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Document 31991R1632

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1632/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 150 vom 15.6.1991, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1632/oj

    31991R1632

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1632/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse -

    Amtsblatt Nr. L 150 vom 15/06/1991 S. 0023 - 0024


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1632/91 DES RATES

    vom 13. Juni 1991

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3660/90 (5), ist eine Mitverantwortungsabgabe eingeführt worden, die bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 anwendbar ist und im wesentlichen für alle den Molkereien gelieferte Milch sowie für bestimmte Milchverkäufe in den landwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten ist.

    Diese Abgabe sollte durch direktere Abstimmung zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten bei Milchprodukten ein besseres Gleichgewicht auf dem Milchmarkt herstellen und so auch dem öffentlichen Interesse in diesem Sektor gerecht werden. Da die gegenwärtig vorliegenden Daten und Vorausschätzungen zeigen, daß die genannten Ziele bis zum Ende des vorgesehenen Zeitraums voraussichtlich nicht erreicht werden dürften, ist es erforderlich,

    die betreffende Regelung auch im Milchwirtschaftsjahr

    1991/92 anzuwenden.

    Der Rat muß die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom

    28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (7), ändern, um die benachteiligten Gebiete der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einzufügen. Bis zur Vornahme dieser Änderung sollten einstweilen als benachteiligte Gebiete die entsprechenden, von der Bundesrepublik Deutschland der Kommission vorgeschlagenen Gebiete gelten. Die Entscheidung des Rates wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres für die betroffenen Erzeuger anwendbar werden, so daß

    diese gegebenenfalls die Mitverantwortungsabgabe ab dem 17. Juni 1991 zahlen müssen.

    Als Teil der Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 sollte die Verbesserung der Milchqualität in Irland und Nordirland vorgesehen werden; dies ist angesichts des jahreszeitlichen Charakters der Milcherzeugung und der traditionellen Ausfuhrorientierung dieser Regionen erforderlich.

    Entsprechend der Marktlage sollte im Wirtschaftsjahr 1991/92 der Satz der Abgabe von 1,5 v. H. des Milchrichtpreises beibehalten werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 wird wie folgt geändert:

    1. An Artikel 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe "und 1990/91" durch die Angabe "1990/91 und 1991/92" ersetzt.

    b)

    In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    "Hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelten als benachteiligte Gebiete die entsprechenden, von der Bundesrepublik Deutschland zur Änderung des Artikels 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG durch den Rat vorgeschlagenen Gebiete. Die Rechtswirkung des Ratsbeschlusses gilt für die betroffenen Erzeuger ab dem Beginn des Milchwirtschaftsjahres 1991/92."

    2. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

    "(13) Für das Milchwirtschaftsjahr 1991/92 wird die Abgabe auf 1,5 v. H. des Milchrichtpreises festgesetzt."

    3. In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender vierter Gedankenstrich angefügt:

    "- die Verbesserung der Milchqualität in Irland und Nordirland."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab Beginn des Milchwirtschaftsjahres 1991/92.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1991.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. BODRY

    (1) ABl. Nr. C 104 vom 19. 4. 1991, S. 55.

    (2) Stellungnahme vom 16. Mai 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 25. April 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6.

    (5) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 44.

    (6) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

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