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Document 31991R3918

    Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung

    ABl. L 372 vom 31.12.1991, p. 31–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/11/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3918/oj

    31991R3918

    Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung

    Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1991 S. 0031 - 0034
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0036
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0036


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3918/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf die Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und auf die Regelungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 235 des Vertrages, insbesondere auf die Bestimmungen dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, alle mengenmässigen Beschränkungen bei der Ausfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung lediglich durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen zu ersetzen,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1934/82 (2), sind die Ausfuhren der Gemeinschaft nach Drittländern frei, d. h. keinen mengenmässigen Beschränkungen unterworfen, mit Ausnahme derjenigen, die im Einklang mit den Vorschriften der genannten Verordnung Anwendung finden und im Anhang dazu aufgeführt sind.

    Seit Erlaß der Verordnung haben die Mitgliedstaaten die Beschränkungen bei der Ausfuhr einiger in dem genannten Anhang aufgeführten Waren aufgehoben.

    Es empfiehlt sich, dieser Entwicklung durch eine Überarbeitung der Verordnung Rechnung zu tragen.

    Die Beibehaltung mengenmässiger Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten über den 31. Dezember 1992 hinaus wäre unvereinbar mit dem Binnenmarkt, nach dessen Vollendung die Warenkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen aufgehoben werden.

    Nach Artikel 30 Absatz 5 der Einheitlichen Akte müssen die auswärtigen Politiken der Europäischen Gemeinschaft und die im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit vereinbarten Politiken kohärent sein. Die Mitgliedstaaten können folglich ermächtigt werden, bestimmte Beschränkungen ihrer Ausfuhren bis zum 31. Dezember 1992 aufrechtzuerhalten; das gilt insbesondere für die im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit genehmigten Ausfuhrbeschränkungen.

    Es erscheint notwendig, den Mitgliedstaaten, die durch internationale Verpflichtungen gebunden sind, welche im Fall von tatsächlichen oder potentiellen Versorgungsschwierigkeiten ein Verfahren für die Zuteilung von Erdölerzeugnissen zwischen den Vertragsparteien vorsehen, die Möglichkeit zu geben, diese Verpflichtungen gegenüber Drittländern unbeschadet der zu diesem Zweck erlassenen Gemeinschaftsbestimmungen einzuhalten. Diese Ermächtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der von der Gemeinschaft oder von allen Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen getroffenen hat.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2609/69 sollte deshalb geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 10

    (1) Bis zum 31. Dezember 1992 wird der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz der freien Ausfuhr nicht angewandt auf:

    - die in Anhang I aufgeführten Waren für die dort genannten Mitgliedstaaten,

    - die Ausfuhren, für die gegenwärtig seitens der Mitgliedstaaten Beschränkungen bestehen, die im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit beschlossen worden sind.

    (2) Für die in Anhang II genannten Waren werden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft oder aller ihrer Mitgliedstaaten erlassen hat, die Mitgliedstaaten ermächtigt, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaft die Verfahren anzuwenden, die für den Krisenfall eine Zuteilungspflicht gegenüber Drittländern vorsehen und Gegenstand internationaler Verpflichtungen sind, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind.

    Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die beabsichtigten Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission dem Rat und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt."

    2.

    Der Anhang wird durch die Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. DANKERT

    (1) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 25.

    (2) ABl. Nr. L 211 vom 7. 7. 1982, S. 1.

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