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Document 31990R3492

    Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden

    ABl. L 337 vom 4.12.1990, p. 3–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2006; Aufgehoben durch 32006R0884

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3492/oj

    31990R3492

    Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden

    Amtsblatt Nr. L 337 vom 04/12/1990 S. 0003 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0173
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0173


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3492/90 DES RATES vom 27 . November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88 ( 2 ), und insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1883/78 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 787/89 ( 4 ), wurden die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft ( EAGFL ), Abteilung Garantie, erlassen .

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3247/81 des Rates vom 9 . November 1981 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3757/89 ( 6 ), enthält die Regelung für die Jahreskonten, die die Aufstellung der durch den EAGFL, Abteilung Garantie, zu finanzierenden Ausgaben für Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung ermöglichen . Aufgrund der bisherigen Erfahrungen hat es sich als notwendig herausgestellt, die bestehenden Vorschriften zu vereinfachen; ferner sollten die Durchführungsvorschriften in einem vereinfachten Verfahren beschlossen werden. Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3247/81 ist aufzuheben .

    In Anwendung der Agrarregelungen kaufen die Interventionsstellen die zur Intervention angebotenen Erzeugnisse an . Es ist daran zu erinnern, daß die Mitgliedstaaten gehalten sind, alle für die einwandfreie Erhaltung der übernommenen Erzeugnisse notwendigen Maßnahmen zu treffen . Zum Vergleich mit der Bestands - und Finanzbuchhaltung müssen in regelmässiger Folge die Bestände der gelagerten Erzeugnisse festgestellt werden . Ferner sind die Finanzierung von Fehlmengen, Qualitätsverschlechterungen der Erzeugnisse, die Beförderung der Erzeugnisse zur Intervention sowie die Einziehung von Beträgen bei Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern zu regeln .

    Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1325/90 ( 8 ), werden die Kosten für den Absatz der Destillationserzeugnisse gemäß den Artikeln 35 und 36 der genannten Verordnung vom EAGFL, Abteilung Garantie, getragen . Daher sind die auf diese Absatzmaßnahme anzuwendenden Regelungen zu spezifizieren .

    Es ist erforderlich, den Erlaß einschlägiger Durchführungsbestimmungen vorzusehen und das dabei einzuhaltende Verfahren festzulegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    ( 1 ) Die Jahreskonten werden für jedes Erzeugnis erstellt, das Gegenstand der öffentlichen Lagerhaltung ist .

    Diese Konten enthalten gesondert die folgenden Kategorien von Posten :

    a ) die Ausgaben für die Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf des Erzeugnisses durch die Interventionsstellen;

    b ) die Zinskosten für die Mittel der Mitgliedstaaten, die zum Ankauf der Interventionserzeugnisse bereitgestellt worden sind;

    c ) die Unterschiede zwischen dem Wert der vom Vorjahr übertragenen und der eingelagerten Mengen unter Berücksichtigung der unter Buchstabe d ) bezeichneten Wertberichtigung einerseits und dem Wert der ausgelagerten und der auf das nächste Jahr übertragenen Mengen andererseits sowie etwaige sonstige Ausgaben und Einnahmen;

    d ) die Beträge der Wertberichtigungen gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1883/78 .

    Das Verzeichnis der Ausgaben nach Buchstabe a ) und die Einzelheiten der sonstigen Ausgaben und Einnahmen nach Buchstabe c ) sind im Anhang aufgeführt .

    Die Kosten für die Beförderung innerhalb oder ausserhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1340/90 ( 10 ), oder des entsprechenden Artikels der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen genehmigt und gemäß Buchstabe a ) verbucht .

    ( 2 ) Die Verbuchung der verschiedenen Ausgaben - und Einnahmenposten erfolgt zum Zeitpunkt der im Rahmen der Intervention durchgeführten Sachmaßnahme, soweit dafür nicht nach dem Verfahren des Artikels 8 besondere Vorschriften vorgesehen werden .

    ( 3 ) Weist ein Konto einen Habensaldo auf, so ist dieser von den Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres abzuziehen .

    Artikel 2

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die einwandfreie Erhaltung der gemeinschaftlichen Interventionsbestände zu gewährleisten .

    ( 2 ) Auf Wunsch der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihre ergänzenden Verwaltungsvorschriften für die Durchführung und Verwaltung der Interventionsmaßnahmen .

    Artikel 3

    Die Interventionsstellen stellen in jedem Haushaltsjahr für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahme ist, die Bestände fest .

    Sie vergleichen die festgestellten Bestände mit den Buchführungsunterlagen . Die dabei festgestellten Mengenunterschiede sind ebenso wie die bei Überprüfungen festgestellten Qualitätsunterschiede gemäß Artikel 5 zu verbuchen .

    Artikel 4

    (1 ) Für die bei der Erhaltung der gelagerten Mengen zulässigen Verluste kann eine Toleranzgrenze festgesetzt werden .

    Die Fehlmengen aufgrund der Lagerung sind gleich dem Unterschied zwischen dem sich aus der Buchführung ergebenden Sollbestand und dem am letzten Tag des Haushaltsjahres aufgrund der Bestandsaufnahme nach Artikel 3 festgestellten Istbestand bzw . dem im Laufe des Haushaltsjahres vorhandenen Buchbestand nach Erschöpfung des Istbestandes einer Lagerstätte .

    ( 2 ) Für die bei der Verarbeitung der übernommenen Erzeugnisse zulässigen Verluste kann eine Toleranzgrenze festgesetzt werden .

    ( 3 ) Fehlmengen infolge von Diebstahl oder sonstiger Verluste, für die sich die Ursachen feststellen lassen, werden nicht in die Berechnung der Toleranzgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 einbezogen .

    ( 4 ) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Toleranzgrenzen werden, erforderlichenfalls nach Prüfung durch den zuständigen Verwaltungsausschuß, nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt .

    Artikel 5

    (1 ) Sämtliche fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen infolge der materiellen Lagerungs -, Beförderungs - oder Verarbeitungsbedingungen oder infolge zu langer Lagerung sind als Abgang aus dem Interventionslager zu dem Zeitpunkt zu verbuchen, an dem die Fehlmenge bzw . die Qualitätsminderung festgestellt worden ist.

    ( 2 ) Der Wert der in Absatz 1 genannten Mengen wird nach dem Verfahren des Artikels 8 ermittelt .

    ( 3 ) Soweit nicht die betreffende Gemeinschaftsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, werden etwaige Einnahmen aus dem Verkauf qualitätsgeminderter Erzeugnisse sowie etwaige andere in diesem Zusammenhang erhaltene Beträge nicht verbucht .

    ( 4 ) Soweit nicht die betreffende Gemeinschaftsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, gilt ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht .

    ( 5 ) Im Falle einer Fehlmenge oder einer Qualitätsminderung infolge einer Naturkatastrophe unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission . Diese fasst nach dem Verfahren des Artikels 8 die geeigneten Beschlüsse .

    Artikel 6

    Die bei den Verkäufern, Käufern oder Lagerhaltern erhobenen bzw . wiedereingezogenen Beträge im Zusammenhang mit

    - tatsächlichen Kosten, die durch die Nichteinhaltung der Vorschriften für den Ankauf und den Verkauf der Erzeugnisse verursacht wurden,

    - einbehaltenen Sicherheiten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 352/78 ( 11 ) sowie

    - Beträgen, mit denen Beteiligte aufgrund der Nichteinhaltung ihrer in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen belastet wurden,

    werden dem EAGFL gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c ) gutgeschrieben .

    Artikel 7

    Für die Finanzierung der Absatzkosten von Alkohol gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 gelten die Grundsätze der Artikel 2 bis 6 dieser Verordnung .

    Artikel 8

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 erlassen .

    Artikel 9

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3247/81 wird aufgehoben .

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am 1 . Oktober 1990 in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 27 . November 1990 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V . SACCOMANDI

    ( 1 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 216 vom 5 . 8 . 1978, S . 1 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 85 vom 30 . 3 . 1989, S . 1 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 327 vom 14 . 11 . 1981, S . 1 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 365 vom 15 . 12 . 1989, S . 11 .

    ( 7 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 .

    ( 8 ) ABl . Nr . L 132 vom 23 . 5 . 1990, S . 19 .

    ( 9 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 .

    ( 10 ) ABl . Nr . L 134 vom 28 . 5 . 1990, S . 1 .

    ( 11 ) ABl . Nr . L 50 vom 22 . 2 . 1978, S . 1 .

    ANHANG Ausgaben - und Einnahmenposten, die in den Konten gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu berücksichtigen sind

    A . Ausgabenposten nach Buchstabe a ), für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung

    1 . Kosten, die durch Pauschbeträge abgedeckt werden :

    a ) Zugang,

    b ) Abgang,

    c ) Lagerhaltung, einschließlich Kosten der Bestandsaufnahme,

    d ) Verarbeitung oder Entbeinung,

    e ) Verpackung bzw . Aufmachung,

    f ) Etikettierung,

    g ) Analysen,

    h ) Denaturierung, Färbung, Lagerumschlag oder Arbeitskräfte,

    i ) Auslagerung und Wiedereinlagerung,

    j ) Beförderung nach der Intervention,

    k ) Beförderung Fabrik - Lager,

    l ) Kosten in Verbindung mit der kostenlosen Verteilung von Interventionserzeugnissen .

    2 . Kosten, die nicht durch Pauschbeträge abgedeckt werden und die nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Sachmaßnahme in Verbindung stehen :

    - Beförderungskosten vor der Intervention, die beim Ankauf gezahlt bzw . erhoben werden,

    - Beförderungskosten innerhalb oder ausserhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder bei der Ausfuhr,

    - Kosten, die durch eine Ausschreibung abgedeckt sind,

    - sonstige Kosten aus Maßnahmen, die in den Gemeinschaftsregelungen vorgesehen sind .

    B . Sonstige Ausgaben - und Einnahmenposten nach Buchstabe c )

    - Wert der fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5,

    - Beträge, die bei den Verkäufern, Käufern oder Lagerhaltern erhoben bzw . wiedereingezogen werden, mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beträge.

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