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Document 31992D0378

    92/378/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Änderung der Entscheidung 89/3/EWG über Gesundheitsschutzmaßnahmen im Hinblik auf die Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch aus dem Staat Goias in Brasilien

    ABl. L 197 vom 16.7.1992, p. 80–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1993; Stillschweigend aufgehoben durch 31986D0195

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/378/oj

    31992D0378

    92/378/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Änderung der Entscheidung 89/3/EWG über Gesundheitsschutzmaßnahmen im Hinblik auf die Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch aus dem Staat Goias in Brasilien

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 16/07/1992 S. 0080 - 0080
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0099
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0099


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1992 zur Änderung der Entscheidung 89/3/EWG über Gesundheitsschutzmaßnahmen im Hinblik auf die Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch aus dem Staat Goias in Brasilien (92/378/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 (2), insbesondere auf Artikel 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien erforderlichen viehseuchenrechtlichen Bedingungen und tierärztlichen Beurkundungen sind in der Entscheidung 86/195/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/76/EWG (4), insbesondere aufgrund der damaligen Lage im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche in Brasilien festgelegt worden.

    Diese Lage hat dazu geführt, mit der Entscheidung 89/3/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/343/EWG (6), Gesundheitsschutzmaßnahmen betreffend die Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch aus Brasilien zu erlassen.

    Die von der Gemeinschaft zuletzt vorgenommene Inspektion im April 1992 ließ erkennen, daß sich die Lage im Staat Goias verschlechtert hat.

    Die Entscheidung 89/3/EWG sollte deshalb geändert werden, um die Einfuhren von frischem Rindfleisch aus dem Staat Goias, Brasilien, einzustellen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Staat Goias wird auf der Liste der Staaten Brasiliens des Artikels 1 der Entscheidung 89/3/EWG hinzugefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Juli 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 142 vom 28. 5. 1986, S. 51. (4) ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1992, S. 25. (5) ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1989, S. 32. (6) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 49.

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