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Document 31991R1639

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1639/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 150 vom 15.6.1991, p. 35–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1639/oj

    31991R1639

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1639/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse -

    Amtsblatt Nr. L 150 vom 15/06/1991 S. 0035 - 0037


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1639/91 DES RATES

    vom 13. Juni 1991

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 (2), inbesondere auf Artikel 5c Absatz 6,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 und C-217/89 Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 306/91 (4), insoweit für ungültig erklärt, als er Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum vor dem 31. Dezember 1983 bzw. vor dem 30. September 1983 abgelaufen ist, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach dieser Bestimmung ausschließt und die vorgesehene spezifische Referenzmenge auf 60 % der Milchmenge begrenzt, die von dem betreffenden Erzeuger in den zwölf Kalendermonaten vor Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert wurde. Um diesen Urteilen Folge zu leisten, sind die betreffenden Bestimmungen des genannten Artikels 3a zu ändern. Im übrigen sollte im Anschluß an die Auslegung, die der Gerichtshof diesem Artikel in der Rechtssache C-314/89 gegeben hat, den Erzeugern, die ihren Milchwirtschaftsbetrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise übernommen haben und zwischen dem 29. März und dem 29. Juni 1989 keinen Antrag gestellt haben oder deren Antrag abgelehnt worden ist, gestattet werden, einen Antrag zu stellen bzw. erneut zu stellen.

    Eine stärkere Aufstockung der Gemeinschaftsreserve gemäß Artikel 5c Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ist nicht möglich, ohne das Gleichgewicht auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse zu gefährden. Um den Erzeugern, die sich zur Nichtvermarktung bzw. Umstellung verpflichtet haben, neue spezifische Referenzmengen zuteilen zu können, sollte deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, die Referenzmengen der anderen Erzeuger, wie vom Gerichtshof vorgegeben, zu verringern. Aus diesem Grund ist eine Erhöhung der einzelstaatlichen Reserven vorzusehen; zu

    diesem Zweck müssen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 geändert werden.

    Erzeuger, die sich zur Nichtvermarktung oder Umstellung verpflichtet haben, sollten in allen Fällen, in denen sie nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen der Zusatzabgabenregelung eine spezifische Referenzmenge erhalten haben, auch von den Bestimmungen des Artikels 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erfasst werden können, sofern diese Menge von der nach Maßgabe dieses Artikels zugewiesenen Menge abgezogen wird.

    Der Gerichtshof hat in den genannten Urteilen anerkannt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber berechtigt war, eine Frist für den Ablauf des Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungszeitraums festzusetzen, um diejenigen Erzeuger von den Bestimmungen des Artikels 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 auszuschließen, die aus nicht in Zusammenhang mit der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung stehenden Gründen während des gesamten oder eines Teils des betreffenden Bezugsjahres keine Milch angeliefert haben. Alle betroffenen Mitgliedstaaten haben das Jahr 1983 als Bezugsjahr gewählt. Es kann davon ausgegangen werden, daß Erzeuger, die die Milcherzeugung zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. April 1984 nicht wiederaufgenommen haben, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten, damit hinreichend bekundet haben, daß die Milcherzeugung aus persönlichen Gründen, die nicht mit der eingegangenen Verpflichtung oder den sich daraus ergebenden Konsequenzen im Zusammenhang stehen, aufgegeben wurde. Demnach sollten nur diejenigen Erzeuger von Artikel 3a erfasst werden, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum am 31. Dezember 1982 abgelaufen ist.

    Um im Rahmen einer ordnungsgemässen Verwaltung einen allzu grossen Aufwand zu vermeiden, sollten die Fristen für die Einreichung der Anträge nur für die Erzeuger neu eröffnet werden, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum im Jahr 1983 vor dem 31. Dezember 1983 bzw. vor dem 30. September 1983 abgelaufen ist, oder für die Erzeuger, die, obwohl sie bereits eine Referenzmenge nach den allgemeinen Vorschriften der die Zusatzabgabe betreffenden Regelung zugeteilt bekommen haben, dennoch von der vorliegenden Verordnung Gebrauch machen wollen.

    Der Gerichtshof akzeptiert in den vorgenannten Urteilen einerseits, daß es rechtens war, die spezifische Referenzmenge ausgehend von dem Produktionsvolumen zu berechnen, das die betreffenden Erzeuger vor Eingehen der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung erzielt haben, und daß andererseits auf die so berechnete Menge rechtsgültig ein Abschlag angewendet werden kann, um zu gewährleisten, daß die betroffenen Erzeuger gegenüber den Erzeugern, die während des Bezugsjahres weiterhin Milch angeliefert haben, nicht ungerechtfertigt bevorzugt werden. Aus

    diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten bei diesen Erzeugern einen Abschlag anwenden, der dem Durchschnitt aller auf die Erzeuger gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 angewendeten Abschläge entspricht, und zwar einschließlich einer Ausgangssenkung der Referenzmengen für die Lieferungen um 4,5 %.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3643/90 (2), sieht eine über fünf Jahre degressiv gestaffelte Vergütung für den sich aus dieser Aussetzung ergebenden Kapazitätsabbau vor. Diese Bestimmung kann nicht für Erzeuger gelten, die wie im vorliegenden Fall die Milcherzeugung wiederaufnehmen bzw. wiederaufnehmen werden und nachweisen müssen, daß sie diese Erzeugung in dem geforderten Umfang wiederaufnehmen können. Darüber hinaus kann die spezifische Referenzmenge vor einer endgültigen Zuteilung auf die tatsächlich erzeugte Menge verringert werden. Mithin erweist sich der auf diese wie auf die anderen Erzeuger angewendete Satz von 4,5 % als die einzige Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 775/87, die in den Rahmen dieser Verordnung übernommen werden kann.

    Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 enthält Bestimmungen, die gewährleisten sollen, daß die zugeteilten Mengen auch tatsächlich von den Zuteilungsberechtigten erzeugt werden. Während die mit Absatz 3 desselben Artikels für den Fall, daß in einem Zweijahreszeitraum eine bestimmte Mindestmenge nicht eingehalten wird, vorgesehene Sanktion zu lockern ist, sollten alle anderen Beschränkungen beibehalten werden, damit insbesondere die von allen Erzeugern zur Auffuellung der einzelstaatlichen Reserve unternommenen Anstrengungen eine Entsprechung in der Feststellung finden, daß die im Rahmen der vorliegenden Regelung zugeteilten Mengen keinen ungerechtfertigten Vorteil der Zuteilungsberechtigten zur Folge haben dürfen.

    Erzeuger, die allen vorgenannten Bestimmungen entsprechen, können ihre spezifische Referenzmenge erst im achten Anwendungszeitraum der Zusatzabgabenregelung genau kennen. Es scheint angemessen, daraus die Konsequenzen in bezug auf die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe zu ziehen. Weiterhin ist festzulegen, daß bei Rückführung einer spezifischen Referenzmenge an die einzelstaatliche Reserve in Anwendung von Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 der betreffende Erzeuger für die dennoch erzeugten Mengen keine Zusatzabgabe zu errichten hat -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 wird wie folgt geändert:

    III. In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte "Artikel 3 und 4" durch die Worte "Artikel 3, 3a und 4" ersetzt.

    III. Artikel 3a wird wie folgt geändert:

    a) An Absatz 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. Im ersten Gedankenstrich werden die Worte ". . . nach dem 31. Dezember 1983 . . . abläuft" durch die Worte ". . . unbeschadet des letzten Unterabsatzes nach dem 31. Dezember 1983 . . . abläuft" ersetzt.

    2.

    Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- die - im Fall des Übernehmers der Prämie - keine Referenzmenge gemäß Artikel 2 und/oder Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erhalten haben,".

    3. Buchstabe c) wird gestrichen.

    III. a)

    4. Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) sich hinsichtlich der spezifischen Referenzmenge verpflichten, bis zum Ablauf des achten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung bzw. in dem im letzten Unterabsatz genannten Fall bis zum 1. Juli 1994 - sofern die Zusatzabgabenregelung verlängert wird - keinen Antrag auf Vergünstigungen im Rahmen von Programmen zur Aufgabe von Referenzmengen zu stellen."

    5.

    Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    "Erzeuger,

    - deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum in Erfuellung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung im Jahr 1983 bzw. in dem in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich genannten Fall zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 1983 bzw. nach den in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich genannten Daten abgelaufen ist, wenn sie eine Referenzmenge für den Betrieb erhalten haben, für den eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie unter den Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) und/oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 (*) oder gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung gewährt wurde, falls der Mitgliedstaat den genannten Artikel 9 Absatz 2 nicht angewendet hat und die - im Fall des Übernehmers der Prämie - keine Referenzmenge gemäß Artikel 2 und/oder Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erhalten haben,

    oder

    -

    die den Betrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise nach Ablauf der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom Erblasser eingegangenen Verpflichtung, jedoch vor dem 29. Juni 1989 übernommen haben,

    erhalten auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab dem 1. Juli 1991 einzureichen ist, unter den unter den Buchstaben a), b) und d) genannten Voraussetzungen vorläufig eine spezifische Referenzmenge.

    (*) ABl. Nr. L 139 vom 4. 6. 1988, S. 12."

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die spezifische Referenzmenge wird von dem betreffenden Mitgliedstaat anhand objektiver Kriterien festgelegt, indem die Menge, für welche der Prämienanspruch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 fortbestand oder erworben wurde, um einen Prozentsatz gekürzt wird, der

    für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die

    auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen - auf jeden Fall mit einer Basiskürzung um 4,5 % - oder die gemäß Artikel 6 festgelegten Referenzmengen angewendet werden.

    Hat der Erzeuger für den Betrieb, für den eine Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung eingegangen wurde, eine Referenzmenge gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 und/oder Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der vorliegenden Verordnung oder Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) und/oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 bzw. gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung, falls der Mitgliedstaat den genannten Artikel 9 Absatz 2 nicht angewandt hat, erhalten, so wird die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte spezifische Referenzmenge um diese Menge gekürzt."

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Kann der Erzeuger innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 oder in dem in Absatz 1 letzter Unterabsatz genannten Fall nach dem 1. Juli 1991 - sofern die Zusatzabgabenregelung verlängert wird - der zuständigen Behörde nachweisen, daß er die Direktverkäufe und/oder die Lieferungen tatsächlich wiederaufgenommen hat und daß diese Direktverkäufe und/oder diese Lieferungen im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben, so wird ihm die spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt. Andernfalls entspricht die endgültig zugeteilte Referenzmenge der tatsächlich gelieferten oder unmittelbar verkauften Menge und wird die Restmenge wieder der einzelstaatlichen Reserve zugeführt. Der Umfang der Direktverkäufe und/oder der tatsächlichen Lieferungen wird anhand der Entwicklung des Produktionsrhythmus in dem Betrieb des Erzeugers, der jahreszeitlichen Gegebenheiten sowie etwaiger aussergewöhnlicher Umstände bestimmt."

    d)

    Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Wird der Betrieb vor Ablauf des achten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung oder in dem in Absatz 1 letzter Unterabsatz genannten Fall vor dem 1. Juli 1994 - sofern die Zusatzabgabenregelung verlängert wird - verkauft oder verpachtet, so wird die spezifische Referenzmenge wieder der einzelstaatlichen Reserve zugeführt. Wird nur ein Teil des Betriebes verkauft oder verpachtet, so wird ein Teil der spezifischen Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeführt. Dieser Teil wird anhand der verkauften oder verpachteten Futterfläche berechnet; die Einzelheiten dazu werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgelegt."

    e)

    In Absatz 5 werden die Worte "die vor dem sechsten Anwendungszeitraum der Regelung erzeugt wurden und die vorläufige spezifische Referenzmenge nicht überschreiten." ersetzt durch "die vor dem achten Anwendungszeitraum der Regelung erzeugt wurden und die nach dem vorliegenden Artikel zugeteilte oder erhöhte spezifische Referenzmenge nicht überschreiten."

    f)

    In Absatz 6 werden die Worte "bis zum Ende der Zusatzabgabenregelung" ersetzt durch die Worte "bis zum Ende des achten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung oder in dem in Absatz 1 letzter Unterabsatz genannten Fall bis zum 30. Juni 1994, sofern die Zusatzabgabenregelung verlängert wird . . .".

    III. In Artikel 5 und in Artikel 6 Absatz 3 zweiter Satz werden die Worte "Artikel 3 und 4" durch die Worte "Artikel 3, 3a und 4" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 Punkt II Buchstabe c) gilt mit Wirkung vom

    28. März 1991.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1991.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. BODRY

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 37 vom 9. 2. 1991, S. 4.

    (1) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 5.

    (2) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 12.

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