sovellettaessa asetuksen (ETY) N:o 565/80 5 artiklaa.

- Licensen är giltig fem arbetsdagar men gäller inte vid tillämpning av artikel 5 i förordning (EEG) nr 565/80.

Die Kommission kann die Anwendung dieses Absatzes erforderlichenfalls aussetzen.

Artikel 11

(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 dürfen die ausgeführten Mengen nicht über den in der Lizenz angegebenen Mengen liegen. Die Lizenz enthält in Feld 19 die Zahl "0".

(2) Die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 finden keine Anwendung auf die Sondererstattungen bei der Ausfuhr von entbeintem, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission (7) erzeugtem Fleisch, wenn diese Erzeugnisse dem in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (8) vorgesehenen Verfahren unterworfen sind oder waren.

Artikel 12

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 getätigte Ausfuhren.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz für in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 genannte Erzeugnisse kann nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden, der den Hygienebedingungen des Einfuhrlandes entspricht.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz und die Lizenz selbst enthalten in Feld 7 die Angabe "USA". Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr aus dem Mitgliedstaat der Lizenzerteilung in dieses Bestimmungsland.

(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 dürfen die ausgeführten Mengen nicht die in der Lizenz ausgewiesenen Mengen überschreiten. Die Lizenz enthält in Feld 19 die Zahl "0".

(5) Die Lizenz enthält in Feld 22 eine der folgenden Angaben:

- Vacuno fresco, refrigerado o congelado. - Acuerdo entre la CE y los EE UU.

Válido solamente en . . . . . (Estado miembro de expedición).

La cantidad exportada no debe superar . . . . . kilos (cantidad en cifras y letras).

- Fersk, kølet eller frosset oksekød - Aftale mellem EF og USA.

Kun gyldig i . . . . . (udstedende medlemsstat).

Mængden, der skal udføres, må ikke overstige . . . . . (mængde i tal og bogstaver) kg.

- Frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch - Abkommen zwischen der EG und den USA.

Nur gültig in . . . . . (Mitgliedstaat der Lizenzerteilung).

Ausfuhrmenge darf nicht über . . . . . kg (Menge in Ziffern und Buchstabe) liegen.

- Íùðü, äéáôçñçìÝíï ìå áðëÞ øýîç Þ êáôåøõãìÝíï âüåéï êñÝáò - Óõìöùíßá ìåôáîý ôçò ÅÊ êáé ôùí ÇÐÁ.

Éó÷ýåé ìüíï óå . . . . . (êñÜôïò ìÝëïò Ýêäïóçò).

Ç ðïóüôçôá ðñïò åîáãùãÞ äåí ðñÝðåé íá õðåñâáßíåé . . . . . ÷éëéüãñáììá (ç ðïóüôçôá áíáöÝñåôáé áñéèìçôéêþò êáé ïëïãñÜöùò.

- Fresh, chilled or frozen beef - Agreement between EC and USA.

Valid only in . . . . . (Member State of issue).

Quantity to be exported may not exceed . . . . . kg (in figures and letters).

- Viande fraîche, réfrigérée ou congelée - Accord entre la CE et les U.S.A.

Uniquement valable en . . . . . (État membre de délivrance).

La quantité à exporter ne peut excéder . . . . . kg (quantité en chiffres et en lettres).

- Carni bovine fresche, refrigerate o congelate - Accordo tra CE e USA.

Valido soltanto in . . . . . (Stato membro emittente).

La quantità da esportare non può essere superiore a . . . . . kg (in cifre e in lettere).

- Vers, gekoeld of bevroren rundvlees - Overeenkomst tussen de EG en de Verenigde Staten van Amerika.

Alleen geldig in . . . . . (Lid-Staat die het certificaat afgeeft).

Uitgevoerde hoeveelheid mag niet meer dan . . . . . kg zijn (hoeveelheid in cijfers en letters).

- Carne de bovino fresca, refrigerada ou congelada - Acordo entre a CE e os EUA.

Válido apenas em . . . . . (Estado-membro de emissão).

A quantidade a exportar não pode ser superior a . . . . . kg (quantidade em algarismos e por extenso).

- Tuoretta, jäähdytettyä tai jäädytettyä lihaa - Euroopan yhteisön ja Yhdysvaltojen välinen sopimus.

Voimassa ainoastaan . . . . . (jäsenvaltio, jossa todistus on annettu).

Vietävä määrä ei saa ylittää . . . . . kilogrammaa (määrä numeroin ja kirjaimin).

- Färskt, kylt eller fryst nötkött - Avtal mellan EG och USA.

Enbart giltigt i . . . . . (utfärdande medlemsstat).

Den utförda kvantiteten får inte överstiga . . . . . kg.

(6) Der Lizenzantrag darf nur in den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres gestellt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am dritten Arbeitstag nach der Einreichungsfrist für die Anträge das Verzeichnis der Antragsteller und der Erzeugnismengen mit, für die ein Antrag gestellt wurde.

(8) Die Kommission beschließt, inwieweit den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Annahmesatz für die beantragten Mengen fest. Überschreitet die Gesamtmenge, für die Anträge gestellt wurden, die verfügbare Menge, so legt die Kommission die verbleibende Menge fest, die der verfügbaren Menge des folgenden Vierteljahres zugeschlagen wird.

(9) Die Lizenzen werden am einundzwanzigsten Tag jedes Vierteljahres erteilt.

(10) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 gilt die Ausfuhrlizenz neunzig Tage ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, nicht jedoch über den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung hinaus.

(11) Werden die beantragten Mengen gemäß Absatz 8 gekürzt, so wird die Sicherheit unverzüglich für jede Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(12) Abgesehen von den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vorgesehenen Bedingungen wird die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz nur gegen Vorlage des Nachweises über die Ankunft am Bestimmungsort gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 freigegeben.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission

- jeden Montag und Donnerstag bis spätestens 12.00 Uhr über

a) 1.1. die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 10 Absatz 1 (bzw. gegebenenfalls über das Fehlen von Lizenzanträgen),

1.2. die in Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannten Lizenzanträge (bzw. gegebenenfalls über das Fehlen von Lizenzanträgen),

die bis zum letzten Arbeitstag vor dem Tag der Mitteilung an die Kommission gestellt wurden;

b) 1.1. die Mengen, für welche bis zum letzten Tag vor dem Tag der Mitteilung an die Kommission Lizenzen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 5 erteilt wurden (bzw. gegebenenfalls über die Nichterteilung von Lizenzen),

1.2. die Mengen, für welche bis zum letzten Arbeitstag vor dem Tag der Mitteilung an die Kommission Lizenzen aufgrund von Lizenzanträgen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind;

c) die Mengen, für welche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Fall zurückgezogen wurden.

- bis zum 15. jedes Monats für den vorangegangenen Monat über

d) die in Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannten Lizenzanträge;

e) die Mengen, für welche Lizenzen erteilt wurden und die nicht voll genutzt wurden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten:

- Die Gewichtsmenge für jede in Artikel 8 Absatz 5 genannte Erzeugniskategorie;

- die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.

Im Rahmen der Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e) ist auch der Erstattungsbetrag für die einzelnen Kategorien anzugeben.

(3) Alle in Absatz 1 genannten Mitteilungen einschließlich derjenigen ohne Meldung müssen nach dem Muster des Anhangs IV erfolgen.

TITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 14

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für bis zum 1. Juli 1995 in ihrem Rahmen erteilte Lizenzen.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Sie gilt für ab diesem Zeitpunkt beantragte Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 44.

(6) ABl. Nr. L 327 vom 18. 11. 1987, S. 7.

(7) ABl. Nr. L 212 vom 21. 7. 1982, S. 48.

(8) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

ANHANG I

In Artikel 5 genannte Liste

- 0102 90 05

- 0102 90 21, 0102 90 29

- 0102 90 41 bis 0102 90 79

- 0201 10 00, 0201 20 20

- 0201 20 30

- 0201 20 50

- 0201 20 90

- 0201 30, 0206 10 95

- 0202 10, 0202 20 10

- 0202 20 30

- 0202 20 50

- 0202 20 90

- 0202 30 10

- 0202 30 50

- 0202 30 90, 0206 29 91

- 0210 20 10

- 0210 20 90, 0210 90 41

- 0210 90 90

- 1602 50 10, 1602 90 61

- 1602 50 31, 1602 50 39, 1602 50 80, 1602 90 69

ANHANG II

MITTEILUNG BETREFFEND DIE EINFUHRLIZENZEN

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Ist ein Code angegeben, so muß dieser verwendet werden)

Mitgliedstaat :

Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95

Erzeugnismengen, für welche Einfuhrlizenzen erteilt wurden (in Tonnen)

vom: bis:

KN-CodeCode(Stück)0102 90 05 (1)2000102 90 21 und 0102 90 29 (1)3000102 90 41 bis 0102 90 793100201 10 00 und 0201 20 203110201 20 303120201 20 503130201 20 903140201 30 und 0206 10 953150202 10 und 0202 20 103160202 20 303170202 20 503180202 20 903190202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90 und 0206 29 913200210 20 103210210 20 90, 0210 90 41 und 0210 90 903221602 50 10 und 1602 90 613231602 50 31 bis 1602 50 80 und 1602 90 69324 (1) Aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern.>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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