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Document 31994R0267

    VERORDNUNG (EG) Nr. 267/94 DER KOMMISSION vom 4. Februar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Jahr 1994

    ABl. L 32 vom 5.2.1994, p. 13–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/267/oj

    31994R0267

    VERORDNUNG (EG) Nr. 267/94 DER KOMMISSION vom 4. Februar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Jahr 1994

    Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/1994 S. 0013 - 0019


    VERORDNUNG (EG) Nr. 267/94 DER KOMMISSION vom 4. Februar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Jahr 1994

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Montenegro, Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 setzt die Verwaltung der Einfuhrregelung gemäß dem Abkommen von 1981 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Handel mit Schaf- und Ziegenfleisch (2) sowie dem Änderungsabkommen von 1990 (3) teilweise aus und sieht vorübergehend dessen ausschließliche Verwaltung durch die Gemeinschaft vor, wobei die in diesem Abkommen vereinbarten Mengen auf die Nachfolgerepubliken der genannten Republik entfallen. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 sieht Durchführungsbestimmungen für diese neue Verwaltung vor.

    Es empfiehlt sich, die Mengen auf die einzelnen Republiken aufzuteilen und die Verfahren zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sowie insbesondere das Muster der Ursprungsbescheinigung für die jeweiligen Mengen festzulegen.

    Für Serbien und Montenegro sind, solange das Verbot gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 990/93 des Rates (4) gilt, keine Mengen festzusetzen.

    Nach dem 1981 zwischen der Gemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien getroffenen Abkommen beschränkt sich die Ausfuhr nach Griechenland auf bestimmte Zeiträume. Die mit anderen Drittländern geschlossenen ähnlichen Abkommen sehen ebenfalls eine solche Beschränkung vor. Die Gültigkeitsdauer dieser Abkommen wurde bis zum Ende des Jahres 1994 verlängert.

    Eine effektive Marktverwaltung sowie mehrere besondere Probleme, die mit der Einfuhr aus den ehemaligen jugoslawischen Republiken bis zur Klärung der Handelsbeziehungen mit den betreffenden Ländern zusammenhängen, machen eine ausserordentliche Beschränkung der Ausfuhr nach Griechenland während schwieriger Zeiträume erforderlich. Ferner sollten die zur Erteilung der Ursprungsbescheinigung befugten Stellen der einzelnen Republiken festgelegt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 werden jährlich 3 200 Tonnen der gemäß dem Abkommen von 1981 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehenen Mengen von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen auf die nachstehenden Nachfolgerepubliken der genannten Republik wie folgt aufgeteilt:

    "(in Tonnen Schlachtkörperäquivalent)"" ID="1">0104 > ID="2">Schafe und Ziegen, lebend:> ID="3">0> ID="4">0> ID="5">0> ID="6">100"> ID="1">0104 10 30> ID="2">- Lämmer (bis zu einem Jahr alt) (6)"> ID="1">0104 10 80 und> ID="2">- andere lebende Schafe, andere als reinrassige Zuchttiere (6)"> ID="1">0104 20 90> ID="2">- lebende Ziegen, andere als reinrassige Zuchttiere (6)"> ID="1">0204 > ID="2">Fleisch von Schafen oder Ziegen:"> ID="2">- frisch oder gekühlt> ID="3">850> ID="4">450> ID="5">50> ID="6">1 750"> ID="2">- gefroren> ID="3">0> ID="4">0> ID="5">0> ID="6">0""

    >

    (2) Bezueglich der genannten Republiken, in denen es noch keine für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft zugelassenen Schlachtbetriebe gibt, werden die Fleischmengen jedoch in Lebendgewicht (Schlachtkörperäquivalent) umgerechnet.

    Artikel 2

    (1) Die Einfuhrlizenzen für die Mengen gemäß Artikel 1 sind innerhalb der ersten zehn Tage des jeweiligen Vierteljahres bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu beantragen. (2) Die Einfuhrlizenzanträge - sind zusammen mit einer Ursprungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs I einzureichen, die den Bestimmungen des Artikels 3 entspricht und höchstens einen Monat zuvor von einer der in Anhang II aufgeführten Stellen ausgefertigt wurde; - müssen die Höhe des vorgesehenen Einfuhrpreises ausweisen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bewahren die Ursprungsbescheinigung drei Jahre auf. (3) Einfuhrlizenzen dürfen für das erste Vierteljahr im Rahmen der Hälfte der für jede Republik festgesetzten Mengen erteilt werden. Für die drei folgden Vierteljahre dürfen sie jeweils im Rahmen der verbleibenden Restmengen erteilt werden. Zur Einfuhr in Griechenland aus den genannten vier Republiken werden Lizenzen jedoch nur für die Einfuhr von 320 Tonnen im ersten und von 128 Tonnen im letzten Viertel des Jahres 1994 erteilt.

    Artikel 3

    (1) Die Ursprungsbescheinigung gemäß Artikel 2 wird in einem Original und drei Kopien verschiedener Farbe auf einem Vordruck nach dem Muster des Anhangs I erteilt. Dieser Vordruck hat das Format von etwa 210 × 297 Millimeter. Das Original wird auf weissem Papier ausgefertigt, bei dem jedwede Fälschung mit mechanischen oder chemischen Mitteln erkennbar ist. (2) Die Vordrucke sind in einer der Sprachen der Gemeinschaft zu verfassen und auszufuellen. (3) Jedes Dokument trägt im oberen rechten Feld eine Seriennummer. Die Kopien müssen die gleiche Nummer wie das Original tragen. (4) Die erteilende Stelle behält zwei Kopien ein und händigt dem Antragsteller das Original nebst einer Kopie aus.

    Artikel 4

    (1) Jede erteilende Stelle gemäß der Liste in Anhang II muß a) vom ausführenden Drittland als solche anerkannt sein; b) sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anforderung alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, damit die in der Ursprungsbescheinigung und im Antrag gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit geprüft werden können. (2) Das Verzeichnis wird von der Kommission geändert, wenn die erteilende Stelle die von ihr übernommenen Verpflichtungen nicht mehr erfuellt und eine neue Stelle bestimmt ist.

    Artikel 5

    (1) Die nach Erzeugnis und Ursprungsland aufgeschlüsselten Lizenzanträge sind der Kommission von den Mitgliedstaaten spätestens am 16. Tag des jeweiligen Vierteljahres mitzuteilen. (2) Die Kommission befindet für jedes Erzeugnis und jedes Ursprungsland darüber, ob sie a) die Lizenzen für alle beantragten und ihr mitgeteilten Mengen erteilt oder b) diese Mengen nach einem einheitlichen Prozentsatz kürzt. (3) Die Lizenzen werden am 30. Tag des jeweiligen Vierteljahres erteilt.

    Artikel 6

    (1) Die Einfuhrlizenz gilt drei Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (5). (2) Der Name der Republik ist in Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Für Erzeugnisse der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80 und 0104 20 90 sind die Nettomasse und die Zahl der einzuführenden Tiere in den Feldern 17 und 18 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land. (3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf nur die in Feld 17 der Einfuhrlizenz angegebene Menge in den freien Verkehr übergeführt werden; dazu ist in Feld 19 dieser Lizenz die Ziffer "0" einzutragen. (4) Für die in Absatz 1 genannten Mengen tragen die ausgestellten Einfuhrlizenzen in Feld 24 eine der folgenden Angaben: - Exacción limitada a cero (aplicación del Reglamento (CE) no 3581/93) - Importafgift begränset til nul (jf. forordning (EF) nr. 3581/93) - Beschränkung der Abschöpfung auf Null (Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3581/93) - Eisfora periorizomeni sto miden (efarmogi toy kanonismoy (EK) arith. 3581/93) - Levy limited to zero (application of Regulation (EC) No 3581/93) - Prélèvement limité à zéro (application du règlement (CE) no 3581/93) - Prelievo limitato a zero (applicazione del regolamento (CE) n. 3581/93) - Heffing beperkt tot nul (töpassing van Verordening (EG) nr. 3581/93) - Direito nivelador limitado a zero (aplicaçao do Regulamento (CE) nº 3581/93).

    Artikel 7

    Die Höhe der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beträgt - 0,5 ECU je Stück bei lebenden Tieren; - 2 ECU je 100 kg Nettomasse bei anderen Erzeugnissen.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Tag nach dem Zeitpunkt der Lizenzerteilung per Fernschreiben oder Telefax mit, für welche Mengen - aufgeschlüsselt nach Erzeugnis und Ursprung - Lizenzen im Rahmen dieser Verordnung ausgestellt worden sind.

    Artikel 9

    Abweichend von der zeitlichen Planung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 gilt im ersten Vierteljahr 1994 folgendes: - Die Einfuhrlizenzen sind bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats spätestens am 18. Februar 1994 zu beantragen; - die Einfuhrlizenzen für nach Erzeugnis und Ursprungsland aufgeteilte Mengen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 22. Februar 1994; - die Lizenzen sind spätestens am 28. Februar 1994 zu erteilen.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1994.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 4. Februar 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 3.

    (2) ABl. Nr. L 137 vom 23. 5. 1981, S. 29.

    (3) ABl. Nr. L 95 vom 12. 4. 1990, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 102 vom 28. 4. 1993, S. 14.

    (5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (6) Bei Erzeugnissen der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80 und 0104 20 90 ist zur Umrechnung der Nettomasse (Lebendgewicht) in Schlachtkörpermasse (Schlachtkörperäquivalent) ein Koeffizient von 0,47 zugrunde zu legen.

    ANHANG I

    ANHANG II

    Verzeichnis der zur Erteilung der Ursprungsbescheinigungen befugten Stellen der Ausfuhrländer Kroatien: "EUROINSPEKT ", Zagreb, Kroatien,

    Slowenien: "INSPEKT ", Laibach, Slowenien,

    ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Wirtschaftskammer, Skopje,

    Bosnien-Herzegowina: Wirtschaftskammer Bosnien-Herzegowinas.

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