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Document 31991R2092

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

OJ L 198, 22.7.1991, p. 1–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 010 P. 124 - 137
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 010 P. 124 - 137
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 002 P. 39 - 55
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 002 P. 39 - 55
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 002 P. 39 - 55
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 002 P. 39 - 55
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 002 P. 39 - 55
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 002 P. 39 - 55
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 002 P. 39 - 55
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 002 P. 39 - 55
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 002 P. 39 - 55
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 002 P. 56 - 72
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 002 P. 56 - 72

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32007R0834

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2092/oj

31991R2092

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 198 vom 22/07/1991 S. 0001 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0124


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 DES RATES vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau finden beim Verbraucher immer mehr Anklang. Dieser Trend schafft einen neuen Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Solche Erzeugnisse erzielen auf dem Markt höhere Preise. Gleichzeitig bedeutet der ökologische Landbau, daß der Boden weniger intensiv genutzt wird. Er kann somit zur Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik beitragen und damit zur Schaffung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und Agrarerzeugnissen, zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des ländlichen Raums.

Als Antwort auf die steigende Nachfrage werden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Angaben auf den Markt gebracht, denen zu entnehmen ist oder die beim Käufer den Anschein erwecken, daß sie aus ökologischem Landbau stammen oder ohne Verwendung chemisch-synthetischer Mittel erzeugt worden sind.

Einige Mitgliedstaaten haben für die Verwendung solcher Angaben bereits Rechtsvorschriften und Kontrollen eingeführt.

Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle sind zum Schutz des ökologischen Landbaus erforderlich, da sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen, dem Markt für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus durch stärkere Transparenz aller Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte ein deutlicheres Profil verleihen und dazu führen, daß solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.

Der ökologische Landbau stellt eine besondere Art der Agrarerzeugung dar. Deshalb sollte vorgesehen werden, daß bei der Kennzeichnung des ökologischen Landbaus auf dem Etikett von Verarbeitungserzeugnissen angegeben werden muß, welche der Zutaten nach dieser Wirtschaftsweise gewonnen wurden.

Für die Durchführung der vorgesehenen Bestimmungen sind flexible Verfahren zur Anpassung, Ergänzung oder Präzisierung technischer Einzelheiten oder bestimmter Maßnahmen festzulegen, damit den gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden kann. Diese Verordnung wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch eine entsprechende Regelung über die tierische Erzeugung ergänzt.

Im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher von Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet werden, empfiehlt es sich, die Grundregeln festzulegen, die mindestens erfuellt werden müssen, damit ein Erzeugnis mit dieser Kennzeichnung aufgemacht werden darf.

Ökologischer Anbau bedeutet erhebliche Einschränkungen bei der Verwendung von Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich ungünstig auf die Umwelt auswirken oder zu Rückständen in den Agrarerzeugnissen führen können. In diesem Zusammenhang sollten die Praktiken eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in der Gemeinschaft allgemein akzeptiert sind, und zwar nach den zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Kodizes. Ferner sollten für die Zukunft Grundsätze festgelegt werden, nach denen die Zulassung der Produkte erfolgt, die in dieser Form des Anbaus verwendet werden dürfen.

Der ökologische Landbau arbeitet mit vielseitigen Anbauverfahren und unter begrenzter Zufuhr nichtchemischer und wenig löslicher Dünge- und Bodenverbesserungsmittel. Diese Verfahren sollten einzeln angegeben und die Verwendungsbedingungen für bestimmte nicht chemisch-synthetische Stoffe vorgesehen werden.

Dank der vorgesehenen Verfahren lässt sich Anhang I erforderlichenfalls durch spezifischere Bestimmungen mit dem Ziel vervollständigen, daß in den auf diese Weise gewonnenen Erzeugnissen bestimmte Rückstände chemisch-synthetischer Stoffe, die aus anderen Quellen als der Landwirtschaft stammen (Belastung durch Umweltschadstoffe), nicht mehr vorhanden sein werden.

Die Kontrolle der Einhaltung der Erzeugungsvorschriften erfordert grundsätzlich Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung.

Alle Betriebe, die Produkte erzeugen, aufbereiten, einführen oder vermarkten, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind, müssen sich einem routinemässigen Kontrollverfahren unterziehen, das den gemeinschaftlichen Mindestanforderungen entspricht und von den zuständigen Kontrollgremien und/oder zugelassenen und überwachten privaten Stellen durchgeführt wird. In diesem Fall sollte ein gemeinschaftlicher Kontrollvermerk auf dem Etikett der Erzeugnisse, die diesem Kontrollverfahren unterliegen, angebracht werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen:

a) nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse; ausserdem Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse, soweit die diesbezueglichen grundsätzlichen Erzeugungsvorschriften und besonderen Kontrollbestimmungen in die Anhänge I und III aufgenommen sind;

b) für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse, die im wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen; nach Annahme der Bestimmungen gemäß Buchstabe a) über die tierische Erzeugung ausserdem die für den Verzehr bestimmten Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs enthalten.

(2) Die Kommission legt möglichst bald, jedoch spätestens zum 1. Juli 1992 einen Vorschlag hinsichtlich der Grundsätze und der spezifischen Kontrollmaßnahmen für die ökologische Tierhaltung, die ökologische Erzeugung von nicht verarbeiteten tierischen Erzeugnissen und von für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen mit Bestandteilen tierischen Ursprungs vor.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis oder seine Bestandteile gekennzeichnet sind durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, daß das Erzeugnis oder seine Bestandteile nach den Produktionsregeln gemäß den Artikeln 6 und 7 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch nachstehende Begriffe, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:

- spanisch:ecológico,

- dänisch:ökologisk,

- deutsch:ökologisch,

- griechisch:âéïëïãéêü,

- englisch:organic,

- französisch:biologique,

- italienisch:biologico,

- niederländisch:biologisch,

- portugiesisch:biológico.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Regelung von Erzeugung, Aufbereitung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle der Erzeugnisse des Artikels 1.

Begriffsbestimmungen

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. "Etikettierung": Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketts, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis nach Artikel 1 beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen.

2. "Erzeugung": Arbeitsgänge zur Erzeugung von Agrarprodukten, wie sie normalerweise im Landwirtschaftsbetrieb erzeugt werden.

3. "Aufbereitung": Verarbeitung, Haltbarmachung und Verpackung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

4. "Vermarktung": Vorrätighalten bzw. Feilhalten zum Verkauf, Verkauf, Ausliefern oder jedes andere Inverkehrbringen.

5. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die Erzeugnisse des Artikels 1 gewerbsmässig erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt bzw. diese Erzeugnisse vermarktet.

6. "Zutaten": Stoffe einschließlich Zusatzstoffe, die für die Herstellung der Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) verwendet werden und im Enderzeugnis gegebenenfalls in geänderter Form noch vorhanden sind.

7. "Pflanzenschutzmittel": Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/365/EWG (2).

8. "Detergentien": Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/94/EWG (4), die für die Reinigung bestimmter Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) bestimmt sind.

Etikettierung

Artikel 5

(1) In der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) darf nur dann auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn a) sich die Kennzeichnung eindeutig auf die landwirtschaftliche Erzeugung bezieht;

b) das Erzeugnis gemäß den Vorschriften der Artikel 6 und 7 erzeugt oder aus einem Drittland im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurde;

c) es von einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten.

(2) In der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf nur dann auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn diese Kennzeichnung sich eindeutig auf die landwirtschaftliche Erzeugung bezieht und unmittelbar mit der Angabe der betreffenden Agrarerzeugnisse in Zusammenhang steht, das als solches im Landwirtschaftsbetrieb erzeugt wurde. (3) In der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf in der Verkehrsbezeichnung nur dann auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn a) alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß den Artikeln 6 und 7 gewonnene oder aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführte Erzeugnisse sind bzw. von solchen Erzeugnissen stammen;

b) das Erzeugnis nur in Anhang VI Buchstabe A aufgeführte Stoffe als Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;

c) das Erzeugnis oder seine Zutaten bei der Aufbereitung nicht mit ionisierenden Strahlen oder in Anhang VI Buchstabe B nicht aufgeführten Stoffen behandelt wurde;

d) das Erzeugnis von einem Unternehmen aufbereitet wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a) dürfen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die den Anforderungen des vorgenannten Absatzes nicht entsprechen, bei der Aufbereitung von Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) bis zu einem Anteil von höchstens 5 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in dem Fertigerzeugnis verwendet werden.

- wenn es sich um Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs handelt, die in der Gemeinschaft nach den in den Artikeln 6 und 7 genannten Vorschriften nicht erzeugt werden, oder - wenn es sich um Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs handelt, die in der Gemeinschaft nach den in den Artikeln 6 und 7 genannten Vorschriften nicht in ausreichender Menge erzeugt werden.

(5) Während eines Übergangszeitraums, der am 1. Juli 1994 endet, können in der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) Hinweise auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau gegeben werden, wenn es aus einer einzigen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs besteht, sofern a) den Anforderungen nach Absatz 1 bzw. Absatz 3 mit Ausnahme der Anforderung in bezug auf die Dauer des Umstellungszeitraums nach Anhang I Nummer 1 in vollem Umfang entsprochen wird;

b) ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte gewährt wurde,

c) die betreffenden Hinweise den Käufer des Erzeugnisses nicht darüber irreführen, daß es sich um ein Erzeugnis anderer Art als jene Erzeugnisse handelt, die allen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;

d) die Kontrollstelle die Einhaltung der Bedingungen der Buchstaben a) und b) ordnungsgemäß nachgeprüft hat.

(6) In der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b), das teilweise aus Zutaten zubereitet wurde, die den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) nicht entsprechen, darf auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, sofern a) mindestens 50 v.H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) entsprechen;

b) das Erzeugnis den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstaben b), c) und d) entspricht;

c) die Hinweise auf den ökologischen Landbau - nur im Verzeichnis der Zutaten gemäß der Richtlinie 79/112/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG (2), erscheinen;

- sich eindeutig nur auf Zutaten beziehen, die gemäß den Vorschriften der Artikel 6 und 7 erzeugt wurden;

d) die Zutaten und ihr Anteil nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge im Verzeichnis der Zutaten erscheinen;

e) Hinweise im Verzeichnis der Zutaten in derselben Farbe und in jeweils gleicher Grösse mit gleichen Buchstaben gegeben werden.

(7) Ausführliche Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden.

(8) Erschöpfende Verzeichnisse der Stoffe und Erzeugnisse des Absatzes 3 Buchstaben b) und c) des Absatzes 4 erster und zweiter Gedankenstrich werden in Anhang VI nach dem Verfahren des Artikels 14 aufgestellt.

Es können Bedingungen für die Verwendung und Anforderungen an die Zusammensetzung dieser Zutaten und Stoffe festgelegt werden.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Erzeugnis zusätzlich in die obengenannten Verzeichnisse aufgenommen werden sollte oder daß Änderungen darin vorgenommen werden sollten, so sorgt er dafür, daß den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission offiziell Unterlagen mit den Gründen für die Aufnahme bzw. die Änderungen übermittelt werden; die Kommission legt diese Unterlagen dem in Artikel 14 genannten Ausschuß vor.

(9) Die Kommission überprüft diesen Artikel und insbesondere die Absätze 5 und 6 vor dem 1. Juli 1993 und legt gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung vor.

Erzeugungsvorschriften

Artikel 6

(1) Ökologischer Landbau schließt ein, daß bei der Erzeugung der Produkte des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) a) wenigstens die Vorschriften des Anhangs I und gegebenenfalls die betreffenden Durchführungsvorschriften eingehalten werden müssen;

b) als Pflanzenschutzmittel, Detergentien, Düngemittel oder Bodenverbesserer nur Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die sich aus Erzeugnissen der Anhänge I und II zusammensetzen; sie dürfen nur entsprechend den besonderen Bestimmungen der Anhänge I und II und nur insoweit verwendet werden, als die entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften bzw. den einzelstaatlichen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) kann Saatgut, das mit nicht in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen behandelt wurde und in dem betreffenden Mitgliedstaat in der Landwirtschaft allgemein zugelassen ist, verwendet werden, wenn der Betrieb, der dieses Saatgut verwendet hat, der Kontrollstelle hinreichende Beweise dafür liefern kann, daß er sich am Markt nicht mit unbehandeltem Saatgut einer geeigneten Sorte der betreffenden Art eindecken konnte.

Artikel 7

(1) Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung für eine in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Verwendung nicht zugelassen sind, können in Anhang II aufgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) bei Verwendung zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen oder -erkrankungen:

- Sie sind unerläßlich für die Bekämpfung eines besonderen Pflanzenschädlings oder einer besonderen Pflanzenerkrankung, weil andere biologische, anbautechnische, materielle oder pflanzenzuchtbezogene Alternativen fehlen, und - ihre Verwendung schließt jede unmittelbare Berührung mit dem Saatgut, der Pflanze oder den Pflanzenerzeugnissen aus; bei einer Behandlung mehrjähriger Pflanzen ist jedoch eine unmittelbare Berührung zulässig - allerdings lediglich ausserhalb der Wachstumsperiode der genießbaren Teile der Pflanze (Früchte) -, sofern hierdurch nicht indirekt bewirkt wird, daß es zu Rückständen des Erzeugnisses in den genießbaren Teilen kommt, und - ihre Verwendung führt nicht zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt bzw. trägt nicht zu einer Umweltverseuchung bei;

b) bei Verwendung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel:

- Sie sind unerläßlich für den spezifischen Nährstoffbedarf der Pflanzenkulturen oder für spezifische Bodenverbesserungszwecke, für die die Verfahren des Anhangs I nicht ausreichen, und - ihre Verwendung führt nicht zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt bzw. trägt nicht zu einer Umweltverseuchung bei.

(2) Falls erforderlich, kann für ein in Anhang II aufgenommenes Erzeugnis folgendes angegeben werden:

- die ausführliche Beschreibung des Erzeugnisses;

- die entsprechenden Verwendungsvorschriften und Anforderungen an die Zusammensetzung und/oder Löslichkeit, insbesondere im Hinblick darauf, daß bei diesen Erzeugnissen Rückstände auf genießbaren Teilen der Pflanze und genießbaren pflanzlichen Erzeugnissen sowie Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering gehalten werden müssen;

- besondere Etikettierungsvorschriften für die Erzeugnisse des Artikels 1, falls diese unter Verwendung bestimmter in Anhang II aufgeführter Erzeugnisse hergestellt wurden.

(3) Änderungen des Anhangs II, die entweder die Aufnahme bzw. Streichung von Erzeugnissen des Absatzes 1 oder die Aufnahme bzw. Änderung von Angaben gemäß Absatz 2 betreffen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Erzeugnis zusätzlich in Anhang II aufgenommen werden sollte oder daß Änderungen darin vorgenommen werden sollten, so sorgt er dafür, daß den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission offiziell Unterlagen mit den Gründen für die Aufnahme bzw. die Änderungen übermittelt werden; die Kommission legt diese Unterlagen dem in Artikel 14 genannten Ausschuß vor.

Kontrollsystem

Artikel 8

(1) Jedes Unternehmen, das mit dem Ziel der Vermarktung Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erzeugt, aufbereitet oder aus einem Drittland einführt, ist verpflichtet,

a) diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeuebt wird, zu melden; die Meldung muß die in Anhang IV genannten Angaben enthalten;

b) seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 zu unterstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen eine für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständige Behörde oder Stelle. Die Mitgliedstaaten können die Mitteilung ergänzender Angaben vorsehen, die ihnen für eine wirksame Kontrolle der betreffenden Unternehmen geboten erscheinen.

(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, daß den betreffenden Personen eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste mit Namen und Adressen der den Kontrollmaßnahmen unterworfenen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen ein Kontrollverfahren, das von einer oder mehreren hierfür bestimmten Kontrollbehörden und/oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen durchzuführen ist und dem die Unternehmen, die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erzeugen oder aufbereiten, unterstellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit einem Unternehmen, das die Bestimmungen dieser Verordnung einhält und seinen Beitrag zu den Kosten der Kontrollmaßnahmen entrichtet, sichergehen kann, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden.

(3) Das Kontrollverfahren umfasst mindestens die in Anhang III aufgeführten Kontrollanforderungen und Vorkehrungen.

(4) Im Falle der Durchführung der Kontrollregelung durch private Kontrollstellen bestimmen die Mitgliedstaaten eine Behörde zur Zulassung und Überwachung dieser Stellen.

(5) Die Zulassung einer privaten Kontrollstelle durch die Mitgliedstaaten geschieht nach Maßgabe folgender Kriterien:

a) Standardkontrollprogramm der Stelle mit ausführlicher Beschreibung der Kontrollmaßnahmen und Vorkehrungen, die die Stelle den von ihr kontrollierten Unternehmen zur Auflage macht;

b) von der Stelle für den Fall von Unregelmässigkeiten erwogene Sanktionen;

c) geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung sowie Erfahrung bei der Kontrolle und Zuverlässigkeit;

d) Objektivität der Kontrollstelle gegenüber den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen.

(6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle hat die zuständige Behörde folgende Aufgaben:

a) Gewährleistung der Objektivität der von dieser Stelle durchgeführten Kontrollen;

b) Überprüfung der Wirksamkeit der Kontrolle;

c) Erfassung der festgestellten Verstösse und verhängten Sanktionen;

d) Entzug der Zulassung einer Kontrollstelle, falls sie die Anforderungen der Buchstaben a) und b) oder die Kriterien des Absatzes 5 nicht mehr oder die Anforderungen der Absätze 7, 8 und 9 nicht erfuellt. (7) Die Kontrollbehörde und die zugelassenen Kontrollstellen nach Absatz 1 a) gewährleisten, daß in den von ihnen kontrollierten landwirtschaftlichen Betrieben mindestens die in Anhang III aufgeführten Kontrollmaßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden;

b) gegen keinen anderen Personen als der für den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlichen Person und den zuständigen staatlichen Stellen Einblick in die Informationen und Daten, von denen sie bei ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis erhalten.

(8) Die zugelassenen Kontrollstellen a) gewähren der zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen und sind in dem Masse auskunfts- und unterstützungspflichtig, wie dies der zuständigen Behörde zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung geboten erscheint;

b) übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats alljährlich spätestens am 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben und legen ihr alljährlich einen zusammenfassenden Bericht vor.

(9) Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Absatz 1 müssen a) bei Feststellung einer Unregelmässigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5, 6 und 7 bzw. der Maßnahmen des Anhangs III die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 von der gesamten von der Unregelmässigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen;

b) bei Feststellung eines offenkundigen Verstosses oder eines Verstosses mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von Erzeugnissen für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu vereinbarenden Frist untersagen.

(10) Folgende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden:

a) die Durchführungsbestimmungen für die Anforderungen nach Absatz 5 und die Maßnahmen nach Absatz 6;

b) die Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen nach Absatz 9.

Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität

Artikel 10

(1) Der Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität nach Anhang V darf nur dann auf dem Etikett der Erzeugnisse des Artikels 1 angebracht werden, wenn diese a) die Vorschriften des Artikels 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 und der Artikel 6 und 7 sowie die entsprechenden Durchführungsvorschriften erfuellen;

b) bei allen Erzeugungs- und Aufbereitungsvorgängen dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 Absatz 3 unterzogen wurden;

c) von Unternehmen erzeugt oder aufbereitet wurden, die die Kontrolle ihres Betriebes der Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle nach Artikel 9 Absatz 1 anvertraut haben und die von dieser Behörde oder Stelle zur Anbringung des Vermerks nach Anhang V bevollmächtigt wurden;

d) bis zur Verkaufsstelle im Einzelhandel in geschlossenen Verpackungen verpackt und befördert werden;

e) auf dem Etikett die Bezeichnung und gegebenenfalls das eingetragene Zeichen der Kontrollstelle, Namen und Anschrift des Erzeugers oder Aufbereiters und - soweit die Richtlinie 79/112/EWG anwendbar ist - die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben tragen.

(2) Etikett oder Werbung dürfen keinen Hinweis enthalten, der beim Käufer den Eindruck erweckt, daß der Vermerk nach Anhang V eine Garantie für besseren Geschmack, Nährwert oder bessere Gesundheitsverträglichkeit darstellt.

(3) Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Artikel 9 Absatz 1 müssen a) bei Feststellung einer Unregelmässigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5, 6 und 7 bzw. der Maßnahmen des Anhangs III den Vermerk nach Anhang V von der gesamten von der Unregelmässigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen;

b) bei Feststellung eines offenkundigen Verstosses oder eines Verstosses mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen das Recht auf Verwendung des Vermerks nach Anhang V für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu vereinbarenden Frist entziehen.

(4) Bei Feststellung bestimmter Verstösse gegen die Artikel 5, 6 und 7 bzw. die Anforderungen und Vorschriften des Anhangs III können nach den Verfahren des Artikels 14 Bestimmungen für den Entzug des Rechts auf Verwendung des Vermerks nach Anhang V festgelegt werden.

(5) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnis mit Vermerk nach Artikel 2 und/oder Anhang V Unregelmässigkeiten bei der Durchführung dieser Verordnung fest, so unterrichtet er hierüber den Mitgliedstaat, der die Kontrollstelle zugelassen hat, und die Kommission.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verwendung des Vermerks nach Artikel 2 und/oder Anhang V zu Betrugszwecken auszuschließen.

(7) Die Kommission überprüft vor dem 1. Juli 1993 die Bestimmungen des Artikels 10, insbesondere in bezug auf die Möglichkeit, den Hinweis nach Anhang V bindend vorzuschreiben, und legt gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Bestimmungen vor.

Einfuhren aus Drittländern

Artikel 11

(1) Unbeschadet des Artikels 5 dürfen aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse gemäß Artikel 1 nur vermarktet werden, wenn a) sie aus einem Drittland stammen, das in einer durch Beschluß der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 zu erstellenden Liste aufgeführt ist, und aus Gebieten oder Produktionsbetrieben kommen und von einer der Kontrollstellen kontrolliert wurden, die gegebenenfalls in der das jeweilige Drittland betreffenden Entscheidung bezeichnet sind;

b) die zuständige Behörde bzw. Kontrollstelle des Drittlandes eine Bescheinigung ausgestellt hat, der zufolge die darin bezeichnete Partie - mit Hilfe von Wirtschaftsmethoden auf der Grundlage von Regeln erzeugt wurde, die denen der Artikel 6 und 7 gleichwertig sind, und - einem Kontrollverfahren unterzogen wurde, dessen Gleichwertigkeit anläßlich der Prüfung nach Absatz 2 Buchstabe b) anerkannt wurde.

(2) Zur Entscheidung darüber, ob für bestimmte Erzeugnisse des Artikels 1 ein Drittland auf seinen Antrag hin in der Liste des Absatzes 1 Buchstabe a) aufgeführt werden darf, wird insbesondere folgendes berücksichtigt:

a) die von dem Drittland gebotenen Garantien für die Einhaltung von Regeln, die zumindest bei Erzeugnissen, die für die Gemeinschaft bestimmend sind, den Regeln der Artikel 6 und 7 gleichwertig sein müssen;

b) die Wirksamkeit der zur Einhaltung der Vorschriften des Buchstaben a) getroffenen Kontrollmaßnahmen, die zumindest bei Erzeugnissen, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, den Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gleichwertig sein müssen.

Anhand dieser Kriterien kann die Kommission in ihrer Entscheidung die Ursprungsregionen oder -betriebe bzw. die Stellen festlegen, deren Kontrolle als gleichwertig gilt.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Bescheinigung muß a) der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers im Original beigefügt sein und anschließend vom Einführer der Kontrollbehörde mindestens zwei Jahre zur Einsicht bereitgehalten werden;

b) nach Maßgabe der Modalitäten sowie eines Formblatts ausgestellt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 14 festzulegen sind.

(4) Ausführliche Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden.

(5) Bei der Prüfung des Antrags eines Drittlandes verlangt die Kommission, daß dieses Land alle erforderlichen Auskünfte mitteilt; ferner kann sie Sachverständige damit beauftragen, unter ihrer Aufsicht an Ort und Stelle eine Prüfung der in dem betreffenden Drittland tatsächlich angewandten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

Freier Warenverkehr in der Gemeinschaft

Artikel 12

Jedes Verbot oder jede Beschränkung der Vermarktung von Erzeugnissen des Artikels 1, die dieser Verordnung entsprechen, aus Gründen der Art der Erzeugung, der Etikettierung oder der Kennzeichnung der Art der Erzeugung durch die Mitgliedstaaten ist unzulässig.

Verwaltungsbestimmungen und Durchführung

Artikel 13

Nach dem Verfahren des Artikels 14 können erlassen werden:

- Änderungen der Anhänge I, II, III, IV und VI;

- Durchführungsbestimmungen zu den Anhängen I und III.

Artikel 14

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewendet, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder ergeht keine Stellungnahme, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 1. Juli die im Vorjahr zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit, insbesondere - die Liste der Unternehmen, die die Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) bis zum 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt haben und dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 unterstellt waren;

- einen Bericht über die Überwachungsmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 6.

Ferner unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission vor dem 31. März eines jeden Jahres über die Liste der zum 31. Dezember des Vorjahres zugelassenen Kontrollstellen, ihre Rechts- und Verwaltungsstruktur, ihre Standardkontrollprogramme, ihre Sanktionsregelung sowie gegebenenfalls ihr Zeichen.

Die Kommission stellt sicher, daß die Listen der zugelassenen Kontrollstellen, die ihr vor dem im Unterabsatz 2 genannten Datum mitgeteilt worden sind, jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden.

Artikel 16

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung führen die Mitgliedstaaten die Artikel 8 und 9 durch.

(3) Für die Artikel 5, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 beginnt die Geltungsdauer erst zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Nach dem Verfahren des Artikels 14 darf die Frist bis zum Geltungsbeginn des Artikels 11 Absatz 1 für die Einfuhr aus einem Drittland für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden, wenn es der Stand der Prüfung des Antrags nicht zulässt, über die Aufnahme dieses Landes in die Liste nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu entscheiden.

Zur Einhaltung des in Anhang I Nummer 1 genannten Umstellungszeitraums wird die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung insoweit berücksichtigt, wie der Wirtschaftsteilnehmer der Kontrollstelle nachweisen kann, daß seine Produktion während dieser Zeit den geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder aber, in Ermangelung solcher Bestimmungen, den international anerkannten Normen für den ökologischen Landbau entsprochen hat.

(4) Während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 die Verwendung von Erzeugnissen, die in Anhang II nicht aufgeführte Stoffe enthalten und die ihres Erachtens die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 erfuellen, in ihrem Gebiet zulassen.

(5) Während eines Zeitraums, der zwölf Monate nach Festlegung des Anhangs VI gemäß Artikel 5 Absatz 7 endet, können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiterhin die Verwendung von Stoffen zulassen, die nicht in Anhang VI aufgeführt sind.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Stoffe, die nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1991.

Im Namen des Rates Der Präsident J.-C. JUNCKER

(1)ABl. Nr. C 4 vom 9. 1. 1990, S. 4, und ABl. Nr. C 101 vom 18. 4. 1991, S. 13.

(2)ABl. Nr. C 106 vom 22. 4. 1991, S. 27.

(3)ABl. Nr. C 182 vom 23. 7. 1990, S. 12.

(1)ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36.

(2)ABl. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 58.

(3)ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 51.

(4)ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 51.

(1)ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(2)ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 17.

ANHANG I

GRUNDREGELN DES ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS FÜR AGRARBETRIEBE

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

1.Die Grundregeln nach diesem Anhang müssen auf den Anbauflächen normalerweise während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder, im Fall mehrjähriger Kulturen (ausser Weiden), von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse befolgt werden. Die Kontrollstelle kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde beschließen, daß dieser Zeitraum in bestimmten Fällen unter Berücksichtigung der früheren Nutzung der Anbauflächen verlängert bzw. verkürzt wird.

2.Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten bzw. in geeigneten Fällen zu steigern durch:

a)Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern in einer geeigneten weitgestellten Fruchtfolge.

b)Einarbeitung von kompostiertem oder nicht kompostiertem organischen Material, das in Betrieben gewonnen wurde, die nach den Vorschriften dieser Verordnung wirtschaften. Im Hinblick auf die Genehmigung gemeinsamer technischer Vorschriften für die biologische tierische Produktion können Nebenerzeugnisse der Tierhaltung, wie Stallmist, verwendet werden, wenn sie aus Zuchtbetrieben stammen, welche die geltenden einzelstaatlichen Regelungen bzw. in Ermangelung solcher Regelungen international anerkannte Praktiken der ökologischen tierischen Erzeugung befolgen.

Andere organische oder mineralische Düngemittel im Sinne von Anhang II dürfen nur dann ergänzend eingesetzt werden, wenn der Nährstoffbedarf der Pflanzen im Rahmen der Fruchtwechselwirtschaft bzw. die Aufbereitung des Bodens nicht allein mit den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Mitteln sichergestellt werden können.

Für die Aktivierung vom Kompost können geeignete Zubereitungen (biodynamische Zubereitungen) auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis verwendet werden.

3.Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter müssen durch die ganzheitliche Anwendung folgender Maßnahmen bekämpft werden:

-geeignete Arten- und Sortenwahl;

-geeignete Fruchtfolge;

-mechanische Bodenbearbeitung;

-Schutz von Nützlingen durch Schaffung günstiger Verhältnisse (z.B. Hecken, Nistplätze, Aussetzung von natürlichen Gegenspielern);

-Abflammen von Unkrautkeimlingen.

Die Mittel im Sinne von Anhang II dürfen nur verwendet werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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ANHANG III

MINDESTKONTROLLANFORDERUNGEN UND IM RAHMEN DES KONTROLLVERFAHRENS NACH DEN ARTIKELN 8 UND 9 VORGESEHENE VORKEHRUNGEN

A.Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse produzierende landwirtschaftliche Betriebe

1.Die Erzeugung muß in einer Betriebseinheit erfolgen, die hinsichtlich ihrer Parzellen, der Produktionsstätten sowie ihrer Lagerplätze eine von jeder anderen Einheit, die nicht nach den Produktionsregeln dieser Verordnung arbeitet, deutlich getrennte Einheit darstellt; Verarbeitungs- und/oder Verpackungsanlagen können Teil dieser Betriebseinheit sein, soweit ihre Tätigkeit sich auf die Verarbeitung und/oder Verpackung der eigenen landwirtschaftlichen Erzeugung beschränkt.

2.Bei der Aufnahme des Kontrollverfahrens erstellen Erzeuger und Kontrollstelle -eine vollständige Beschreibung der Betriebseinheit mit Angabe der Lagerplätze, Produktionsstätten und Parzellen sowie gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge durchgeführt werden,

-und legen alle konkreten Maßnahmen fest, die in dem Betrieb zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Diese Beschreibung und die betreffenden Maßnahmen werden in einem Inspektionsbericht festgehalten, der von der für den Betrieb verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

Ferner müssen aus dem Bericht hervorgehen:

-das Datum, an dem auf den betreffenden Parzellen letztmals Mittel angewandt wurden, deren Einsatz nicht mit den Vorschriften von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 vereinbar ist;

-die Verpflichtung des Erzeugers, die Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 durchzuführen und im Falle eines Verstosses der Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 9 zuzustimmen.

3.Der Erzeuger muß der Kontrollstelle jedes Jahr vor dem von ihr angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgemachte Anbauplanung vorlegen.

4.Es ist eine durch Eintragung und/oder Unterlagen belegte Betriebsbuchführung vogeschrieben, anhand deren die Kontrollstelle Ursprung, Art und Menge aller angekauften Betriebsstoffe sowie deren Verwendung nachprüfen kann; ferner ist eine durch Eintragung oder Unterlagen belegte Betriebsbuchführung über Art, Menge und Abnehmer aller verkauften Agrarerzeugnisse Vorschrift. Über die unmittelbar an Endverbraucher verkauften Mengen ist täglich Buch zu führen.

5.In der Betriebseinheit dürfen nur Betriebsmittel aufbewahrt werden, deren Verwendung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 vereinbar ist.

6.Neben den unangekündigten Inspektionsbesichtigungen führt die Kontrollstelle mindestens einmal im Jahr eine vollständige Besichtigung der Betriebseinheit durch. Zum Nachweis etwaiger Spuren von gemäß dieser Verordnung unzulässigen Mitteln können Proben genommen werden. Jedoch müssen bei Verdacht auf Verwendung solcher Mittel Probenahmen durchgeführt werden. Über jede Besichtigung wird ein Inspektionsbericht angefertigt, der von der für die Betriebseinheit verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

7.Das Unternehmen gewährt der Kontrollstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Lagerplätzen, Produktionsstätten und Anbauparzellen sowie zu der Betriebsbuchführung und den entsprechenden Belegen. Es erteilt der Kontrollstelle zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte.

8.Erzeugnisse des Artikels 1, die noch nicht für den Endverbraucher verpackt sind, müssen beim Transport zu anderen Betriebseinheiten in geeigneten Verpackungen oder Containern verpackt sein, die so verschlossen sind, daß ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die eine Etikettierung aufweisen, die unbeschadet sonstiger in Rechtsvorschriften vorgesehener Angaben folgende Einzelheiten enthält:

-Namen und Anschrift des für die Erzeugung oder Aufbereitung des Erzeugnisses Verantwortlichen;

-Bezeichnung des Erzeugnisses;

-Hinweise darauf, daß das Erzeugnis dem Kontrollverfahren gemäß dieser Verordnung unterliegt.

9.Bewirtschaftet ein Unternehmen mehrere Produktionseinheiten in demselben Gebiet, so werden auch solche Einheiten in dem Gebiet, die nicht unter Artikel 1 fallende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse produzieren, dem Kontrollverfahren hinsichtlich der Nummer 2 Absatz 1 und der Nummern 3, 4 und 5 unterzogen; in diesen Einheiten dürfen Pflanzen derselben Sorte wie die Pflanzen, die in der unter Nummer 1 genannten Einheit produziert werden, nicht erzeugt werden.

B.Verarbeitungs- und Verpackungseinheiten für Pflanzenerzeugnisse und Lebensmittel, die hauptsächlich Pflanzenerzeugnisse enthalten

1.Bei der Aufnahme des Kontrollverfahrens erstellen das Unternehmen und die Kontrollstelle -eine vollständige Beschreibung der Betriebseinheit mit Angabe der für Verarbeitung, Verpackung und Lagerung der Agrarprodukte vor und nach den Arbeitsgängen verwendeten Einrichtungen -und legen alle konkreten Maßnahmen fest, die in der Betriebseinheit zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Diese Beschreibung und die betreffenden Maßnahmen werden in einem Inspektionsbericht festgehalten, der von der für die Betriebseinheit verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

Ferner wird in dem Bericht auf die Verpflichtung des Unternehmens hingewiesen, die Maßnahmen gemäß den Vorschriften des Artikels 5 durchzuführen und im Falle eines Verstosses der Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 9 zuzustimmen.

2.Es ist eine Betriebsbuchführung vorgeschrieben, anhand deren die Kontrollstelle folgendes nachprüfen kann:

-Ursprung, Art und Menge der dem Betrieb angelieferten Agrarerzeugnisse nach Artikel 1;

-Art, Menge und Abnehmer der Erzeugnisse nach Artikel 1, die die Einheit verlassen haben;

-alle von der Kontrollstelle für eine fachgerechte Kontrolle der Arbeitsgänge verlangten sonstigen Informationen wie Ursprung, Art und Menge der Zutaten, Zusatzstoffe und Fabrikationshilfsstoffe, die der Einheit angeliefert wurden, sowie die Zusammensetzung der verarbeiteten Erzeugnisse.

3.Falls in der Betriebseinheit auch solche Erzeugnisse verarbeitet, verpackt oder gelagert werden, die nicht in Artikel 1 vorgesehen sind,

-muß die Einheit über getrennte Räumlichkeiten zur Lagerung der Erzeugnisse nach Artikel 1 vor und nach den Arbeitsgängen verfügen;

-müssen die Arbeitsgänge in geschlossener Folge für die gesamte Partie durchgeführt werden und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter Artikel 1 fallende Erzeugnisse erfolgen;

-müssen die Arbeitsgänge, sofern sie nicht häufig durchgeführt werden, innerhalb einer Frist, die mit der Kontrollstelle einvernehmlich festzulegen ist, im voraus angemeldet werden;

-sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Partien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäß den Produktionsregeln dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind.

4.Neben den unangekündigten Inspektionsbesichtigungen führt die Kontrollstelle mindestens einmal im Jahr eine umfassende Besichtigung der Betriebseinheit durch. Zum Nachweis etwaiger Spuren von gemäß dieser Verordnung unzulässigen Mitteln können Proben genommen werden. Sie müssen durchgeführt werden, wenn Verdacht auf Verwendung solcher Mittel besteht. Über jede Besichtigung wird ein Inspektionsbericht angefertigt, der von der für die kontrollierte Betriebseinheit verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

5.Das Unternehmen gewährt der Kontrollstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu der Betriebseinheit und zu der Betriebsbuchführung mit den entsprechenden Belegen. Es erteilt der Kontrollstelle zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte.

6.Es gelten die Transportvorschriften gemäß Teil A Nummer 8.

ANHANG IV

ANGABEN IN DER MELDUNG GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE a)

a)Name und Anschrift des Unternehmens.

b)Lage der Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge erfolgen.

c)Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse.

d)Verpflichtung des Unternehmens zur Durchführung der Maßnahmen entsprechend den Artikeln 5, 6, 7 und/oder 11.

e)Bei Landwirtschaftsbetrieben ist anzugeben, seit wann der Erzeuger auf den betreffenden Parzellen keine Mittel mehr anwendet, die mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 unvereinbar sind.

f)Name der zugelassenen Stelle, die das Unternehmen mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollverfahrens private Kontrollstellen zugelassen hat.

ANHANG V

VERMERK ÜBER DIE IM KONTROLLVERFAHREN FESTGESTELLTE KONFORMITÄT

Der Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität wird in der bzw. den Sprachen der Etikettierung angebracht.

ES:Agricultura Ecológica - Sistema de control CEE DK:Ökologisk Jordburg - EF Kontrolordning D:Ökologische Agrarwirtschaft - EWG-Kontrollsystem GR:ÂéïëïãéêÞ Ãaaùñãßá - Óýóôçìá AAëÝã÷ïõ EOK EN:Organic Farming - EEC Control System F:Agriculture Biologique - Système de côntrole CEE IT:Agricoltura Biologica - Regime di controllo CEE NL:Biologische Landbouw - EEG Controlesysteem P:Agricultura Biológica - Systema de controlo CEE

ANHANG VI

A.Stoffe, die als Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen sind (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b)): B.Stoffe, die bei der Aufbereitung verwendet werden dürfen (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c)):

C.Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (Artikel 5 Absatz 4):

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