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Document 31993D0737

    93/737/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft

    ABl. L 346 vom 31.12.1993, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/737/oj

    31993D0737

    93/737/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft

    Amtsblatt Nr. L 346 vom 31/12/1993 S. 0017 - 0017


    BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft (93/737/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Rahmen der Verhandlungen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) konnte ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ausgehandelt werden.

    Dieses Abkommen ist Teil des Gesamtergebnisses der EWR-Verhandlungen und eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung des EWR-Abkommens durch die Gemeinschaft.

    Dieses Abkommen sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluß 93/239/EWG des Rates über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft (2) beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates notifiziert die Genehmigung des Abkommens durch die Gemeinschaft (3).

    Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Ph. MAYSTADT

    (1) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 61.(2) ABl. Nr. L 109 vom 1. 5. 1993, S. 1.(3) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.

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