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Document 31991D0690

91/690/EWG: Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Abschluß der von der Vertragsparteien im Juni 1990 in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

ABl. L 377 vom 31.12.1991, p. 28–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/690/oj

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31991D0690

91/690/EWG: Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Abschluß der von der Vertragsparteien im Juni 1990 in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0028 - 0040


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 12. Dezember 1991 zum Abschluß der von den Vertragsparteien im Juni 1990 in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (91/690/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es steht fest, daß die fortgesetzte Emission von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, im gegenwärtigen Umfang zu schwerwiegenden Schäden an der Ozonschicht führen kann. Es besteht weltweit Einvernehmen darüber, daß sowohl die Produktion als auch der Verbrauch dieser Stoffe erheblich eingeschränkt werden müssen. Die Entscheidungen 80/372/EWG (4) und 82/795/EWG (5) schreiben Kontrollen vor, die jedoch nur begrenzte Wirkung haben und lediglich zwei dieser Stoffe betreffen (CFC 11 und CFC 12).

Die Gemeinschaft hat gemeinsam mit allen ihren Mitgliedstaaten das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht, nachstehend "Wiener Übereinkommen" genannt, unterzeichnet.

Zusätzlich zu dem Wiener Übereinkommen ist das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, nachstehend "Montrealer Protokoll" genannt, ausgehandelt und am 16. September 1987 beschlossen worden. Das Protokoll wurde von der Gemeinschaft und von allen ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet.

Angesichts der Verantwortung der Gemeinschaft für die Umwelt und für den Verkehr hat diese mit der Entscheidung 88/540/EWG (6) das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll genehmigt.

Jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge sind für einen wirksamen Schutz der Ozonschicht strengere Kontrollen für Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone notwendig als im Montrealer Protokoll vorgesehen. Diese Erkenntnisse machen ferner deutlich, daß auch bei allen anderen durchhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, bei Tetrachlorkohlenwasserstoff und 1.1.1-Trichlorethan zusätzliche Kontrollen durchzuführen sind.

Eine Änderung und eine Anpassung des Montrealer Protokolls, die diese Kontrollen verwirklichen, wurden im Juni 1990 in London beschlossen und lediglich die Genehmigung der Änderung ist erforderlich.

Zum Schutz, zur Förderung und Verbesserung der Umwelt ist die Anwendung der Änderung des Montrealer Protokolls erforderlich; dieses Protokoll baut auf dem Grundsatz vorbeugender Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden an der Ozonschicht sowie auf die zum Zeitpunkt seiner Annahme verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten auf.

Die Gemeinschaft sollte daher die genannte Änderung genehmigen.

Die Gemeinschaft muß einer Änderung des Montrealer Protokolls insbesondere deshalb zustimmen, weil einige seiner Bestimmungen nur dann durchgeführt werden können, wenn die Gemeinschaft und alle Mitgliedstaaten sie genehmigt haben.

Um sicherzustellen, daß sämtliche Verpflichtungen aufgrund der Änderung angemessen erfuellt werden, ist es notwendig, daß alle Mitgliedstaaten sie genehmigen.

Alle Mitgliedstaaten sollten ihre Verfahren zur Ratifikation dieser Änderung möglichst rasch abschließen, damit die Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsinstrumente von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten möglichst gleichzeitig hinterlegt werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung ist dieser Entscheidung beigefügt.

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut der Urschrift ist gleichermassen verbindlich.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt gemäß Artikel 13 des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 2 der Änderung des Montrealer Protokolls im Namen der Gemeinschaft die Urkunde über die Genehmigung der Änderung des Montrealer Protokolls bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um soweit wie möglich vor dem 31. Dezember 1991 die gleichzeitige Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsinstrumente zur Änderung des Montrealer Protokolls durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission möglichst vor dem 15. Dezember 1991 über ihren Ratifikationsbeschluß oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses der Ratifikationsverfahren. Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt für die gleichzeitige Hinterlegung der Instrumente fest, der vor dem 31. Dezember 1991 liegen soll.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1991 Im Namen des RatesDer PräsidentJ.G.M. ALDERS

(1)ABl. Nr. C 11 vom 17. 1. 1991, S. 19.

(2)ABl. Nr. C 280 vom 28. 10. 1991, S. 29.

(3)ABl. Nr. C 120 vom 6. 5. 1991, S. 14.

(4)ABl. Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 45.

(5)ABl. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 29.

(6)ABl. Nr. L 297 vom 31. 10. 1988, S. 8.

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