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Document 31994D0940

    94/940/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1994 über eine Finanzhilfe für die Ukraine

    ABl. L 366 vom 31.12.1994, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/940/oj

    31994D0940

    94/940/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1994 über eine Finanzhilfe für die Ukraine

    Amtsblatt Nr. L 366 vom 31/12/1994 S. 0032 - 0033
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0282
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0282


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 22. Dezember 1994

    über eine Finanzhilfe für die Ukraine

    (94/940/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Ukraine hat tiefgreifende politische und wirtschaftliche Reformen eingeleitet und unternimmt substantielle Anstrengungen zur Umsetzung eines marktwirtschaftlichen Modells.

    Die Ukraine und die Europäische Union haben ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnet, das zur Entwicklung einer auf uneingeschränkte Zusammenarbeit beruhenden Beziehung beitragen wird.

    Die Ukraine hat mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) ein umfassendes Bündel von Stabilisierungs- und Reformmaßnahmen vereinbart, die durch eine Ziehung im Rahmen der ,,Systemübergangsfazilität'' des IWF unterstützt werden sollen. Diese Fazilität ist vom IWF-Exekutivdirektorium am 26. Oktober 1994 gebilligt worden; derzeit finden zwischen der ukrainischen Regierung und dem IWF weitere Gespräche über ein makroökonomisches Anpassungs- und Reformprogramm statt, das durch einen Bereitschaftskredit unterstützt werden soll.

    Die ukrainische Behörden haben um finanzielle Unterstützung der internationalen Finanzinstitutionen, der Gemeinschaft und anderer bilateraler Geber nachgesucht. Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der vom IWF und von der Weltbank aufgebracht werden könnte, sind während des restlichen Jahres 1994 sowie 1995 noch umfangreiche Finanzierungslücken zu schließen, um die Reserveposition der Ukraine zu stärken und die wirtschaftspolitischen Ziele, die den Reformmaßnahmen der Regierung zugrunde liegen, zu unterstützen.

    Die ukrainischen Behörden haben zugesagt, unverzueglich die Umsetzung des von der Europäischen Union und der Gruppe der G-7 unterstützten Aktionsplans für nukleare Sicherheit durchzuführen, mit dem IWF rasch zu einer Einigung über die Bereitschaftskredit-vereinbarung zu gelangen und ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft in vollem Umfang und rechtzeitig nachzukommen.

    Die Gewährung eines langfristigen Darlehens der Gemeinschaft an die Ukraine ist eine angemessene Maßnahme zur Verringerung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ausland sowie zur Stützung der Zahlungsbilanz und Stärkung der Reserveposition des Landes.

    Durch die Unterstützung der Wirtschaftsreformen der Ukraine dürfte diese Hilfe ferner den Demokratisierungsprozeß dieses Landes erleichtern.

    Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden.

    Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft stellt der Ukraine eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 85 Millionen ECU und einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken.

    (2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die der Ukraine als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

    (3) Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und der Ukraine.

    Artikel 2

    (1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den ukrainischen Behörden nach Anhörung des Währungsausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln, an die das Darlehen geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

    (2) Die Kommission überprüft in regelmässigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordinierung mit dem IWF die Übereinstimmung der ukrainischen Wirtschaftspolitik mit den Darlehenszielen und die Einhaltung der Darlehensbedingungen.

    Artikel 3

    (1) Das Darlehen wird der Ukraine in einer einzigen Tranche zur Verfügung gestellt, die vorbehaltlich des Artikels 2 und der nachstehenden Bedingungen bereitgestellt wird:

    - eine Vereinbarung zwischen den ukrainischen Behörden und dem IWF über ein makroökonomisches Programm, das durch einen Bereitschaftskredit unterstützt werden soll;

    - eine zuegige Durchführung des Aktionsplans der Europäischen Union und der Gruppe der G-7 für die Stillegung des Kernkraftwerks Tschernobyl.

    (2) Die Mittel werden an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt.

    Artikel 4

    (1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechsel- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

    (2) Auf Verlangen der Ukraine trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

    (3) Auf Ersuchen der Ukraine kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

    (4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten der Ukraine.

    (5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

    Artikel 5

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. SEEHOFER

    () Stellungnahme vom 16. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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