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Document 31992L0121

    Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten

    ABl. L 29 vom 5.2.1993, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/2000; Aufgehoben durch 32000L0012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/121/oj

    31992L0121

    Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten

    Amtsblatt Nr. L 029 vom 05/02/1993 S. 0001 - 0008
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0208
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0208


    RICHTLINIE 92/121/EWG DES RATES vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Sätze 1 und 3,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Diese Richtlinie entspricht den im Weißbuch der Kommission über die "Vollendung des Binnenmarktes" aufgestellten Zielen.

    Es ist angebracht, die wichtigsten Aufsichtsregelungen für Großkredite von Kreditinstituten zu harmonisieren; es ist wichtig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen einzuführen.

    Diese Richtlinie war Gegenstand einer Konsultation des Beratenden Bankenausschusses, der gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) der Kommission Vorschläge im Hinblick auf die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten anzuwendenden Koeffizienten macht.

    Die Überwachung und Kontrolle von Krediten eines Kreditinstituts ist Bestandteil der Bankaufsicht. Die übermässige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von verbundenen Kunden kann ein unannehmbares Ausmaß der Verlustmöglichkeiten zur Folge haben. Eine derartige Situation kann für die Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden.

    Die gemeinsamen Leitlinien für die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten wurden anfänglich im Wege der Empfehlung 87/62/EWG der Kommission (5) eingeführt. Dieses Rechtsinstrument wurde gewählt, weil es eine schrittweise Anpassung der bestehenden Systeme und die Einführung neuer Systeme ermöglichte, ohne daß es zu einer Beeinträchtigung des Bankensystems der Gemeinschaft kam. Da diese erste Phase abgeschlossen ist, ist es nunmehr angebracht, einen für alle Kreditinstitute in der Gemeinschaft verbindlichen Rechtsakt zu verabschieden.

    Da die Kreditinstitute in einem gemeinsamen Bankenmarkt unmittelbar miteinander im Wettbewerb stehen, sollten die in der Gemeinschaft insgesamt geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften gleichwertig sein. Zu diesem Zweck müssen die Kriterien für die Bestimmung der Kreditrisikokonzentration auf Gemeinschaftsebene rechtsverbindlich festgelegt werden und dürfen nicht völlig dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Gemeinsame Vorschriften werden den Interessen der Gemeinschaft am besten dienen, da dadurch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen vermieden werden und gleichzeitig das Bankensystem der Gemeinschaft gestärkt wird.

    Für die genaue buchhalterische Methode der Risikobewertung wird auf die Vorschriften der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (6) Bezug genommen.

    Die Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätsköffizienten für Kreditinstitute (7) enthält eine Nomenklatur der Kreditrisiken. Es ist gerechtfertigt, sich für die Definition der Kredite im Sinne der vorliegenden Richtlinie auf diese Nomenklatur zu beziehen. Es ist jedoch unzweckmässig, grundsätzlich die Gewichtungen oder die Risikograde der genannten Richtlinie zu übernehmen. Diese Gewichtungen und Risikograde dienen dazu, eine allgemeine Solvabilitätsanforderung zur Abdeckung des Kreditrisikos der Kreditinstitute aufzustellen. Im Rahmen der Vorschriften über die Großkredite ist das Ziel, die maximalen Verlustrisiken eines Kreditinstituts in bezug auf einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden zu begrenzen. Daher ist es angebracht, vorsichtig vorzugehen und im allgemeinen die Kredite zu ihrem Nominalwert ohne Anwendung von Gewichtungen oder Risikograden zu erfassen.

    Wenn ein Kreditinstitut seinem Mutterunternehmen oder anderen Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist besondere Vorsicht geboten. Die Kreditgewährung eines Kreditinstituts muß völlig autonom, nach Prinzipien einer soliden Bankgeschäftsführung und ohne Berücksichtigung hiermit nicht in Einklang stehender Gesichtspunkte vorgenommen werden. Die Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (8) sieht vor, daß im Falle einer Einflußnahme zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung eines Kreditinstituts durch eine Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut hält, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Auf dem Gebiet der Großkredite sollten auch spezifische Normen in bezug auf die Kredite eines Kreditinstituts an Unternehmen der eigenen Gruppe vorgesehen werden, insbesondere Normen mit strengeren Obergrenzen für diese Kredite, verglichen mit anderen Krediten. Diese strengeren Obergrenzen finden jedoch keine Anwendung, falls die Muttergesellschaft eine Finanzholding oder ein Kreditinstitut ist, und die anderen Tochtergesellschaften Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind, soweit alle diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden. In diesem Fall erlaubt die Beaufsichtigung des so gebildeten Ganzen auf konsolidierter Basis eine ausreichend wirksame Aufsicht, so daß es nicht nötig ist, strengere Kreditbegrenzungsnormen vorzusehen. Dadurch weden die Bankgruppen ausserdem ermutigt, ihre Struktur derart zu organisieren, daß eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis möglich ist, was einem gewünschten Ziel, nämlich der Erreichung einer vollständigeren Beaufsichtigung, entgegenkommt.

    Zur Sicherstellung einer harmonischen Anwendung dieser Richtlinie ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, eine Anwendung der neuen Grenzen in zwei Stufen vorzusehen; bei kleineren Kreditinstituten kann eine längere Übergangsfrist insoweit gerechtfertigt sein, als eine raschere Anwendung der 25 %-Norm ihre Banktätigkeit zu unvermittelt einschränken könnte.

    Die Durchführungsbefugnisse, die sich der Rat in der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel der Kreditinstitute (9) vorbehalten hat, sind der gleichen Art wie diejenigen, die der Kommission in der Richtlinie 89/646/EWG übertragen worden sind.

    In Anbetracht der Spezifizität des Bankensektors sollte dem in Artikel 22 der Richtlinie 89/646/EWG vorgesehenen Ausschuß die Aufgabe übertragen werden, die Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse gemäß dem Verfahren III Variante b) nach Artikel 2 des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) zu unterstützen.

    Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Großkrediten betreffend Tätigkeiten, die hauptsächlich Marktrisiken ausgesetzt sind, kann die erforderliche Koordinierung der Beaufsichtigungsmethoden durch eine gemeinschaftliche Regelung für die angemessene Kapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten gewährleistet werden; dies beinhaltet, daß die Beaufsichtigung von Großkrediten betreffend Tätigkeiten, die hauptsächlich Marktrisiken ausgesetzt sind, wie Wertpapierhandel, Übernahmegarantien bei der Emission von Wertpapieren und Forderungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften, den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats überlassen werden kann, bis gemeinschaftliche Rechtsvorschriften betreffend die obengenannten Großkredite erlassen worden sind -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Definitionen

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

    a) "Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG einschließlich seiner Zweigniederlassungen in Drittländern, sowie alle privaten und öffentlichen Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG entsprechen und die in einem Drittland zugelassen wurden,

    b) "zuständige Behörden" die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 1 neunter Gedankenstrich der Richtlinie 92/30/EWG des Rates über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (11),

    c) "Mutterunternehmen" ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 92/30/EWG,

    d) "Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 achter Gedankenstrich der Richtlinie 92/30/EWG,

    e) "Finanz-Holdinggesellschaft" ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/30/EWG,

    f) "Finanzinstitut" ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/30/EWG,

    g) "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten": ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 92/30/EWG,

    h) "Kredite" die Aktiva und ausserbilanzmässigen Geschäfte im Sinne des Artikels 6 und der Anhänge I und III der Richtlinie 89/647/EWG ohne Anwendung der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Gewichtungen und Risikograde; die ausserbilanzmässigen Geschäfte im Sinne von Anhang III werden nach einer der in Anhang II der genannten Richtlinie vorgesehenen Methoden berechnet, jedoch ohne Anwendung der Gewichtungen für den jeweiligen Vertragspartner; alle durch das Eigenkapital zu 100 % abgedeckten Posten können mit Zustimmung der zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Kredite unberücksichtigt bleiben, soweit das Eigenkapital bei der Berechnung des Solvabilitätsköffizienten und der sonstigen in den gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehenen Überwachungsköffizienten nicht berücksichtigt wird; Kredite umfassen nicht folgende Kredite:

    - im Falle von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden, bzw.

    - im Falle von Wertpapiergeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere - je nachdem, welches der frühere Termin ist - vergeben werden,

    i) "Zone A" die in Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/647/EWG bezeichnete Zone,

    j) "Zone B" die in Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 89/647/EWG bezeichnete Zone,

    k) "Eigenmittel" die Eigenmittel eines Kreditinstitutes im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG,

    l) "Kontrolle" das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft - wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG definiert - oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen,

    m) "Gruppe verbundener Kunden"

    - zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die - wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird - im Hinblick auf den Kredit insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen zu einer direkten oder indirekten Kontrolle über die andere oder die anderen befugt ist;

    - zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des ersten Gedankenstrichs besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen oder alle auf Rückzahlungsschwierigkeiten stossen.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    Diese Richtlinie gilt für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG eine Zulassung erhalten haben.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch davon absehen, diese Richtlinie anzuwenden auf

    a) die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG aufgeführten Institute,

    b) Institute desselben Mitgliedstaats, die - wie in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 77/780/EWG definiert - einer Zentralorganisation mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zugeordnet sind, sofern die Gesamtheit - bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten -, unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie auf die Zentralorganisation, einer globalen Beaufsichtigung unterliegt.

    Artikel 3

    Meldung von Großkrediten

    (1) Ein Kredit eines Kreditinstitutes an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden ist ein "Großkredit", wennn sein Wert 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschritten hat.

    (2) Großkredite gemäß Absatz 1 werden von dem Kreditinstitut den zuständigen Behörden gemeldet. Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß diese Meldung wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden erfolgt:

    - Meldung aller Großkredite mindestens einmal jährlich und im Verlauf des Jahres Meldung aller neuen Großkredite sowie jeder Erhöhung bestehender Großkredite um mindestens 20 % im Vergleich zur letzten Meldung;

    - Meldung aller Großkredite mindestens viermal jährlich.

    (3) Die gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h) ausgenommenen Kredite können jedoch von der Meldepflicht nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels befreit werden. Für die in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe e) und Buchstaben i) bis s) sowie in den Absätzen 8, 9 und 10 genannten Kredite kann die Häufigkeit der Meldungen nach Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels auf zweimal jährlich gesenkt werden.

    (4) Die zuständigen Behörden verlangen, daß jedes Kreditinstitut ordnungsgemässe Verwaltungs- und Rechnungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen gemäß den Definitionen und Anforderungen dieser Richtlinie und zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik des Kreditinstituts hat.

    Beruft sich ein Kreditinstitut auf Absatz 3, so bewahrt es die Belege für die angeführten Gründe ein Jahr lang nach dem Eintreten des die Freistellung begründenden Tatbestands auf, damit die zuständigen Stellen deren Rechtmässigkeit überprüfen können.

    Artikel 4

    Obergrenzen für Großkredite

    (1) Ein Kreditinstitut darf einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keinen Kredit einräumen, dessen Gesamtbetrag 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

    (2) Wenn es sich bei dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden um das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Kreditinstituts und/oder eine oder mehrere der Tochtergesellschaften dieses Mutterunternehmens handelt, verringert sich der in Absatz 1 genannte Prozentsatz auf 20 %. Die Mitgliedstaaten können jedoch die diesen Kunden gewährten Kredite von der Begrenzung auf 20 % ausnehmen, wenn sie für diese Kredite eine besondere Beaufsichtigung durch andere Maßnahmen oder Verfahren vorsehen. Sie informieren die Kommission und den Beratenden Bankenausschuß über den Inhalt dieser Maßnahmen und Verfahren.

    (3) Der aggregierte Wert der Großkredite eines Kreditinstituts darf 800 % seiner Eigenmittel nicht übersteigen.

    (4) Die Mitgliedstaaten können strengere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Obergrenzen vorsehen.

    (5) Die Kreditinstitute müssen in bezug auf die von ihnen vergebenen Kredite zu jedem Zeitpunkt die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Obergrenzen beachten. Werden bei einem Kredit diese Obergrenzen jedoch ausnahmsweise überschritten, so ist dies unverzueglich den zuständigen Behörden zu melden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenzen einzuhalten hat.

    (6) Die Mitgliedstaaten können die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 92/30/EWG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt, ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen.

    (7) Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen:

    a) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A;

    b) Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften;

    c) Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A sowie durch die Europäischen Gemeinschaften garantierte Forderungen;

    d) sonstige Kredite an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A und die Europäischen Gemeinschaften bzw. von diesen garantierte Kredite;

    e) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone B, die auf die Währung des Kreditnehmers lauten und, soweit dies vorgesehen ist, gegebenenfalls in dieser finanziert sind;

    f) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften oder der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, für die Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG ein Gewicht von 0 % hinsichtlich der Solvabilität vorsieht, abgesichert sind;

    g) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, abgesichert sind;

    h) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten abgesichert sind, die vom kreditgebenden Institut oder einem Kreditinstitut, das das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;

    i) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an Kreditinstitute mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG darstellen;

    j) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr an Institute, die keine Kreditinstitute sind, jedoch die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/647/EWG erfuellen, wenn diese Forderungen gemäß den Bedingungen dieses Absatzes abgesichert sind;

    k) Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem anderen Kreditinstitut ausgestellt sind;

    l) Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG (12);

    m) bis zu weiteren Koordinierungsmaßnahmen die Beteiligungen an den in Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 89/646/EWG genannten Versicherungsunternehmen bis zu höchstens 40 % der Eigenmittel des Kreditinstituts, das die Beteiligung erwirbt;

    n) Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder nationale Kreditinstitute, denen das kreditgebende Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquididätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;

    o) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von anderen als den in Buchstabe f) genannten Wertpapieren abgesichert sind, sofern die Wertpapiere weder von dem Kreditinstitut selbst oder von seiner Muttergesellschaft oder einer seiner/ihrer Tochtergesellschaften noch von dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden begeben worden sind. Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen zum Marktwert bewertet werden; ihr Wert muß den Wert der abgesicherten Kredite übersteigen, und sie müssen an einer Börse notiert oder auf einem Markt tatsächlich gehandelt und regelmässig notiert werden, der durch die Vermittlung anerkannter Berufsmakler betrieben wird und nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts die Möglichkeit bietet, einen objektiven Kurswert festzustellen, mit dessen Hilfe der Marktwertüberschuß der betreffenden Papiere jederzeit überprüft werden kann. Der erforderliche Marktwertüberschuß beläuft sich auf 100 %, beträgt jedoch 150 % bei Aktien und 50 % bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten und von anderen Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats als die in

    Artikel 7

    der Richtlinie 89/647/EWG genannten sowie bei Schuldverschreibungen der Europäischen Investitionsbank und multilateraler Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/647/EWG. Die als Sicherheit gegebenen Wertpapiere dürfen nicht Teil der Eigenmittel der Institute gemäß der Richtlinie 89/299/EWG sein;

    p) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum gesichert sind, wie auch Leasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig das Eigentum des Leasing-Gebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeuebt hat, und zwar in beiden Fällen bis zu 50 % des Wertes des betreffenden Wohneigentums. Der Wert dieser Immobilie wird nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufriedenstellender Weise berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Im Sinne dieses Buchstabens gilt als Wohneigentum das Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird;

    q) 50 % der ausserbilanzmässigen Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko gemäß Anhang I der Richtlinie 89/647/EWG;

    r) mit Zustimmung der zuständigen Behörden andere als die auf gewährte Kredite gegebenen Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, wobei der Betrag mit 20 % gewichtet wird.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, damit gewährleistet ist, daß keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Spätestens fünf Jahre nach Erlaß dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge;

    s) ausserbilanzmässige Geschäfte mit geringem Risiko gemäß Anhang I der Richtlinie 89/647/EWG, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn festgestellt wurde, daß sie nicht oberhalb der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 geltenden Grenzen liegen.

    (8) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ein Gewicht von 20 % auf Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten sowie auf andere ihnen gegenüber bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite ansetzen; unter den in Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG genannten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten jedoch ein Gewicht von 0 % anwenden.

    (9) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ein Gewicht von 20 % auf Aktiva in Form von Forderungen und auf sonstige Kredite an Kreditinstitute, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als drei Jahren haben, sowie ein Gewicht von 50 % auf Aktiva in Form von Forderungen an Kreditinstitute mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren ansetzen, sofern letztere durch Schuldtitel eines Kreditinstituts verbrieft sind und sofern diese Schuldtitel nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einem von berufsmässigen Händlern gebildeten Markt tatsächlich handelbar sind und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder sofern ihre Ausgabe von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurde. In keinem Fall können diese Aktiva Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG darstellen.

    (10) Abweichend von Absatz 7 Buchstabe i) und von Absatz 9 können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 20 % auf Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute unabhängig von deren Laufzeit ansetzen.

    (11) Wenn ein Dritter einen Kredit an einen Kunden garantiert oder wenn der Kredit durch Sicherheiten in Form von durch einen Dritten begebenen Wertpapieren gemäß Absatz 7 Buchstabe o) garantiert ist, können die Mitgliedstaaten den Kredit

    - als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der Kredit nach Auffassung der zuständigen Behörden unmittelbar und bedingungslos hinlänglich garantiert ist;

    - als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der in Absatz 7 Buchstabe o) definierte Kredit nach den genannten Bedingungen durch eine Sicherheit garantiert ist.

    (12) Der Rat prüft spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitpunkt anhand eines Berichtes der Kommission die in Absatz 7 Buchstabe i) sowie in den Absätzen 9 und 10 vorgesehene Behandlung von Interbankkrediten. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission über etwaige Änderungen.

    Artikel 5

    Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und auf nichtkonsolidierter Basis

    (1) Wenn das Kreditinstitut weder ein Mutterunternehmen noch ein Tochterunternehmen ist, erfolgt die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf nichtkonsolidierter Basis.

    (2) In den übrigen Fällen erfolgt die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen nach der Richtlinie 92/30/EWG auf konsolidierter Basis.

    (3) Die Mitgliedstaaten brauchen die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf unterkonsolidierter Basis oder auf der Basis einer Einzelbetrachtung nicht auf Kreditinstitute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, und nicht auf Tochterunternehmen dieses Kreditinstituts, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, anzuwenden.

    Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ist, sofern diese Gesellschaft derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute unterliegt.

    In den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fällen sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Kreditaufteilung innerhalb der Gruppe ermöglichen.

    (4) Wenn ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen eines anderen Kreditinstituts ist und in einem anderen Mitgliedstaat Sitz und Zulassung hat, sorgen die zuständigen Behörden, die diese Zulassung erteilt haben, dafür, daß die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf der Basis der Einzelbetrachtung oder gegebenenfalls auf der Basis der Unterkonsolidierung erfuellt werden.

    (5) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 4 können die Behörden, die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens zuständig sind, das ein Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat ist, ihre Zuständigkeit für die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen durch eine bilaterale Vereinbarung auf die Behörden übertragen, die für die Zulassung und Beaufsichtigung des Mutterunternehmens zuständig sind. Die Kommission und der Beratende Bankenausschuß sind über die Existenz und den Inhalt dieser Vereinbarungen auf dem laufenden zu halten.

    Artikel 6

    Übergangsbestimmungen für Kredite, die die Obergrenzen überschreiten

    (1) Hat zur Zeit der Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Kreditinstitut einen Kredit oder Kredite vergeben, die entweder die in der vorliegenden Richtlinie angegebene Obergrenze für Großkredite oder die Obergrenze für aggregierte Großkredite überschreiten, so unternehmen die zuständigen Behörden Schritte, damit die betreffenden Kreditinstitute den Kredit oder die Kredite mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang bringen.

    (2) Dieses Verfahren zur Veranlassung der Rückführung des Kredits oder der Kredite auf das zulässige Niveau soll innerhalb eines Zeitraums ausgearbeitet, angenommen, durchgeführt und abgeschlossen werden, den die zuständigen Behörden bankaufsichtsmässig für vertretbar und wettbewerbsmässig für fair halten. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission und den Beratenden Bankenausschuß über den Zeitplan des angenommenen allgemeinen Verfahrens.

    (3) Ein Kreditinstitut darf keine Maßnahmen ergreifen, die eine Erhöhung der in Absatz 1 genannten Kredite gegenüber dem Betrag zur Folge hätten, den diese bei Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erreicht haben.

    (4) Die Frist nach Absatz 2 endet spätestens am 31. Dezember 2001. Kredite mit einer längeren Laufzeit, bei denen das kreditgebende Institut die vertraglichen Bedingungen einhalten muß, können bis zum Ende ihrer Laufzeit weiterlaufen.

    (5) Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 1998 die Möglichkeit, die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Obergrenze auf 40 % und die Obergrenze nach Artikel 4 Absatz 2 auf 30 % zu erhöhen. In einem solchen Fall endet der Zeitraum zur Verringerung der am Ende dieses Zeitabschnitts bestehenden Kredite auf die in Artikel 4 genannte Höhe unbeschadet der Absätze 1 bis 4 am 31. Dezember 2001.

    (6) Lediglich bei Kreditinstituten, deren Eigenmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/299/EWG 7 Millionen Ecu nicht übersteigen, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 5 vorgesehenen Fristen um fünf Jahre verlängern. Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach vorliegendem Absatz Gebrauch machen, ergreifen entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und unterrichten die Kommission und den Beratenden Bankenausschuß hierüber.

    (7) In den in den Absätzen 5 und 6 genannten Fällen kann ein Kredit als Großkredit angesehen werden, wenn sein Wert 15 % der Eigenmittel erreicht oder überschritten hat.

    (8) Bis zum 31. Dezember 2001 können die Mitgliedstaaten die bei Großkrediten gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehene Meldehäufigkeit durch eine Häufigkeit von mindestens zweimal pro Jahr ersetzen.

    (9) Die Mitgliedstaaten können von einem Kreditinstitut vergebene Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen, wenn es sich um Hypothekarkredite im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Richtlinie 89/647/EWG, die nicht später als acht Jahre nach dem Termin des Artikels 8 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie gewährt werden, oder um Immobilien-Leasing-Geschäfte im Sinne des Artikels 11 Absatz 5 der Richtlinie 89/647/EWG, die nicht später als acht Jahre nach dem Termin des Artikels 8 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie geschlossen werden, handelt; in beiden Fällen können bis zu 50 % des Wertes der betreffenden Immobilie zugrunde gelegt werden.

    (10) Unbeschadet des Absatzes 4 kann Portugal bis zum 31. Dezember 1998 Kredite eines Kreditinstituts an das portugiesische Elektrizitätsversorgungsunternehmen EDP sowie an Petrogal von der Anwendung des Artikels 4 Absätze 1 und 3 ganz oder teilweise ausnehmen.

    Artikel 7

    Spätere Änderungen

    (1) Die in den nachstehenden Punkten genannten technischen Änderungen dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Absatzes 2 erlassen:

    - Klärung der Definitionen zwecks Berücksichtigung der auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen;

    - Klarstellung der Definitionen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen;

    - Anpassung der Terminologie und der Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte, die sich auf die Kreditinstitute und damit verbundene Bereiche beziehen;

    - Klarstellung und Ausweitung der Ausnahmeregelungen in Artikel 4 Absätze 5 bis 10.

    (2) Die Kommission wird von dem in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/646/EWG vorgesehenen Ausschuß unterstützt.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

    Artikel 8

    Schlußbestimmungen

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    (3) Bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beaufsichtigung auf konsolidierter oder nicht konsolidierter Basis von Großkrediten betreffend Tätigkeiten, die hauptsächlich Marktrisiken ausgesetzt sind, behandeln die Mitgliedstaaten diese Großkredite nach von ihnen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Risiken festgelegten Methoden.

    Artikel 9

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1992.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. HURD

    (1) ABl. Nr. C 123 vom 9. 5. 1991, S. 10 und 18, und

    ABl. Nr. C 175 vom 11. 7. 1992, S. 4.

    (2) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992, S. 74, und

    ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992.

    (3) ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 35.

    (4) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).

    (5) ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1987, S. 10.

    (6) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1.(7) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14.

    (8) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).(9) ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 16.

    (10) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.(11) ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52.(12) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1988, S. 31).

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