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Document 31994R2666

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2666/94 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1994 zur Staffelung der Einfuhrpreise für Obst und Gemüse mit Ursprung in Drittländern des Mittelmeerraums

    ABl. L 284 vom 1.11.1994, p. 41–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2666/oj

    31994R2666

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2666/94 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1994 zur Staffelung der Einfuhrpreise für Obst und Gemüse mit Ursprung in Drittländern des Mittelmeerraums

    Amtsblatt Nr. L 284 vom 01/11/1994 S. 0041 - 0043
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0147
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0147


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2666/94 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1994 zur Staffelung der Einfuhrpreise für Obst und Gemüse mit Ursprung in Drittländern des Mittelmeerraums

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3488/89 des Rates vom 21. November 1989 zur Festlegung des Beschlußverfahrens bezueglich einiger im Rahmen der Mittelmeerabkommen für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Vorschriften (1), insbesondere auf

    Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß den mit mehreren Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Abkommen kann die Gemeinschaft bei bestimmtem Obst und Gemüse mit Ursprung in diesen Ländern eine Staffelung des Einfuhrpreises beschließen. Sie trägt dabei den jährlichen Handelsbilanzen Rechnung, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 451/89 des Rates vom 20. Februar 1989 über das auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern des Mittelmeerraums anzuwendende Verfahren (2) je Erzeugnis und Land erstellt werden.

    Die Prüfung der voraussichtlichen Entwicklung der Ausfuhren der betreffenden Länder im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes ergibt, daß der Einfuhrpreis für Orangen, Clementinen, Mandarinen und andere vergleichbare Zitrusfruchthybriden sowie für Zitronen und Tomaten zu staffeln ist.

    Die Staffelung der Einfuhrpreise betrifft bei jedem dieser Erzeugnisse den Betrag, der zur Berücksichtigung der Zölle von den Referenznotierungen abzuziehen ist, die in der Gemeinschaft zur Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (4), festgestellt werden. Dieses Ziel lässt sich während der Handelszeiträume mit einer je nach Erzeugnis und Ursprung fallweisen Verringerung der Preise um zwei Drittel der fünf Sechstel erreichen. Diese Verringerungen müssen nach den genannten Abkommen im Rahmen der festgesetzten Mengen vorgenommen werden.

    Die Staffelung des Einfuhrpreises ist für bestimmte Mengen vorgesehen, die im Laufe der in den genannten Abkommen festgelegten Zeiträume verbucht werden. Diese Verbuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zur Verwaltung der Kontingente eingeführten Erhebung.

    Sobald die Mengen erreicht sind, welche die genannten Abkommen vorsehen und in dieser Verordnung erneut ausgewiesen werden, setzt die Kommission die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Gemäß dem im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Abkommen sollte die Einfuhrpreisstaffelung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens angewandt werden.

    Im Anhang sollten jedoch die sich auf die jeweiligen Verbuchungszeiträume beziehenden Angaben weiterhin berücksichtigt werden, sofern diese im Rahmen der vorliegenden Verordnung dazu dienen, die Anwendungszeiträume der Einfuhrpreisstaffelung abzugrenzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zur Berechnung des in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Einfuhrpreises wird der Betrag, der zur Berücksichtigung der Zölle von den festgestellten repräsentativen Notierungen abzuziehen ist, bei jedem Erzeugnis, das seinen Ursprung in den im Anhang aufgeführten Ländern hat, im Rahmen der dort angegebenen Zeiträume und Hoechstmengen um die ebenfalls dort angegebenen Prozentsätze verringert.

    Artikel 2

    (1) Die Anrechnung auf die jeweilige Hoechstmenge erfolgt nach Maßgabe der Erzeugnismenge, die bei der Zollstelle mit der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr und einer Warenverkehrsbescheinigung vorgeführt wird.

    Die Anrechnung der Waren auf die jeweilige Hoechstmenge ist nur möglich, wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem Tag, ab dem diese Präferenzregelung nicht mehr gilt, vorgelegt wird.

    Der Stand der Ausschöpfung der jeweiligen Hoechstmenge wird auf Gemeinschaftsebene anhand der Einfuhren festgestellt, die wie vorstehend beschrieben angerechnet wurden.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb der in Absatz 2 vorgeschriebenen Fristen die unter den vorstehenden Bedingungen getätigten Einfuhren regelmässig mit.

    (2) Im Fall tatsächlicher Einfuhren übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Zehntagesübersichten über die erfolgten Anrechnungen, und zwar binnen fünf Tagen nach Ablauf jedes Zeitraums von zehn Tagen.

    (3) Sind die im Anhang genannten Hoechstmengen ausgeschöpft, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten das Datum mit, ab dem die Präferenzregelung nicht mehr gilt.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Zollkontingente, eng zusammen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Oktober 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 340 vom 23. 11. 1989, S. 2.

    (2) ABl. Nr. L 52 vom 24. 2. 1989, S. 7.

    (3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26.

    ANHANG

    STAFFELUNG DES EINGANGSPREISES "" ID="1">ex 0805 10 > ID="2">Orangen, frisch oder gekühlt> ID="3">Israel> ID="4">293 000> ID="5">1. 7. 1994 bis 30. 6. 1995> ID="6">1. 12. 1994 bis 31. 5. 1995> ID="7">fünf Sechstel"> ID="3">Marokko> ID="4">265 000"> ID="3">Tunesien> ID="4">28 000"> ID="3">Ägypten> ID="4">7 000"> ID="3">Zypern> ID="4">67 000> ID="5">1. 1. 1995> ID="6">1. 1. 1995> ID="7">fünf Sechstel"> ID="5">bis 31. 5. 1995> ID="6">bis 31. 5. 1995"> ID="1">ex 0805 20 > ID="2">Mandarinen und andere vergleichbare Zitrusfruchthybriden, frisch oder gekühlt, mit Ausnahme von Clementinen> ID="3">Marokko> ID="4">Marokko 110 000

    Israel 14 200> ID="5">1. 7. 1994> ID="6">1. 11. 1994> ID="7">fünf Sechstel"> ID="3">Israel> ID="5">bis 30. 6. 1995> ID="6">bis Ende"> ID="6">Februar 1995"> ID="1">ex 0805 20 > ID="2">Clementinen, frisch oder gekühlt> ID="3">Marokko> ID="6">1. 12. 1994> ID="7">fünf Sechstel"> ID="3">Israel> ID="6">bis Ende"> ID="6">Februar 1995"> ID="1">ex 0805 30 10> ID="2">Zitronen, frisch oder gekühlt> ID="3">Zypern> ID="4">15 000> ID="5">1. 1. 1995 bis 31. 5. 1995> ID="6">1. 1. 1995> ID="7">fünf Sechstel"> ID="3">Türkei> ID="4">12 000> ID="6">bis 31. 5. 1995"> ID="3">Israel> ID="4">6 400"> ID="1">0702 00 > ID="2">Tomaten, frisch oder gekühlt> ID="3">Marokko> ID="4">86 000> ID="5">15. 11. 1994> ID="6">15. 11. 1994> ID="7">fünf Sechstel"> ID="5">bis 31. 5. 1995> ID="6">bis 20. 12. 1994">

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