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Document 31994R3381

    Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

    ABl. L 367 vom 31.12.1994, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/09/2000; Aufgehoben durch 300R1334

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3381/oj

    31994R3381

    Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

    Amtsblatt Nr. L 367 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0007
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 15 S. 0084
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 15 S. 0084


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3381/94 DES RATES vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bei der Verwirklichung des Binnenmarktes ist im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags der freie Warenverkehr, einschließlich des freien Verkehrs der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, sicherzustellen. Der innergemeinschaftliche Handel mit bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterliegt derzeit der Kontrolle der Mitgliedstaaten. Voraussetzung für die Abschaffung derartiger Kontrollen ist, daß die Mitgliedstaaten diese Güter bei der Ausfuhr im Rahmen einer entsprechenden Gemeinschaftsregelung einer möglichst wirksamen und auf gemeinsamen Normen beruhenden Überwachung unterziehen. Die Abschaffung dieser Kontrollen wird die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie verbessern.

    Ziel dieser Verordnung ist ferner, daß Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.

    Ein auf gemeinsamer Grundlage beruhendes wirksames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist auch erforderlich, damit die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, eingehalten werden.

    Gemeinsame Listen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, der Bestimmungsziele und der Leitlinien sind ein wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Kontrollregelung. Da die Beschlüsse über den Inhalt dieser Listen strategischer Art sind, fallen sie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Beschlüsse sind im Rahmen des Artikels J.3 des Vertrags über die Europäische Union Gegenstand einer gemeinsamen Aktion.

    Die Erklärung der Aussenminister der Gemeinschaft vom 20. November 1984 zur Gemeinsamen Politik, der sich später auch Spanien und Portugal anschlossen, bezieht sich vor allem auf die Modalitäten für den innergemeinschaftlichen Transfer von abgetrenntem Plutonium und auf über 20 v. H. angereichertem Uran sowie die mit der Wiederaufbereitung, der Anreicherung und der Herstellung von schwerem Wasser verbundenen Einrichtungen, grundlegenden Bauteile von entscheidender Bedeutung und Technologien.

    Die obengenannte gemeinsame Aktion und diese Verordnung bilden ein integriertes System.

    Dieses System stellt einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden und kohärenten gemeinsamen System der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck dar. Insbesondere sollten die Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten schrittweise und zuegig harmonisiert werden.

    Die Gemeinschaft hat im Zollkodex der Gemeinschaften (3) und seinen Durchführungsbestimmungen (4) enthaltene Zollvorschriften angenommen, die unter anderem Bestimmungen über die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Gütern enthalten. Diese Verordnung enthält keine Bestimmungen, die die Ausübung von Befugnissen gemäß Zollkodex und seinen Durchführungsbestimmungen einschränken.

    Die Mitgliedstaaten sollten bei der Prüfung der Bedingungen für die Wiederausfuhr oder den Endverbleib der Güter mit doppeltem Verwendungszweck die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts berücksichtigen.

    Mit den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung sollen wirksame Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gewährleistet werden. Diese Artikel hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, für denselben Zweck und unter voller Wahrung der Grundsätze des Binnenmarktes zusätzliche Ausfuhrkontrollmaßnahmen einzuführen oder beizubehalten, die mit den Zielen dieser Verordnung vereinbar sind.

    Um auszuschließen, daß Güter mit doppeltem Verwendungszweck während der Anlaufzeit, in der die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung schaffen, von Bestimmungszielen in einem anderen Mitgliedstaat zu Bestimmungszielen ausserhalb der Gemeinschaft umgelenkt werden, sollten auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck im innergemeinschaftlichen Handel vereinfachte Kontrollen angewandt werden. Dies kann ein System allgemeiner Genehmigungen einschließen. Die Regelung ist zeitlich zu begrenzen. Während des Anpassungszeitraums darf der innergemeinschaftliche Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck keinen strengeren Kontrollen unterzogen werden als die Ausfuhren aus der Gemeinschaft.

    Gemäß Artikel 36 des Vertrags behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen sowohl während des Übergangszeitraums als auch im Anschluß daran die Möglichkeit, zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Kontrollen vorzunehmen.

    Damit diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, muß jeder Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, die den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einräumen.

    Jeder Mitgliedstaat muß festlegen, welche Sanktionen bei Verstössen gegen diese Verordnung verhängt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Durch diese Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff a) "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" Güter, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können;

    b) "Ausfuhr" das Verfahren über die vorübergehende oder endgültige Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 161 des Zollkodex der Gemeinschaft, einschließlich der Wiederausfuhr, d. h. des in Artikel 182 dieses Kodex genannten Vorgangs, der in der Verbringung von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft besteht;

    c) "Ausführer" jede natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung eine Ausfuhranmeldung ausgestellt wird und die zum Zeitpunkt der Entgegennahme dieser Anmeldung Eigentümer der Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist oder ein gleichartiges Verfügungsrecht über die betreffenden Güter hat. Fallen nach dem Ausfuhrvertrag die Eigentumsrechte oder gleichartige Verfügungsrechte einer ausserhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei;

    d) "zuständige Behörden" die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Verordnung beauftragten Behörden;

    e) "Ausfuhranmeldung" das Papier, durch das eine Person vorschriftsgemäß ihren Willen bekundet, ein Gut mit doppeltem Verwendungszweck zum Ausfuhrverfahren anzumelden.

    TITEL II Anwendungsbereich

    Artikel 3

    (1) Die Ausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I des Beschlusses 94/942/GASP des Rates vom 19. Dezember 1994 über die vom Rat gemäß Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (1) aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig.

    (2) Gemäß Artikel 4 oder 5 kann für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I des Beschlusses 94/942/GASP aufgeführt sind, nach bestimmten Ländern oder generell eine Genehmigung vorgeschrieben werden.

    (3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die sich lediglich auf der Durchfuhr durch die Gemeinschaft befinden, unabhängig davon, ob sie unter ein Versandverfahren fallen oder nicht. Die Mitgliedstaaten können in bezug auf diese Güter geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 4

    (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I des Beschlusses 94/942/GASP aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von seinen Behörden davon unterrichtet worden ist, daß diese Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können für die Entwicklung, die Herstellung, den Umschlag, die Handhabung, die Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen, die Gegenstand entsprechender Nichtverbreitungsregelungen sind, oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen für derartige Waffen.

    (2) Ist dem Ausführer bekannt, daß die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Absatz 1 genannten Zwecke bestimmt sind, so hat er seine Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden dann, ob die betreffende Ausfuhr der Genehmigungspflicht unterliegen soll.

    (3) Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, nach denen der Ausführer seine Behörden unterrichten muß, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß die Güter ganz oder teilweise für einen der in Absatz 1 genannten Zwecke bestimmt sind und daß die Ausfuhr in diesem Fall genehmigungspflichtig sein kann.

    Artikel 5

    (1) Um die Ziele dieser Verordnung hinsichtlich der Ausfuhrkontrolle wirksam zu verfolgen, kann ein Mitgliedstaat die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I des Beschlusses 94/942/GASP aufgeführt sind, untersagen oder hierfür eine Genehmigung vorschreiben.

    (2) Absatz 1 gilt für Maßnahmen, die a) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder b) nach Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen werden.

    (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Maßnahmen.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Maßnahmen unmittelbar nach ihrer Annahme.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle Änderungen der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen.

    (4) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

    TITEL III Ausfuhrgenehmigung

    Artikel 6

    (1) Für jede Ausfuhr nach dieser Verordnung ist eine Einzelgenehmigung erforderlich. Die Mitgliedstaaten können jedoch vereinfachte Formalitäten wie unter den nachstehenden Buchstaben vorgesehen anwenden:

    a) eine allgemeine Genehmigung für ein Gut oder eine Gruppe von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang II des Beschlusses 94/942/GASP;

    b) eine einem bestimmten Ausführer erteilte globale Genehmigung für ein Gut oder eine Gruppe von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr nach einem oder mehreren genau festgelegten Ländern gültig sein kann;

    c) vereinfachte Verfahren im Fall einer von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 vorgeschriebenen Genehmigungspflicht.

    (2) Eine Ausfuhrgenehmigung kann gegebenenfalls von bestimmten Voraussetzungen und Nebenbestimmungen abhängig gemacht werden. Insbesondere können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Endverbleibserklärung verlangen und Vorschriften über den Endverbleib und/oder die Wiederausfuhr der Güter erlassen.

    (3) Die Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft.

    Artikel 7

    (1) Die Ausfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.

    (2) Wenn sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung für ein nicht ausdrücklich in Anhang II des Beschlusses 94/942/GASP genanntes Bestimmungsziel oder - im Fall einiger äusserst empfindlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel IV des Beschlusses - für alle Bestimmungsziele beantragt wird, in einem anderen Mitgliedstaat befinden oder befinden werden, ist dies in dem Antrag anzugeben. Die Genehmigungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung beantragt worden ist, konsultieren unverzueglich die Genehmigungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten unter Übermittlung der sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen nach Erhalt der in Artikel 14 genannten Angaben sowie gegebenenfalls aller erforderlichen ergänzenden Angaben innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Bedenken gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, binden.

    Ergeht binnen der genannten Frist keine Antwort, so gilt dies als Zustimmung des konsultierten Mitgliedstaats.

    (3) Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen, oder, wenn eine derartige Genehmigung bereits erteilt worden ist, um deren Ungültigkeitserklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Widerruf ersuchen. Der Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzueglich unverbindliche Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen.

    (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zuständig sind.

    (5) Die Kommission veröffentlicht die Liste der Behörden nach Absatz 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

    Artikel 8

    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Entscheidung einer Ausfuhrgenehmigung die gemeinsamen Leitlinien in Anhang III des Beschlusses 94/942/GASP.

    Artikel 9

    (1) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

    (2) Die zuständigen Behörden des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung verweigern oder eine bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. Im Fall der Verweigerung, der Ungültigkeit, der Aussetzung, der Rücknahme, des Widerrufs oder einer wesentlichen Einschränkung der Genehmigung unterrichten sie die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und tauschen die sachdienlichen Informationen gegebenenfalls mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission aus; dabei ist die Vertraulichkeit dieser Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 zu wahren.

    TITEL IV Zollverfahren

    Artikel 10

    (1) Bei der Erledigung der Zollausfuhrformalitäten bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, daß die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist.

    (2) Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Anmeldung vorgelegt wird.

    (3) Ein Mitgliedstaat kann ausserdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm im Rahmen und in Anwendung des Zollkodex der Gemeinschaften übertragen wurden, während eines Zeitraums von insgesamt höchstens zehn Arbeitstagen das Verfahren zur Freigabe der Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, daß in Anhang I des Beschlusses 94/942/GASP aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine ordnungsgemässe Genehmigung vorliegt, die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß - bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder - die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert hat.

    In diesen Fällen sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt haben, unverzueglich zu konsultieren, damit sie Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 treffen können.

    Beschließen die Behörden, die Genehmigung aufrechtzuerhalten, oder ist innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten zehn Arbeitstage keine Antwort eingegangen, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzueglich freigegeben, es sei denn, daß der konsultierende Mitgliedstaat Absatz 4 anwendet.

    (4) Ist ein Mitgliedstaat bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände der Auffassung, daß eine Ausfuhr seinen wesentlichen aussenpolitischen Interessen oder seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen oder der Erfuellung seiner internationalen Verpflichtungen entgegenstehen würde, so kann er verhindern, daß die Güter mit doppeltem Verwendungszweck die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, selbst wenn die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt wurde.

    Wird ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Absatzes tätig, so werden die Güter dem Ausführer zur Verfügung gestellt.

    Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, werden ordnungsgemäß unterrichtet.

    Artikel 11

    (1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigten Zollstellen erledigt werden können.

    (2) Nehmen die Mitgliedstaaten die in Artikel 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ermächtigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

    Artikel 12

    Teil II Titel II Kapitel 11 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften und Artikel 22 des Anhangs I des am 20. Mai 1987 zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern geschlossenen Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (1) finden Anwendung, wenn die Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet eines EFTA-Landes verkehren.

    TITEL V Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Artikel 13

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen in Verbindung mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um auf diese Weise insbesondere die Gefahr auszuschließen, daß eine unterschiedliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen zu Handelsverlagerungen und so zu Schwierigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten führen kann.

    (2) Unbeschadet des Artikels 16 findet die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten (2), entsprechende Anwendung, insbesondere was die Vertraulichkeit der Angaben betrifft.

    TITEL VI Kontrollmaßnahmen

    Artikel 14

    (1) Die Ausführer haben entsprechend den Verwaltungspraktiken des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Aufzeichnungen über ihre Geschäfte aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren folgendes festgestellt werden kann:

    - die Bezeichnung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck,

    - die Menge dieser Güter,

    - Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,

    - soweit bekannt, die Endbestimmung und der Endabnehmer.

    (2) Die Aufzeichnungen und die Papiere nach Absatz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr nach Absatz 1 erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

    Artikel 15

    Um die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden a) Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einholen können und b) die einwandfreie Durchführung der Kontrollen überprüfen können, indem sie sich unter anderem Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäften beteiligten Personen verschaffen können.

    TITEL VII Gemeinsame Schlußbestimmungen

    Artikel 16

    (1) Es wird eine Koordinierungsgruppe eingesetzt, die aus je einem Vertreter je Mitgliedstaat besteht und in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Die Koordinierungsgruppe hat die Aufgabe, folgendes zu prüfen:

    a) alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die von dem Vorsitzenden oder dem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden, sowie b) die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, um die Ausführer über die ihnen aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen zu unterrichten.

    (3) Die Koordinierungsgruppe kann Organisationen, die von dieser Verordnung betroffene Ausführer vertreten, konsultieren, wann immer sie dies für erforderlich hält.

    Artikel 17

    Jeder Mitgliedstaat trifft Maßnahmen, um die vollständige Anwendung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen zur Ahndung von Verstössen gegen diese Verordnung und gegen ihre Durchführungsvorschriften fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.

    Insbesondere legt jeder Mitgliedstaat für Artikel 4 Absatz 2 die Art des Verstosses in seinem innerstaatlichen Recht fest und bestimmt die Art der anzuwendenden Sanktion.

    Artikel 18

    Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Anwendung dieser Verordnung und des Beschlusses 94/942/GASP erlässt.

    Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

    Artikel 19

    (1) Für eine Übergangszeit gilt für die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbrachten Güter mit doppeltem Verwendungszweck folgendes:

    a) Für die in Anhang I des Beschlusses 94/942/GASP aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist in den entsprechenden Geschäftspapieren ausdrücklich zu vermerken, daß die Güter bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen.

    b) Für die in Anhang IV des Beschlusses 94/942/GASP aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist in allen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erforderlich. Dabei darf es sich nicht um eine allgemeine Genehmigung handeln.

    (2) Papiere und Aufzeichnungen über die Verbringung von in Anhang I des Beschlusses 94/942/GASP aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus einem Mitgliedstaat in einen anderen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Natürliche oder juristische Personen, die am innergemeinschaftlichen Handel mit in Anhang I des Beschlusses 94/942/GASP aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck beteiligt sind, müssen vor der ersten Transaktion oder binnen 30 Tagen den zuständigen Behörden ihren Namen und die Anschrift des Ortes mitteilen, an dem diese Papiere und Aufzeichnungen eingesehen werden können.

    (3) a) Ein Mitgliedstaat kann eine Genehmigung für die Verbringung eines Guts mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Verbringung - dem Verbringer bekannt ist, daß das endgültige Bestimmungsziel der Güter ausserhalb der Gemeinschaft liegt,

    - die Ausfuhr dieses Guts nach diesem Bestimmungsziel gemäß den Artikeln 3, 4 oder 5 genehmigungspflichtig ist und - die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden, nicht gemäß Artikel 24 des Zollkodex der Gemeinschaften be- oder verarbeitet werden sollen.

    b) Die Genehmigung für die Verbringung muß in dem Mitgliedstaat, aus dem das Gut mit doppeltem Verwendungszweck verbracht wird, beantragt werden.

    c) Der Mitgliedstaat, der eine derartige Regelung erlässt, unterrichtet unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Artikel 13 von ihm ergriffenen Maßnahmen.

    (4) Dieser Artikel beinhaltet keinerlei Kontrolle an den Binnengrenzen der Gemeinschaft, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Gebiet durchgeführt werden.

    (5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden innerhalb von drei Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, auf ihre Notwendigkeit hin überprüft.

    (6) Die Anwendung dieses Artikels darf auf keinen Fall dazu führen, daß für die Verbringung eines bestimmten Guts aus einem Mitgliedstaat in einen anderen strengere Voraussetzungen gelten als für die Ausfuhr desselben Guts in ein Drittland.

    Artikel 20

    (1) Für die Verbringung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang V des Beschlusses 94/942 /GASP aufgeführt sind, aus einem Mitgliedstaat in einen anderen können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs V Einzelgenehmigungen (gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen für die Endbestimmung und/oder die Rückfuhr) verlangen.

    (2) Die Regelung nach Absatz 1 beinhaltet keinerlei Kontrolle an den Binnengrenzen der Gemeinschaft, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.

    Artikel 21

    (1) Für den innergemeinschaftlichen Transfer von abgetrenntem Plutonium und auf über 20 v. H. angereichertem Uran sowie von Einrichtungen, grundlegenden Bauteilen von entscheidender Bedeutung und Technologien, die mit der Wiederaufbereitung und Anreicherung sowie der Herstellung von schwerem Wasser verbunden sind, ist gemäß der Erklärung zur Gemeinsamen Politik vom 20. November 1984 eine Genehmigung erforderlich.

    (2) Die Regelung nach Absatz 1 beinhaltet keinerlei Kontrolle an den Binnengrenzen der Gemeinschaft, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.

    Artikel 22

    Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung - von Artikel 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und - des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

    Artikel 23

    Die Verordnung (EWG) Nr. 428/89 des Rates vom 20. Februar 1989 betreffend die Ausfuhr bestimmter chemischer Erzeugnisse (1) wird aufgehoben.

    Artikel 24

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. März 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates Der Präsident K. KINKEL

    (1) ABl. Nr. C 253 vom 30. 9. 1992, S. 13.

    (2) ABl. Nr. C 268 vom 4. 10. 1993, S. 26.

    (3) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1).

    (4) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1992, S. 1).

    (1) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

    (1) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2, in der durch ABl. Nr. L 402 vom 31. 12. 1992, S. 1, geänderten Fassung.

    (2) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3).

    (1) ABl. Nr. L 50 vom 22. 2. 1989, S. 1.

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