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Document 31993R1948

    Verordnung (EWG) Nr. 1948/93 des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 betreffend Finanzvorschriften für das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

    ABl. L 181 vom 23.7.1993, p. 15–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1948/oj

    31993R1948

    Verordnung (EWG) Nr. 1948/93 des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 betreffend Finanzvorschriften für das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

    Amtsblatt Nr. L 181 vom 23/07/1993 S. 0015 - 0025
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0077
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0077


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1948/93 DES RATES vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 betreffend Finanzvorschriften für das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsausbildung (1), insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Rechnungshofes (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 130 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1977 (5) müssen die Finanzvorschriften für das Zentrum möglichst weitgehend den Bestimmungen der Haushaltsordnung entsprechen und bedürfen daher der Aktualisierung.

    Durch den Vertrag vom 22. Juli 1975 zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat sich das Verfahren geändert, nach dem der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans erteilt wird; ausserdem ist in allen Texten, in denen auf den Kontrollausschuß Bezug genommen wird, die Bezeichnung "Kontrollausschuß" durch die Bezeichnung "Rechnungshof" ersetzt worden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 (6) ist daher zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Ausgaben können nicht für einen das Haushaltsjahr überschreitenden Zeitraum bewilligt werden.

    (3) Die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit

    - Verträgen, die nach den örtlichen Gepflogenheiten geschlossen werden,

    oder

    - vertraglichen Bestimmungen betreffend insbesondere die Lieferung von Ausrüstungsmaterial

    für eine die Dauer des Haushaltsjahres überschreitende Laufzeit werden unter dem Einnahmen- und Ausgabenplan des Haushaltsjahres verbucht, in dem sie getätigt werden."

    2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses, zu verwenden. Es sind quantifizierte Ziele festzulegen, und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung sind zu beurteilen."

    3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Vorbehaltlich des Artikels 22 sind alle Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und ohne vorhergehende Verrechnung in den Einnahmen- und Ausgabenplan und in die Abrechnung einzusetzen."

    4. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Gesamteinnahmen dienen zur Deckung der Gesamtausgaben.

    Jedoch dürfen bestimmte Einnahmen, insbesondere

    - zweckgebundene Einnahmen wie Einkünfte aus Stiftungen, Subventionen, Schenkungen und Vermächtnissen,

    - Einnahmen von Dritten für in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,

    nicht für einen anderen Zweck verwendet werden."

    b) Die Unterabsätze 2 und 3 werden Absatz 3.

    5. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    Einzahlungen oder Auszahlungen dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einem Artikel des Einnahmen- und Ausgabenplans vorgenommen werden.

    Unbeschadet von Artikel 22 können über die bewilligten Mittel hinaus keine Mittelbindungen oder Ausgabenanordnungen vorgenommen werden."

    6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 6

    Für die Verwendung der Mittel gelten folgende Regeln:

    1. a) Die Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie bewilligt worden waren, nicht gebunden sind, verfallen in der Regel.

    b) Die Mittel für die Bezuege und Vergütungen des Personals können nicht übertragen werden.

    c) Die am 31. Dezember nicht gebundenen Mittel können nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

    d) Die am 31. Dezember noch zur Erfuellung der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember ordnungsgemäß eingegangenen Zahlungsverpflichtungen benötigten Mittel sind nur auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragen.

    2. Für die in Nummer 1 Buchstabe c) genannten Mittel übersendet die Kommission der Haushaltsbehörde spätestens am 15. Februar die ordnungsgemäß begründeten Mittelübertragungsanträge, die ihr vom Zentrum vor dem 1. Februar zugeleitet worden sind.

    Die Übertragung dieser Mittel kann nur aus aussergewöhnlichen Gründen vorgeschlagen werden, um einen dringenden Mittelbedarf zu decken, der nicht aus Mitteln des folgenden Haushaltsjahres gedeckt werden kann. Grundsätzlich sind diese Übertragungen dazu bestimmt, einen Mittelbedarf zu decken, der normalerweise im vorhergehenden Haushaltsjahr hätte gedeckt werden müssen, jedoch aufgrund von Verzögerungen, die nicht von den Anweisungsbefugten zu verantworten sind, nicht zu einer rechtzeitigen Verwendung der Mittel geführt hat.

    Das Europäische Parlament befindet nach Anhörung des Rates über diese Übertragungsanträge.

    Ist innerhalb von sechs Wochen kein Beschluß der Haushaltsbehörde ergangen, so gelten die Übertragungsanträge als genehmigt.

    3. Die am 31. Dezember nicht verwendeten Einnahmen und verfügbaren Mittel aus den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zuwendungen sind automatisch zu übertragen.

    4. Am Ende des Haushaltsjahres verfallen

    a) die Mittel des vorhergehenden Haushaltsjahres,

    - die durch Beschluß gemäß Nummer 1 Buchstabe c) übertragen, jedoch weder gebunden noch ausgezahlt worden sind,

    - die gemäß Nummer 1 Buchstabe d) automatisch übertragen und nicht ausgezahlt worden sind;

    b) die Mittel des Haushaltsjahres, die nicht übertragen worden sind.

    5. Eine Aufstellung der automatischen Übertragungen wird der Kommission vor dem 1. März zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission leitet diese Aufstellung dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme zu.

    6. Bei der Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans wird die Verwendung der übertragenen Mittel in der Abrechnung des laufenden Haushaltsjahres getrennt und nach Haushaltsposten untergliedert ausgewiesen."

    7. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

    "Die Ausgaben für Pachtzahlungen oder damit zusammenhängende bzw. ähnliche Ausgaben, die aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen im voraus zu leisten sind, können ab dem 20. Dezember zu Lasten der für das folgende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vorgenommen werden."

    8. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 8

    (1) Ist der Einnahmen- und Ausgabenplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so gelten für die Mittelbindungen und Zahlungen von Ausgaben, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Einnahmen- und Ausgabenplan grundsätzlich genehmigt worden sind, die Bestimmungen von Artikel 204 des Vertrages.

    Eine Ausgabe gilt als im Rahmen des letzten ordnungsgemäß festgestellten Einnahmen- und Ausgabenplans grundsätzlich genehmigt, wenn ihre Verbuchung unter einer spezifischen Haushaltslinie für das Bezugshaushaltsjahr möglich war.

    (2) Die Zahlungen können monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel unter Berücksichtigung der Mittelübertragungen vorgenommen werden, wobei das Zentrum jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel des Zuschußbetrags verfügen darf, der im Entwurf des Haushaltsplans oder, falls ein solcher nicht vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans der Gemeinschaften für das Zentrum bereitgestellt worden ist. Mittelbindungen können je Kapitel bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel unter Berücksichtigung der Mittelübertragungen zuzueglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden, wobei jedoch der Zuschußbetrag, der im Entwurf des Haushaltsplans oder, falls ein solcher nicht vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans der Gemeinschaften für das Zentrum bereitgestellt worden ist, nicht überschritten werden darf.

    (3) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann die Kommission nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel genehmigen, wobei der für jedes Kapitel bewilligte Betrag die in Absatz 2 vorgesehene jährliche Hoechstgrenze nicht überschreiten darf.

    (4) Können bei einem bestimmten Kapitel die zur Vermeidung einer Unterbrechnung der Kontinuität der Tätigkeit des Zentrums in dem betreffenden Sektor erforderlichen Ausgaben durch die Genehmigung von zwei oder mehreren vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 3 nicht gedeckt werden, so kann ausnahmsweise nach demselben Verfahren eine Überschreitung des in Absatz 3 genannten Betrags genehmigt werden, sofern dabei der Gesamtbetrag der im Einnahmen- und Ausgabenplan des vorhergehenden Haushaltsjahres bereitgestellten Mittel nicht überschritten wird."

    9. Artikel 9 wird aufgehoben.

    10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 10

    Der Einnahmen- und Ausgabenplan wird in Ecu aufgestellt. Der Wert des Ecu und die Modalitäten für die Umrechnung zwischen dem Ecu und den Landeswährungen sind in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt."

    11. Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(2) Unter unvermeidlichen, aussergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann der Verwaltungsrat des Zentrums der Kommission Voranschläge von Nachtrags- und/oder Berichtigungsplänen vorlegen. Diese Pläne werden in der gleichen Form und nach dem gleichen Verfahren vorgelegt und festgestellt wie der Einnahmen- und Ausgabenplan, dessen Ansätze durch sie geändert werden. Sie sind unter Bezugnahme auf den letztgenannten Plan zu begründen."

    12. In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

    "Der Einnahmen- und Ausgabenplan sowie der Stellenplan werden gleichzeitig mit dem Haushaltsplan der Gemeinschaften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht."

    13. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 15

    Der Einnahmen- und Ausgabenplan ist gemäß Art und Bestimmung der Einnahme bzw. Ausgabe nach einem System der Dezimalklassifikation in Titel, Kapitel, Artikel und Posten gegliedert.

    Aus dem Plan muß folgendes zu ersehen sein:

    1. im Einnahmenplan:

    a) die für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen;

    b) die im Plan für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die im letzten abgeschlossenen Haushaltsjahr festgestellten Einnahmen;

    c) die entsprechenden Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmelinien;

    2. im Ausgabenplan:

    a) die für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagten Mittel, gegliedert in Titel, Kapitel, Artikel und Posten;

    b) in der gleichen Weise gegliedert die im vorhergehenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel und die tatsächlichen Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres zuzueglich der Mittelübertragungen;

    c) die entsprechenden Erläuterungen zu den einzelnen Unterteilungen;

    d) im Anhang ein Stellenplan, in dem nach Besoldungsgruppe in jeder Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn die Anzahl der Dauerplanstellen und der Stellen auf Zeit festgesetzt und die Zahl der im vorangegangenen Haushaltsjahr bewilligten Planstellen angegeben ist."

    14. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 16

    Der von der Haushaltsbehörde festgelegte Stellenplan stellt für das Zentrum eine verbindliche Hoechstgrenze dar, über die hinaus keine Ernennung vorgenommen werden darf.

    Die Halbzeittätigkeiten, die vom Direktor gemäß Artikel 29a der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (1) genehmigt worden sind, können durch die Einstellung anderer Bediensteter innerhalb der von der Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens gesetzten Grenzen ausgeglichen werden.

    (1) ABl. Nr. L 214 vom 6. 8. 1976, S. 1."

    15. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 17

    Der Einnahmen- und Ausgabenplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt.

    Die Verwaltung der Mittel obliegt dem Anweisungsbefugten, der allein für die Mittelbindungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungs- und Auszahlungsanordnungen zuständig ist. Der Rechnungsführer führt die Einziehungs- und Auszahlungsanordnungen aus. Die Tätigkeiten des Anweisungsbefugten, des Finanzkontrolleurs und des Rechnungsführers sind miteinander unvereinbar."

    16. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 18

    Der Verwaltungsrat des Zentrums führt den Einnahmen- und Ausgabenplan in eigener Verantwortung gemäß dieser Verordnung im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

    Mit Ausnahme der in den Artikeln 23, 30, 38 und 41 genannten Fälle des Sichhinwegsetzens über die Verweigerung des Sichtvermerks überträgt der Verwaltungsrat seine Befugnisse nach Maßgabe der von ihm festgesetzten Bedingungen und innerhalb der in der Übertragungsverfügung festgelegten Grenzen; die Übertragungsverfügung wird dem Bevollmächtigten, dem Rechnungsführer, dem Finanzkontrolleur und dem Rechnungshof mitgeteilt.

    Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden."

    17. Nach Artikel 18 wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 18a

    Werden die Einnahmen und Ausgaben durch integrierte DV-Systeme verwaltet, so gelten die Bestimmungen der Abschnitte II und III und des Titels VI unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Erfordernisse einer rechnergestützten Verwaltung. Zu diesem Zweck können insbesondere

    - die Belege beim Anweisungsbefugten oder beim Rechnungsführer zur Überprüfung verbleiben;

    - durch geeignete rechnergestützte Verfahren Unterschriften geleistet und Sichtvermerke erteilt werden.

    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß Artikel 76 festgelegt."

    18. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 19

    Die Kontrolle der Mittelbindung und der Auszahlung aller Ausgaben sowie die Kontrolle der Feststellung und der Einziehung aller Einnahmen des Zentrums obliegt dem Finanzkontrolleur der Kommission, der seine Aufgaben nach den in Artikel 2 genannten Grundsätzen wahrnimmt.

    Der Finanzkontrolleur nimmt die Kontrolle anhand der Unterlagen über die Ausgaben und Einnahmen erforderlichenfalls an Ort und Stelle vor.

    Er kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren unterstellten Finanzkontrolleuren unterstützt werden.

    Der Finanzkontrolleur muß bei der Einsetzung der Rechnungsführungssysteme des Zentrums konsultiert werden. Er hat Zugang zu allen Daten dieser Systeme."

    19. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

    "Ihm obliegt die Erstellung der in den Artikeln 66 und 67 vorgesehenen Finanzausweise."

    b) Folgender Absatz wird hinzugefügt:

    "Die besonderen Vorschriften für den Rechnungsführer und die unterstellten Rechnungsführer werden in den in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt."

    20. In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

    "(4a) Es können nur die Linien des Ausgabenplans durch Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, für die dieser Plan Mittel bewilligt oder den Vermerk ,pro memoria' (p.m.) trägt."

    21. In Artikel 22 erhalten die Buchstaben b) und c) folgende Fassung:

    "b) können bei der Linie, bei der die ursprüngliche Ausgabe verbucht wurde, wiederverwendet werden:

    - die Einnahmen, die sich aus der Erstattung von Beträgen ergeben, die zu Unrecht aus den im Einnahmen- und Ausgabenplan eingesetzten Mitteln gezahlt worden sind;

    - die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zugunsten anderer Organe und Einrichtungen, einschließlich der Erstattung der für Rechnung dieser Organe oder Einrichtungen vergüteten Tagegelder;

    - die vereinnahmten Versicherungsleistungen;

    - die Erlöse aus der Vermietung bzw. Untervermietung von Gebäuden;

    - die Erlöse aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen;

    - die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Erstattungen der Steuern, die im Preis der an das Zentrum gelieferten Erzeugnisse oder der ihm erbrachten Leistungen enthalten waren;

    - die Einnahmen aus entgeltlichen Lieferungen und Leistungen;

    - der Erlös aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Material und Anlagen sowie von Geräten, Material und Stoffen für wissenschaftliche und technische Zwecke anläßlich ihrer Neuanschaffung.

    Die Wiederverwendung ist jeweils vor Ablauf des Haushaltsjahres vorzunehmen, das auf das Jahr folgt, in dem die Einnahme eingezogen wurde.

    Der Buchungsplan sieht besondere Verbuchungsstellen für die Erfaßsung der Wiederverwendung bei den Einnahmen und den Ausgaben vor;

    QT> "b) "c) können die im Zuge der Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans festgestellten Wechselkursdifferenzen gegeneinander aufgerechnet werden. Das positive oder negative Endergebnis wird im Saldo des Haushaltsjahres ausgewiesen."

    22. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 23

    (1) Alle Maßnahmen, die eine Forderung des Zentrums begründen oder ändern können, sind vom Anweisungsbefugten vorher zu beantragen. Diese Anträge sind dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks und dem Rechnungsführer zur p.m.-Verbuchung zuzuleiten. Sie müssen insbesondere Angaben über die Art der Einnahme, ihre voraussichtliche Höhe und ihre Verbuchungsstelle im Einnahmen- und Ausgabenplan sowie die Bezeichnung des Schuldners enthalten. Sie sind nach Erteilung des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs einzutragen. Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird bestätigt:

    a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

    b) die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung des Antrags im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, insbesondere den Einnahmen- und Ausgabenplan, die für das Zentrum geltenden Verordnungen und alle in Durchführung der Verträge und Verordnungen erlassenen Vorschriften sowie die in Artikel 2 genannten Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

    Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern. Der Verwaltungsrat kann sich durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf seine alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rechnungshof innerhalb eines Monats über alle diese Beschlüsse.

    (2) Für jede festgestellte Forderung stellt der zuständige Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung aus, die zusammen mit den Belegen dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks zugeleitet wird. Nach Erteilung des Sichtvermerks werden die Einziehungsanordnungen vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis eingetragen.

    Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird bestätigt:

    a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

    b) die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung der Einziehungsanordnung im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen,

    c) die Ordnungsmässigkeit der Belege,

    d) die Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners,

    e) der Fälligkeitstermin,

    f) die Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung,

    g) die Richtigkeit des Betrags und der Währung der Einziehungsanordnung.

    Bei Verweigerung des Sichtvermerks findet Absatz 1 Unterabsatz 2 Anwendung."

    23. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 24

    (1) Der Rechnungsführer führt die ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus.

    Er hat dafür zu sorgen, daß die Einnahmen des Zentrums jeweils zu dem in den Einziehungsanordnungen vorgesehenen Zeitpunkt eingehen und daß die Rechte des Zentrums gewahrt werden.

    Der Rechnungsführer unterrichtet den Anweisungsbefugten und den Finanzkontrolleur, wenn die Einnahmen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen eingehen.

    (2) Verzichtet der Anweisungsbefugte auf die Einziehung einer festgestellten Forderung, so übermittelt er zuvor dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks und dem Rechnungsführer zur Kenntnisnahme einen Annullierungsvorschlag.

    Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird die Ordnungsmässigkeit des Verzichts und seine Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung bestätigt. Der mit dem Sichtvermerk versehene Vorschlag wird vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis eingetragen.

    Bei Verweigerung des Sichtvermerks kann sich der Verwaltungsrat durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf seine alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

    Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rechnungshof binnen einem Monat über alle diese Beschlüsse.

    Stellt der Finanzkontrolleur fest, daß eine Maßnahme, die eine Forderung begründet, nicht getroffen oder eine Forderung nicht eingezogen worden ist, so unterrichtet er hiervon den Verwaltungsrat."

    24. Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden gemäß Artikel 76 festgelegt. Sie müssen die genaue buchmässige Erfassung der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf sicherstellen."

    25. Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 28

    Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18a werden die Mittelbindungsanträge zusammen mit den Belegen dem Finanzkontrolleur und dem Rechnungsführer zugeleitet; auf den Anträgen sind insbesondere der Gegenstand der Ausgabe, die voraussichtliche Ausgabenhöhe - soweit möglich unter Angabe der Währungen -, die Verbuchungsstelle sowie der Zahlungsempfänger anzugeben; nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur werden die Anträge nach Maßgabe der in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen in ein Verzeichnis eingetragen."

    26. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) die Einhaltung der in Artikel 2 genannten Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung."

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Der Sichtvermerk kann nicht unter Vorbehalt erteilt werden."

    27. In Artikel 30 Absatz 3 werden der Ausdruck "in regelmässigen Zeitabständen" durch den Ausdruck "innerhalb eines Monats" und die Bezeichnung "Kontrollausschuß" durch die Bezeichnung "Rechnungshof" ersetzt.

    28. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

    29. a) Betrifft nicht die deutsche Fassung.

    b) In Artikel 34 Absatz 1 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

    "- den zu zahlenden Betrag (in Ziffern und in Worten) in Ecu oder in Landeswährung,".

    30. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

    31. Artikel 36 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 36

    (1) Bei Abschlagszahlungen sind der ersten Auszahlungsanordnung Belege beizufügen, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers auf die Abschlagszahlung hervorgeht. Die bereits vorgelegten Belege sowie die nähere Bezeichnung der ersten Auszahlungsanordnung sind auf den folgenden Auszahlungsanordnungen zu vermerken.

    (2) Der Anweisungsbefugte kann dem Personal Vorschüsse gewähren, wenn dies in einer Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist.

    Der Anweisungsbefugte kann einen Vorschuß zur Deckung von Beträgen genehmigen, die ein Bediensteter für Rechnung des Zentrums auszulegen hat.

    Ausser den Vorschüssen der Zahlstellen im Sinne des Artikels 43 dürfen Vorschüsse nur gezahlt werden, wenn der Finanzkontrolleur vorher seinen Sichtvermerk erteilt hat."

    32. Artikel 37 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 37

    Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18a sind die Auszahlungsanordnungen dem Finanzkontrolleur zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks zuzuleiten.

    Durch den vorherigen Sichtvermerk werden bestätigt:

    a) die Ordnungsmässigkeit der Erteilung der Auszahlungsanordnung,

    b) die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrags unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Grundsätze und Erfordernisse der wirtschaftlichen Haushaltsführung,

    c) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

    d) die Verfügbarkeit der Mittel,

    e) die Ordnungsmässigkeit der Belege,

    f) die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers."

    33. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

    34. Artikel 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen regeln im einzelnen, wie diese Konten einzurichten und anzulegen sind und wie sie geführt werden. Sie müssen insbesondere bestimmen, welche Zahlungen ausschließlich entweder durch Scheck oder durch Bank- oder Postüberweisung zu bewirken sind, und müssen ferner vorsehen, daß Schecks sowie Bank- oder Postüberweisungen mit den Unterschriften zweier ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter zu versehen sind, darunter notwendigerweise derjenigen des Rechnungsführers, eines unterstellten Rechnungsführers oder eines Zahlstellenverwalters."

    35. Artikel 43 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 43

    Für die Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben können nach Maßgabe der in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen Zahlstellen errichtet werden.

    Lediglich der Rechnungsführer kann, ausser in den in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung festgelegten Ausnahmefällen, die Zahlstellen mit Mitteln versehen.

    Die Durchführungsbestimmungen müssen insbesondere folgendes regeln:

    - die Einzelheiten der Bestellung der Zahlstellenverwalter,

    - die Art und den Hoechstbetrag jeder zu leistenden Ausgabe,

    - den Hoechstbetrag der Vorschüsse, die gewährt werden können,

    - die Fristen für die Vorlage der Belege,

    - die Verantwortung der Zahlstellenverwalter."

    36. Nach Artikel 43 wird folgender Abschnitt eingefügt:

    "ABSCHNITT IIIa

    VERWALTUNG DER PLANSTELLEN

    Artikel 43a

    (1) Es ist zu erstellen:

    a) eine Kartei zur Erfassung der Planstellen mit einer Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten jeder Planstelle der Laufbahngruppe A,

    b) ein Stellenplan mit dem Organisationsplan der Dienststellen und Angaben über den Aufgabenbereich jeder Verwaltungseinheit.

    (2) Wird eine Stelle im Einnahmen- und Ausgabenplan als ,künftig wegfallend' (kw) ausgewiesen, so darf die nächste freiwerdende Stelle derselben Laufbahn nicht mehr besetzt werden."

    37. Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Aufträge über die Lieferung oder die Anmietung von Gebäuden, Bürobedarf, Mobiliar und Material sowie Bau- und sonstigen Leistungen werden in Form schriftlicher Verträge vergeben. Ausser bei Aufträgen über die Lieferung oder die Anmietung von Gebäuden erfolgt die Vergabe nach Ausschreibung im Preis- oder Leistungswettbewerb.

    In den Fällen des Artikels 46 können Aufträge jedoch freihändig vergeben werden.

    In den Fällen des Artikels 50 können Aufträge auch lediglich gegen Rechnung vergeben werden."

    38. Artikel 46 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    "a) bei der Beschaffung oder der Anmietung von Bürobedarf, Mobiliar und Material, Bau- und sonstigen Leistungen in den Grenzen, die durch die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 126 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, wobei das Zentrum verpflichtet bleibt, die Unternehmer oder Lieferer, welche die den Gegenstand der Vergaben bildenden Lieferungen oder Leistungen ausführen können, soweit wie möglich und mit allen geeigneten Mitteln miteinander in Wettbewerb treten zu lassen;".

    39. Artikel 48 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 48

    Aufträge, deren Volumen den nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 126 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Betrag übersteigt, werden dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt."

    40. In Artikel 49 Absatz 3 ist der Ausdruck "100 000 Rechnungseinheiten" durch folgende Formulierung zu ersetzen:

    "den nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 126 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Betrag".

    41. Artikel 50 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 50

    Aufträge können auch lediglich gegen Rechnung vergeben werden, wenn der geschätzte Wert der Lieferungen, Bau- und sonstigen Leistungen die Grenzen, die durch die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 126 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, nicht überschreitet."

    42. Artikel 51 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 51

    Bei der Auftragsvergabe nach Maßgabe dieser Verordnung hat das Zentrum die vom Rat zur Durchführung des Vertrages erlassenen Richtlinien für die Bereiche öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu beachten, sofern das Auftragsvolumen die in den genannten Richtlinien festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt."

    43. Artikel 52 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 52

    Alle zum Vermögen des Zentrums gehörenden beweglichen und unbeweglichen Gegenstände werden nach dem von der Kommission festgelegten Muster in einem laufenden Bestandsverzeichnis mengenmässig und wertmässig erfasst. In dieses Verzeichnis werden bewegliche Gegenstände nur dann eingetragen, wenn ihr Wert den Betrag übersteigt, der in den in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt wird.

    Das Zentrum lässt durch seine Dienststellen die Übereinstimmung des Bestandsverzeichnisses mit dem tatsächlichen Bestand nachprüfen."

    44. Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Werden im Bestandsverzeichnis eingetragene Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten, als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert oder vermietet oder kommen sie durch Verlust, Diebstahl oder in sonstiger Weise abhanden, so hat der Anweisungsbefugte eine entsprechende Erklärung oder eine Niederschrift auszustellen, die mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs zu versehen ist."

    45. Artikel 56 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 56

    Die Rechnungsführung ist in Ecu nach Kalenderjahren in Form der ,doppelten Buchführung' vorzunehmen. Sie muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres erfassen. Sie stützt sich auf die Belege. Die Rechnungen des Zentrums können ausserdem auch in der Währung des Landes geführt werden, in dem sich der Sitz des Zentrums befindet.

    Die Abrechnung und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden werden in Ecu aufgestellt."

    46. Artikel 57 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 57

    Im Buchungsplan wird zwischen Haushaltskonten und Konten der Vermögensübersicht unterschieden.

    Er setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

    a) den Konten für Haushaltseinnahmen und -ausgaben, anhand deren die Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans im einzelnen nachvollziehbar ist;

    b) den Konten der Vermögensübersicht, anhand deren die Vermögenslage des Zentrums feststellbar ist.

    An diesen Konten lassen sich die voraussichtlichen Auswirkungen der rechtlichen Verpflichtungen des Zentrums ablesen.

    Die Rechnungsführung muß es gestatten, eine jährliche Vermögensbilanz und eine nach Kapiteln und Artikeln gegliederte monatliche Übersicht über die Haushaltseinnahmen und -ausgaben zu erstellen.

    Diese Übersichten werden dem Finanzkontrolleur, dem Anweisungsbefugten und dem Rechnungshof übermittelt."

    47. Artikel 58 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 58

    Alle Vorschüsse werden auf einem Verwahrkonto verbucht und spätestens in dem Haushaltsjahr abgerechnet, das auf die Zahlung dieses Vorschusses folgt; ausgenommen sind Dauervorschüsse, die in regelmässigen Zeitabständen überprüft werden.

    Die in Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 erwähnten Vorschüsse werden jedoch in der Regel binnen sechs Wochen nach Durchführung der Maßnahme abgerechnet, für die sie gewährt wurden."

    48. Artikel 59 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 59

    Die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Buchungsplans sowohl für die Vermögens- als auch für die Haushaltsvorgänge werden in den in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt."

    49. Artikel 61 wird wie folgt geändert:

    a) Die Bezeichnung "Annahmeanordnung" ist durch die Bezeichnung "Einziehungsanordnung" zu ersetzen.

    b) Folgender Absatz wird hinzugefügt:

    "Das gleiche gilt, wenn sie die Erteilung einer Auszahlungsanordnung, die eine Haftung des Zentrums gegenüber Dritten zur Folge haben kann, ohne Grund unterlassen oder verzögern."

    50. Artikel 62 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 62

    (1) Die Rechnungsführer und die unterstellten Rechnungsführer sind für die von ihnen geleisteten Zahlungen disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie dabei die Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 nicht beachtet haben.

    Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

    Unter den gleichen Bedingungen sind sie verantwortlich für die ordnungsmässige Ausführung der Anordnungen, die sie hinsichtlich der Verwendung und Verwaltung der Bank- und Postscheckkonten erhalten, insbesondere

    a) wenn die von ihnen vorgenommenen Zahlungen oder Einziehungen nicht den auf den Auszahlungsanordnungen bzw. den Einziehungsanordnungen angegebenen Beträgen entsprechen;

    b) wenn sie die Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten leisten.

    (2) Die Zahlstellenverwalter sind disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet,

    a) wenn sie die von ihnen geleisteten Zahlungen nicht durch ordnungsmässige Belege nachweisen können;

    b) wenn sie die Zahlung an eine andere Person als den Empfangsberechtigten leisten.

    Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

    (3) Der Rechnungsführer, die unterstellten Rechnungsführer und die Zahlstellenverwalter versichern sich gegen die Risiken, denen sie aufgrund dieses Artikels ausgesetzt sind.

    Das Zentrum deckt die betreffenden Versicherungskosten."

    51. Artikel 63 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 63

    Die Anweisungsbefugten, Rechnungsführer, unterstellten Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet und disziplinarisch verantwortlich."

    52. Artikel 65 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 65

    Der Verwaltungsrat erstellt jährlich eine Abrechnung des Zentrums.

    In der Abrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben, die sich auf das abgelaufene Haushaltsjahr beziehen, auszuweisen. Sie hat dieselbe Form und dieselben Untergliederungen wie der Einnahmen- und Ausgabenplan.

    Der Abrechnung wird eine Analyse der Haushaltsführung des betreffenden Jahres vorangestellt. Das Zentrum erteilt bei der Ausarbeitung der Analyse näheren Aufschluß über die Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Grundsätze und Ziele."

    53. Artikel 66 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 66

    Die Abrechnung enthält folgende nach dem Eingliederungsplan zum Einnahmen- und Ausgabenplan des Zentrums unterteilte Tabellen:

    1. eine Einnahmentabelle, die folgendes umfasst:

    - die Einnahmenansätze des Haushaltsjahres,

    - die Änderungen der Einnahmenansätze aufgrund von Nachtrags- oder Berichtigungsplänen,

    - die im Laufe des Haushaltsjahres festgestellten Forderungen,

    - die vom vorhergehenden Haushaltsjahr noch ausstehenden Forderungen,

    - die im Laufe des Haushaltsjahres eingezogenen Einnahmen sowie die gemäß Artikel 6 Absatz 3 aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Einnahmen,

    - die am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Beträge,

    - die Annullierung festgestellter Forderungen.

    Dieser Tabelle ist gegebenenfalls eine Übersicht über die Salden und die Bruttobeträge der in Artikel 22 genannten Rechnungsvorgänge beizufügen;

    2. eine Tabelle über die Entwicklung der Mittel des Haushaltsjahres, aus der folgendes ersichtlich ist:

    - die ursprünglichen Mittelansätze,

    - die Änderungen durch Mittelübertragungen,

    - die Änderungen durch Nachtrags- oder Berichtigungspläne,

    - die endgültigen Mittel des Haushaltsjahres,

    - die gemäß Artikel 6 übertragenen Mittel;

    3. eine Ausgabentabelle, aus der die Verwendung der Mittel des Haushaltsjahres sowie insbesondere folgendes ersichtlich ist:

    - die zu Lasten des Haushaltsjahres gebundenen Mittel,

    - die zu Lasten des Haushaltsjahres geleisteten Zahlungen,

    - die bei Abschluß des Haushaltsjahres noch zu zahlenden Beträge,

    - die gemäß Artikel 6 übertragenen Mittel,

    - die verfallenen Mittel.

    Dieser Tabelle ist gegebenenfalls eine Übersicht über die Salden und die Bruttobeträge der in Artikel 22 genannten Rechnungsvorgänge beizufügen;

    4. eine Tabelle über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel, aus der folgendes ersichtlich ist:

    - die Höhe der übertragenen Mittel,

    - die Zahlungen zu Lasten der übertragenen Mittel,

    - die nicht verwendeten und zu annullierenden Mittel."

    54. Artikel 67 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 67

    (1) Der Verwaltungsrat erstellt die Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Zentrums zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres.

    Dieser Übersicht ist ein zum gleichen Zeitpunkt aufgestellter Kontenabschluß beigefügt, der den Kontenstand in Soll und Haben sowie die Salden wiedergibt.

    Die Vermögensübersicht umfasst auf der Aktivseite den Betrag der noch einzuziehenden Einnahmen und auf der Passivseite den Betrag der Ausgaben des Haushaltsjahres, die noch nicht in der Abrechnung erfasst wurden.

    (2) Diese Dokumente werden dem Finanzkontrolleur vorgelegt."

    55. Artikel 68 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 68

    Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof spätestens bis zum 31. März die Abrechnung, die Analyse der Haushaltsführung sowie die Vermögensübersicht des Zentrums für das abgelaufene Haushaltsjahr."

    56. In Artikel 69 wird die Bezeichnung "Kontrollausschuß" durch die Bezeichnung "Rechnungshof" ersetzt.

    57. In Artikel 70 wird die Bezeichnung "Kontrollausschuß" durch die Bezeichnung "Rechnungshof" ersetzt.

    58. Artikel 71 wird wie folgt geändert:

    a) Die Bezeichnung "Kontrollausschuß" wird durch die Bezeichnung "Rechnungshof" ersetzt.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Es hält insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen, alle Bücher über Kassen- und Sachbestand, Buchungsunterlagen, Belege, sich hierauf beziehende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse sowie Organisations- und Personalübersichten der Dienststellen, die der Rechnungshof zur Prüfung der Haushaltsrechnung anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich hält, zu dessen Verfügung, ebenso wie alle Unterlagen und Daten, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder aufbewahrt werden."

    c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "Die Erteilung der Informationen nach Buchstabe b) darf nur vom Rechnungshof gefordert werden."

    d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    "Die Gewährung von Gemeinschaftssubventionen an Empfänger ausserhalb des Zentrums bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Empfängers damit, daß die Verwendung der gewährten Subventionen durch den Rechnungshof überprüft wird."

    59. Artikel 72 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 72

    Für den in Artikel 206a des EWG-Vertrags vorgesehenen Jahresbericht des Rechnungshofes gelten folgende Bestimmungen:

    1. Der Rechnungshof übermittelt dem Zentrum und der Kommission spätestens bis zum 15. Juli die Bemerkungen, die ihm zur Aufnahme in den Jahresbericht geeignet erscheinen. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben. Das Zentrum übermittelt seine Antworten dem Rechnungshof und gleichzeitig der Kommission spätestens bis zum 31. Oktober.

    2. Der Bericht des Rechnungshofes enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

    3. Der Rechnungshof trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Antworten des Zentrums auf seine Bemerkungen unverzueglich nach den Bemerkungen veröffentlicht werden.

    4. Der Rechnungshof übermittelt den für die Entlastung zuständigen Behörden, dem Zentrum und der Kommission spätestens bis zum 30. November seinen Jahresbericht mit den dazugehörigen Antworten und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften."

    60. Artikel 73 wird aufgehoben.

    61. Artikel 74 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 74

    (1) Vor dem 30. April des folgenden Jahres erteilt das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, dem Verwaltungsrat des Zentrums Entlastung zur Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans. Kann dieser Termin nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Verwaltungsrat die Gründe für den Aufschub dieser Entscheidung mit.

    Vertagt das Europäische Parlament den Beschluß zur Erteilung der Entlastung, so bemüht sich der Verwaltungsrat, so schnell wie möglich die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die diesem Beschluß entgegenstehenden Hindernisse auszuräumen.

    (2) Der Entlastungsbeschluß bezieht sich auf die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Zentrums sowie auf den sich daraus ergebenden Saldo und auf das Vermögen und die Schulden des Zentrums, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt werden; er umfasst eine Beurteilung der Verantwortung des Verwaltungsrates bei der Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans des abgelaufenen Haushaltsjahres.

    (3) Der Finanzkontrolleur berücksichtigt die im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen.

    (4) Der Verwaltungsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten.

    (5) Das Zentrum erstattet spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem der Entlastungsbeschluß gefasst wurde, Bericht über die im Anschluß an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Weisungen, die es den an der Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans beteiligten Dienststellen erteilt hat. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof übermittelt.

    Das Zentrum hat ferner in einem Anhang zur Abrechnung des Rechnungsjahres, das auf das Jahr des Entlastungsbeschlusses folgt, Rechenschaft über die Maßnahmen abzulegen, welche auf die im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen hin getroffen wurden.

    (6) Die Belege für die Rechnungsführung und für die Erstellung der Abrechnung und der Vermögensübersicht werden nach dem Beschluß über die Entlastung zur Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans fünf Jahre lang aufbewahrt.

    Allerdings können Belege für Vorgänge, die noch nicht endgültig abgeschlossen sind, über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt werden, das auf das Jahr des Abschlusses dieser Vorgänge folgt."

    62. Artikel 75 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 75

    Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle nach den Artikeln 3, 6, 8, 14 und 21 getroffenen Beschlüsse und Maßnahmen.

    Die Ernennung der Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers, der unterstellten Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Befugnisübertragungen und Ernennungen aufgrund der Artikel 18, 20 und 43 werden dem Rechnungshof und dem Finanzkontrolleur notifiziert.

    Der Verwaltungsrat übermittelt dem Rechnungshof die von ihm festgelegten internen Finanzregelungen."

    63. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 75a

    Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 126 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Durchführungsbestimmungen werden die Schwellen für die Artikel 46, 48, 49 und 50 wie folgt festgesetzt:

    - Artikel 46 Buchstabe a): Der Hoechstbetrag, bis zu dem die freihändige Vergabe eines Auftrags zulässig ist, wird auf 10 000 ECU festgesetzt;

    - Artikel 48: Der Schwellenbetrag, ab dem die Genehmigung des Verwaltungsrates einzuholen ist, wird auf 35 000 ECU festgesetzt;

    - Artikel 49 Absatz 3: Der Schwellenbetrag, der für die obligatorische Sicherheitsleistung maßgeblich ist, wird auf 250 000 ECU festgesetzt;

    - Artikel 50: Die Hoechstbeträge, bis zu denen Aufträge lediglich gegen Rechnung vergeben werden können, werden auf 750 ECU bzw. auf 2 000 ECU für Ausgaben, die ausserhalb des Sitzes des Zentrums getätigt werden, festgesetzt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. BERGSTEIN

    (1) ABl. Nr. L 39 vom 13. 2. 1975, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1946/93 (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).(2) ABl. Nr. C 23 vom 31. 1. 1991, S. 28, und ABl. Nr. C 130 vom 21. 5. 1992, S. 25.(3) ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992, S. 526.(4) ABl. Nr. C 152 vom 10. 6. 1991, S. 3.(5) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1).(6) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1976, S. 1.

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