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Document 31994R3385

    Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 377 vom 31.12.1994, p. 28–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0773

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3385/oj

    31994R3385

    Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1994 S. 0028 - 0058
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 3 S. 0042
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 3 S. 0042


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3385/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3666/93 (3), entspricht nicht mehr den Anforderungen eines leistungsfähigen Verwaltungsverfahrens. Es ist deshalb angezeigt, sie durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

    Anträge auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 und Anmeldungen nach den Artikeln 4, 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 ziehen einerseits wichtige Rechtsfolgen nach sich, die für die an einer Vereinbarung, einem Beschluß oder einer Verhaltensweise Beteiligten günstig sind; andererseits können unrichtige oder entstellte Angaben in derartigen Anträgen und Anmeldungen mit Geldbussen geahndet werden und darüber hinaus zivilrechtliche Nachteile für die Beteiligten mit sich bringen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb angezeigt, den Kreis der zur Antragstellung und Anmeldung berechtigten Personen, den Gegenstand und Inhalt der Angaben, welche die vorstehend bezeichneten Anträge und Anmeldungen enthalten müssen, sowie den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden, genau festzulegen.

    Jeder Beteiligte muß das Recht haben, bei der Kommission Anträge zu stellen oder Anmeldungen vorzunehmen. Macht ein Beteiligter von diesem Recht Gebrauch, so muß er die übrigen Beteiligten davon unterrichten, damit diese ihre Interessen wahrnehmen können. Anträge und Anmeldungen, die sich auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen von Unternehmensvereinigungen beziehen, sollten nur von der beteiligten Vereinigung eingereicht werden.

    Es obliegt den Antragstellern und Anmeldern, die Kommission vollständig und richtig über Tatsachen und Umstände zu unterrichten, die für die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen erheblich sind.

    Es ist zweckmässig, die Verwendung eines Formblatts für Anträge auf Erteilung eines Negativattests im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 und für Anmeldungen im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 3 vorzuschreiben, um deren Prüfung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dieses Formblatt sollte auch für Anträge auf Erteilung eines Negativattests im Hinblick auf Artikel 86 verwendbar sein.

    Die Kommission wird in geeigneten Fällen den Beteiligten auf deren Antrag bereits vor der Antragstellung oder Anmeldung Gelegenheit zu informellen und vertraulichen Gesprächen über die beabsichtigten Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen geben. Ausserdem wird sie nach der Antragstellung oder Anmeldung enge Verbindungen mit den Beteiligten aufrechterhalten, soweit dies erforderlich ist, um etwaige tatsächliche oder rechtliche Probleme, die sie bei der ersten Prüfung des Falles entdeckt, mit ihnen zu erörtern und wenn möglich im gegenseitigen Einvernehmen ausräumen.

    Die Vorschriften dieser Verordnung müssen auch dann gelten, wenn Anträge auf Erteilung eines Negativattests im Hinblick auf Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 oder Anmeldungen im Hinblick auf Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens bei der Kommission eingereicht werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Berechtigung zur Antragstellung und Anmeldung

    (1) Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und zur Anmeldung nach den Artikel 4, 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 sind berechtigt:

    a) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind und

    b) Unternehmensvereinigungen, die Beschlüsse fassen oder Verhaltensweisen offenbaren,

    welche in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 fallen könnten.

    Wenn nur einzelne der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Beteiligten den Antrag stellen oder die Anmeldung vornehmen, so unterrichten sie die übrigen Beteiligten.

    (2) Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages ist jedes Unternehmen berechtigt, das allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben einnehmen könnte.

    (3) Unterzeichnen Vertreter von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Antrag oder die Anmeldung, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

    (4) Bei gemeinsamen Anträgen oder Anmeldungen soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden, der zur Weiterleitung und zum Empfang von Schriftstücken im Namen aller Antragsteller oder Anmelder berechtigt ist.

    Artikel 2

    Einreichung der Anträge und Anmeldungen

    (1) Für Anträge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages und für Anmeldungen nach den Artikeln 4, 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 ist das im Anhang dieser Verordnung abgedruckte Formblatt A/B in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Das Formblatt A/B kann auch für Anträge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages verwendet werden. Für gemeinsame Anträge und Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.

    (2) Die Anträge und Anmeldungen sind in siebzehnfacher, als Anlagen beigefügte Schriftstücke in dreifacher Ausfertigung bei der Kommission unter der im Formblatt A/B angegebenen Adresse einzureichen.

    (3) Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Ablichtungen einzureichen. Die Vollständigkeit der Ablichtung und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von dem Antragsteller oder Anmelder zu bestätigen.

    (4) Die Anträge und Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. Diese Sprache ist für den Antragsteller oder Anmelder zugleich die Verfahrenssprache. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der Amtssprachen, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.

    (5) Anträge auf Erteilung eines Negativattestes im Hinblick auf Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 und Anmeldungen im Hinblick auf Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens können auch in einer der Amtssprachen der Staaten oder in der Arbeitssprache der Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) eingereicht werden. Ist die für den Antrag oder die Anmeldung gewählte Sprache keine Amtssprache der Gemeinschaft, so haben der Antragsteller oder Anmelder jedem der von ihnen eingereichten Schriftstücke eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Gemeinschaft beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache ist zugleich die Verfahrenssprache für den Antragsteller oder Anmelder.

    Artikel 3

    Inhalt der Anträge und Anmeldungen

    (1) Anträge und Anmeldungen müssen die im Formblatt A/B verlangten Angaben unter Einschluß der zugehörigen Schriftstücke enthalten. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.

    (2) In Anträgen nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages ist der Sachverhalt vollständig darzulegen; insbesondere ist anzugeben, um welche Verhaltensweise es sich handelt und welche Stellung das beteiligte oder die beteiligten Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen innehaben, auf die sich die Verhaltensweise bezieht.

    (3) Die Kommission kann von der Pflicht zur Beibringung einzelner im Formblatt A/B verlangter Angaben oder der zugehörigen Schriftstücke befreien, wenn sie der Ansicht ist, daß diese für die Prüfung des Falles nicht erforderlich sind.

    (4) Die Kommission erteilt dem Antragsteller oder Anmelder unverzueglich eine schriftliche Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags oder der Anmeldung sowie der Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2.

    Artikel 4

    Wirksamwerden der Anträge und Anmeldungen

    (1) Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 werden Anträge und Anmeldungen im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission wirksam. Wird der Antrag oder die Anmeldung als eingeschriebener Brief zur Post gegeben, so gilt das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

    (2) Stellt die Kommission fest, daß die in einem Antrag oder einer Anmeldung enthaltenen Angaben oder die zugehörigen Schriftstücke in einem wesentlichen Punkt unvollständig sind, so teilt sie dies dem Antragsteller oder Anmelder unverzueglich schriftlich mit und setzt ihm eine angemessene Frist zur Ergänzung der Angaben. In diesem Fall wird der Antrag oder die Anmeldung mit dem Eingang der vollständigen Angaben bei der Kommission wirksam.

    (3) Wesentliche Änderungen der in einem Antrag oder einer Anmeldung angegebenen Tatsachen, die der Antragsteller oder Anmelder kennt oder kennen muß, sind der Kommission unaufgefordert und unverzueglich mitzuteilen.

    (4) Unrichtige oder entstellte Angaben gelten als unvollständige Angaben.

    (5) Hat die Kommission bei Ablauf einer mit dem Eingang des Antrags oder der Anmeldung beginnenden Frist von einem Monat die in Absatz 2 bezeichnete Mitteilung nicht gemacht, so gilt der Antrag oder die Anmeldung vom Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission an als wirksam erfolgt.

    Artikel 5

    Aufhebung

    Die Verordnung Nr. 27 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates - wird aufgehoben.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 1994

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    FORMBLATT A/B

    EINLEITENDER TEIL

    Das Formblatt A/B stellt als Anlage einen integralen Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates (im folgenden als "Verordnung" bezeichnet) dar. Sie ermöglicht es Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, bei der Kommission ein Negativattest für Absprachen oder Verhaltensweisen zu beantragen, die unter die Verbote des Artikels 85 Absatz 1 oder des Artikels 86 des EG-Vertrags oder unter die Verbote des Artikels 53 Absatz 1 oder des Artikels 54 des EWR-Abkommens fallen könnten, oder aber Absprachen mit dem Antrag anzumelden, sie von dem in Artikel 85 Absatz 1 enthaltenen Verbot nach Artikel 85 des EG-Vertrags oder von dem in Artikel 53 Absatz 1 enthaltenen Verbot nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens freizustellen.

    Um eine Benutzung des Formblatts zu erleichtern, wird im folgenden erklärt,

    - in welchen Fällen es sich empfiehlt, einen Antrag zu stellen oder eine Anmeldung vorzunehmen (A),

    - an welche Behörde (Kommission oder EFTA-Überwachungsbehörde) der Antrag oder die Anmeldung zu richten ist (B),

    - welche Ziele mit dem Antrag oder der Anmeldung verfolgt werden können (C),

    - welche Angaben im Antrag oder in der Anmeldung enthalten sein müssen, (D, E, F),

    - wer den Antrag stellen oder die Anmeldung vornehmen muß (G),

    - wie der Antrag zu stellen und die Anmeldung vorzunehmen ist (H),

    - wie die Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen geschützt werden können (I),

    - wie bestimmte im operationellen Teil des Formblatts verwendete technische Begriffe zu verstehen sind (J),

    - wie sich der weitere Verfahrensablauf nach Einreichung des Antrages oder der Anmeldung gestaltet (K).

    A. In welchen Fällen sollten Anträge gestellt oder Anmeldungen vorgenommen werden?

    I. Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

    1. Zweck der EG-Wettbewerbsregeln

    Der Zweck dieser Regeln besteht darin zu verhindern, daß durch Absprachen oder durch die mißbräuchliche Ausnutzung beherrschender Stellungen der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfälscht wird. Die Vorschriften sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im Gemeinsamen Markt geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

    Artikel 85

    Absatz 1 des Vertrages (der Wortlaut der Artikel 85 und 86 ist in Anhang I zu diesem Formblatt abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen (Absprachen), die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Absatz 2 dieser Vorschrift erklärt Vereinbarungen und Beschlüsse, die solche Beschränkungen enthalten, für nichtig (dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Nichtigkeit auf die wettbewerbsbeschränkten Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung abtrennbar sind); jedoch gibt Artikel 85 Absatz 3 der Kommission die Möglichkeit, Absprachen mit positiven Auswirkungen freizustellen, wenn die diesbezueglichen Voraussetzungen erfuellt sind. Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel - gerichtet auf die Erteilung von "Negativattesten" und Freistellungen gemäß Artikel 85 Absatz 3 - sind in der Verordnung Nr. 17 geregelt.

    2. Zweck der EWR-Wettbewerbsregeln

    Die Wettbewerbsregeln des zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten (4) geschlossenen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruhen auf denselben Grundsätzen wie die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln und dienen demselben Zweck, nämlich, Wettbewerbsverfälschungen im EWR-Gebiet aufgrund von Absprachen oder der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen zu verhindern. Sie sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das unmittelbar oder mittelbar im EWR-Gebiet geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

    Artikel 53

    Absatz 1 des EWR-Abkommens (der Wortlaut der Artikel 53, 54 und 56 des EWR-Abkommens ist im Anhang I zu diesem Formblatt abgedruckt) verbietet Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten (oder zwischen EFTA-Staaten) beeinträchtigen können. Vereinbarungen oder Beschlüsse, die derartige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, sind aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 nichtig. Gemäß Artikel 53 Absatz 3 können aber Kartelle mit positiven Auswirkungen freigestellt werden, wenn die diesbezueglichen Voraussetzungen erfuellt sind. Artikel 54 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten (oder zwischen EFTA-Staaten) beeinträchtigt. Die Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, die die Erteilung von Negativattesten und Freistellungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorsehen, sind in der Verordnung Nr. 17 niedergelegt und werden für EWR-Zwecke durch die Protokolle 21, 22 und 23 zum EWR-Abkommen ergänzt (5).

    II. Tragweite der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

    Die Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrages sowie der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie setzt voraus, daß die Absprache oder Verhaltensweise sämtliche der in den genannten Vorschriften enthaltenen Merkmale erfuellt. Diese Frage ist daher stets vor der Antragstellung oder Anmeldung zu prüfen.

    1. Negativattest

    Der Zweck des Negativattests besteht darin, den Unternehmen die Feststellung zu ermöglichen, ob die Kommission der Auffassung ist, daß ihre Absprachen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EG-Vertrags oder des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen oder daß ihr Verhalten gegen das Verbot des Artikels 86 des EG-Vertrags oder des Artikels 54 des EWR-Abkommens verstösst. Dies ist in Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 geregelt. Das Negativattest ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des EG-Vertrags oder von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens einzuschreiten.

    Es besteht jedoch kein Bedürfnis für einen Antrag, wenn die Absprache oder das Verhalten offensichtlich nicht nach den genannten Vorschriften verboten ist. Die Kommission ist auch nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmt in diesem Zusammenhang: "Die Kommission ... kann ... feststellen ...". Sie erlässt Entscheidungen über die Erteilung eines Negativattests nur dann, wenn es gilt, eine wichtige Auslegungsfrage zu klären. In den übrigen Fällen bescheidet sie den Antrag durch ein Verwaltungsschreiben.

    Die Kommission hat eine Reihe von Bekanntmachungen zur Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags veröffentlicht. Diese umschreiben bestimmte Gruppen von Absprachen, die nach ihrer Art oder wegen ihrer geringen Bedeutung nicht unter das Verbot fallen (6).

    2. Freistellung

    Der Zweck der nach Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrags oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erteilten Freistellung besteht darin, es den Unternehmen zu ermöglichen, eine Absprache zu treffen, die wirtschaftliche Vorteile bietet, die aber ohne eine solche Freistellung nach Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages oder nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verboten wäre. Das Verfahren der Freistellung ist in den Artikeln 4, 6 und 8 der Verordnung Nr. 17 geregelt; deren Artikel 5, 7 und 25 gelten für neue Mitgliedstaaten. Sie ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die Kommission Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages oder Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf die in der Entscheidung beschriebene Absprache für nicht anwendbar erklärt. Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung anzugeben; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, sie kann sie unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen, ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.

    Die Kommission hat eine Reihe von Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen (7). Einige dieser Verordnungen sehen vor, daß bestimmte Vereinbarungen nur dann in den Genuß der Gruppenfreistellungen gelangen können, wenn sie nach Artikel 4 (oder 5) der Verordnung Nr. 17 mit dem Ziel einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrags oder nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens bei der Kommission angemeldet werden und in der Anmeldung ein Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens gestellt wird.

    Eine Entscheidung, mit der eine Freistellung gewährt wird, kann rückwirkend erlassen werden, jedoch kann der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens, von Ausnahmen abgesehen, nicht vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen (Artikel 6 der Verordnung Nr. 17). Falls die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die angemeldeten Absprachen unter das Verbot fallen und nicht freigestellt werden können, und deshalb eine Untersagungsentscheidung erlässt, sind die Beteiligten gleichwohl vom Tag der Anmeldung an bis zum Tag der Entscheidung gegen die Verhängung von Geldbussen wegen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit geschützt (Artikel 3 und Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 17).

    Die Kommission erlässt Freistellungsentscheidungen in aller Regel nur dann, wenn der betreffenden Sache besondere rechtliche, wirtschaftliche oder politische Bedeutung zukommt. In den übrigen Fällen beendet sie das Verfahren mit einem Verwaltungsschreiben.

    B. Welche Behörde ist zuständig?

    Anträge und Anmeldungen sind bei der jeweils zuständigen Behörde einzureichen. Die Kommission ist für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln zuständig. Dagegen sind die Zuständigkeiten für die Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln geteilt.

    Die Zuständigkeit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde zur Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ergibt sich aus Artikel 56 des EWR-Abkommens. Anmeldungen und Anträge, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffen und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, sollten an die Kommission gerichtet werden, sofern nicht ihre Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft im Sinne der Bekanntmachung der Kommission von 1986 (8) geringfügig sind. Ausserdem sollten alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigen, bei der Kommission angemeldet werden, sofern die beteiligten Unternehmen über 67 % ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes innerhalb der Gemeinschaft erwirtschaften (9). Haben diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen jedoch nur geringfügige Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft, so sollte die Anmeldung gegebenenfalls an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Alle anderen Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 53 des EWR-Abkommens fallen, sollten bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden (siehe Anschrift in Anhang III).

    Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Artikel 54 des EWR-Abkommens betreffen, sollten entweder bei der Kommission, wenn die beherrschende Stellung in der Gemeinschaft, oder bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht werden, wenn die beherrschende Stellung im Gebiet der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil desselben besteht. Nur bei beherrschenden Stellungen in beiden Gebieten sollten die Artikel 53 betreffenden oben dargelegten Regeln angewandt werden.

    Die Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung auf die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages stützen. Fällt der Fall in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens und ist die Kommission für ihn gemäß Artikel 56 des Abkommens verantwortlich, wird sie gleichzeitig die EWR-Vorschriften anwenden.

    C. Zweck des Formblatts

    Das Formblatt A/B enthält eine Auflistung derjenigen Fragen, Angaben und Schriftstücke, die zu beantworten bzw. beizubringen sind, wenn

    - nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ein Negativattest in bezug auf das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EG-Vertrages und/oder des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens,

    - für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen,

    - die Anwendung des in verschiedenen Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission vorgesehenen Widerspruchsverfahrens

    beantragt wird.

    Mit dem Formblatt A/B können Unternehmen, die ein Negativattest beantragen, gleichzeitig eine Anmeldung im Hinblick auf eine Freistellung für den Fall vornehmen, daß die Kommission kein Negativattest erteilen kann. Anträge auf Erteilung eines Negativattests und Anmeldungen in Bezug auf Artikel 85 des EG-Vertrages, sind in der durch das Formblatt A/B vorgeschriebenen Weise abzufassen (siehe Artikel 2 Absatz 1, erster Satz der Verordnung). Ausserdem kann das Formblatt von Unternehmen benutzt werden, die nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest in Bezug auf Artikel 86 des EG-Vertrages und/oder Artikel 54 des EWR-Abkommens beantragen möchten (siehe Artikel 2 Absatz 1, zweiter Satz der Verordnung). Derartige Anträge auf Erteilung eines Negativattests brauchen dem Formblatt A/B nicht zu entsprechen. Dennoch wird nachdrücklich empfohlen, alle dort verlangten Angaben zu machen, um sicherzustellen, daß der Antrag eine vollständige Darstellung des Sachverhalts enthält.

    Anträge oder Anmeldungen nach Maßgabe des EFTA-Formblatts sind ebenfalls gültig. Fällt aber die Vereinbarung, der Beschluß oder die Verhaltensweise lediglich unter Artikel 85 oder 86 des EG-Vertrages, ohne irgendeine Bedeutung für den EWR zu haben, so ist es ratsam, das Formblatt A/B der Kommission zu verwenden.

    D. Welche Kapitel des Formblatts müssen ausgefuellt werden?

    Der operationelle Teil des Formblatts ist in vier Kapitel unterteilt. Unternehmen, die einen Antrag auf Erteilung eines Negativattestes stellen oder eine Anmeldung vornehmen wollen, müssen die Kapitel I, II und IV ausfuellen. Eine Ausnahmeregelung besteht jedoch für Fälle, in denen der Antrag oder die Anmeldung eine Vereinbarung über die Gründung eines kooperativen Gemeinschaftsunternehmens mit strukturellem Charakter zum Gegenstand hat und die beteiligten Unternehmen die Vorteile des beschleunigten Verfahrens in Anspruch nehmen wollen. In derartigen Fällen sind die Kapitel I, III und IV auszufuellen.

    1992 hat die Kommission die Verabschiedung neuer interner Verwaltungsrichtlinien bekanntgegeben, nach denen einige Anträge und Anmeldungen - diejenigen, die kooperative Gemeinschaftsunternehmen struktureller Natur betreffen - innerhalb festgelegter Fristen bearbeitet werden. In diesen Fällen unterrichtet die Kommission die beteiligten Unternehmen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung schriftlich über die Ergebnisse einer ersten Prüfung des Sachverhalts sowie gegebenenfalls über den weiteren Ablauf und die voraussichtliche Dauer des Verwaltungsverfahrens. Je nach Lage des Falles kann der "Zweimonatsbrief" einen sehr unterschiedlichen Inhalt haben:

    - In Fällen, die keine Probleme aufgeben, wird die Kommission in einem Verwaltungsschreiben bestätigen, daß die Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 oder Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar ist;

    - kommt ein Verwaltungsschreiben nicht in Betracht, weil die Sache durch förmliche Entscheidung geregelt werden muß, so wird die Kommission die beteiligten Unternehmen von ihrer Absicht in Kenntnis setzen, im Wege der Entscheidung ein Negativattest zu erteilen oder eine Freistellung zu gewähren;

    - hat die Kommission ernste Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Wettbewerbsregeln, so wird sie in einem Schreiben an die Beteiligten eine eingehende Prüfung ankündigen, die je nach Fall zu einer Verbotsentscheidung, zu einer Freistellungsentscheidung mit Auflagen und Bedingungen oder zu einer einfachen Freistellungsentscheidung führen kann.

    Das neue beschleunigte Verfahren, das seit dem 1. Januar 1993 angewendet wird, beruht somit ausschließlich auf dem Grundsatz der Selbstdisziplin. Die Zweimonatsfrist ab vollständiger Anmeldung - die für die erste Prüfung des Falles vorgesehen ist - hat nicht den Charakter einer gesetzlichen Frist und ist daher rechtlich nicht verbindlich. Die Kommission wird sich jedoch nach besten Kräften um deren Einhaltung bemühen. Sie behält sich im übrigen vor, das beschleunigte Verfahren auf andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen auszudehnen.

    Kooperative Gemeinschaftsunternehmen mit strukturellem Charakter sind solche, die zu wesentlichen Änderungen der Struktur und Organisation des Geschäftsvermögens der beteiligten Unternehmen führen. Solche Änderungen können eintreten, weil das Gemeinschaftsunternehmen bisherige Tätigkeiten der Gründer übernimmt oder erweitert oder weil es in deren Interesse neue Tätigkeiten entwickelt. Vorgänge dieser Art zeichnen sich dadurch aus, daß erhebliche finanzielle, sachliche und/oder immaterielle Mittel wie gewerbliche Schutzrechte und Know-how eingesetzt werden. Strukturelle Gemeinschaftsunternehmen sind daher in aller Regel auf mittlere oder lange Dauer angelegt.

    Dieser Begriff schließt bestimmte Teilfunktionsgemeinschaften ein, bei denen das Gemeinschaftsunternehmen eine oder mehrere spezifische Funktionen im Bereich der Geschäftstätigkeit der Gründer, so insbesondere diejenigen der Forschung und Entwicklung und/oder der Produktion, erfuellt, ohne selbst auf dem Markt aufzutreten. Er umfasst ausserdem jene Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen, die eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Unternehmen, insbesondere der Gründer im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen, mit sich bringen.

    Für die Einhaltung der Fristen ist es wichtig, daß die Kommission mit der Anmeldung über alle diejenigen Informationen verfügt, welche die Anmelder zumutbarerweise sammeln können und die für die Kommission notwendig sind, um die Tragweite des betreffenden Vorgangs zu beurteilen. Das Formblatt A/B enthält daher einen besonderen Abschnitt, ( "Kapitel III") der nur von Unternehmen ausgefuellt werden muß, die ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen struktureller Natur anmelden und das beschleunigte Verfahren in Anspruch nehmen wollen.

    Personen, die strukturelle Gemeinschaftsunternehmen anmelden, sollten daher die Kapitel I, III und IV ausfuellen. Kapitel III enthält eine Reihe detaillierter Fragen, die die Kommission für die Bestimmung des relevanten Marktes bzw. der relevanten Märkte und die Stellung der am Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen auf diesem Markt bzw. diesen Märkten benötigt.

    Falls die Beteiligten die Vorteile des beschleunigten Verfahrens für ihre Gemeinschaftsunternehmen mit strukturellem Charakter nicht in Anspruch nehmen wollen, sollten sie die Kapitel I, II und IV ausfuellen. Kapitel II enthält einen weit weniger umfassenden Fragenkatalog über den relevanten Markt bzw. die relevanten Märkte und die Stellung der Parteien auf diesem Markt bzw. diesen Märkten, der ausreicht, um der Kommission zu erlauben, mit der Prüfung des Falles und ihren Ermittlungen zu beginnen.

    E. Erfordernis vollständiger Angaben

    Eine gültige Anmeldung bei der Kommission hat zwei Folgen: zum einen sichert sie bei Freistellungsanträgen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission Geldbussenfreiheit (Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17). Zum anderen kann die Kommission erst nach Eingang einer gültigen Anmeldung eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrags und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens gewähren. Ausserdem ist eine Freistellung erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer gültigen Anmeldung rechtlich wirksam (10). Auch wenn keine Rechtspflicht zur Anmeldung besteht, können folglich Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags und/oder Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, von einem nationalen Gericht nach Artikel 85 Absatz 2 des EG-Vertrages oder Artikel 53 Absatz 2 des EWR-Abkommens für null und nichtig erklärt werden, solange sie nicht angemeldet wurden und folglich nicht für eine Freistellung in Frage kommen (11).

    Beantragt ein Unternehmen eine Gruppenfreistellung im Wege des Widerspruchsverfahrens, so beginnt die Frist, innerhalb der die Kommission Widerspruch gegen die Gruppenfreistellung erheben muß, erst ab dem Eingang einer gültigen Anmeldung.

    Dasselbe gilt für die Zweimonatsfrist, die den Dienststellen der Kommission für eine erste Prüfung von Negativattestanträgen und Anmeldungen betreffend kooperative Gemeinschaftsunternehmen mit strukturellem Charakter auferlegt worden ist, die die Vorteile des beschleunigten Verfahrens genießen.

    Gültig sind nur vollständige Anmeldungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung). Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

    Erstens: Sind die in diesem Formblatt verlangten Angaben oder Schriftstücke ganz oder teilweise dem Antragsteller oder Anmelder nicht unter zumutbaren Bedingungen zugänglich, so betrachtet die Kommission den Antrag oder die Anmeldung auch bei Fehlen dieser Angaben als vollständig und somit gültig, wenn der Antragsteller oder Anmelder das Fehlen der Angaben begründet und für die fehlenden Angaben bestmögliche Schätzungen unter Angabe der Quellen vorlegt. Ausserdem ist anzugeben, wo die Kommission die fehlenden Angaben oder Schriftstücke erhalten könnte.

    Zweitens: Die Kommission verlangt nur Angaben, die für die Behandlung des Falles von Bedeutung und notwendig sind. In einigen Fällen werden hierfür nicht alle im Formblatt verlangten Angaben notwendig sein. Die Kommission kann deshalb die Beteiligten von bestimmten Angaben befreien (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung). Diese Vorschrift erlaubt es, Anträge und Anmeldungen dergestalt auf den jeweiligen Fall zuzuschneiden, daß sie nur die unbedingt benötigten Angaben enthalten. Damit sollen die Unternehmen und insbesondere Klein- und Mittelbetriebe von unnötigem Verwaltungsaufwand entlastet werden. Wenn aus diesem Grund der Antragsteller oder Anmelder bestimmte im Formblatt verlangte Angaben oder Schriftstücke nicht vorlegt, so hat er im Antrag oder in der Anmeldung anzugeben, weshalb er glaubt, daß die betreffenden Informationen für die Bearbeitung des Falles keine Bedeutung haben.

    Stellt die Kommission fest, daß der Antrag oder die Anmeldung in einem wesentlichen Punkt unvollständig ist, so setzt sie den Antragsteller oder Anmelder binnen eines Monats nach Erhalt des Antrages oder der Anmeldung schriftlich davon in Kenntnis und gibt an, welche Angaben fehlen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anmeldung erst an dem Tage rechtswirksam, an dem die Kommission vollständige Angaben erhalten hat. Hat die Kommission dem Antragsteller oder Anmelder innerhalb der Monatsfrist keine Mitteilung davon gemacht, daß der Antrag oder die Anmeldung in einem wesentlichen Punkt unvollständig ist, gilt der Antrag oder die Anmeldung als von Anfang an vollständig und rechtswirksam (Artikel 4 der Verordnung).

    Die Kommission ist des weiteren von wichtigen Änderungen der Sachlage zu unterrichten, einschließlich derjenigen, welche nach der Einreichung des Antrags oder der Anmeldung eintreten. Insbesondere sind unaufgefordert und unverzueglich alle Änderungen der Vereinbarungen des Beschlusses oder der Verfahrensweise mitzuteilen, die Gegenstand des Antrags oder der Anmeldung sind (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung). Wird die Kommission von der Änderung erheblicher Umstände nicht unterrichtet, so kann dies unter anderem die Unwirksamkeit einer Negativattestentscheidung oder den Widerruf einer auf der Grundlage der Anmeldung erlassenen Freistellungsentscheidung (12) zur Folge haben.

    F. Erfordernis richtiger Auskünfte

    Neben dem Erfordernis der Vollständigkeit ist zu beachten, daß die gelieferten Angaben richtig sein müssen (siehe Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung). Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen bis 5 000 ECU festsetzen, wenn in einem Antrag oder in einer Anmeldung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden. Derartige Angaben gelten ausserdem als unvollständig (siehe Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung). Dies hat zur Folge, daß die Beteiligten nicht die Vorteile eines Widerspruchsverfahrens oder des beschleunigten Verfahrens in Anspruch nehmen können (siehe oben unter E).

    G. Wer muß den Antrag stellen oder die Anmeldung vornehmen?

    Jedes Unternehmen, das an einer Vereinbarung, einem Beschluß oder einer Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 oder 86 des EG-Vertrages und von Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens beteiligt ist, kann ein Negativattest beantragen oder - im Hinblick auf

    Artikel 85

    des EG-Vertrages und Artikel 53 des EWR-Abkommens - eine Anmeldung mit dem Antrag auf Freistellung vornehmen. Eine Unternehmensvereinigung kann für die im Rahmen ihrer Tätigkeit getroffenen Beschlüsse und ausgeuebten Verhaltensweisen einen Antrag stellen oder eine Anmeldung vornehmen (Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung).

    Bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist es üblich, daß alle beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Antrag stellen oder eine gemeinsame Anmeldung vornehmen. Die Kommission empfiehlt dringend eine solche Vorgehensweise, weil ihr dann in dem Antrag oder in der Anmeldung die Standpunkte aller an der Vereinbarung unmittelbar beteiligten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Gleichwohl ist sie nicht vorgeschrieben. Falls jedoch einer der Beteiligten nur im eigenen Namen einen Antrag stellt oder eine Anmeldung vornimmt, so hat er alle anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß der Verhaltensweise Beteiligten in Kenntnis zu setzen (Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung). Er kann ihnen auch eine Ablichtung des Antrages oder der Anmeldung zustellen, in der gegebenenfalls vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse zuvor gestrichen wurden (siehe unten, operationeller Teil, Frage 1.2).

    Bei gemeinsamer Antragstellung oder Anmeldung ist es ausserdem gängige Praxis geworden, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der bei der Antragstellung oder Anmeldung und bei allen späteren Kontakten mit der Kommission im Namen aller beteiligten Unternehmen handelt (Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung). Auch hier handelt es sich jedoch nicht um eine Mußvorschrift. Jedes der Unternehmen, die gemeinsam einen Antrag stellen oder eine Anmeldung vornehmen kann auch selbst den Antrag oder eine Anmeldung unterschreiben.

    H. Wie werden Anträge gestellt und Anmeldungen vorgenommen?

    Anträge und Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder gegebenenfalls in der eines EFTA-Staates abzufassen. Um ein zuegiges Verfahren zu ermöglichen, empfiehlt es sich jedoch, für Anträge und Anmeldungen, die bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht werden, möglichst eine der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, nämlich Englisch, zu verwenden. Für Anträge und Anmeldungen bei der Kommission sollte eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde gewählt werden. Diese Sprache wird damit auch zur Verfahrenssprache für den Antragsteller oder Anmelder.

    Das Formblatt A/B ist kein Formular, das "ausgefuellt" werden müsste. Die Unternehmen sind lediglich gehalten, in ihren Anträgen und Anmeldungen auf das Formblatt A/B Bezug zu nehmen, die dort verlangten Angaben zu machen und sich dabei an die einzelnen Abschnitt- und Absatznummern zu halten, eine Erklärung nach Abschnitt 19 zu unterzeichnen und die ergänzenden Schriftstücke beizufügen.

    Ergänzende Schriftstücke sind in der Originalsprache vorzulegen. Ist diese nicht Amtssprache der Gemeinschaft, so sind die Schriftstücke in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung). Die ergänzenden Schriftstücke können im Original oder als Abschrift des Originals eingereicht werden.

    Alle im Formblatt verlangten Angaben müssen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Kalenderjahr vor dem Jahr der Anmeldung oder des Antrages beziehen. Wenn diese Angaben nicht unter zumutbaren Bedingungen zugänglich sind (z. B. weil die Abrechnungszeiträume nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen oder die Zahlen des letzten Jahres noch nicht verfügbar sind), sollten die neuesten verfügbaren Angaben gemacht und die Gründe dafür dargelegt werden, warum die Zahlen des letzten Kalenderjahres nicht vorgelegt werden können.

    Finanzangaben können in der Währung, in der der amtlich geprüfte Rechnungsabschluß des/der betreffenden Unternehmen(s) erstellt ist, oder in ECU gemacht werden. In letzterem Fall ist der für die Umrechnung verwendete Wechselkurs anzugeben.

    Anträge und Anmeldungen sind in siebzehnfacher Ausfertigung, ergänzende Schriftstücke nur in dreifacher Ausfertigung, einzureichen.

    Der Antrag bzw. die Anmeldung ist an die Anschrift

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Generaldirektion Wettbewerb (GD IV)

    Registratur

    Rü de la Loi 200

    B-1049 Brüssel

    zu richten oder an den Arbeitstagen der Kommission während der Dienststunden bei folgender Anschrift abzugeben:

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Generaldirektion Wettbewerb (GD IV)

    Registratur

    Avenü de Cortenberg 158

    B-1040 Brüssel.

    I. Vertraulichkeit

    Nach Artikel 214 des EG-Vertrages, Artikel 20 der Verordnung Nr. 17, Artikel 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen, Artikel 122 des EWR-Abkommens und Artikel 20 und 21 des Kapitels II des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs sind die Kommissionen, die Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten verpflichtet, Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Andererseits ist die Kommission nach der Verordnung Nr. 17 verpflichtet, vor Erlaß einer günstigen Entscheidung den wesentlichen Inhalt des Antrags oder der Anmeldung zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung muß die Kommission "den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen" (Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, siehe auch Artikel 21 im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Entscheidungen). Ist ein Unternehmen der Auffassung, daß durch die Veröffentlichung von Informationen, die es zur Verfügung stellen muß, oder durch deren mit anderen Mitteln bewirkte Preisgabe an Dritte seine Interessen verletzt würden, so sollte es diese Angaben in einem gesonderten Anhang machen, wobei jede Seite deutlich mit dem Vermerk "Geschäftsgeheimnisse" zu kennzeichnen ist. Dabei ist auch anzugeben, weshalb als vertraulich oder geheim bezeichnete Informationen weder veröffentlicht noch in sonstiger Weise preisgegeben werden dürfen. (Siehe auch Abschnitt 5 des operationellen Teils, wo um eine nicht vertrauliche Zusammenfassung des Antrags oder der Anmeldung gebeten wird.

    J. Weiteres Verfahren

    Der Antrag oder die Anmeldung wird in der Registratur der Generaldirektion für Wettbewerb (DG IV) registriert. Das Datum des Eingangs bei der Kommission oder das Datum des Poststempels im Falle der Übersendung per Einschreiben gilt als der Zeitpunkt, an dem der Antrag gestellt oder die Anmeldung bewirkt worden ist (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung).

    Für unvollständige Anträge und Anmeldungen gelten jedoch Sonderbestimmungen (siehe oben unter E).

    Die Kommission bestätigt schriftlich den Empfang aller Anträge und Anmeldungen unter Angabe einer Aktennummer. Diese Aktennummer muß bei aller weiteren dem Antrag oder die Anmeldung betreffenden Korrespondenz verwendet werden. Die Empfangsbestätigung lässt die Frage der Wirksamkeit des Antrages oder der Anmeldung unberührt.

    Die Kommission kann von den Beteiligten und von Dritten - gegebenenfalls nach den Artikeln 11 bis 14 der Verordnung Nr. 17 - weitere Auskünfte einholen und Vorschläge zur Änderung der Absprachen machen, um sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen. Ebenso kann sie im Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften eine kurze einleitende Mitteilung veröffentlichen, die die Namen der beteiligten Unternehmen, die Konzerne, zu denen sie gehören, die betroffenen Wirtschaftsbereiche und die Art der Absprache angibt und in welcher Dritte zur Stellungnahme aufgefordert werden (siehe unten, operationeller Teil, Abschnitt 5).

    Im Fall einer Anmeldung zwecks Anwendung des Widerspruchsverfahrens kann die Kommission der angemeldeten Vereinbarung den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung verweigern. Falls sie Widerspruch erhebt und ihn nicht später zurücknimmt, wird die betreffende Anmeldung als Antrag auf Einzelfreistellung behandelt.

    Wenn die Kommission nach Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Negativattests oder einer Freistellung beabsichtigt, diesem durch eine förmliche Entscheidung stattzugeben, so hat sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 dessen wesentlichen Inhalt zu veröffentlichen und Dritte zur Stellungnahme aufzufordern. Danach legt die Kommission dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen, der sich aus Beamten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt (Artikel 10 der Verordnung Nr. 17) und der im Falle der Anwendung des EWR-Abkommens um Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Staaten erweitert wird, einen Entscheidungsvorentwurf vor. Dabei haben die Ausschußmitglieder bereits vorher ein Exemplar des Antrags oder der Anmeldung erhalten. Erst nach der Anhörung des Beratenden Ausschusses kann die Kommission, sofern keine Umstände eingetreten sind, die sie zu einer Änderung ihrer Auffassung veranlasst haben, die beabsichtigte Entscheidung erlassen.

    Oft werden die Akten eines Falles geschlossen, ohne daß vorher eine förmliche Entscheidung ergangen ist, so etwa dann, wenn die Absprache unter eine Gruppenfreistellung fällt oder wenn sie - zumindest unter den gegebenen Umständen - kein Tätigwerden der Kommission erfordert. In derartigen Fällen werden Verwaltungsschreiben versandt. Ein Verwaltungsschreiben stellt zwar keine Entscheidung der Kommission dar; es unterrichtet aber die Beteiligten darüber, wie die Kommission den Fall auf der Grundlage der ihnen bekannten Tatsachen beurteilt. Dies bedeutet, daß die Kommission erforderlichenfalls, so etwa wenn die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 2 des EG-Vertrages und/oder nach Artikel 53 Absatz 2 des EWR-Abkommens geltend gemacht wird, jederzeit eine zur Klärung der Rechtslage geeignete Entscheidung erlassen kann.

    K. Im operationellen Teil des Formblatts verwendete Begriffe

    Vereinbarung: Der Begriff "Vereinbarung" umfasst alle Formen der Absprache, also Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.

    Jahr: Das Wort "Jahr" bedeutet, soweit nicht anders angegeben, ein Kalenderjahr.

    Konzern: Ein Konzernverhältnis im Sinne dieses Formblatts liegt vor, wenn ein Unternehmen in einem anderen Unternehmen

    - mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Geschäftsvermögens besitzt,

    - über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt,

    - in der Lage ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organe zu bestellen, oder

    - das Recht zur Geschäftsführung hat.

    Von einem Unternehmen, das von mehreren anderen Unternehmen gemeinsam kontrolliert wird (Gemeinschaftsunternehmer) wird für die Zwecke dieses Formblatts vermutet, daß es der Gruppe jedes dieser Unternehmen angehört.

    Produkt: Der Begriff "Produkt" umfasst Waren und Dienstleistungen.

    Relevanter Produktmarkt: Gemäß Fragen 6.1 und 11.1 dieses Formblatts hat der Anmelder den/die relevanten Produktmarkt/-Produktmärkte zu definieren, die von der Vereinbarung betroffen werden können. Diese Definition(en) dient/dienen als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in dem Formblatt. Auf die von dem Anmelder gegebene Definition wird in diesem Formblatt mit den Worten "relevanter Produktmarkt/relevante Produktmärkte" verwiesen. Diese Bezeichnung kann sich sowohl auf einen relevanten Produktmarkt als auch auf einen relevanten Dienstleistungsmarkt beziehen.

    Relevanter räumlicher Markt: Gemäß Fragen 6.2 und 11.2 dieses Formblatts hat der Anmelder den/die relevanten räumlichen Markt/Märkte anzugeben, die von der Vereinbarung betroffen sein können. Diese Definition(en) dient/dienen als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt. Auf die von dem Anmelder gegebene Definition wird in diesem Formblatt mit den Worten "relevanter räumlicher Markt/relevante räumliche Märkte" verwiesen.

    Relevanter Produkt- und räumlicher Markt: Durch die Verknüpfung der zu Fragen 6 und 11 gegebenen Antworten geben die Anmelder ihre Definition des/der relevanten Marktes/Märkte, der/die durch die angemeldete(n) Vereinbarung(en) betroffen ist/sind. Diese Definition(en) dient/dienen als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt. Auf die so gegebene Definition wird in diesem Formblatt mit der Bezeichnung "relevante(r) Produkt- und räumliche(r) Markt/Märkte".

    Anmeldung: Dieses Formblatt kann verwendet werden, um ein Negativattest zu beantragen und/oder um eine Anmeldung mit dem Antrag auf Freistellung vorzunehmen. Der Begriff "Anmeldung" bezeichnet beides.

    Beteiligte, Anmelder: Der Begriff "Beteiligte" bezieht sich auf alle Unternehmen, welche die angemeldete Vereinbarung getroffen haben. Da eine Anmeldung auch von einem einzelnen Beteiligten vorgenommen werden kann, bezieht sich der Begriff "Anmelder" nur auf das/die Unternehmen, das/die die Anmeldung tatsächlich vornimmt/vornehmen.

    OPERATIONELLER TEIL

    KENNZEICHNEN SIE BITTE DIE ERSTE SEITE IHRER EINGABE MIT DEN WORTEN "ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES NEGATIVATTESTES - ANMELDUNG GEMÄSS FORMBLATT A/B"

    KAPITEL I

    Angaben betreffend die beteiligten Unternehmen, ihre Konzerne und die Vereinbarung

    (Bei allen Anmeldungen zu liefern)

    Abschnitt 1

    Bezeichnung der anmeldenden Unternehmen oder Personen

    1.1. Erklären Sie bitte, für welche Unternehmen die Anmeldung vorgenommen wird. Geben Sie bitte deren gesetzliche Bezeichnung sowie (falls von der gesetzlichen Bezeichnung abweichend) deren Handelsnamen nebst abgekürzter oder üblicherweise verwendeter Form an.

    1.2. Bitte bestätigen Sie für den Fall, daß die Anmeldung nur für eines oder einige der an der angemeldeten Vereinbarung beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, daß die übrigen Unternehmen unterrichtet worden sind, und geben Sie an, ob letztere eine Ablichtung der Anmeldung erhalten haben, in der gegebenenfalls vertrauliche Angaben und Geschäftsgeheimnisse gestrichen wurden (13) (in diesem Fall sollte eine Kopie der anderen Beteiligten zugestellten überarbeiteten Anmeldung beigefügt werden).

    1.3. Bei Vornahme einer gemeinsamen Anmeldung: ist ein gemeinsamer Vertreter (14) bestellt worden (15)?

    Wenn ja, bitte die nachstehenden Fragen 1.3.1 bis 1.3.3 beantworten.

    Wenn nein, bitte angeben, ob Vertreter ermächtigt worden sind, für jede oder eine der Parteien der Vereinbarung zu handeln. Bitte geben Sie an, wen sie vertreten.

    1.3.1. Name des Vertreters.

    1.3.2. Anschrift des Vertreters.

    1.3.3. Fernsprech- und Fernkopieranschluß des Vertreters.

    1.4. Bei Bestellung eines oder mehrerer Vertreter ist der Anmeldung eine Kopie der Vollmacht zur Vornahme von Handlungen im Namen des/der Anmelder/s beizufügen.

    Abschnitt 2

    Angaben über die Beteiligten und ihre Konzernzugehörigkeit

    2.1. Geben Sie Namen und Anschrift an der angemeldeten Vereinbarung Beteiligten sowie das Land ihres Geschäftssitzes an.

    2.2. Machen Sie Angaben über die Art der Geschäftstätigkeit jeder der an der angemeldeten Vereinbarung Beteiligten.

    2.3. Geben Sie für jeden an der Vereinbarung Beteiligten den Namen einer Kontaktperson einschließlich Anschrift, Fernsprech- und Fernkopieranschluß sowie Stellung im Unternehmen an.

    2.4. Nennen Sie die Konzerne, zu denen die an der angemeldeten Vereinbarung beteiligten Unternehmen gehören. Machen Sie Angaben über den Tätigkeitsbereich und den weltweiten Umsatz jedes Konzerns (16).

    Abschnitt 3

    Verfahrensfragen

    3.1. Haben Sie sich im Zusammenhang mit dieser Anmeldung an andere Wettbewerbsbehörden gewandt oder beabsichtigten Sie, dieses zu tun? Falls ja, wird um nähere Angaben zu den Behörden, Sachbearbeitern oder Abteilungen und zur Art der Kontakte gebeten. Machen Sie bitte, soweit Sie davon Kenntnis haben, auch Angaben über frühere Verfahren oder förmliche Kontakte mit der Kommission und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde sowie über frühere Verfahren nationaler Behörden oder Gerichte im Gebiet der Gemeinschaft - oder der EFTA - die diese Vereinbarung oder mit ihr zusammenhängende Vereinbarungen zum Gegenstand hatten.

    3.2. Geben Sie gegebenenfalls kurz die Gründe an, die nach Ihrer Ansicht eine zuegige Behandlung des Falles als besonders dringlich erscheinen lassen.

    3.3. Die Kommission hat erklärt, daß Anmeldungen ohne besondere politische, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für die Gemeinschaft durch Verwaltungsschreiben ( "comfort letter") beschieden werden (17). Begnügen Sie sich mit einem Verwaltungsschreiben? Liegen nach Ihrer Auffassung besondere Umstände vor, die es nicht angezeigt erscheinen lassen, die angemeldete Vereinbarung in dieser Weise zu bescheiden, so sollten Sie dies begründen.

    3.4. Beabsichtigen Sie, weitere derzeit nicht verfügbare Tatsachen oder Argumente vorzutragen, und, falls ja, zu welchen Punkten (18)?

    Abschnitt 4

    Einzelheiten der Vereinbarung

    4.1. Bitte erklären Sie Art, Inhalt und Ziele der angemeldeten Vereinbarung.

    4.2. Geben Sie bitte im einzelnen diejenigen Bestimmungen der Vereinbarung an, die geeignet sein könnten, die Freiheit der Beteiligten, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, zu beschränken, so etwa im Hinblick auf

    - die An- oder Verkaufspreise, Rabatte oder sonstige Geschäftsbedingungen,

    - die Mengen der zu erzeugenden oder zu vertreibenden Produkte,

    - die technische Entwicklung oder die Investitionen,

    - die Wahl der Märkte oder der Versorgungsquellen,

    - den Bezug von Dritten oder den Verkauf an Dritte,

    - die Anwendung gleicher Bedingungen für die Lieferung gleichwertiger Produkte,

    - das getrennte oder gemeinsame Angebot verschiedener Produkte.

    Falls Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt haben, geben Sie in der Auflistung bitte insbesondere die Wettbewerbsbeschränkungen an, die über diejenigen hinausgehen, welche in der betreffenden Verordnung bereits automatisch freigestellt sind.

    4.3. Geben Sie bitte an, zwischen welchen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und/oder der EFTA (19) der Handel von den Bestimmungen der Vereinbarung beeinträchtigt sein könnte. Bitte begründen Sie Ihre Antwort auf diese Frage, gegebenenfalls anhand von Daten über die Handelsströme. Geben Sie bitte auch an, ob der Handel zwischen der Gemeinschaft oder dem EWR-Gebiet und Drittländern beeinträchtigt wird, und begründen Sie Ihre Antwort.

    Abschnitt 5

    Nicht vertrauliche Zusammenfassung

    Die Kommission wird möglicherweise kurz nach Eingang der Anmeldung eine Kurzmitteilung veröffentlichen, mit der Dritte aufgefordert werden, sich zu der angemeldeten Vereinbarung zu äussern (20). Da die Kommission mit der Veröffentlichung einer vorläufigen, nicht förmlichen Mitteilung das Ziel verfolgt, die Bemerkungen Dritter so schnell wie möglich nach Eingang der Anmeldung zu erhalten, wird die Mitteilung in der Regel veröffentlicht, ohne den anmeldenden Parteien zuvor zur Stellungnahme vorgelegt zu werden. Die in diesem Abschnitt geforderten Angaben werden in eine nicht förmliche, vorläufige Mitteilung Eingang finden, sofern sich die Kommission zu ihrer Veröffentlichung entschließt. Es ist daher wichtig, daß Ihre Antworten keine Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten.

    1. Geben Sie Namen und Anschrift der an der angemeldeten Vereinbarung beteiligten Unternehmen sowie der Konzerne an, zu denen sie gehören.

    2. Fassen Sie Art und Ziel der Vereinbarung kurz zusammen. Diese Zusammenfassung sollte in der Regel 100 Wörter nicht überschreiten.

    3. Bezeichnen Sie die von der Vereinbarung betroffenen Produktbereiche.

    KAPITEL II

    Marktbezogene Angaben

    (bei allen Anmeldungen zu liefern - mit Ausnahme derjenigen betreffend strukturelle Gemeinschaftsunternehmen, für die das beschleunigte Verfahren beantragt wird)

    Abschnitt 6

    Der relevante Markt

    Ein relevanter Produktmarkt umfasst alle Produkte, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Merkmale, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.

    Folgende Faktoren gelten gewöhnlich als erheblich für die Bestimmung des relevanten Produktmarktes und sollten bei der Analyse berücksichtigt werden (21):

    - Grad der physischen Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Produkten,

    - Unterschiede in der für die Produkte vorgesehenen Endverwendung,

    - Preisunterschiede zwischen zwei Produkten,

    - die Umstellungskosten zwischen zwei potentiell konkurrierenden Produkten,

    - überlieferte oder verfestigte Verbraucherpräferenzen für eine Produktart oder -gruppe gegenüber einer anderen Produktart oder -gruppe,

    - branchenweite Produktklassifizierungen (beispielsweise verbandseigene Klassifizierungen).

    Der relevante räumliche Markt umfasst das Gebiet, in dem die betreffenden Unternehmen Produkte anbieten und ausreichend homogene Wettbewerbsbedingungen herrschen und das von benachbarten Gebieten insbesondere wegen deutlich anderer Wettbewerbsbedingungen unterschieden werden kann.

    Für die Beurteilung des relevanten räumlichen Marktes maßgebliche Faktoren sind unter anderem die Art und die Merkmale der betreffenden Produkte, das Bestehen von Marktzutrittsschranken oder Verbraucherpräferenzen, spürbare Unterschiede in den Marktanteilen oder erhebliche Preisunterschiede zwischen benachbarten Gebieten sowie die Transportkosten (22).

    6.1. Erläutern Sie bitte unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Definition des relevanten Produktmarktes/der relevanten Produktmärkte, der/die nach Ansicht der Beteiligten Grundlage der Prüfung der Anmeldung durch die Kommission sein sollte/sollten.

    Bitte geben Sie in Ihrer Antwort Gründe für Annahmen oder Feststellungen an und erläutern Sie, wie die oben genannten Faktoren berücksichtigt worden sind. Nennen Sie insbesondere die einzelnen Produkte, die von der angemeldeten Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, und geben Sie diejenigen Kategorien von Produkten an, die Sie in Ihrer Marktdefinition als austauschbar angesehen haben.

    In den nachstehenden Fragen wird diese Definition als "relevanter Produktmarkt/relevante Produktmärkte" bezeichnet.

    6.2. Erläutern Sie bitte die Definition des/der relevanten räumlichen Marktes/Märkte, der/die nach Ihrer Ansicht Grundlage der Prüfung der Anmeldung durch die Kommission sein sollte/sollten. Bitte geben Sie in Ihrer Antwort Gründe für Annahmen oder Feststellungen an, und erläutern Sie, wie die oben genannten Faktoren berücksichtigt worden sind. Nennen Sie bitte insbesondere diejenigen Länder, in denen die Beteiligten auf dem relevanten Produktmarkt/den relevanten Produktmärkten tätig sind, und, falls Sie der Auffassung sind, daß der relevante räumliche Markt/die relevanten räumlichen Märkte über die Mitgliedstaaten der EG oder der EFTA, in denen die Parteien der Vereinbarung tätig sind, hinausreicht, begründen Sie bitte diese Einschätzung.

    In den nachstehenden Fragen wird/werden diese Definition(en) als "relevanter räumlicher Markt/relevante räumliche Märkte" bezeichnet.

    Abschnitt 7

    Konzernunternehmen, die auf den gleichen Märkten wie die an der angemeldeten Vereinbarung beteiligten Unternehmen tätig sind

    7.1. Führen Sie bitte für jeden der an der angemeldeten Vereinbarung Beteiligten alle zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmen auf, die

    7.1.1. auf dem/den relevanten Produktmarkt/Produktmärkten tätig sind;

    7.1.2. in zu dem/den relevanten Produktmarkt/Produktmärkten benachbarten Märkten tätig sind (d. h. in Märkten für Produkte, die unvollkommene und partielle Substitute für die Produkte darstellen, die in Ihrer Definition des/der relevanten Produktmarkts/Produktmärkte berücksichtigt sind).

    Solche Unternehmen sind selbst dann anzugeben, wenn sie das betreffende Produkt in anderen geographischen Räumen verkaufen als denen, in denen an der angemeldeten Vereinbarung Beteiligte tätig sind. Bitte geben Sie den Namen, den Sitz, das genaue Produkt und den räumlichen Tätigkeitsbereich jedes Konzernunternehmens an.

    Abschnitt 8

    Stellung der beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Produktmarkt

    Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben betreffen die Konzerne, zu denen die Beteiligten gehören. Es genügt daher nicht, diese Angaben nur für die einzelnen an der angemeldeten Vereinbarung unmittelbar beteiligten Unternehmen zu machen.

    8.1. Bitte geben Sie für jeden der in Ihrer Antwort auf Frage 6.1 definierten relevanten Produktmarkt/relevante Produktmärkte folgendes an:

    8.1.1. die Marktanteile der Beteiligten auf dem/den relevanten räumlichen Markt/Märkten in den vorhergehenden drei Jahren,

    8.1.2. falls abweichend, die Marktanteile der Beteiligten a) im EWR-Bereich, b) in der Gemeinschaft, c) im Gebiet der EFTA-Staaten und d) in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft während der drei vorhergehenden Jahre (23). Geben Sie bitte bei Marktanteilen von weniger als 20 % nur an, welche der folgenden Bandbreiten einschlägig sind: 0-5 %, 5-10 %, 10-15 % und 15-20 %.

    Zur Beantwortung dieser Fragen kann der Marktanteil entweder nach dem Wert oder nach der Menge berechnet werden. Die Zahlenangaben sind zu begründen, d. h. für jede Antwort muß der gesamte Marktwert/das gesamte Marktvolumen zusammen mit den Verkäufen/dem relevanten Umsatz jeder Partei angegeben werden. Weiterhin sollten die Informationsquelle(n) (z. B. offizielle Statistiken, Schätzungen usw.) angegeben und nach Möglichkeit Kopien der Dokumente beigefügt werden, aus denen die Informationen entnommen wurden.

    Abschnitt 9

    Stellung der Wettbewerber und der Kunden auf dem relevanten Produktmarkt

    Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben sind für die Gesamtheit der Beteiligten, und nicht für die einzelnen an der angemeldeten Vereinbarung unmittelbar beteiligten Unternehmen zu machen.

    Für alle relevanten Produkt- und räumlichen Märkte, auf denen die Beteiligten zusammen einen Marktanteil von mehr als 15 % haben, sind folgende Fragen zu beantworten:

    9.1. Nennen Sie bitte die fünf wichtigsten Wettbewerber der Beteiligten. Bezeichnen Sie bitte jeweils das Unternehmen, und geben Sie Ihre bestmögliche Schätzung über dessen Marktanteil in diesen geographischen Gebieten an. Geben Sie bitte auch Anschrift, Fernsprech- und Fernkopieranschluß und nach Möglichkeit den Namen einer Kontaktperson in jedem genannten Unternehmen an.

    9.2. Bezeichnen Sie bitte die fünf wichtigsten Kunden jedes der Beteiligten. Geben Sie bitte Name, Anschrift, Fernsprech- und Fernkopieranschluß sowie den Namen einer Kontaktperson an.

    Abschnitt 10

    Markteintritt und potentieller Wettbewerb

    Für jeden relevanten Produkt- und räumlichen Markt, auf dem die Beteiligten einen Marktanteil von mehr als 15 % haben, sind folgende Fragen zu beantworten:

    10.1. Beschreiben Sie bitte die verschiedenen Faktoren, die im vorliegenden Fall den Eintritt in den/die relevanten Produktmarkt/Produktmärkte beeinflussen (d. h. welche Umstände ein Unternehmen, das noch keine Erzeugnisse auf dem/den relevanten Produktmarkt/Produktmärkten herstellt, am Eintritt in diese Märkte hindern). Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls folgendes:

    - Inwieweit wird ein Markteintritt durch das Erfordernis einer staatlichen Genehmigung oder durch Normen jeglicher Art beeinflusst? Gibt es eine gesetzlich oder sonst geregelte Kontrolle des Markteintritts?

    - Inwieweit wird der Markteintritt durch das Rohstoffangebot beeinflusst?

    - Inwieweit wird der Markteintritt durch die Laufzeit der Verträge zwischen einem Unternehmen und seinen Lieferanten und/oder Abnehmern beeinflusst?

    - Welche Rolle spielen Forschung und Entwicklung und insbesondere die Erteilung von Patent-, Know-how- und anderen Lizenzen in diesen Märkten?

    10.2. Beschreiben Sie die verschiedenen Faktoren, die im vorliegenden Fall den Zutritt zum/zu den relevanten räumlichen Markt/Märkten in geographischer Hinsicht beeinflussen (d. h. welche Umstände ein Unternehmen, das bereits im/in den relevanten Produktmarkt/-märkten, aber ausserhalb des/der relevanten räumlichen Marktes/Märkte, Produkte herstellt oder vertreibt, an der Ausdehnung seiner Verkäufe auf den/die relevanten räumlichen Markt/Märkte hindern). Begründen Sie bitte Ihre Antwort, und erläutern Sie gegebenenfalls die Bedeutung folgender Faktoren:

    - gesetzliche Handelshemmnisse wie Zölle, Kontingente usw.,

    - lokale Spezifikationen oder besondere technische Erfordernisse,

    - Politik des öffentlichen Auftragswesens,

    - Bestehen angemessener und zugänglicher örtlicher Vertriebs- und Einzelhandelsstrukturen,

    - Transportkosten,

    - gefestigte Verbraucherpräferenzen für einheimische Marken oder Produkte,

    - Sprache.

    10.3. Sind in den letzten drei Jahren in geographischen Gebieten, in denen die Beteiligten ihre Erzeugnisse verkaufen, neue Unternehmen in den/die relevanten Produktmarkt/Produktmärkte eingetreten? Machen Sie bitte diese Angaben sowohl in bezug auf Produkte als auch in bezug auf geographische Räume. Falls ja, bezeichnen Sie bitte das betreffende Unternehmen/die betreffenden Unternehmen (falls möglich Name, Anschrift, Fernsprech- und Fernkopieranschluß und Kontaktperson), und geben Sie Ihre beste Schätzung des jeweiligen Marktanteils auf dem/den relevanten Produkt- und räumlichen Markt/Märkte an.

    KAPITEL III

    Marktbezogene Angaben betreffend strukturelle Gemeinschaftsunternehmen, für die das beschleunigte Verfahren beantragt wird

    Abschnitt 11

    Der relevante Markt

    Der relevante Produktmarkt umfasst alle Produkte, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Merkmale, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.

    Folgende Faktoren gelten gewöhnlich als erheblich für die Bestimmung des relevanten Produktmarktes und sollten bei der Analyse berücksichtigt werden (24):

    - Grad der physischen Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Produkten,

    - Unterschiede in der für die Produkte vorgesehenen Endverwendung,

    - Preisunterschiede zwischen zwei Produkten,

    - Umstellungskosten zwischen zwei potentiell konkurrierenden Produkten,

    - überlieferte oder gefestigte Verbraucherpräferenzen für eine Produktart oder -gruppe gegenüber einer anderen Produktart oder -gruppe,

    - unterschiedliche oder ähnliche branchenweite Produktklassifizierungen (beispielsweise verbandseigene Klassifizierungen).

    Der relevante räumliche Markt umfasst das Gebiet, in dem die betreffenden Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen anbieten und ausreichend homogene Wettbewerbsbedingungen herrschen und das von benachbarten Gebieten insbesondere wegen deutlich anderer Wettbewerbsbedingungen von benachbarten Gebieten unterschieden werden kann.

    Für die Beurteilung des relevanten räumlichen Marktes maßgebliche Faktoren sind unter anderem die Art und die Merkmale der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen, das Bestehen von Marktzugangsschranken oder Verbraucherpräferenzen, spürbare Unterschiede in den Marktanteilen oder erhebliche Preisunterschiede zwischen benachbarten Gebieten sowie die Transportkosten (25).

    Unterabschnitt 11.1

    Analyse des relevanten Marktes durch die Anmelder

    11.1.1. Erläutern Sie bitte unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Definition des relevanten Produktmarktes/der relevanten Produktmärkte, der/die nach Ansicht der Beteiligten Grundlage der Prüfung der Anmeldung durch die Kommission sein sollte/sollten.

    Bitte geben Sie in Ihrer Antwort Gründe für Annahmen oder Feststellungen an, und erläutern Sie, wie die oben genannten Faktoren berücksichtigt worden sind.

    In den nachstehenden Fragen wird diese Definition als "relevanter Produktmarkt/relevante Produktmärkte" bezeichnet.

    11.1.2. Erläutern Sie bitte die Definition des/der relevanten räumlichen Marktes/Märkte, der/die nach Ansicht der Beteiligten Grundlage der Prüfung der Anmeldung durch die Kommission sein sollte/sollten.

    Bitte geben Sie in Ihrer Antwort Gründe für Annahmen oder Feststellungen an, und erläutern Sie, wie die oben genannten Faktoren berücksichtigt worden sind.

    Unterabschnitt 11.2

    Fragen zum/zu den relevanten Produkt- und räumlichen Markt/Märkten

    Die Antworten auf die folgenden Fragen erlauben es der Kommission nachzuprüfen, ob die von Ihnen in Abschnitt 11.1 gegebenen Definitionen des relevanten Produktmarktes bzw. des relevanten räumlichen Marktes mit den obigen Begriffsbestimmungen vereinbar sind.

    Definition des Produktmarktes

    11.2.1. Führen Sie bitte die spezifischen Produkte auf, die von der angemeldeten Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar berührt werden.

    11.2.2. Führen Sie bitte die Kategorien von Produkten auf, die nach Ansicht der Anmelder mit den in Frage 11.2.1 genannten Produkten oder Dienstleistungen leicht austauschbar sind. Wurde in der Antwort auf Frage 11.2.1 mehr als ein Produkt genannt, so erstellen sie bitte eine Liste für jedes Produkt.

    Die in dieser Liste genannten Produkte und Dienstleistungen sollten entsprechend dem Grad ihrer Austauschbarkeit, beginnend mit dem vollkommensten und endend mit dem am wenigsten vollkommenen Substitut (26), aufgeführt werden.

    Erläutern Sie bitte, wie die für die Definition des oben identifizierten relevanten Produktmarktes maßgeblichen Faktoren bei der Aufstellung dieser Liste und bei der Festlegung der Reihenfolge der Produkte/Dienstleistungen berücksichtigt worden sind.

    Definition des räumlichen Marktes

    11.2.3. Führen Sie bitte alle Länder auf, in denen die Beteiligten auf dem relevanten Produktmarkt/den relevanten Produktmärkten tätig sind. Sind die Beteiligten in allen Ländern einer bestimmten Ländergruppe oder eines Wirtschaftsraums (beispielsweise in der gesamten Gemeinschaft oder EFTA, im gesamten EWR, weltweit) tätig, so genügt die Angabe des betreffenden Gebiets.

    11.2.4. Erläutern Sie bitte, auf welche Art und Weise die Beteiligten ihre Produkte in jedem dieser verschiedenen Länder oder Gebiete herstellen und verkaufen (z. B. lokale Herstellung, Vertrieb über lokale Vertriebskanäle, Vertrieb über Importeure und Vertriebshändler mit oder ohne Alleinverkaufsrechte).

    11.2.5. Gibt es bei den relevanten Produktmarkt bildenden Produkten bedeutsame Handelsströme a) zwischen den Mitgliedstaaten (nennen Sie bitte die betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe des geschätzten prozentualen Anteils der Einfuhren an den Gesamtverkäufen in jedem Mitgliedstaat, in dem die Beteiligten tätig sind), und b) zwischen der Gemeinschaft insgesamt oder einem Teil der Gemeinschaft und allen oder einem Teil EFTA-Staaten, c) zwischen den EFTA-Staaten (bitte auch hier unter Angabe des geschätzten Anteils der Einfuhren an den Gesamtverkäufen in jedem EFTA-Staat, in dem die Beteiligten tätig sind, iv) zwischen dem EWR-Bereich insgesamt oder einem Teil davon und anderen Staaten? (Geben Sie bitte wiederum eine Schätzung des prozentualen Anteils der Einfuhren an den Gesamtverkäufen).

    11.2.6. Welche Unternehmen mit Produktionstätigkeiten ausserhalb der Gemeinschaft oder des EWR verkaufen in Mitgliedstaaten, in denen die Beteiligten die betreffenden Produkte herstellen oder verkaufen? Wie vermarkten diese Unternehmen ihre Produkte? Bestehen dabei Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten?

    Abschnitt 12

    Konzernunternehmen, die auf den gleichen Märkten tätig sind wie die an der angemeldeten Vereinbarung beteiligten Unternehmen

    12.1. Führen Sie bitte für jeden der angemeldeten Vereinbarung Beteiligten alle zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmen auf, die

    12.1.1. auf dem/den relevanten Produktmarkt/Produktmärkten tätig sind,

    12.1.2. in zu dem/den relevanten Produktmarkt/Produktmärkten benachbarten Märkten tätig sind (d. h. in Märkten für Produkte oder Dienstleistungen, die unvollkommene und/oder partielle Substitute (27) für die Produkte oder Dienstleistungen darstellen, die in Ihrer Definition des/der relevanten Produktmarkts/Produktmärkte berücksichtigt sind),

    12.1.3. in Märkten tätig sind, die dem/den relevanten Produktmarkt/Produktmärkten vor- und/oder nachgelagert sind.

    Solche Unternehmen sind selbst dann anzugeben, wenn sie das betreffende Produkt in anderen geographischen Räumen verkaufen als denen, in denen die Parteien der angemeldeten Vereinbarung tätig sind. Bitte geben Sie den Namen, den Sitz, das genaue Produkt und den räumlichen Tätigkeitsbereich jedes Konzernunternehmens an.

    Abschnitt 13

    Stellung der Beteiligten auf den relevanten Produktmärkten

    Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben betreffen die Konzerne, zu denen die Beteiligten gehören. Es genügt daher nicht, diese Angaben nur für die einzelnen an der angemeldeten Vereinbarung unmittelbar beteiligten Unternehmen zu machen.

    13.1. Bitte geben Sie den für jeden der in Ihrer Antwort auf Frage 11.1.2. definierten relevanten Produktmarkt/Produktmärkte folgendes an:

    13.1.1. die Marktanteile der Beteiligten auf dem relevanten räumlichen Markt in den vorhergehenden drei Jahren;

    13.1.2. falls abweichend, die Marktanteile der Beteiligten a) im EWR-Bereich insgesamt, b) in der Gemeinschaft, c) im Gebiet der EFTA-Staaten und d) in jedem Mitgliedstaat und jedem EFTA-Staat während der drei vorhergehenden Jahre (28). Geben Sie bitte bei Marktanteilen von weniger als 20 % nur an, welche der folgenden Bandbreiten einschlägig sind: 0-5 %, 5-10 %, 10-15 % und 15-20 %.

    Zur Beantwortung dieser Fragen kann der Marktanteil entweder nach dem Wert oder nach der Menge berechnet werden. Die Zahlenangaben sind zu begründen, d. h. für jede Antwort muß der gesamte Marktwert/das gesamte Marktvolumen zusammen mit den Verkäufen/dem relevanten Umsatz jedes Beteiligten angegeben werden. Weiterhin sollten die Informationsquelle/n angegeben und nach Möglichkeit Kopien der Dokumente beigefügt werden, aus denen die Informationen entnommen wurden.

    13.2. Würden die für einen Markt ermittelten Marktanteile nach Frage 13.1 um mehr als 5 % abweichen, wenn sie auf einer anderen als der von den Beteiligten verwendeten Grundlage berechnet würden? Anders ausgedrückt: welche Zahl ergäbe sich bei einer Berechnung der wertmässigen Marktanteile, wenn die Beteiligten die Berechnung auf der Grundlage der Mengen vorgenommen haben? Bitte geben Sie für den Fall, daß die Differenz mehr als 5 % beträgt, die in Frage 13.1 verlangte Information sowohl auf der Grundlage des Wertes als auch auf der Grundlage der Mengen an.

    13.3. Geben Sie bitte Ihre bestmögliche Schätzung der derzeitigen Kapazitätsauslastungsrate der Beteiligten, und der Branche im allgemeinen in dem/den relevanten Produktmarkt/-märkten und räumlichen Markt/Märkten an.

    Abschnitt 14

    Stellung der Wettbewerber und der Kunden auf dem/den relevanten Produktmarkt/Produktmärkten

    Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben betreffen die Konzerne, zu denen die Beteiligten gehören. Es genügt nicht, diese Angaben nur für die einzelnen an der angemeldeten Vereinbarung unmittelbar beteiligten Unternehmen zu machen.

    Für alle relevanten Produkt- und räumlichen Märkte, auf denen die Beteiligten zusammen einen Marktanteil von mehr als 10 % im EWR-Bereich insgesamt, in der Gemeinschaft, im EFTA-Bereich oder in einem Mitgliedstaat haben, sind folgende Fragen zu beantworten:

    14.1. Bezeichnen Sie bitte diejenigen Wettbewerber der Beteiligten auf dem/den relevanten Produktmarkt/Produktmärkten, die in einem Mitgliedstaat, in der Gemeinschaft im EFTA-Raum, im EWR-Bereich, oder weltweit einen Marktanteil von mehr als 10 % haben. Bezeichnen Sie bitte das Unternehmen und geben Sie ihre bestmögliche Schätzung über dessen Marktanteil in dem/den relevanten räumlichen Markt/Märkten an. Geben Sie bitte auch Anschrift, Fernsprech- und Fernkopieranschluß und nach Möglichkeit den Namen einer Kontaktperson in jedem genannten Unternehmen an.

    14.2. Beschreiben Sie bitte die Art der Nachfrage auf dem/den relevanten Produktmarkt/Produktmärkten (Beispiel: Zählt der Markt viele oder wenige Käufer? Gibt es verschiedene Käuferkategorien? Treten staatliche Stellen als wichtige Käufer auf?).

    14.3. Bezeichnen Sie bitte die fünf grössten Abnehmer jeder Partei auf jedem/allen relevanten Produktmarkt/Produktmärkten. Geben Sie bitte Namen, Anschrift, Fernsprech- und Fernkopieranschluß sowie den Namen einer Kontaktperson an.

    Abschnitt 15

    Markteintritt und potentieller Wettbewerb

    Für jeden/alle relevanten Produktmarkt/Produktmärkte, auf dem/denen die Parteien zusammen einen Marktanteil von mehr als 10 % im EWR-Gebiet insgesamt, in der EG, im EFTA-Gebiet oder in einem EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat haben, sind folgende Fragen zu beantworten:

    15.1. Beschreiben Sie bitte die verschiedenen Faktoren, die im vorliegenden Fall den Eintritt in den/die relevanten Produktmarkt/Produktmärkte beeinflussen. Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls folgendes:

    - Inwieweit wird ein Markteintritt durch das Erfordernis einer staatlichen Genehmigung oder durch Normen jeglicher Art beeinflusst? Gibt es eine gesetzliche oder ordnungspolitische Kontrolle des Markteintritts?

    - Inwieweit wird der Markteintritt durch das Rohstoffangebot beeinflusst?

    - Inwieweit wird der Markteintritt durch die Laufzeit der Verträge zwischen einem Unternehmen und seinen Lieferanten und/oder Abnehmern beeinflusst?

    - Welche Rolle spielen Forschung und Entwicklung und insbesondere die Erteilung von Patent-, Know-how- und anderen Lizenzen in diesen Märkten?

    15.2. Sind in den letzten drei Jahren in geographischen Gebieten, in denen die Beteiligten ihre Erzeugnisse verkaufen, neue Unternehmen in den/die relevanten Produktmarkt/Produktmärkte eingetreten? Falls ja, bezeichnen Sie bitte das/die betreffende(n) Unternehmen (Name, Anschrift, Fernsprech- und Fernkopieranschluß und, falls möglich, Kontaktperson) und geben Sie Ihre bestmögliche Schätzung des Marktanteils in jedem Mitgliedstaat und jedem EFTA-Staat, in dem sie tätig sind, und in der Gemeinschaft, dem Gebiet der EFTA-Staaten und dem EWR-Gebiet insgesamt.

    15.3. Geben Sie bitte Ihre bestmögliche Schätzung der Mindestgrösse für einen Eintritt in den/die relevanten Produktmarkt/Produktmärkte, ausgedrückt als Marktanteil, der erreicht werden muß, damit das Unternehmen mit Gewinn arbeiten kann.

    15.4. Gibt es bedeutsame Marktzutrittsschranken, die Unternehmen, die auf dem/den relevanten Produktmarkt/Produktmärkten

    15.4.1. in einem Mitgliedstaat oder EFTA-Staat tätig sind, daran hindern, in andere Teilen des EWR-Gebiets zu verkaufen,

    15.4.2. ausserhalb des EWR-Gebiets tätig sind, daran hindern, in das EWR-Gebiet insgesamt oder in Teile desselben zu liefern?

    Begründen Sie bitte Ihre Antworten und erläutern Sie gegebenenfalls die Bedeutung folgender Faktoren:

    - gesetzliche Handelshemmnisse wie Zölle, Kontingente usw.,

    - lokale Spezifikationen oder besondere technische Erfordernisse,

    - Politik des öffentlichen Auftragswesens,

    - Existenz angemessener und zugänglicher örtlicher Vertriebs- und Einzelhandelsstrukturen,

    - Transportkosten,

    - gefestigte Verbraucherpräferenzen für einheimische Marken oder Produkte,

    - Sprache.

    KAPITEL IV

    Schlussteil

    Bei allen Anmeldungen auszufuellen

    Abschnitt 16

    Gründe für das Negativattest

    Wenn Sie ein Negativattest beantragen, legen Sie bitte folgendes dar:

    16.1. Warum stellen Sie den Antrag? Welche Bestimmungen oder welche Wirkungen der Vereinbarung könnten Ihrer Meinung nach die Frage der Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und/oder des EWR-Abkommens aufwerfen? Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, der Kommission Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zweifel hinsichtlich der Vereinbarungen Sie veranlassen, eine Klärung im Wege des Negativattests zu suchen.

    Geben Sie in den folgenden drei Ziffern Tatsachen und Gründe an, aus denen sich Ihrer Meinung nach die Nichtanwendbarkeit der Artikel 85 Absatz 1 oder 86 des EG-Vertrages und/oder der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens ergibt, d. h.:

    16.2. Warum bezwecken oder bewirken die Vereinbarungen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft oder im Gebiet der EFTA-Staaten, oder warum hat Ihr Unternehmen keine beherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar, und/oder

    16.3. warum bezwecken oder bewirken die Vereinbarungen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im EWR-Gebiet, oder warum hat Ihr Unternehmen keine beherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar, und/oder

    16.4. warum ist die Vereinbarung oder Verhaltensweise nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten spürbar zu beeinträchtigen?

    Abschnitt 17

    Gründe für eine Freistellung

    Für den Fall, daß Sie die Vereinbarung, gegebenenfalls auch nur vorsorglich, anmelden, um eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erlangen, legen Sie bitte dar, inwieweit:

    17.1. die Vereinbarung zu einer Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung und/oder zu einer Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt. Bitte geben Sie insbesondere an, warum diese Vorteile als Ergebnis der Zusammenarbeit zu erwarten sind. Besitzen die Parteien beispielsweise sich gegenseitig ergänzende Technologien oder Vertriebssysteme, die erhebliche Synergieeffekte erwarten lassen? (Wenn ja, geben Sie bitte an, welche). Geben Sie bitte auch an, ob bei der Untersuchung der Durchführbarkeit des Vorhabens und der daraus zu erwartenden Vorteile irgendwelche Unterlagen oder Studien von den anmeldenden Parteien erstellt wurden, und ob solche Unterlagen oder Studien Schätzungen über die voraussichtlich daraus resultierenden Einsparungen oder Rationalisierungseffekte enthalten. Bitte reichen Sie ggf. Kopien dieser Unterlagen oder Studien ein;

    17.2. die Verbraucher an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt entstehenden Gewinn angemessen beteiligt sind;

    17.3. sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen der Vereinbarung zur Erreichung der unter Punkt 17.1 genannten Ziele unerläßlich sind (wenn Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt haben, ist es besonders wichtig, daß Sie diejenigen Wettbewerbsbeschränkungen angeben und rechtfertigen, die über die in den entsprechenden Verordnungen bereits automatisch freigestellten Beschränkungen hinausgehen). Erklären Sie bitte, warum die von Ihnen in Ihrer Antwort zur Frage 17.1 genannten, aus der Vereinbarung resultierenden Vorteile ohne a) den Abschluß der gesamten Vereinbarung oder b) die in Ihrer Antwort auf Frage 4.2 bezeichneten Vertragsklauseln oder -bestimmungen nicht, oder nicht so schnell so wirksam oder nur unter grösseren Kosten oder mit geringerer Erfolgswahrscheinlichkeit erreicht werden können;

    17.4. die Vereinbarung nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Waren oder Dienstleistungen ausschaltet.

    Abschnitt 18

    Einzureichende Unterlagen

    Die Anmeldung ist ordnungsgemäß erstellt und in einem einzigen Exemplar vorzulegen. Sie muß die endgültige Fassung aller Vereinbarungen enthalten, die Gegenstand der Anmeldung sind. Der Anmeldung sind beizufügen:

    a) Sechzehn Kopien der Anmeldung selbst;

    b) drei Kopien der Lageberichte und Jahresabschlüsse aller an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der Verhaltensweise Beteiligten für die letzten drei Jahre;

    c) drei Kopien der jüngsten in- oder externen langfristigen Marktstudien oder Planungsunterlagen, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen, der aktuellen oder potentiellen Wettbewerber und der Marktlage dienen. Auf jedem Dokument sollten Name und berufliche Position des Verfassers vermerkt sein.

    d) drei Kopien von Berichten und Analysen, die von oder für Mitglieder(n) der Geschäftsleitung zur Einschätzung oder Analyse der angemeldeten Vereinbarung angefertigt wurden.

    Abschnitt 19

    Erklärung

    Die Anmeldung ist mit folgender Erklärung abzuschließen, die von allen Antragsstellern oder Anmeldern oder in deren Namen unterzeichnet werden muß (29):

    "Die Unterzeichneten erklären, daß die Angaben in dieser Anmeldung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden und den Tatsachen entsprechen, ferner daß vollständige Kopien aller im Formblatt A/B verlangten Schriftstücke im Besitz des Konzerns, zu dem der Antragsteller/Anmelder gehört/gehören, beigefügt sind, soweit sie ihm/ihnen zugänglich waren, daß jede Schätzung als solche gekennzeichnet ist und die bestmögliche Schätzung der betreffenden Tatsachen darstellt und daß jede Meinungsäusserung in aufrechter Weise abgegeben wird.

    Sie haben von der Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 des Rates Kenntnis genommen."

    Ort und Datum:

    Unterschriften:

    Geben Sie bitte den/die Namen und die Funktion des/der den Antrag oder die Anmeldung unterzeichnenden Person(en) an.

    (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.(2) ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62.(3) ABl. Nr. L 336 vom 31. 12. 1993, S. 1.(4) Abgedruckt im Anhang I. Siehe auch Verzeichnis der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten im Anhang III.(5) Siehe Anhang I.(6) Siehe Anhang II.(7) Siehe Anhang II.(8) ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1962, S. 2.(9) Für den Begriff "Umsatz" siehe Definition in den Artikeln 2, 3 und 4 des Protokolls 22 zum EWR-Abkommen (abgedruckt im Anhang I)(10) Vorbehaltlich der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Sonderbestimmungen.(11) Vgl. zu weiteren Einzelheiten der Folgen der Nichtanmeldung die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission (ABl. Nr. C 39 vom 13. 2. 1993, S. 6).(12) Siehe Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17.(13) Die Kommission ist sich bewusst, daß es in Ausnahmefällen unmöglich sein kann, nicht anmeldende Beteiligten über die erfolgte Anmeldung zu unterrichten oder ihnen eine Ablichtung der Anmeldung zu übermitteln. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine mit einer grossen Zahl von Unternehmen geschlossene Mustervereinbarung angemeldet wird. In einem solchen Fall sollten Sie angeben, weshalb das übliche Verfahren nicht angewendet werden konnte.(14) Ein Vertreter ist in diesem Zusammenhang eine Einzelperson (oder ein Unternehmen), die von den Anmeldern förmlich beauftragt wird, die Anmeldung in deren Namen vorzunehmen. Davon ist der Fall zu unterscheiden, daß die Anmeldung von einem Mitglied der Geschäftsleitung des betreffenden Unternehmens unterzeichnet wird. In diesem Fall wird kein Vertreter bestellt.(15) Es ist nicht zwingend erforderlich, für das Ausfuellen und/oder die Einreichung der Anmeldung einen Vertreter zu bestellen. Diese Frage verlangt nur dann die Nennung des Vertreters, wenn die Anmelder sich für die Bestellung eines solchen entschieden haben.(16) Zur Berechnung des Umsatzes im Banken- und Versicherungssektor siehe Artikel 3 des Protokolls 22 zum EWR-Abkommen.(17) Siehe Absatz 14 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags (ABl. Nr. C 39 vom 13. 2. 1993, S. 6).(18) Soweit die Anmelder, die in diesem Formblatt verlangten, ihnen unter zumutbaren Bedingungen zugänglichen Angaben zum Zeitpunkt der Anmeldung gemacht haben, hat die Tatsache, daß die Parteien alsbald weiteres Tatsachen- oder Dokumentationsmaterial beibringen wollen, keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Anmeldung zum Zeitpunkt ihres Eingangs und, soweit für strukturelle Gemeinschaftsunternehmen das beschleunigte Verfahren in Anspruch genommen wird, auf den Beginn der Zweimonatsfrist.(19) Siehe das Verzeichnis im Anhang II.(20) Ein Beispiel für eine solche Mitteilung ist in Anhang I dieses Formblatts enthalten. Sie ist von einer förmlichen Mitteilung zu unterscheiden, die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht wird. Eine Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 ist relativ detailliert und gibt Anhaltspunkte über die gegenwärtige Einstellung der Kommission zum betreffenden Fall. Dieser Abschnitt verlangt nur Angaben, die in einer vorläufigen Kurzmitteilung, nicht aber in einer Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 Verwendung finden.(21) Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend; die Anmelder können auf andere Faktoren verweisen.(22) Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, und die Anmelder dürfen auf andere Faktoren verweisen.(23) Wird z. B. der relevante räumliche Markt als weltweit definiert, so müssen die Angaben im Hinblick auf den EWR-Bereich, die Gemeinschaft, das Gebiet der EFTA-Staaten und jeden Mitgliedstaat gegeben werden. Wo die Gemeinschaft als räumlich relevanter Markt angesehen wird, müssen diese Zahlen für den EWR-Bereich, das Gebiet der EFTA-Staaten und jeden Mitgliedstaat und EFTA-Staat angegeben werden. Wird der Markt als national definiert, müssen die Angaben für den EWR-Bereich, die Gemeinschaft und das Gebiet der EFTA-Staaten gemacht werden.(24) Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend; die Anmelder können auf andere Faktoren verweisen.(25) Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend; die Anmelder können auf andere Faktoren verweisen.(26) Anmerkung zu den Begriffen "leicht austauschbare Produkte", "vollkommene und unvollkommene Substitute": Jedem Produkt (dieser Begriff steht hier für Waren und Dienstleistungen) steht eine Reihe von anderen Produkten gegenüber, die das erstgenannte Produkt ersetzen können (Substitute). Diese Reihe umfasst alle Produkte, die in einem mehr oder minder weitem Masse den selben Bedarf der Verbraucher befriedigen wie es das erstgenannte Produkt tut. Sie schließt sehr nahe ( "vollkommene") Substitute, auf welche die Verbraucher im Falle einer geringfügigen Steigerung des Preises für das erstgenannte Produkt sofort ausweichen, und sehr ferne ( "unvollkommene") Substitute ein, denen sich die Verbraucher nur im Fall einer sehr starken Steigerung des Preises für das erstgenannte Produkt zuwenden. Bei der Definition des relevanten Marktes und der Berechnung von Marktanteilen berücksichtigt die Kommission nur diejenigen Produkte, die mit dem erstgenannten Produkt leicht austauschbar sind. Dabei handelt es sich um Produkte, auf welche die Verbraucher bei einer geringfügigen, aber gleichwohl merklichen Steigerung des Preises für das erstgenannte Produkt (in einer Grössenordnung von 5 %) ausweichen. Dieser Ansatz erlaubt es der Kommission, die Stellung der Beteiligten auf dem relevanten Markt zu beurteilen, welcher sämtliche untereinander leicht austauschbaren Produkte umfasst.Dabei übersieht die Kommission nicht den Einfluß den unvollkommene Substitute, d. h. solche, auf welche die Verbraucher bei einer geringfügigen, aber gleichwohl merklichen Steigerung des Preises für das erstgenannte Produkt (in einer Grössenordnung von 5 %) nicht ausweichen, auf das Wettbewerbsverhalten der Beteiligten ausüben können. Derartige Wirkungen werden berücksichtigt, nachdem der relevante Markt definiert und die Marktanteile bestimmt worden sind. Die Kommission benötigt daher Angaben sowohl über leicht austauschbare Produkte als auch über unvollkommene Substitute.Beispiel:Zwei Unternehmen, die beide Luxusuhren herstellen, schließen eine Vereinbarung über Forderung und Entwicklung. Die von ihnen hergestellten Uhren werden zu Preisen zwischen 1 800 und 2 000 ECU verkauft. In diesem Fall kann mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die von anderen Herstellern angebotenen Uhren derselben oder einer ähnlichen Preisklasse mit den Erzeugnissen der aus der Vereinbarung beteiligten Unternehmen leicht austauschbar sind. Sie sind daher bei der Definition des relevanten Produktmarkts zu berücksichtigen. Billigere Uhren, insbesondere aus Plastik hergestellte Wegwerfuhren, sind unvollkommene Substitute, denn es ist unwahrscheinlich, daß potentielle Käufer von Uhren, die 2 000 ECU kosten, sich Uhren zum Preis von 20 ECU zuwenden werden, falls der Preis der teuren Uhren um 5 % ansteigt.(27) Partielle Substitute sind Produkte, die nur in bestimmten geographischen Räumen, nur während eines Teils des Jahres oder nur für bestimmte Verwendungszwecke untereinander austauschbar sind.(28) Wird z. B. der relevante räumliche Markt als weltweit definiert, so müssen diese Angaben im Hinblick auf den EWR-Bereich, die Gemeinschaft, das Gebiet der EFTA-Staaten und jeden Mitgliedstaat und EFTA-Staat gegeben werden. Wo die Gemeinschaft als räumlich relevanter Markt angesehen wird, müssen diese Zahlen für den EWR-Bereich, das Gebiet der EFTA-Staaten und jeden Mitgliedstaat und EFTA-Staat angegeben werden. Wird der Markt als national definiert, müssen die Angaben für den EWR-Bereich, die Gemeinschaft und das Gebiet der EFTA-Staaten gemacht werden.(29) Nichtunterzeichnete Anträge und Anmeldungen sind unwirksam.

    ANHANG I

    WORTLAUT DER ARTIKEL 85 UND 86 DES EG-VERTRAGS, DER ARTIKEL 53, 54 UND 56 DES EWR-ABKOMMENS UND DER ARTIKEL 2, 3 UND 4 DES PROTOKOLLS 22 ZU DIESEM ABKOMMEN ARTIKEL 85 DES EG-VERTRAGS (1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

    a) die unmittelbare und mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

    b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

    c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

    d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

    e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

    (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.

    (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

    - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

    - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

    - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

    die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

    a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

    b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

    ARTIKEL 86 DES EG-VERTRAGES Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

    a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

    b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

    c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

    d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

    ARTIKEL 53 DES EWR-ABKOMMENS (1) Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

    a) die unmittelbare und mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

    b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

    c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

    d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

    e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

    (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.

    (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

    - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

    - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

    - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

    die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

    a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

    b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

    ARTIKEL 54 DES EWR-ABKOMMENS Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

    Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

    a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

    b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

    c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

    d) der an den Anschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

    ARTIKEL 56 DES EWR-ABKOMMENS (1) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:

    a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

    b) Unbeschadet des Buchstabens c) entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 85, des Protokolls 21 und der diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.

    c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b), die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.

    (2) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b) und c).

    (3) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c) fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

    (4) Die Begriffe "Unternehmen" und "Umsatz" im Sinne dieses Artikels werden im Protokoll 22 bestimmt.

    ARTIKEL 2, 3 UND 4 DES PROTOKOLLS 22 DES EWR-ABKOMMENS Artikel 2

    "Umsatz" im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfasst die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.

    Artikel 3

    An die Stelle des Umsatzes tritt:

    a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen aufgrund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird;

    b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzueglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstige Abgaben.

    Artikel 4

    (1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz:

    a) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nicht konkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;

    b) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.

    (2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.

    ANHANG II

    VERZEICHNIS DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN (Stand: 1. Januar 1995)

    (Wenn Sie der Auffassung sind, daß Ihre Absprache möglicherweise nicht angemeldet zu werden braucht, weil Sie von einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen gedeckt sein könnte, empfiehlt es sich, daß Sie sich die entsprechenden Texte besorgen.)

    ANWENDUNGSVERORDNUNGEN (1) Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62) in der geänderten und ergänzten Fassung (ABl. Nr. 58 vom 10. 7. 1962, S. 1655/62, ABl. Nr. 162 vom 7. 11. 1963, S. 2696/63, ABl. Nr. L 285 vom 29. 12 1971, S. 49, ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92, ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 94, ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 165).

    Verordnung (EWG) Nr. 3385/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates.

    GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN FÜR EINEN WEITEN BEREICH VON VEREINBARUNGEN Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1, berichtigt im ABl. Nr. L 281 vom 13. 10. 1983, S. 24); dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (siehe Ziffer 2 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen).

    Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5, berichtigt im ABl. Nr. L 281 vom 13. 10. 1983, S. 24); dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (siehe Ziffer 3 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen).

    Bekanntmachungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission (ABl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2, und ABl. Nr. C 121 vom 13. 5. 1992, S. 2).

    Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15, berichtigt im ABl. Nr. L 113 vom 26. 4. 1985, S. 34, geändert im ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8); dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (siehe Ziffer 5 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen). Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

    Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16). Siehe auch Bekanntmachung der Kommission betreffend diese Verordnung (ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4). Dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (siehe Ziffer 4 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen). Bekanntmachungen der Kommission über diese Verordnung (ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4, und ABl. Nr. C 329 vom 18. 12. 1991, S. 20).

    Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1, geändert im ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8). Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchverfahren vor (siehe Ziffer 6 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen). Dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung.

    Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5, geändert im ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8); dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (siehe Ziffer 7 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen). Artikel 7 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

    Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46). Artikel 6 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor (siehe Ziffer 8 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen), sowie dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung.

    Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1, geändert im ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8).

    Artikel 4

    dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor (siehe Ziffer 9 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen), sowie dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung.

    Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992, S. 7). Diese Verordnung wird für EWR-Zwecke angepasst.

    BEKANNTMACHUNGEN DER KOMMISSION MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH (2) Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. Nr. 139 vom 24. 12. 1962, S. 2921/62). Sie besagt, daß die Kommission die meisten dieser Vereinbarungen als nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallend betrachtet.

    Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3, berichtigt im ABl. Nr. C 84 vom 28. 8. 1968, S. 14). Sie definiert diejenigen Arten der Zusammenarbeit über die Marktstudien, das Rechnungswesen, Forschung und Entwicklung, gemeinsame Benutzung von Produktionsanlagen, Lagerung oder Transportmöglichkeiten, Bildung von Arbeitsgemeinschaften, Verkauf und Kundendienst, Werbung oder die Verwendung eines gemeinsamen Gütezeichens, die die Kommission als nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallend betrachtet.

    Bekanntmachung der Kommission über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (ABl. Nr. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2).

    Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 1, geändert durch die Mitteilung der Kommission (ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 20). Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 5 % besitzen und deren jährlicher Gesamtumsatz weniger als 300 Millionen ECU beträgt.

    Leitlinien der Kommission für die Anwendung der EWG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. C 233 vom 6. 9. 1991, S. 2). Die Kommission erläutert die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln auf die Marktteilnehmer im Telekommunikationssektor.

    Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages (ABl. Nr. C 39 vom 13. 2. 1993, S. 6). Die Kommission legt die Grundsätze für diese Zusammenarbeit dar.

    Bekanntmachung der Kommission über die Beurteilung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (ABl. Nr. C 43 vom 16. 2. 1993, S. 2). Die Kommission legt die Grundsätze für die Beurteilung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen dar.

    Eine Sammlung dieser Texte (Stand: 31. Dezember 1989) wurde vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (Bezug: Band I: ISBN 92-826-1307-0, Katalognummer: CV-42-90-001-DE-C). Gegenwärtig wird an einer Aktualisierung dieser Veröffentlichung gearbeitet.

    Aufgrund des EWR-Abkommens werden sich diese Texte auch auf den Europäischen Wirtschaftsraum erstrecken.

    (1) Für die Verfahrensvorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde siehe Artikel 3 des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls 4 der Vereinbarung der EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.(2) Siehe auch die von der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlichten entsprechenden Bekanntmachungen.

    ANHANG III

    LISTE DER MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN, ANSCHRIFT DER KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE, VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN, UND DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN EFTA-STAATEN Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung gehören den Europäischen Gemeinschaften folgende Staaten an: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich.

    Die EFTA-Staaten, welche dem EWR-Abkommen beitreten werden, sind zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung: Island, Liechtenstein und Norwegen.

    Die Adresse der Generaldirektion für Wettbewerb der EG-Kommission lautet:

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Generaldirektion für Wettbewerb

    200 Rü de la Loi

    B-1049 Brüssel

    Tel. (32-2) 299 11 11

    Die provisorische Adresse der Direktion für Wettbewerb der EFTA-Überwachungsbehörde lautet:

    EFTA-Überwachungsbehörde

    Direktion für Wettbewerb

    1-3, rü Marie-Thérèse

    B-1049 Brüssel

    Tel. (32-2) 286 17 11

    Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in der Gemeinschaft:

    BELGIEN

    Rü Archimède 73

    B-1040 Bruxelles

    Tel. (32-2) 299 11 11

    DÄNEMARK

    Höjbrohus

    Östergade 61

    Postboks 144

    DK-1004 Köbenhavn K

    Tel. (45) 33 14 41 40

    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

    Zitelmannstrasse 22

    D-53113 Bonn

    Tel. (49-228) 53 00 90

    Kurfürstendamm 102

    D-10711 Berlin 31

    Tel. (49-30) 896 09 30

    Erhardtstrasse 27

    D-80331 München

    Tel. (49-89) 202 10 11

    GRIECHENLAND

    2 Vassilissis Sofias

    Case Postale 11002

    GR-Athina 10674

    Tel. (30-1) 724 39 82/83/84

    SPANIEN

    Calle de Serrano 41

    5a Planta

    E-28001 Madrid

    Tel. (34-1) 435 17 00

    Av. Diagonal, 407 bis

    18 Planta

    E-08008 Barcelona

    Tel. (34-3) 415 81 77

    FRANKREICH

    288, boulevard Saint-Germain

    F-75007 Paris

    Tel. (33-1) 40 63 38 00

    CMCI

    2, rü Henri Barbusse

    F-13241 Marseille, Cedex 01

    Tel. (33) 91 91 46 00

    IRLAND

    39 Molesworth Street

    IRL-Dublin 2

    Tel. (353-1) 71 22 44

    ITALIEN

    Via Poli 29

    I-00187 Roma

    Tel. (39-6) 699 11 60

    Corso Magenta 61

    I-20123 Milano

    Tel. (39-2) 480 15 05

    LUXEMBURG

    Bâtiment Jean-Monnet

    Rü Alcide de Gasperi

    L-2920 Luxembourg

    Tel. (352) 430 11

    NIEDERLANDE

    Postbus 30465

    NL-2500 GL Den Haag

    Tel. (31-70) 346 93 26

    ÖSTERREICH

    Hoyosgasse 5

    A-1040 Wien

    Tel. (43-1) 505 33 79

    PORTUGAL

    Centro Europeu Jean Monnet

    Largo Jean Monnet, 1-10º

    P-1200 Lisboa

    Tel. (351-1) 54 11 44

    FINNLAND

    31 Pohjoisesplanadi

    00100 Helsinki

    Tel. (358-0) 65 64 20

    SCHWEDEN

    PO Box 16396

    Hamngatan 6

    11147 Stockholm

    Tel. (46-8) 611 11 72

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    8 Storey's Gate

    UK-London SW1P 3AT

    Tel. (44-71) 973 19 92

    Windsor House

    9/15 Bedford Street

    UK-Belfast BT2 7EG

    Tel. (44-232) 24 07 08

    4 Cathedral Road

    UK-Cardiff CF1 9SG

    Tel. (44-222) 37 16 31

    9 Alva Street

    UK-Edinburgh EH2 4PH

    Tel. (44-31) 225 20 58

    Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in den EFTA-Staaten:

    NORWEGEN

    Postboks 1643 Vika 0119 Oslo 1

    Haakon's VII Gate No 6

    0161 Oslo 1

    Tel. (47-2) 83 35 83

    Anmeldeformulare sowie weitere Informationen über die EWR-Wettbewerbsregeln sind ferner bei folgenden Behörden erhältlich:

    ÖSTERREICH

    Bundeswirtschaftsministerium

    Tel. (43-1) 71 100

    FINLAND

    Behörde für Freien Wettbewerb

    Tel. (358-0) 73 141

    ISLAND

    Direktion für Wettbewerb und Lauteren Handel

    Tel. (354-1) 27 422

    LIECHTENSTEIN

    Behörde für Nationale Wirtschaft

    Abteilung Wirtschaft und Statistik

    Tel. (41-75) 61 11

    NORWEGEN

    Preisdirektorat

    Tel. (47-22) 40 09 00

    SCHWEDEN

    Wettbewerbsbehörde

    Tel. (46-8) 700 16 00

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