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Document 31994L0062
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Amtsblatt Nr. L 365 vom 31/12/1994 S. 0010 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0266
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0266
RICHTLINIE 94/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikel 189b des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die unterschiedlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungen und der Verpackungsabfallbewirtschaftung sind zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle auf die Umwelt zu vermeiden oder solche Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und zu verhindern, daß es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt. Die beste Art, Verpackungsabfall zu vermeiden, ist die Verringerung der Gesamtmenge an Verpackungen. Angesichts der Ziele dieser Richtlinie ist es wichtig, grundsätzlich darauf zu achten, daß die zum Schutz der Umwelt getroffenen Maßnahmen eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Ziele der Richtlinie zu erreichen. Die Verringerung der Abfallmengen ist eine unabdingbare Voraussetzung für das ausdrücklich im Vertrag über die Europäische Union genannte beständige Wachstum. Diese Richtlinie soll alle Arten von im Verkehr befindlichen Verpackungen und alle Verpackungsabfälle erfassen. Deshalb ist die Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel (4) aufzuheben. Verpackungen sind von grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung; deshalb dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen andere wichtige Rechtsvorschriften nicht berühren, die die Qualität und die Beförderung von Verpackungen und verpackten Erzeugnissen regeln. Entsprechend der in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik (5) enthaltenen Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung sowie der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (6) umfasst die Verpackungs- und die Verpackungsabfallwirtschaft als erste Priorität die Vermeidung von Verpackungsabfall und als weitere Hauptprinzipien die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der einer endgültigen Beseitigung zuzuführenden Abfälle. Bis wissenschaftliche und technologische Ergebnisse im Bereich der Verwertung vorliegen, sind die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen vorzuziehen. Aus diesem Grunde sind in den Mitgliedstaaten Rückgabesysteme für gebrauchte Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle einzurichten. Lebenszyklusuntersuchungen müssen so bald wie möglich abgeschlossen werden, um eine klare Rangfolge der wiederverwendbaren, der stofflich und der anderweitig verwertbaren Verpackungen zu rechtfertigen. Zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die die in den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Richtlinie ergriffenen Initiativen einschließen. Die Mitgliedstaaten können Systeme für die Wiederverwendung von Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, im Einklang mit dem Vertrag fördern, und damit den Beitrag dieser Methode zum Umweltschutz ausnutzen. Aus umweltpolitischer Sicht ist die stoffliche Verwertung als ein wesentlicher Teil der Verwertung anzusehen, insbesondere um dem Verbrauch an Energie und an Primärrohstoffen zu verringern und die einer endgültigen Beseitigung zuzuführenden Abfälle zu reduzieren. Die energetische Verwertung ist eine wirksame Methode zur Verwertung von Verpackungsabfällen. Für die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten in bezug auf die Verwertung und die stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen sollten Spannen vorgesehen werden, um den unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und zu vermeiden, daß Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen geschaffen werden. Damit mittelfristig Ergebnisse erzielt und Marktteilnehmern, Verbrauchern und Behörden die erforderlichen längerfristigen Perspektiven gegeben werden, ist es angemessen, eine mittlere Frist zur Erreichung der obengenannten Zielvorgaben und eine längere Frist für Zielvorgaben vorzusehen, die zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden sollten, damit eine erhebliche Erhöhung dieser Zielvorgaben erfolgen kann. Der Rat und das Europäische Parlament sollten aufgrund von Berichten der Kommission die Erfahrungen, die in den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der vorgenannten Zielvorgaben gesammelt wurden, sowie die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und der Evaluierungstechniken wie beispielsweise der Ökobilanzen prüfen. Den Mitgliedstaaten, die Programme aufgestellt haben oder aufstellen werden, die über diese Zielvorgaben hinausgehen, ist zu gestatten, diese Zielvorgaben im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus unter der Bedingung weiterzuverfolgen, daß die Maßnahmen nicht zu Verzerrungen des Binnenmarktes führen und die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen. Die Kommission sollte solche Maßnahmen nach angemessener Prüfung billigen. Auf der anderen Seite kann bestimmten Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Situation gestattet werden, niedrigere Zielvorgaben zu beschließen, sofern sie innerhalb der normalen Frist eine Mindestzielvorgabe für die Verwertung und nach einer längeren Frist die einheitlichen Zielvorgaben erfuellen. Die Vermeidung und Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen erfordert die Einrichtung von Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen in den Mitgliedstaaten. An diesen Systemen können sich alle betroffenen Seiten beteiligen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Importprodukte keine Benachteiligung erfahren und gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen und daß die grösstmögliche Rückgabe von Verpackungen und Verpackungsabfall sichergestellt wird. Die Frage der Kennzeichnung von Verpackungen auf Gemeinschaftsebene bedarf weiterer Prüfung, sollte von der Gemeinschaft jedoch in naher Zukunft entschieden werden. Um die Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt möglichst gering zu halten und Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es ferner erforderlich, die grundlegenden Anforderungen an die Zusammensetzung der Verpackungen und die Möglichkeiten für ihre Wiederverwendung und - auch stoffliche - Verwertung festzulegen. Es ist notwendig, den Gehalt an schädlichen Metallen und sonstigen Substanzen in Verpackungen wegen ihrer Umweltauswirkungen zu begrenzen (da diese insbesondere bei Verbrennung durch Emissionen freigesetzt werden oder in der Asche enthalten sein oder bei Deponierung in Sickerwasser gelangen können). Um die Toxizität von Verpackungsabfällen zu vermindern, ist es notwendig, zunächst die Verwendung schädlicher Schwermetalle zu vermeiden oder zu kontrollieren, daß sich diese Elemente nicht in der Umwelt ausbreiten, wobei angemessene Ausnahmen in besonderen Fällen vorgesehen werden, die von der Kommission gemäß dem Ausschußverfahren festgelegt werden. Die Einzelsortierung von Abfall an der Quelle ist entscheidend, um ein hohes Wiederverwertungsniveau zu erreichen und Gesundheits- und Sicherheitsprobleme für die Personen, die Verpackungsabfälle sammeln und aufbereiten, zu verhindern. Die Anforderungen für die Herstellung von Verpackungen gelten nicht für Verpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für die Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet wurden. Ein Übergangszeitraum für das Inverkehrbringen von Verpackungen ist ebenfalls erforderlich. Bei der Festlegung des Zeitpunktes für die Durchführung der Vorschrift über das Inverkehrbringen von Verpackungen, die alle grundlegenden Anforderungen erfuellen, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß derzeit europäische Normen durch das zuständige Normungsgremium aufgestellt werden. Die Vorschriften über den Nachweis der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Normen sollten jedoch unverzueglich Anwendung finden. Die Aufstellung europäischer Normen für die grundlegenden Anforderungen und andere diesbezuegliche Grössen wird gefördert. Zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gehört die Entwicklung von Kapazitäten für die Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - und von Absatzmöglichkeiten für verwertete Verpackungsmaterialien. Die Verwendung von verwertetem Material für Verpackungen darf nicht im Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften in bezug auf Hygiene, Gesundheits- und Verbraucherschutz stehen. Gemeinschaftsweite Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle werden benötigt, um dazu beizutragen, daß die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie überwacht werden kann. Von grösster Wichtigkeit ist, daß allen an der Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Verteilung von Verpackungen und verpackten Erzeugnissen Beteiligten stärker bewusst wird, in welchem Masse die Verpackungen zu Abfall werden, und daß sie nach dem Verursacherprinzip die Verantwortung für diesen Abfall übernehmen. Die Ausarbeitung und Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen umfasst und erfordert im gegebenen Fall die enge Zusammenarbeit aller Partner im Geiste geteilter Verantwortung. Die Verbraucher spielen bei der Vermeidung und Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen eine wesentliche Rolle und müssen deshalb angemessen informiert werden, damit sie ihr Verhalten und ihre Haltung anpassen können. Zur wirksamen Durchführung dieser Richtlinie wird die Aufnahme eines besonderen Kapitels über Verpackungen und Verpackungsabfallbewirtschaftung in die Abfallbewirtschaftungspläne beitragen, die nach der Richtlinie 75/442/EWG erforderlich sind. Um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie zu erleichtern, kann es für die Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten erforderlich sein, auf marktwirtschaftliche Instrumente gemäß dem Vertrag zurückzugreifen, um neue Formen des Protektionismus zu vermeiden. Unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (1) sollten die Mitgliedstaaten die Entwürfe der von ihnen geplanten Maßnahmen vor ihrer Annahme der Kommission vorlegen, damit ermittelt werden kann, ob sie dieser Richtlinie entsprechen. Die Anpassung des Verpackungs-Identifizierungssystems und der Tabellen für ein Datenbanksystem an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte von der Kommission nach einem Ausschußverfahren sichergestellt werden. Es ist erforderlich, die Möglichkeit besonderer Maßnahmen zur Lösung etwaiger Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Richtlinie vorzusehen; hierbei sollte gegebenenfalls das gleiche Ausschußverfahren Anwendung finden - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Ziele (1) Diese Richtlinie bezweckt, die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und zu verhindern, daß es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt. (2) Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen. (2) Diese Richtlinie berührt weder die für Verpackungen geltenden Qualitätsanforderungen, beispielsweise in bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene der verpackten Erzeugnisse, noch die geltenden Beförderungsvorschriften noch die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (2). Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "Verpackungen" aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten "Einwegartikel" sind als Verpackungen zu betrachten. Unter den Begriff "Verpackungen" fallen ausschließlich a) Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, d. h. Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden; b) Umverpackungen oder Zweitverpackungen, d. h. Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne daß dies deren Eigenschaften beeinflusst; c) Transportverpackungen oder Drittverpackungen, d. h. Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umververpackungen in einer Weise erleichtern, daß deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung; 2. "Verpackungsabfälle" Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter den Begriff "Abfälle" im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen; 3. "Verpackungsabfallbewirtschaftung" die Bewirtschaftung der Abfälle gemäß der Richtlinie 75/442/EWG; 4. "Vermeidung" die Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit - der in Verpackungen und Verpackungsabfällen enthaltenen Materialien und Stoffe, - der Verpackungen und Verpackungsabfälle auf der Ebene des Herstellungsverfahrens, des Inverkehrbringens, des Vetriebs, der Verwendung und der Beseitigung, insbesondere durch die Entwicklung umweltverträglicher Produkte und Technologien; 5. "Wiederverwendung" die derselben Zweckbestimmung entsprechende Wiederbefuellung oder Verwendung von Verpackungen - mit oder ohne Unterstützung von auf dem Markt vorhandenen Hilfsmitteln, die das erneute Abfuellen der Verpackung selbst ermöglichen -, deren Beschaffenheit eine Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen während ihrer Lebensdauer gestattet; die entsprechenden Verpackungen werden zu Verpackungsabfall, sobald sie nicht mehr wiederverwendet werden; 6. "Verwertung" die Maßnahmen nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG; 7. "stoffliche Verwertung" die in einem Produktionsprozeß erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke einschließlich der organischen Verwertung, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung; 8. "energetische Verwertung" die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme; 9. "organische Verwertung" die ärobe Behandlung (biologische Verwertung) oder die anärobe Behandlung (Biogaserzeugung) - über Mikroorganismen und unter Kontrolle - der biologisch abbaubaren Bestandteile von Verpackungsabfällen mit Erzeugung von stabilisierten organischen Rückständen oder von Methan. Die Deponierung kann nicht als eine Form der organischen Verwertung betrachtet werden; 10. "Beseitigung" die Maßnahmen nach Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG; 11. "Marktteilnehmer" im Zusammenhang mit Verpackungen, Lieferanten von Verpackungsmaterialien, Verpackungshersteller und Verwertungsbetriebe, Abfueller und Benutzer, Importeure, Händler und Vertreiber, staatliche Stellen und öffentlich-rechtliche Organisationen; 12. "freiwillige Vereinbarung" förmliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftszweigen, die allen offenstehen muß, die bereit sind, die Bedingungen der Vereinbarung zu erfuellen, um auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie hinzuarbeiten. Artikel 4 Abfallvermeidung (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß neben den Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfall, die gemäß Artikel 9 getroffen werden, auch andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung ergriffen werden. Dies können einzelstaatliche Programme oder ähnliche Maßnahmen sein, die gegebenenfalls im Benehmen mit Marktteilnehmern getroffen werden und darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen. Diese Programme oder Maßnahmen müssen den Zielen dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen. (2) Die Kommission trägt zur Förderung der Abfallvermeidung bei, indem sie die Ausarbeitung sachdienlicher europäischer Normen gemäß Artikel 10 unterstützt. Artikel 5 Wiederverwendung Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Vertrags Systeme zur Wiederverwendung der Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, fördern. Artikel 6 Verwertung und stoffliche Verwertung (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit folgenden, sich auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet beziehenden Zielvorgaben: a) Spätenstens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt sein muß, werden zwischen mindestens 50 und höchstens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet. b) Innerhalb dieses Verwertungsziels und innerhalb der gleichen Frist werden zwischen mindestens 25 und höchstens 45 Gewichtsprozent des gesamten Verpackungsmaterials, das in Verpackungsabfällen enthalten ist, und mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet. c) Spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt sein muß, wird ein Gewichtsprozentsatz der Verpackungsabfälle verwertet bzw. stofflich verwertet, der vom Rat gemäß Absatz 3 Buchstabe b) mit Blick auf eine erhebliche Erhöhung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Zielvorgaben zu bestimmen sein wird. (2) Die Mitgliedstaaten unterstützen, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten. (3) a) Das Europäische Parlament und der Rat prüfen anhand eines Zwischenberichts der Kommission und vier Jahre nach dem in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zeitpunkt anhand eines Schlußberichts die Erfahrungen, die in den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 2 genannten Zielvorgaben gesammelt wurden, sowie die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und der Evaluierungstechniken, wie beispielsweise der Ökobilanzen. b) Spätestens sechs Monate vor Ende der ersten Fünfjahresstufe nach Absatz 1 Buchstabe a) legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Zielvorgaben für die zweite Fünfjahresstufe gemäß Absatz 1 Buchstabe c) fest. Dieses Verfahren wird danach alle fünf Jahre wiederholt. (4) Die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen und Zielvorgaben werden von den Mitgliedstaaten bekanntgegeben und der breiten Öffentlichkeit und den Marktteilnehmern in einer Informationskampagne zur Kenntnis gebracht. (5) Griechenland, Irland und Portugal können aufgrund ihrer besonderen Situation, d. h. der grossen Zahl kleiner Inseln bzw. der ausgedehnten ländlichen Gebiete und Berggebiete in ihren Ländern sowie des derzeit geringen Verpackungsmaterialverbrauchs beschließen, daß sie a) spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden muß, Zielvorgaben erfuellen, die niedriger als die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten sind, jedoch für die Verwertung mindestens bei 25 Gewichtsprozenten liegen; b) zugleich für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) eine längere Frist in Anspruch nehmen, die jedoch spätestens am 31. Dezember 2005 endet. (6) Die Mitgliedstaaten, die Programme aufgestellt haben oder aufstellen werden, welche über die Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstaben a) und b) hinausgehen, und die zu diesem Zweck angemessene Kapazitäten zur Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - bereitstellen, dürfen diese Ziele im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus weiterverfolgen, sofern diese Maßnahmen Verzerrungen des Binnenmarktes vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, der Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission. Die Kommission bestätigt diese Maßnahme, nachdem sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft hat, daß sie mit den obigen Erwägungen in Einklang stehen und weder zu einer willkürlichen Diskriminierung noch zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen. Artikel 7 Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für a) die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder jedem anderen Endabnehmer bzw. aus dem Abfallaufkommen mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung; b) die Wiederverwendung oder Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle, um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfuellen. An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, daß gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind Teil einer für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle geltenden Politik und berücksichtigen im besonderen Anforderungen des Umwelt- und Verbraucherschutzes in bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Hygiene, des Schutzes von Qualität, Echtheit und technischer Beschaffenheit des Verpackungsinhalts und der verwendeten Materialien sowie des Schutzes gewerblicher und kommerzieller Eigentumsrechte. Artikel 8 Kennzeichnungs- und Identifizierungssystem (1) Der Rat beschließt nach Maßgabe des Vertrags spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie über die Kennzeichnung von Verpackungen. (2) Um die Sammlung, Wiederverwendung, und Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - der Verpackungen zu erleichtern, enthält die Kennzeichnung zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe Angaben über die Art des Materials bzw. der Materialien, die für die Verpackung verwendet worden sind. Die Kommission legt hierzu spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß dem Verfahren des Artikels 21 anhand von Anhang I die Numerierungen und Abkürzungen für das Kennzeichnungssystem fest und bestimmt nach dem gleichen Verfahren die Materialien, für die das Kennzeichnungssystem gilt. (3) Die Kennzeichnung muß sich auf der Verpackung selbst oder auf dem Etikett befinden. Sie muß deutlich sichtbar und gut lesbar sein. Die Kennzeichnung muß genügend haltbar und beständig sein, auch nach Öffnen der Verpackung. Artikel 9 Grundlegende Anforderungen (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, daß nur Verpackungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, die alle grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich des Anhangs II erfuellen. (2) Die Mitgliedstaaten gehen in folgenden Fällen von dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt an davon aus, daß eine Verpackung alle in dieser Richtlinie einschließlich des Anhangs II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfuellt: a) Die Verpackung entspricht den einschlägigen harmonisierten Normen, deren Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bezugsnummern der einzelstaatlichen Normen, mit denen sie die harmonisierten Normen umsetzen. b) Die Verpackung erfuellt die einschlägigen, in Absatz 3 genannten einzelstaatlichen Normen, sofern diese Bereiche nicht durch harmonisierte Normen geregelt sind. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer in Absatz 2 Buchstabe b) genannten innerstaatlichen Normen mit, die ihrer Ansicht nach den grundlegenden Anforderungen im Sinne dieses Artikels entsprechen. Die Kommission leitet diese Texte umgehend an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bezugsnummern dieser Normen. Die Kommission sorgt dafür, daß sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. (4) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Absatz 2 genannten Normen nicht voll und ganz den grundlegenden Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe von Gründen den Ausschuß, der gemäß der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzt wurde, mit der Angelegenheit befassen. Dieser Ausschuß gibt unverzueglich eine Stellungnahme ab. Nach Stellungnahme des Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten darüber, ob die betreffenden Normen aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Veröffentlichungen zu streichen sind. Artikel 10 Normung Die Kommission fördert gegebenenfalls die Aufstellung europäischer Normen für die in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen. Die Kommission fördert insbesondere die Aufstellung europäischer Normen für - Kriterien und Methoden für die Analyse des Lebenszyklus von Verpackungen; - Methoden zur Messung und Feststellung von Schwermetallen und anderen gefährlichen Stoffen in der Verpackung und deren Freisetzung aus der Verpackung oder dem Verpackungsabfall in die Umwelt; - Kriterien für einen Mindestgehalt an stofflich verwertetem Material bei bestimmten Arten von Verpackungen; - Kriterien für Verfahren der stofflichen Verwertung; - Kriterien für Kompostierungsverfahren und produzierten Kompost; - Kriterien für die Kennzeichnung von Verpackungen. Artikel 11 Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Konzentrationen bei Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Verpackungen oder Verpackungskomponenten kumulativ die folgenden Werte nicht überschreiten: - 600 Gewichts-ppm zwei Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt, - 250 Gewichts-ppm drei Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt, - 100 Gewichts-ppm fünf Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. (2) Die Konzentrationen nach Absatz 1 gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne der Richtlinie 69/493/EWG (1) hergestellte Verpackungen. (3) Nach dem Verfahren des Artikels 21 beschließt die Kommission, - unter welchen Bedingungen die obengenannten Konzentrationen auf stofflich verwertete Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden; - welche Arten von Verpackungen von der Anforderung in Absatz 1 dritter Gedankenstrich ausgenommen sind. Artikel 12 Informationssysteme (1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu gewährleisten, sofern es noch keine derartige Datenbanken gibt; dies soll dazu beitragen, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission die Erreichung der in dieser Richtlinie dargelegten Zielvorgaben überprüfen können. (2) Zu diesem Zweck liefern die Datenbanken insbesondere Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens (einschließlich Angaben über den giftigen oder gefährlichen Inhalt der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Stoffe) in den einzelnen Mitgliedstaaten. (3) Zur Harmonisierung der Merkmale und der Aufmachung der gelieferten Daten und im Hinblick auf die Kompatibilität der Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die ihnen vorliegenden Daten unter Benutzung der Tabellen, die die Kommission ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie anhand von Anhang III gemäß dem Verfahren des Artikels 21 festlegt. (4) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die spezifischen Probleme für kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten. (5) Die gesammelten Daten werden mit den in Artikel 17 genannten einzelstaatlichen Berichten übermittelt und in den Folgeberichten jeweils akutalisiert. (6) Die Mitgliedstaaten verlangen von allen betroffenen Marktteilnehmern, daß sie den zuständigen Behörden die in diesem Artikel geforderten verläßlichen Daten über ihren Sektor vorlegen. Artikel 13 Unterrichtung der Verpackungsbenutzer Die Mitgliedstaaten treffen innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Verpackungsverwender, insbesondere die Verbraucher, in der erforderlichen Weise über folgende Punkte unterrichtet werden: - die den Verwendern zur Verfügung stehende Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme; - Beitrag der Verwender zur Wiederverwendung, Verwertung und stofflichen Verwertung der Verpackungen und Verpackungsabfälle; - Bedeutung der auf dem Markt anzutreffenden Kennzeichnung auf den Verpackungen; - die entsprechenden Aspekte der in Artikel 14 genannten Pläne für Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Verpackungsabfälle. Artikel 14 Entsorgungspläne Entsprechend den in dieser Richtlinie genannten Zielen und Maßnahmen sehen die Mitgliedstaaten in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle, einschließlich der nach den Artikeln 4 und 5 getroffenen Maßnahmen, vor. Artikel 15 Marktwirtschaftliche Instrumente Der Rat setzt auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags marktwirtschaftliche Instrumente zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie ein. Werden keine derartigen Maßnahmen ergriffen, so können die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft, unter anderem dem Verursacherprinzip, und unter Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ihrerseits Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele erlassen. Artikel 16 Notifizierung (1) Unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG teilen die Mitgliedstaaten die Entwürfe der von ihnen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie geplanten Maßnahmen - mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen, jedoch einschließlich technischer Spezifikationen, die in der Absicht, die Betreffenden zur Einhaltung dieser Spezifikationen zu bewegen, mit steuerlichen Maßnahmen verknüpft wurden - vor deren Verabschiedung der Kommission mit, damit diese sie unter jeweiliger Anwendung des in der obengenannten Richtlinie vorgesehenen Verfahrens auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften hin überprüfen kann. (2) Handelt es sich bei der beabsichtigten Maßnahme auch um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen der Mitteilungsverfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie darauf hinweisen, daß die Mitteilung auch für die Richtlinie 83/189/EWG gilt. Artikel 17 Berichtspflicht Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (1) über die Umsetzung dieser Richtlinie Bericht. Der erste Bericht betrifft die Jahre 1995 bis 1997. Artikel 18 Freiheit des Inverkehrbringens Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten. Artikel 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Die Änderungen zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2, Anhang I und Artikel 10 letzter Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems sowie zur Anpassung der in Artikel 12 Absatz 3 und Anhang III genannten Tabellen für die Datenbanken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen. Artikel 20 Spezifische Maßnahmen (1) Treten bei der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bei der Anwendung auf Erstverpackungen für medizinische Geräte und pharmazeutische Erzeugnisse, auf Kleinverpackungen und auf Luxusverpackungen, Probleme auf, so legt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 21 die zu deren Lösung notwendigen technischen Maßnahmen fest. (2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat auch einen Bericht über sonstige erforderliche Maßnahmen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Vorschlag. Artikel 21 Ausschußverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf der Frist, die keinesfalls drei Monate von seiner Befassung an überschreiten darf, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 22 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 30. Juni 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (3) Darüber hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestehen. (4) Die Vorschriften für die Herstellung von Verpackungen gelten in keinem Fall für Verpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für ein Erzeugnis verwendet wurden. (5) Die Mitgliedstaaten erlauben das Inverkehrbringen von Verpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie hergestellt wurden und den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt. Artikel 23 Die Richtlinie 85/389/EWG wird mit Wirkung von dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben. Artikel 24 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 25 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1994. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident K. HÄNSCH Im Namen des Rates Der Präsident K. KINKEL (1) ABl. Nr. C 263 vom 12. 10. 1992, S. 1 und ABl. Nr. C 285 vom 21. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 18. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 1993 (ABl. Nr. C 194 vom 19. 7. 1993, S. 177), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. März 1994 (ABl. Nr. C 137 vom 19. 5. 1994, S. 65) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 163). Bestätigt am 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom 20. 12. 1993, S. 15). Gemeinsamer Entwurf des Vermittlungsausschusses vom 8. November 1994. (4) ABl. Nr. L 176 vom 6. 7. 1985, S. 18. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/629/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48). (5) ABl. Nr. C 122 vom 18. 05. 1990, S. 2. (6) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 32). (1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/400/EWG (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 55). (2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20. (1) ABl. Nr. L 326 vom 29. 12. 1969, S. 36. (1) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48. ANHANG I KENNZEICHNUNGSSYSTEM Für Kunststoffe sind die Zahlen 1 bis 19, für Papier und Karton die Zahlen 20 bis 39, für Metalle die Zahlen 40 bis 49, für Holz die Zahlen 50 bis 59, für Textilien die Zahlen 60 bis 69 und für Glas die Zahlen 70 bis 79 zu verwenden. Die Kennzeichnung kann auch durch Abkürzungen für die verwendeten Stoffe erfolgen (z. B. HDPE für Polyethylen hoher Dichte). Numerierungen oder Abkürzungen oder beide können zur Identifizierung von Stoffen verwendet werden. Diese Kennzeichnung ist in der Mitte oder unter der graphischen Kennzeichnung, die über die Wiederverwendbarkeit bzw. Verwertbarkeit Aufschluß gibt, anzubringen. ANHANG II GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG, DIE WIEDERVERWENDBARKEIT UND VERWERTBARKEIT, EINSCHLIESSLICH STOFFLICHER VERWERTBARKEIT, VON VERPACKUNGEN 1. Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen - Verpackungen sind so herzustellen, daß das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist. - Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, daß ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind. - Verpackungen sind so herzustellen, daß schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden. 2. Anforderungen an die Wiederverwertbarkeit der Verpackung Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfuellt sein: - Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufs ermöglichen; - die gebrauchte Verpackung muß im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können; - die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, d. h. als Abfall, müssen erfuellt sein. 3. Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen a) Stoffliche Verwertung Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, daß ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte stofflich verwertet werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach der Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren. b) Verwertung in Form der energetischen Verwertung Verpackungsabfälle, die zum Zwecke der energetischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht. c) Verwertung in Form der biologischen Verwertung Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, daß sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen. d) Biologisch abbaubare Verpackungen Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, daß der Grossteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser. ANHANG III VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN IHRE DATENBANKEN ÜBER VERPACKUNGSABFÄLLE EINZUGEBENDE DATEN (GEMÄSS DEN NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN TABELLEN 1 BIS 4) 1. Erst-, Zweit- und Drittverpackungen: a) Nach den grossen Werkstoffgruppen aufgegliederte Mengen der in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwendeten Verpackungen (hergestellte + eingeführte − ausgeführte Verpackungen) (Tabelle 1), b) wiederverwendete Mengen (Tabelle 2). 2. Verpackungsabfälle aus Haushalten sowie aus anderen Bereichen: a) Nach grossen Werkstoffgruppen gegliederte, in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwertete und beseitigte Mengen (produzierte + eingeführte − ausgeführte Mengen) (Tabelle 3), b) nach grossen Werkstoffgruppen gegliederte verwertete und - einschließlich stofflich verwerteter - Mengen (Tabelle 4). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>