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Document 31993D0445

    93/445/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 88/234/EWG zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Vereinigten Königreich (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 208 vom 19.8.1993, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0371

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/445/oj

    31993D0445

    93/445/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 88/234/EWG zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Vereinigten Königreich (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 19/08/1993 S. 0036 - 0037


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 88/234/EWG zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Vereinigten Königreich (Nur der englische Text ist verbindlich) (93/445/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinsamen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 88/234/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/557/EWG (4), wurden zur Anwendung im Vereinigten Königreich mehrere Einstufungsverfahren eingeführt.

    Großbritannien hat bei der Kommission die Genehmigung der Anwendung eines neuen Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Großbritannien beantragt und die nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission (5) erforderlichen Angaben übermittelt. Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, daß die Voraussetzungen gegeben sind, die zur Genehmigung eines neuen Einstufungsverfahrens erfuellt sein müssen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 88/234/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 1 wird der nachstehende Wortlaut angefügt:

    "- das Gerät 'Ultra-FOM' und die entsprechende Beurteilungsmethode gemäß Anhang I Teil 5.

    Hinsichtlich des Gerätes 'Ultra-FOM' wird festgelegt, daß sich nach Abschluß des Meßvorgangs am Schlachtkörper feststellen lassen muß, ob das Gerät die Werte X1, X2 und X3 an der in Anhang I Teil 5 Ziffer 3 vorgeschriebenen Stelle gemessen hat. Die entsprechende Markierung der Meßstelle muß daher zeitgleich zum Meßvorgang erfolgen."

    2. In Anhang I wird als Teil 5 der Anhang zur vorliegenden Entscheidung angefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

    Brüssel, den 12. Juli 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.

    (3) ABl. Nr. L 105 vom 26. 4. 1988, S. 15.

    (4) ABl. Nr. L 358 vom 8. 12. 1992, S. 22.

    (5) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39.

    ANHANG

    "TEIL 5

    ULTRA-FOM

    1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät 'Ultra-FOM'.

    2. Das Gerät ist mit einer Ultraschallsonde mit 4 MHz (Krautkrämer MB 4 SE) ausgestattet. Das Ultraschallsignal wird mittels eines Mikroprozessors (Typ Intel 80 C 31) in Zahlen umgewandelt, gespeichert und verarbeitet.

    Die Meßwerte werden von dem 'Ultra-FOM'-Gerät selbst in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgesetzt.

    3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

    ^y = 70,35 - 0,687 X1 - 0,686X2 + 0,034 X3

    dabei ist:

    ^y = geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

    X1 = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers an der letzten Rippe gemessen;

    X2 = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen;

    X3 = Muskeldicke in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen.

    Die Formel gilt für Schlachtkörper von 30 bis 120 kg."

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