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Document 31991R3916
Council Regulation ( EEC ) No 3916/91 of 19 December 1991 amending Regulation ( EEC ) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Commin Customs Tariff
Verordnung ( EWG ) Nr. 3916/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung ( EWG ) Nr. 3916/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 372 vom 31.12.1991, p. 28–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31987R2658 | Änderung | Anhang 1 | 01/01/1992 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31991R3916R(01) |
Verordnung ( EWG ) Nr. 3916/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1991 S. 0028 - 0028
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3916/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In den Verhandlungen über die Einführung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind die bei der Einfuhr anwendbaren Zollsätze für Algen erhöht worden. Diese Erhöhung erweist sich als nachteilig für die Wirtschaftsbeteiligten. Es ist daher zweckmässig, wieder die vor den Verhandlungen anwendbaren Zollsätze einzuführen. Jedoch darf das Gleichgewicht der Zugeständnisse und Verpflichtungen aufgrund des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens nicht in Frage gestellt werden. Es ist angebracht, die für Algen geltenden autonomen Zollsätze zu ändern. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT VERORDNUNG (EWG) Nr. 3917/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In den Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Einführung des Harmonisierten Systems sind die bei der Einfuhr anwendbaren Zollsätze für bestimmte ungenießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle erhöht worden. Diese Erhöhung erweist sich als nachteilig für die Wirtschaftsteilnehmer. Es ist daher zweckmässig, wieder die vor den Verhandlungen anwendbaren Zollsätze einzuführen. Jedoch darf das Gleichgewicht der Zugeständnisse und Verpflichtungen aufgrund des GATT nicht in Frage gestellt werden. Es ist angebracht, die für die betreffenden Waren geltenden autonomen Zollsätze zu ändern. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) ist daher entsprechend zu ändern. Die nachteiligen Folgen für die Wirtschaftsteilnehmer sollten rückgängig gemacht werden. Daher ist vorzusehen, die Änderung der autonomen Zollsätze rückwirkend zum 1. Januar 1988, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Harmonisierten Systems, anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gelten als Taric-Unterpositionen, bis sie nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in die Kombinierte Nomenklatur übernommen werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3916/91 (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).