Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993L0055

    Richtlinie 93/55/EWG der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    ABl. L 206 vom 18.8.1993, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/10/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396L0051

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/55/oj

    31993L0055

    Richtlinie 93/55/EWG der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    Amtsblatt Nr. L 206 vom 18/08/1993 S. 0011 - 0012
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0190
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0190


    RICHTLINIE 93/55/EWG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/27/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst werden. Eine Neufassung der Anhänge wurde mit der Richtlinie 91/248/EWG der Kommission (3) vorgenommen.

    Die Verwendung des Verdickungs- und Geliermittels "Cassia-Gum" wurde in einigen Mitgliedstaaten erprobt. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen kann dieser neue Verwendungszweck gemeinschaftsweit zugelassen werden.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 70/524/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 30. Juni 1994 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 1.

    ANHANG

    In Anhang I, Teil E "Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel" wird folgende Position angefügt:

    Top