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Document 31994R3122
Commission Regulation (EC) No 3122/94 of 20 December 1994 laying down criteria for risk analysis as regards agricultural products receiving refunds
Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird
Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird
OJ L 330, 21.12.1994, p. 31–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 064 P. 94 - 95
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 064 P. 94 - 95
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 017 P. 33 - 34
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 017 P. 33 - 34
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 017 P. 33 - 34
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 017 P. 33 - 34
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 017 P. 33 - 34
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 017 P. 33 - 34
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 017 P. 33 - 34
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 017 P. 33 - 34
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 017 P. 33 - 34
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 016 P. 66 - 67
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 016 P. 66 - 67
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1276
. Latest consolidated version: 01/01/2007
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32006R1713 | Änderung | Artikel 1.7 | 01/01/2007 | |
Repealed by | 32008R1276 | 31/12/2008 |
Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird
Amtsblatt Nr. L 330 vom 21/12/1994 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0094
VERORDNUNG (EG) Nr. 3122/94 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann der Kontrollsatz von 5 v. H. je Erzeugnissektor durch einen Kontrollsatz von 5 v. H. für alle Sektoren ersetzt werden, sofern der Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Risikoanalyse eine Auswahl der zu kontrollierenden Waren vornimmt und sofern ein Mindestkontrollsatz von 2 v. H. je Erzeugnissektor eingehalten wird. Es ist gerechtfertigt, den Kontrollsatz für nicht unter Anhang II fallende Erzeugnisse herabzusetzen. Die Auswahlkriterien sind nach dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 festzulegen. Die Einführung dieser Kriterien muß vor dem 1. Januar 1995 erfolgen, da in der neuen Fassung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 die Anwendung der Risikoanalyse ab diesem Zeitpunkt vorgesehen ist. Im strategischen Programm der Kommission zur Betrugsbekämpfung ist der Schwerpunkt auf die verstärkte Verwendung der Risikoanalyse gelegt worden, die insbesondere auf der Grundlage der Auswertung von Datenbanken erfolgen soll. Im Rahmen dieses Programms kommt der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten besondere Bedeutung zu, wobei jedoch dafür Sorge getragen werden soll, daß ein solches Vorgehen mit äusserster Diskretion abgewickelt wird. Diese Maßnahmen sind notwendig und angemessen und müssen einheitlich angewandt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Risikoanalyse soll dazu führen, Kontrollen nur an solchen Waren, natürlichen und juristischen Personen sowie in den Sektoren durchzuführen, bei/in denen das Betrugsrisiko am grössten ist. Somit gilt es festzustellen, welche Risiken bestehen und wie hoch jeweils das Risiko einzuschätzen ist, um dann die Auswahl derjenigen Waren vornehmen zu können, an denen Warenkontrollen durchzuführen sind. Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 zur Durchführung ihrer Warenkontrollen auf dieses Verfahren zurückgreifen, können sie sich bei der Auswahl der Ausfuhranmeldungen für die zu kontrollierenden Waren insbesondere auf eine gewisse Zahl der folgenden Kriterien stützen: 1. Die Ware selbst betreffende Kriterien: - Ursprung, - Beschaffenheit, - Besonderheiten, die sich aus dem Wortlaut der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen ergeben, - Wert, - zollrechtliche Situation, - Risiken der tariflichen Einstufung, Abhängigkeit des Erstattungssatzes von technischen Merkmalen und der Aufmachung der Waren (Fett-, Wasser-, Fleisch- und Aschegehalt, Verpackung usw.), - Erzeugnis, das erstmalig in den Genuß von Erstattungen kommt, - Menge, - frühere Stichprobenanalysen, - verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA). 2. Den Handel betreffende Kriterien: - Häufigkeit der Vermarktung, - Auftreten anormaler und/oder neuer Handelsgeschäfte, - Verkehrsverlagerungen. 3. Die Nomenklatur für Erstattungen betreffende Kriterien: - Erstattungssatz, - die für die Zahlung von Erstattungen am meisten in Anspruch genommenen Nomenklaturen, - Risiken für die Gewährung anderer Erstattungssätze aufgrund technischer Merkmale und aufgrund der Aufmachung der Waren (Fett-, Wasser-, Fleisch- und Aschegehalt, Aufmachung usw.). 4. Den Ausführer betreffende Kriterien: - sein Ruf und seine Vertrauenswürdigkeit, - seine finanzielle Lage, - ein neuer Ausführer, - Ausfuhren, bei denen auf den ersten Blick das wirtschaftliche Motiv nicht erkennbar ist, - strittige Vorfälle in der Vergangenheit, insbesondere Betrugsfälle. 5. Unregelmässigkeiten betreffende Kriterien: - festgestellte oder mutmaßliche Unregelmässigkeiten in bestimmten Warensektoren. 6. Die Zollabfertigung betreffende Kriterien: - normales Anmeldeverfahren, - vereinfachtes Anmeldeverfahren, - Annahme der Ausfuhranmeldung in Anwendung der Artikel 790 und 791 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3). 7. Die Gewährung der Ausfuhrerstattung betreffende Kriterien: - Vorfinanzierung (in unverändertem Zustand oder mit Verarbeitung), - Direktausfuhr, - Versorgung. Artikel 2 Bei der Anwendung der in Artikel 1 genannten Kriterien sorgen die zuständigen Behören für die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und gewährleisten die Vertraulichkeit persönlicher Informationen, über die sie verfügen oder von denen sie - in welcher Form auch immer - Kenntnis erhalten. Sie stellen insbesondere sicher, daß diese Informationen den Datenschutz genießen, der für ähnliche Daten im nationalen Recht oder im Gemeinschaftsrecht gilt. Ausserdem dürfen diese Daten nicht für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission bewerten gemeinsam die Zuverlässigkeit und Brauchbarkeit dieser Kriterien anhand der gewonnenen Erfahrungen, um im Hinblick auf wirksamere und gezieltere Warenkontrollen gegebenenfalls die nötigen Anpassungen am Auswahlsystem und den Auswahlparametern vorzunehmen. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über: - die Maßnahmen, die sie zur Anwendung eines Auswahlsystems auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Kriterien getroffen haben, insbesondere über die ihren Dienststellen erteilten Anweisungen; - Einzelfälle, die möglicherweise für die anderen Mitgliedstaaten von Interesse sind. (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß eine zentrale Stelle die im Zusammenhang mit der Risikoanalyse erfassten Daten koordiniert. Artikel 4 Wendet ein Mitgliedstaat ein Auswahlsystem auf der Grundlage einer Risikoanalyse an, wird der Prozentsatz der Warenkontrolle für Nicht-Anhang-II-Waren bei der Berechnung des globalen Prozentsatzes von 5 % für alle Sektoren nicht in Betracht gezogen. In diesem Fall ist ein Mindestprozentsatz von 2 v. H. für die Nicht-Anhang-II-Waren anzuwenden. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1995 für Ausfuhranmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt angenommen werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990, S. 6. (2) ABl. Nr. L 24 vom 29. 1. 1994, S. 2. (3) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.