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Document 31991L0071

    Richtlinie 91/71/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 zur RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 16. Januar 1991 zur Ergänzung Ergänzung der Richtlinie 88/388/EWG des Rates zur der Richtlinie 88/388/EWG des Rates zur Angleichung der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Ausgangsstoffe für ihre Herstellung Herstellung (91/71/EWG)

    ABl. L 42 vom 15.2.1991, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/01/2011; Aufgehoben durch 32008R1334

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/71/oj

    31991L0071

    Richtlinie 91/71/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 zur RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 16. Januar 1991 zur Ergänzung Ergänzung der Richtlinie 88/388/EWG des Rates zur der Richtlinie 88/388/EWG des Rates zur Angleichung der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Ausgangsstoffe für ihre Herstellung Herstellung (91/71/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 042 vom 15/02/1991 S. 0025 - 0026
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0064
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0064


    RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 16 . Januar 1991 zur Ergänzung der Richtlinie 88/388/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung ( 91/71/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22 . Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Unterschiedliche Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Etikettierung von Aromen für den Endverbraucher von Lebensmitteln können Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen bewirken .

    Vorrangiges Ziel von Vorschriften für die Etikettierung von Aromen ist es, die Unterrichtung und den Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten .

    Nach dem Verfahren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 88/388/EWG wurde der Entwurf der zu treffenden Maßnahmen dem Ständigen Lebensmittelausschuß vorgelegt . Dieser war nicht in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben. Folglich legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für diese Maßnahmen vor .

    Da der Rat bei Ablauf der ihm eingeräumten Frist von drei Monaten keine Entscheidung getroffen hat, obliegt es der Kommission, die entsprechenden Maßnahmen festzulegen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1

    Folgender Artikel wird angefügt :

    "Artikel 9a

    ( 1 ) Aromen, die zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Etikettierung die folgenden zwingenden Angaben enthält, die gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen :

    a ) entweder das Wort }Aroma' oder eine genauere Angabe oder eine Beschreibung des Aromas;

    b ) entweder die Angabe }für Lebensmittel' oder einen spezifischeren Hinweis auf das Lebensmittel, für das das Aroma bestimmt ist;

    c ) das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 4 und des Artikels 9 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates (*);

    d ) die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung;

    e ) eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das Aroma nicht sachgerecht verwendet werden kann;

    f ) die Nettofuellmenge in Gewichts - oder Volumenanteilen;

    g ) Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers;

    h ) Angabe oder Hinweis zur Kennzeichnung der Partie gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates (**);

    i ) bei einer Mischung von Aromen mit anderen Stoffen eine Auflistung in der degressiven Reihenfolge der Gewichtsanteile in der Mischung

    - des Aromas oder der Aromen gemäß Buchstabe a ),

    - im Namen jeder der anderen Stoffe oder Erzeugnisse oder gegebenenfalls dessen }EWG'-Nummer .

    ( 2 ) Das Wort }natürlich' oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromäxtrakte, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) unter i ) definiert sind, und/oder aromatisierende Zubereitungen enthält, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ) definiert sind .

    Enthält die Verkehrsbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort }natürlich' oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw . mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde .

    ( 3 ) Die in diesem Artikel vorgesehenen Angaben sind in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abzufassen, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet . Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefasst werden .

    (*) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979, S . 1 .

    (**) ABl . Nr . L 186 vom 30 . 6 . 1989, S . 21 ." Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls ihre Rechts - und Verwaltungsvorschriften,

    - um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens am 30 . Juni 1992 zuzulassen;

    - um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, spätestens am 1 . Januar 1994 zu untersagen .

    Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

    ( 2 ) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 16 . Januar 1991 Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 184 vom 15 . 7 . 1988, S . 61 .

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