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Document 31991R3002

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3002/91 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 9 (laufende Nummer 40.0090) und der Kategorie 20 (laufende Nummer 40.0200) mit Ursprung in Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 286 vom 16.10.1991, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3002/oj

31991R3002

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3002/91 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 9 (laufende Nummer 40.0090) und der Kategorie 20 (laufende Nummer 40.0200) mit Ursprung in Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 286 vom 16/10/1991 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3002/91 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 9 (laufende Nummer 40.0090) und der Kategorie 20 (laufende Nummer 40.0200) mit Ursprung in Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in den Spalten 8 und 7 ihrer Anhänge I und II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

Für die Waren der Kategorie 9 (laufende Nummer 40.0090) und der Kategorie 20 (laufende Nummer 40.0200) mit Ursprung in Sri Lanka ist der Plafond auf 131 bzw. 232 Tonnen festgesetzt. Am 23. April 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Sri Lanka, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Sri Lanka wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 19. Oktober 1991 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Sri Lanka wiedereingeführt:

Laufende

Nummer Kategorie

(Einheit) KN-Code Warenbezeichnung 40.0090 9

(Tonnen) 5802 11 00

5802 19 00

ex 6302 60 00 Schlingengewebe (Frottiergewebe); Wäsche zur Körperpflege oder Haushaltswäsche, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle, andere als aus Gewirken 40.0200 20

(Tonnen) 6302 21 00

6302 22 90

6302 29 90

6302 31 10

6302 31 90

6302 32 90

6302 39 90 Bettwäsche, andere als aus Gewirken

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39.

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