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Document 31994D1074
94/1074/EC: Commission Decision of 5 December 1994 on the German authorities' proposal to award aid to Textilwerke Deggendorf GmbH, Thüringen (Text with EEA relevance)
94/1074/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1994 über ein Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Textilwerke Deggendorf GmbH, Thüringen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
94/1074/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1994 über ein Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Textilwerke Deggendorf GmbH, Thüringen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 386 vom 31.12.1994, pp. 13–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
94/1074/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1994 über ein Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Textilwerke Deggendorf GmbH, Thüringen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 386 vom 31/12/1994 S. 0013 - 0017
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1994 über ein Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Textilwerke Deggendorf GmbH, Thüringen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/1074/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 4. Dezember 1992 hat Deutschland der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag und dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beihilfekodex für den Synthesefasersektor 1991-92 (1) ein Beihilfevorhaben zugunsten der Textilwerke Deggendorf GmbH gemeldet. Gefördert werden sollen Investitionen in Höhe von insgesamt 112 Millionen DM (58 Millionen ECU) in bauliche Maßnahmen in der von den Textilwerken Deggendorf neu erworbenen Betriebsstätte in Leinefelde (Thüringen) und in Ausrüstungen zur Herstellung von Einfachgarn aus Polyamid- und Polyesterfasern mit einem gewichtsmässigen Anteil an Spinnfasern aus Nylon der anderen Polyamiden von mindestens 85 %. Das Garn soll anschließend u. a. an Teppichbodenhersteller verkauft werden. Das Beihilfevorhaben umfasst einen Zuschuß in Höhe von 23 460 000 DM (12,15 Millionen ECU) im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", eine Investitionszulage in Höhe von 6 696 000 DM (3,45 Millionen ECU) im Rahmen des Investitionszulagengesetzes und einen Zinszuschuß zu einem Darlehen in Höhe von 14 652 000 DM (7,60 Millionen ECU) der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Kommission beschloß am 24. März 1993, gegen das genannte Beihilfevorhaben das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Bei diesem Beschluß trug die Kommission dem Umstand Rechnung, daß aus den von Deutschland vorgelegten Informationen nicht klar ersichtlich war, ob einzelne Aspekte der zu fördernden Investitionen unter den Beihilfekodex für den Kunstfasersektor oder unter den Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Textilindustrie fallen. Wegen dieser Ungewißheit musste angenommen werden, daß das Beihilfevorhaben zugunsten der Textilwerke Deggendorf den Wettbewerb vermutlich verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde und somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre. Die Kommission stellte darüber hinaus fest, daß die geplanten Beihilfen indirekt auch der Textilwerke Deggendorf GmbH als Eigentümerin der Betriebsstätte in Leinefelde zugute kämen. In ihrer Entscheidung 86/509/EWG (2) war die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß Beihilfen, die Deutschland den Textilwerken Deggendorf in den Jahren 1981-83 gewährt hatte und die einen Zuschuß in Höhe von 6 120 000 DM sowie einen Zinszuschuß zu einem Darlehen in Höhe von 11 000 000 DM einschlossen, rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren und von Deutschland zurückgefordert werden mussten. Bis zur vollständigen Rückerstattung dieser Beihilfen würde die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens weiterhin künstlich verstärkt. Aus diesem Grund hielt die Kommission in ihren Entscheidungen 91/391/EWG (3) und 92/330/EWG (4) über zwei Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Textilwerke Deggendorf die vorgesehenen Beihilfen in beiden Fällen zwar für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, forderte Deutschland jedoch auf, die Auszahlung dieser Beihilfen bis zur Rückerstattung der in der Entscheidung 86/509/EWG behandelten Beihilfen auszusetzen. Deutschland hat beim Europäischen Gerichtshof die Aufhebung der Entscheidung 91/391/EWG beantragt, und die Textilwerke haben sowohl gegen die genannte Entscheidung als auch gegen die Entscheidung 92/330/EWG Rechtsbehelfe eingelegt, so daß keine der beiden Entscheidungen bislang rechtskräftig ist. Anläßlich der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gegen das jüngste Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Textilwerke Deggendorf hat die Kommission darauf hingewiesen, daß auch dann, wenn sie dieses Vorhaben letztlich für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären sollte, Deutschland die Auszahlung eines Teils der Beihilfen solange aussetzen müsse, bis die vorhergehenden, unrechtmässig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückerstattet seien; die Auszahlung des restlichen Teils der Beihilfen sei zulässig. Der auszusetzende Betrag entspreche der Differenz zwischen den insgesamt von Deutschland gemäß der Entscheidung 86/509/EWG zurückzufordernden Beihilfen und den durch die Entscheidungen 91/391/EWG und 92/330/EWG genehmigten, jedoch bis zur Rückerstattung der vorhergehenden Beihilfen ausgesetzten Beihilfen. Mit Schreiben vom 7. April 1993 unterrichtete die Kommission Deutschland von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gegen das Beihilfevorhaben zugunsten der Textilwerke Deggendorf. Durch Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) wurden auch die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten in Kenntnis gesetzt. II In Schreiben vom 7. Juni 1993, 7. Dezember 1993 und 23. Juni 1994 sowie bei einer Zusammenkunft mit der Kommission am 7. Juli 1994 äusserte sich Deutschland wie folgt: Die geplanten Beihilfen zur Förderung von Investitionen in der betreffenden Betriebsstätte in Leinefelde hätten keinerlei Auswirkungen auf die Kunstfaserproduktion der Textilwerke Deggendorf. Die nötigen Spinnfasern würden aus fremden Quellen bezogen und nicht von den Textilwerken Deggendorf, die ausschließlich Industrie- und Textilfilamentgarn aus Polyester und Polyamid herstellen. Kunstfasern wären in den Leinefelder Anlagen zu keinem Zeitpunkt produziert worden. Ausserdem würde deren Spinnereikapazität infolge der in Aussicht gestellten Beihilfe und des Erwerbs dieser Betriebsstätte durch die Textilwerke Deggendorf von jährlich 23 000 Tonnen auf 7 000 Tonnen abgebaut. Ferner unterhielte die Leinefelder Textilwerke GmbH, ein weiterer Thüringer Textilhersteller, keine geschäftlichen Beziehungen zu der Betriebsstätte der Textilwerke Deggendorf in Leinefeld. Durch die Investition würden im ersten Jahr 70, im zweiten Jahr weitere 80 und im dritten Jahr nochmal 50 neue Arbeitsplätze geschaffen, insgesamt 200 Dauerarbeitsplätze, von denen 60 % mit Frauen besetzt würden. Vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1992 sei die Zahl der Beschäftigten in der Textilindustrie im Land Thüringen insgesamt von 25 540 und 3 739 um rund 85 % zurückgegangen. Bei einer Arbeitslosenrate von über 42 % in Leinefelde käme die Schaffung von 200 neuen Arbeitsplätzen der Region in erheblichem Masse zugute. Nach Auffassung Deutschlands durfte die Kommission nicht den Umstand berücksichtigen, daß die den Textilwerken Deggendorf rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen noch nicht gemäß der Entscheidung 86/509/EWG zurückerstattet worden sind. Die Kommission dürfe nach dem EG-Vertrag nur darüber befinden, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und könne von einem Mitgliedstaat nicht verlangen, die Auszahlung bis zur Erfuellung einer früheren Entscheidung auszusetzen. Dies gelte insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem über die Beitreibung der betreffenden Beihilfe erst noch von den nationalen Gerichten entschieden werden muß, weil die Rückforderung der Beihilfe nach Auffassung der Textilwerke Deggendorf mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar ist. Ähnliche Ansichten habe Deutschland auch bei seinem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung 91/391/EWG geäussert. III Die Internationale Chemiefaservereinigung CIRFS, die Apparel, Knitwear & Textiles Alliance (AKTA) und das Vereinigte Königreich haben die Kommission in ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gegen das jüngste Beihilfevorhaben zugunsten der Textilwerke Deggendorf unterstützt und ihrer Besorgnis darüber Ausdruck gegeben, daß die rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die das Unternehmen in den Jahren 1981-83 erhalten hat, noch nicht zurückerstattet worden sind. AKTA schlug vor, die Kommission solle, falls sie das Beihilfevorhaben für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die Zahlung jeglicher neuer Beihilfen bis zur Erfuellung der Entscheidung 86/509/EWG aussetzen. Die Internationale Chemiefaservereinigung war derselben Ansicht und schlug vor, die Kommission solle Deutschland auffordern, für die von den Textilwerken Deggendorf zurückzuzahlenden Beihilfen Zinsen zu verlangen. Die im Rahmen des Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen wurden Deutschland mitgeteilt. IV Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wurde gegen das Vorhaben eingeleitet, den Deggendorfer Textilwerken Beihilfen in dreierlei Form (2) mit einem Nettosubventionsäquivalent von insgesamt 17,88 % zu gewähren: - einen Zuschuß in Höhe von 23 460 000 DM im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", deren 22. Rahmenplan unlängst von der Kommission genehmigt (3) worden ist (Nettosubventionsäquivalent: 13,64 %); - eine Investitionszulage bis zu 6 696 000 DM im Rahmen des von der Kommission genehmigten (1) Investitionszulagengesetzes (Nettosubventionsäquivalent: 3,89 %); - einen Zinszuschuß von 1,38 % für ein zehnjähriges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von 14 652 000 DM zum Zinssatz von 7,75 % und mit einem zweijährigen Tilgungsaufschub (Nettosubventionsäquivalent: 0,35 %). Die in Aussicht gestellte Beihilfe ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, da sie dem Unternehmen die Möglichkeit einräumen würde, die geplanten Investitionen durchzuführen, ohne für die Gesamtkosten aufkommen zu müssen. Das Beihilfevorhaben wurde der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag und dem Beihilfekodex für den Synthesefasersektor 1991-92 ordnungsgemäß gemeldet. Die Kommission konnte sich somit zu dem Vorhaben äussern und die Beihilfe prüfen. Die betreffende Beihilfe würde die Stellung des begünstigten Unternehmens, der Textilwerke Deggendorf, gegenüber seinen Wettbewerbern stärken, die Strukturanpassungen ohne Beihilfen bzw. mit Hilfe von Beihilfen vornehmen müssen, die für mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt worden sind. Die Beihilfe verfälscht daher den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 des EWR-Abkommens. Einfachgarn mit einem gewichtsmässigen Anteil von Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden von mindestens 85 % wird zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gehandelt (1992 - dem letzten Jahr, für das Angaben vorliegen - rund 19 000 Tonnen). Die europäischen Hersteller und ihre Erzeugnisse stehen daher miteinander im Wettbewerb. Durch die Begünstigung der Textilwerke Deggendorf hat die betreffende Beihilfe die Stellung dieses Unternehmens im Vergleich zu anderen Herstellern gestärkt, die sich ohne Beihilfen bzw. mit Hilfe von Beihilfen anpassen müssen, welche für mit dem Gemeinsamen Markt und - seit 1. Januar 1994 - auch mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt worden sind. Die Beihilfe verfälscht damit gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 des EWR-Abkommens den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel. Deutschland hat seine Ansicht, daß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag auf das Beihilfevorhaben Anwendung finden sollte, nicht ausführlich begründet. Mangels entsprechender Begründungen dürfte nicht ausreichend nachgewiesen sein, daß die spezifischen Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile über die von der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag genehmigten Beihilferegelungen hinaus erforderlich sind. Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG Vertrag findet somit keine Anwendung. Die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung betrifft Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete. Das Land Thüringen zählt zu den im Rahmen der Strukturfonds förderungswürdigen Ziel-1-Gebieten und ist aufgrund seiner sozialen und wirtschaftlichen Lage - das in Kaufkraftstandards gemessene Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Bevölkerung liegt deutlich unter 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts - als Gebiet einzustufen, das für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht kommt. Die Auswirkungen von Regionalbeihilfen auf die Kunstfaser- und die Textilindustrie müssen jedoch selbst bei den am wenigsten entwickelten Gebieten der Gemeinschaft kontrolliert werden. Seit 1977 werden die Voraussetzungen, unter denen Beihilfen an die Kunstfaserindustrie vergeben werden dürfen, in einem Kodex festgehalten, dessen Bedingungen und Anwendungsbereich in regelmässigen Abständen - zuletzt 1992 (2) - neu festgelegt werden. Im vorliegenden Fall ist das Beihilfevorhaben zugunsten des Kunstfaserherstellers Textilwerke Deggendorf GmbH nach Maßgabe des seit 31. Dezember 1992 geltenden Kodex zu beurteilen. Danach ist jedes Beihilfevorhaben, mit dem die Kunstfaserherstellung eines Unternehmens begünstigt wird, ungeachtet seiner Form anzumelden. Der Kodex legt die Kriterien fest, anhand deren die Kommission die Förderung von Investitionen all jener Unternehmen prüft, die in seinen Anwendungsbereich fallen. So sollte u. a. die Gewährung von Beihilfen mit einer erheblichen Verringerung der Produktionskapazitäten des begünstigten Unternehmens einhergehen, während Unternehmen, die zur Anpassung ihrer Produktion an Markttendenzen und technische Neuerungen in den Ausbau oder die Beibehaltung ihrer Kapazitäten investieren wollen, auf eigene Mittel zurückgreifen sollten. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Verbindung zwischen dem mit der geplanten Beihilfe zu fördernden Investitionsvorhaben und der Kunstfaserproduktion der Textilwerke Deggendorf, so daß das Beihilfevorhaben nicht unter den Beihilfekodex für den Kunstfasersektor fällt. Die Bedingungen für die Vergabe von Beihilfen an Textilunternehmen sind im Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Textilindustrie festgelegt. Da mit dem Vorhaben eine Investition in Spinnereikapazität gefördert würde, ist die Beihilfe nach Maßgabe dieses Gemeinschaftsrahmens zu beurteilen. Dieser sieht u. a. vor, daß die spezifischen nationalen Beihilfen zur Schaffung neuer Kapazitäten in den Bereichen der Textil- und Bekleidungsindustrie, in denen bereits ein struktureller Kapazitätsüberhang besteht oder der Markt ständig stagniert, unterbunden werden müssen und Beihilfen, die zur Ausweitung von Kapazitäten führen würden, nicht genehmigt werden können. Im vorliegenden Fall hätte das Beihilfevorhaben eine Verringerung der Spinnereikapazität in der Betriebsstätte Leinefelde zur Folge. Das Vorhaben steht demnach mit dem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Textilindustrie im Einklang. Die vorgesehenen Beihilfen sind daher nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag insoweit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie gemäß den einschlägigen Beihilferegelungen gewährt werden. Das Beihilfevorhaben ist darüber hinaus auch mit dem EWR-Abkommen vereinbar. V Wie der Gerichtshof (1) jedoch festgestellt hat, muß die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich der bereits in einer vorhergehenden Entscheidung beurteilten Zusammenhänge und die einem Mitgliedstaat durch eine solche Entscheidung auferlegten etwaigen Verpflichtungen berücksichtigen. Deshalb ist die Kommission verpflichtet, bei der Beurteilung des Beihilfevorhabens zugunsten der Textilwerke Deggendorf auf die Entscheidung 86/509/EWG Bezug zu nehmen, gegen die kein Einspruch vor dem Gerichtshof erhoben wurde und die rechtskräftig geworden ist. Darüber hinaus muß die Kommission auch den Entscheidungen 91/391/EWG und 92/330/EWG Rechnung tragen, die jedoch noch nicht rechtskräftig sind, da Deutschland beim Gerichtshof die Aufhebung der Entscheidung 91/391/EWG beantragt hat und die Textilwerke Deggendorf gegen beide Entscheidungen Einspruch erhoben haben. Deutschland hat zwar auf nationaler Ebene gerichtliche Schritte unternommen, um die den Textilwerken Deggendorf in den Jahren 1981-83 rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern, wie es die Entscheidung 86/509/EWG verlangt; dennoch wurden diese Beihilfen bislang nicht zurückerstattet. Nach den Berechnungen der Kommission beliefen sich die zurückzufordernden Beihilfen zum 30. Juni 1994 auf insgesamt 11 601 000 DM, wobei Verzugszinsen noch nicht berücksichtigt sind. Solange Deutschland die alten, rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen nicht zurückerlangt, wird die Wettbewerbsfähigkeit der Textilwerke Deggendorf weiterhin künstlich verstärkt, was den Handel im Europäischen Wirtschaftsraum in einem Masse beeinträchtigt, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Deshalb sollten im vorliegenden Fall die geplanten Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sind, erst dann vollständig ausgezahlt werden, wenn Deutschland die in der Entscheidung 86/509/EWG behandelten Beihilfen wiedererlangt hat. Die so entstandene Situation ist eine direkte Folge des nachlässigen Verhaltens Deutschlands und der Textilwerke Deggendorf, die gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstossen haben. In ihrem Schreiben vom 7. April 1993 hatte die Kommission darauf hingewiesen, daß der Wettbewerb doppelt verfälscht wird, wenn die von der Entscheidung 86/509/EWG betroffenen Beihilfen nicht zurückgefordert werden. Der Ansicht Deutschlands, die Kommission hätte kein Recht, frühere Entscheidungen betreffend die Textilwerke Deggendorf heranzuziehen, kann nicht zugestimmt werden; sie entspricht auch nicht dem vorstehend genannten Urteil des Gerichtshofs und anderen ähnlich lautenden Urteilen. Daher sollte Deutschland im Hinblick auf die Entscheidungen 86/509/EWG, 91/391/EWG und 92/330/EWG über frühere Beihilfevorhaben zugunsten der Textilwerke Deggendorf verpflichtet werden, die Auszahlung eines Teils der Beihilfe solange auszusetzen, bis die vorhergehenden, rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen gemäß der Entscheidung 86/509/EWG zurückerstattet worden sind; die Auszahlung des restlichen Teils sollte dagegen genehmigt werden. Die Aussetzung der Auszahlung eines Teils der geplanten Beihilfe ist um so notwendiger, als die Kommission über keine anderen Druckmittel verfügt, um die Erfuellung ihrer Entscheidung 86/509/EWG zu beschleunigen oder zu erzwingen. Die Kommission hat für den Teil der Beihilfe, dessen Zahlung ausgesetzt werden soll, einen Betrag von 5 160 700 DM (2,65 Millionen ECU) errechnet. Dieser Betrag ist die Differenz zwischen den von Deutschland aufgrund der Entscheidung 86/509/EWG insgesamt zurückzufordernden Beihilfen, für die die Kommission einen Betrag von 11 601 000 DM (Stand: 30.6.1994) errechnet hat, und den durch die Entscheidungen 91/391/EWG und 92/330/EWG genehmigten Beihilfen, deren Auszahlung jedoch bis zur Wiedererlassung der vorhergehenden Beihilfen ausgesetzt wurde und die sich nach den Berechnungen der Kommission auf 6 005 300 DM bzw. 435 000 DM belaufen. Die von Deutschland vorgesehene Beihilfe zugunsten der Textilwerke Deggendorf ist insgesamt sowohl mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als auch mit dem EWR-Abkommen vereinbar. Die Auszahlung eines Teils dieser Beihilfe in Höhe von 5 160 700 DM ist jedoch solange auszusetzen, bis Deutschland die den Textilwerken Deggendorf in den Jahren 1981-83 rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen gemäß der Entscheidung 86/509/EWG zurückerstattet worden sind. Die Auflage, daß Deutschland die Auszahlung eines Teils der geplanten Beihilfe, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, aussetzen muß, steht nicht im Widerspruch zu den Bedingungen für die Aussetzung der von den Entscheidungen 91/391/EWG und 92/330/EWG betroffenen Beihilfen. Denn erstens wird mit der Auflage zur Zahlungsaussetzung in allen Entscheidungen dasselbe Ziel verfolgt, nämlich Deutschland und die Textilwerke Deggendorf zur Erfuellung der Kommissionsentscheidung 86/509/EWG anzuhalten und die Rückforderung der dem Unternehmen in den Jahren 1981-83 unrechtmässig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen durchzusetzen. Zweitens werden die in den einzelnen Entscheidungen gestellten Auflagen gleichzeitig hinfällig, sobald die betreffenden Beihilfen zurückerstattet worden sind. Und drittens entspricht der gemäß der vorliegenden Entscheidung und den Entscheidungen 91/391/EWG und 92/330/EWG auszusetzende Beihilfebetrag insgesamt dem von Deutschland gemäß der Entscheidung 86/509/EWG insgesamt zurückzufordernden Betrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die Deutschland der Textilwerke Deggendorf GmbH in Form eines Zuschusses in Höhe von 23 460 000 DM im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", einer Investitionszulage in Höhe von 6 696 000 DM im Rahmen des Investitionszulagengesetzes und eines Zinszuschusses zu einem Darlehen in Höhe von 14 652 000 DM, das dem Unternehmen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für zehn Jahre zu einem Zinssatz von 7,75 % und mit zwei tilgungsfreien Jahren eingeräumt wird, zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar. Artikel 2 Deutschland setzt die Auszahlung eines Teils der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Beihilfen in Höhe von 5 160 700 DM aus, bis ihm die in Artikel 1 der Entscheidung 86/509/EWG genannten und der Textilwerke Deggendorf GmbH in den Jahren 1981-1983 rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückerstattet worden sind. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten vom Tage der Bekanntgabe dieser Entscheidung an mit, welche Maßnahmen zu ihrer Durchführung getroffen wurden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 179 vom 16. 7. 1992, S. 3. (2) ABl. Nr. L 300 vom 24. 10. 1986, S. 34. (3) ABl. Nr. L 215 vom 2. 8. 1991, S. 16. (4) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1992, S. 36. (1) ABl. Nr. C 172 vom 23. 6. 1993, S. 2. (2) Aufgrund eines verwaltungstechnischen Fehlers waren die Angaben in der Bekanntmachung zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag nicht korrekt wiedergegeben. (3) ABl. Nr. C 74 vom 12. 3. 1994, S. 5. (1) ABl. Nr. C 71 vom 13. 3. 1993, S. 4. (2) ABl. Nr. C 346 vom 30. 12. 1992, S. 2. (1) U. a. Urteil vom 3.12.1991 in der Rechtssache C-261/89 (Slg. 1991, S. I-4437, Italienische Republik gegen Kommission).