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Document 31991R2079
Commission Regulation (EEC) No 2079/91 of 12 July 1991 concerning the stopping of fishing for cod by vessels flying the flag of Portugal
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2079/91 DER KOMMISSION vom 12. Juli 1991 zur Einstellung des Kabeljaufanges durch Schiffe unter portugiesischer Flagge
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2079/91 DER KOMMISSION vom 12. Juli 1991 zur Einstellung des Kabeljaufanges durch Schiffe unter portugiesischer Flagge
ABl. L 193 vom 17.7.1991, p. 5–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2079/91 DER KOMMISSION vom 12. Juli 1991 zur Einstellung des Kabeljaufanges durch Schiffe unter portugiesischer Flagge -
Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/1991 S. 0005 - 0005
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2079/91 DER KOMMISSION vom 12 . Juli 1991 zur Einstellung des Kabeljaufanges durch Schiffe unter portugiesischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2241/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit ( 1 ), geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 3483/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3926/90 des Rates vom 20 . Dezember 1990 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1991 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen ( 3 ), zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 793/91 ( 4 ), sieht für 1991 Quoten für Kabeljau vor . Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt . Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches II b durch Schiffe, die die portugiesische Flagge führen oder in Portugal registriert sind, die für 1991 zugeteilte Quote erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches II b durch Schiffe, die die portugiesische Flagge führen oder in Portugal registriert sind, gilt die Portugal für 1991 zugeteilte Quote als ausgeschöpft . Der Kabeljaufang in den Gewässern des ICES-Bereiches II b durch Schiffe, die die portugiesische Flagge führen oder in Portugal registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 12 . Juli 1991 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 207 vom 29 . 7 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 306 vom 11 . 11 . 1988, S . 2 . ( 3 ) ABl . Nr . L 378 vom 31 . 12 . 1990, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 82 vom 28 . 3 . 1991, S . 2 .