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Document 31989R2392

Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

OJ L 232, 9.8.1989, p. 13–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 030 P. 63 - 89
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 030 P. 63 - 89

No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2001; Aufgehoben durch 31999R1493 und Siehe 32000R1608 und Siehe 32001R1099

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2392/oj

31989R2392

Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

Amtsblatt Nr. L 232 vom 09/08/1989 S. 0013 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0063
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0063


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2392/89 DES RATES vom 24 . Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1236/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 1, und Artikel 79 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 des Rates vom 5 . Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG) Nr . 1237/89 ( 5 ), hat mehrfache erhebliche Änderungen erfahren; im Interesse der Rechtsklarheit ist es daher angebracht, eine Kodifizierung der betreffenden Bestimmungen vorzunehmen .

Artikel 72 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87, die die Bezeichnung bestimmter Weine in besonderen Fällen regelt, sieht auch den Erlaß allgemeiner Vorschriften für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter Erzeugnisse dieses Sektors vor .

Der Zweck jeder Bezeichnung und jeder Aufmachung muß eine so zutreffende und genaue Unterrichtung sein, wie sie der etwaige Käufer oder die mit der verwaltungsmässigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen .

Die verschiedenen Gemeinschaftsvorschriften betreffend die Bezeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere solcher des Weinsektors, müssen so weit wie möglich harmonisiert werden .

Die Gemeinschaftsregeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste folgen weitgehend den zuvor angewandten einzelstaatlichen Vorschriften . Diesen einzelstaatlichen Vorschriften lagen erheblich voneinander abweichende Zielvorstellungen zugrunde . Manche Mitgliedstaaten räumten der korrekten Unterrichtung der Verbraucher und der Handlungsfreiheit für den Handel Vorrang ein, während sich andere darum bemühten, diese Aspekte

mit dem Erfordernis zu verbinden, die Erzeuger in ihrem Gebiet vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen . Um diese unterschiedlichen Konzeptionen weitestmöglich miteinander in Einklang zu bringen und zu stark abweichende Auslegungen zu vermeiden, ist es zweckmässig, möglichst umfassende Bezeichnungsregeln aufzustellen . Um die Wirksamkeit dieser Regeln zu gewährleisten, sollte ferner der Grundsatz aufgestellt werden, daß für die Bezeichnung der Weine und Traubenmoste nur die Angaben zulässig sind, die in diesen Regeln oder in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.

Bei der Bezeichnung sollte unterschieden werden zwischen vorgeschriebenen Angaben, die für die Identifizierung des Erzeugnisses erforderlich sind, und wahlweise zu verwendenden Angaben, die mehr zur Kennzeichnung seiner besonderen Eigenschaften oder zu seiner gütemässigen Einordnung dienen . Angesichts der erheblichen Bedeutung der Frage und des ausgedehnten Anwendungsgebiets empfiehlt es sich, die bestmögliche Unterrichtung der Beteiligten anzustreben, wobei den Gepflogenheiten und Traditionen in den Mitgliedstaaten wie auch in Drittländern sowie der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen ist .

Unter Berücksichtigung der besonderen Produktionsbedingungen in den einzelnen Weinbaugebieten und in Anbetracht der Traditionen in einigen Mitgliedstaaten ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten für die in ihrem Gebiet gewonnenen Erzeugnisse bestimmte Angaben, die nach den Gemeinschaftsvorschriften fakultativ sind, entweder bindend vorschreiben oder sie untersagen oder auch ihre Verwendung einschränken können . Zur Sicherstellung des freien Warenverkehrs ist jedoch klarzustellen, daß jeder Mitgliedstaat die Bezeichnung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten, die in seinem Gebiet in Verkehr gebracht werden, dann zulassen muß, wenn diese den Gemeinschaftsvorschriften entspricht und im Erzeugermitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung zugelassen ist .

Im Hinblick auf eine einheitliche Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste der Gemeinschaft, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, ist für diese Erzeugnisse vorzusehen, daß ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen werden können, sofern die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes dies erforderlich machen .

Es sind die Fälle festzulegen, in denen die Angabe des Abfuellers und des Versenders auf der Etikettierung mittels eines Code zwingend ist, um beim Verbraucher Verwechslungen hinsichtlich des wahren Ursprung des Weins auszuschließen . Weiterhin müssen die Fälle geregelt werden, in denen zur Vereinfachung der Handelsgeschäfte Code auf freiwilliger Grundlage verwendet werden können, um Informationen hinsichtlich der Abfuellung und des Versenders anzugeben .

Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung ( 6 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG ( 7 ), sieht grundsätzlich vor, daß bei allen alkoholischen Getränken die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts zwingend vorzuschreiben ist . Eine Unterrichtung über den vorhandenen Alkoholgehalt der Weine und Traubenmoste erscheint erforderlich, um in der Etikettierung die Art des Erzeugnisses zu beschreiben und so dem Verbraucher die Wahl zu erleichtern . Deshalb sollte die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts bei diesen Erzeugnissen zwingend vorgeschrieben werden .

Die Bezeichnung der Weine und der Traubenmoste sollte in der Gemeinschaft in jeder Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen können, um den Grundsatz des freien Warenverkehrs im gesamten Gemeinschaftsgebiet zur Geltung zu bringen . Es ist gleichwohl erforderlich, daß die zwingenden Angaben in der Weise erfolgen, daß sie der Endverbraucher selbst dann verstehen kann, wenn sie auf der Etikettierung in einer Sprache erscheinen, die nicht die Amtssprache seines Landes ist . Es empfiehlt sich, die Namen der geographischen Einheiten nur in der Antssprache des Mitgliedstaats anzugeben, in dem die Erzeugung des Weines oder des Traubenmostes erfolgt ist, damit das in dieser Weise bezeichnete Erzeugnis nur unter seiner herkömmlichen Bezeichnung im Verkehr ist . Wegen der besonderen Schwierigkeiten des Verständnisses der Angaben in griechischer Sprache aufgrund der Tatsache, daß keine lateinischen Buchstaben verwendet werden, sollte die Wiederholung dieser Angaben in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft zulässig sein .

Für die Qualität des Weins oder Mostes sind die natürlichen Bedingungen des Weinbaugebietes entscheidend, aus dem die Trauben stammen, die zur Bereitung dieser Erzeugnisse dienen, ferner sind die Rebsorte, zu der die verarbeiteten Trauben gehören, sowie die in dem Erntejahr herrschenden Witterungsverhältnisse von Bedeutung . Die Bezeichnung des Weinbaugebiets oder der geographischen Einheit, zu dem dieses Gebiet gehört, sowie die Bezeichnung der Rebsorte oder das Jahr, in dem die verarbeiteten Trauben geerntet wurden, sind für den Käufer des Erzeugnisses besonders wertvolle Informationen . Es erscheint daher angezeigt, die

Verwendung dieser Angaben in der Bezeichnung der Weine und der Traubenmoste zu regeln .

Um einen lauteren Wettbewerb zwischen den einzelnen Weinen und Traubenmosten zu ermöglichen, sollten bei der Bezeichnung und der Aufmachung dieser Erzeugnisse solche Bestandteile verboten werden, die zu Verwechslungen oder einer Irreführung bei den Adressaten führen können . Es ist insbesondere erforderlich, solche Verbote für die bei der Bezeichnung der Weine und Traubenmoste verwendeten Marken vorzusehen . Um einen wirksamen Schutz der für die Bezeichnung eines Erzeugnisses des Weinsektors verwendeten geographischen Namen zu gewährleisten, sollten Marken ausscheiden, die Wörter enthalten, welche mit einem geographischen Namen identisch sind, der zur Bezeichnung eines Tafelweines, eines Qualitätsweines bestimmter Anbaugebiete, nachstehend "Qualitätswein b.A ." genannt, oder eines Importweines, dessen Bezeichnung von Gemeinschaftsvorschriften geregelt ist, verwendet wird, ohne daß das durch die betreffende Marke gekennzeichnete Erzeugnis Anspruch auf eine solche Bezeichnung hat .

Um dabei eine allzu strenge Handhabung zu vermeiden, ist es angebracht, während einer Übergangszeit in bestimmten Fällen die Verwendung von bis zum 31 . Dezember 1985 registrierten Marken zuzulassen, die mit dem Namen einer geographischen Einheit identisch sind, welche kleiner ist als ein für die Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. verwendetes bestimmtes Anbaugebiet, oder die identisch sind mit dem Namen einer gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 für die Bezeichnung eines Tafelweins verwendeten geographischen Einheit .

Zum Zweck der Harmonisierung sollte ferner eine bessere Koordinierung der Vorschriften über die Rolle der Kontrollinstanzen erfolgen, die im Weinsektor bei Verstössen gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Bezeichnung und die Aufmachung der Erzeugnisse dieses Sektors tätig werden .

Die für die Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse zu erlassenden Vorschriften müssen gleichzeitig die Erhaltung der einwandfreien Qualität der Erzeugnisse gewährleisten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

TITEL I

BEZEICHNUNG

Artikel 1 ( 1 ) Dieser Titel enthält die allgemeinen Regeln für die Bezeichnung folgender Erzeugnisse :

a ) Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft :

- Erzeugnisse des KN-Code 2204 und

- Traubenmost, auch konzentriert, im Sinne der Nummern 2 und 6 des Anhangs I der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des KN -Code ex 2009;

b ) Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die den Artikeln 9 und 10 des Vertrages entsprechen :

- Erzeugnisse des KN-Code 2204,

- Traubenmost im Sinne der Nummer 2 des Anhangs I der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des KN-Code

ex 2009 und

- konzentrierter Traubenmost im Sinne des Artikels 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2391/89 des Rates vom 24 . Juli 1989 zur Definition bestimmter aus Drittländern stammender Erzeugnisse der KN-Code 2009 und 2204 ( 8 ) des KN-Code ex 2009 .

Dieser Titel findet jedoch keine Anwendung auf :

- Likörweine, Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure im Sinne des Anhangs I der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 einschließlich Qualitätsschaumweine sowie Schaumweine bestimmter Anbaugebiete, Likörweine bestimmter Anbaugebiete und Perlweine bestimmter Anbaugebiete,

- Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure im Sinne des Artikels 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2391/89 .

( 2 ) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die Bezeichnung der Erzeugnisse

a ) in der Etikettierung,

b ) in den Ein - und Ausgangsbüchern sowie in den Begleitpapieren für den Transport der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und den übrigen von den Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumenten, im folgenden "amtliche Dokumente" genannt, mit Ausnahme der Zollpapiere,

c ) in den Geschäftspapieren, und zwar insbesondere auf Rechnungen und Lieferscheinen, und

d ) in der Werbung, soweit diese Verordnung einen besondere Bestimmung hierüber enthält .

( 3 ) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die zum Verkauf bestimmten und für die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse .

Von der Anwendung der Vorschriften über die Angaben

in der Etikettierung können die Mitgliedstaaten jedoch befreien :

a ) die Erzeugnisse,

- die zwischen zwei oder mehreren Anlagen,

- zwischen den Rebpflanzen und den Weinbereitungsanlagen

ein und desselben Betriebs in der gleichen Gemeinde befördert werden;

b ) die Traubenmost - und Weinmengen bis zu 15 Litern je Partie, die nicht zum Verkauf bestimmt sind;

c ) die Traubenmost - und Weinmengen, die zum Eigenverbrauch in der Familie des Erzeugers und seiner Angestellten bestimmt sind .

Werden die in Unterabsatz 2 unter den Buchstaben a ) und b ) genannten Traubenmoste und Weine etikettiert, so müssen die verwendeten Etiketten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen .

KAPITEL I

BEZEICHNUNG DER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN

DER GEMEINSCHAFT

Abschnitt A

Bezeichnung der Tafelweine

A I : Etikettierung

Artikel 2 ( 1 ) Bei Tafelwein muß die Etikettierung folgende Angaben enthalten :

a ) die Angabe "Tafelwein", unbeschadet des Absatzes 3 Ziffer i ) zweiter Unterabsatz;

b ) das Nennvolumen des Tafelweins nach den Vorschriften der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen ( 9 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/316/EWG ( 10 );

c ) im Falle von

- Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern : den Namen oder den Firmennamen des Abfuellers sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und den Mitgliedstaat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat;

- anderen Behältnissen : den Namen oder den Firmennamen des Versenders sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und den Mitgliedstaat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat .

Erfolgt die Abfuellung oder der Versand in anderen als den vorerwähnten Gemeinden oder Ortsteilen oder einer Gemeinde in deren Umgebung, so müssen die Angaben nach dem vorliegenden Buchstaben auch einen Hinweis auf die Gemeinde oder den Ortsteil enthalten, in der oder in dem die Abfuellung oder der Versand erfolgt; erfolgt die Abfuellung oder der Versand in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch dieser anzugeben;

d ) iii ) bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr : den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet worden sind und der Wein bereitet worden ist, jedoch nur dann, wenn beide Maßnahmen im gleichen Mitgliedstaat stattgefunden haben;

iii ) bei Tafelwein, der nicht in demselben Mitgliedstaat bereitet wurde, in dem die Trauben geerntet worden sind, den Satz "In . . . aus in . . . geernteten Trauben hergestellter Wein", ergänzt durch die Angabe der betreffenden Mitgliedstaaten;

iii ) bei Tafelwein

- aus einem Verschnitt von Trauben oder einem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten oder

- aus einem Verschnitt eines Tafelweins im Sinne des ersten Gedankenstrichs und eines Tafelweins im Sinne von Ziffer ii )

den Satz "Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft";

e )

bei Tafelwein im Sinne des Anhangs I Nummer 13 dritter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 : die Angabe "Retsina";

f )

bei Tafelwein, der aus dem Verschnitt von Rotwein und Weißwein in Spanien hervorgegangen ist : die Angabe "vino tinto de mezcla" im spanischen Hoheitsgebiet;

g )

den vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten .

( 2 ) Bei Tafelweinen kann die Etikettierung durch folgende Angaben ergänzt werden :

a ) die Angabe, ob es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein oder, in bezug auf Spanien, um einen Verschnitt von rotem und weissem Tafelwein handelt;

b ) eine Marke nach Maßgabe des Artikels 40;

c ) den Namen bzw . Firmennamen der natürlichen oder juristischen Personen oder der Personenvereinigungen, die an der Vermarktung des Tafelweins beteiligt waren, sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz haben;

d )

eine von einer amtlichen oder einer hierfür amtlich anerkannten Stelle einer der unter Buchstabe c ) genannten Personen oder Personenvereinigungen zuerkannte Bezeichnung, durch die das Ansehen des Tafelweins gehoben werden kann, sofern diese Bezeichnung in den Durchführungsbestimmungen oder, wenn solche fehlen, durch den betreffenden Mitgliedstaat geregelt ist;

e )

falls der Tafelwein nicht nach einem anderen Mitgliedstaat versandt oder ausgeführt wird und die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe d ) Ziffern ii ) und iii ) nicht erfuellt sind : die Angabe des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet worden sind und der Wein bereitet worden ist;

f )

ausser dem vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten bestimmte Angaben über die Zusammensetzung, sofern solche Angaben in den Durchführungsbestimmungen geregelt sind;

g )

eine an den Verbraucher gerichtete Empfehlung für die Verwendung des Weines;

h )

Hinweis auf :

- die Art des Erzeugnisses,

- eine besondere Farbe des Tafelweins,

sofern für diese Angaben Durchführungsbestimmungen oder, wenn solche fehlen, Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gelten . Die Verwendung dieser Angaben kann jedoch den in Absatz 3 genannten Tafelweinen vorbehalten werden;

i)

den Kleinbuchstaben "e", sofern die Fertigpackungen den Einfuellvorschriften der Richtlinie 75/106/EWG entsprechen .

( 3 ) Bei den in Anwendung von Artikel 72 Absätze 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 bezeichneten Tafelweinen kann die Bezeichnung ferner durch folgende Angaben ergänzt werden :

a ) den Namen einer kleineren geographischen Einheit als des Mitgiedstaats nach Maßgabe des Artikels 4;

b )

den Namen einer Rebsorte oder zweier Rebsorten nach Maßgabe des Artikels 5;

c )

den Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 6;

d )

einen Hinweis auf die Art der Herstellung des Tafelweins gemäß einer noch festzulegenden Liste . Diese Liste darf lediglich Hinweise enthalten, deren Verwendungsbedingungen in Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats festgelegt sind;

e )

eine Auszeichnung, die einer bestimmten Menge eines Tafelweins von einer amtlichen oder einer hierfür amtlich anerkannten Stelle erteilt worden ist, sofern gleichzeitig das Erntejahr angegeben wird und die Auszeichnung durch ein Dokument nachgewiesen werden kann .

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Auszeichnungen in ihrem Hoheitsgebiet Tafelwein zuerkannt werden können und nach welchen Vorschriften dies geschieht;

f )

einen Vermerk, daß der Wein wie folgt abgefuellt worden ist :

- in dem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden, oder

- von einem Erzeugerzusammenschluß oder

- in einem in dem angegebenen Weinbaugebiet gelegenen Betrieb, mit welchem Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Erzeugerzusammenschlusses verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat;

g )

den Namen des Weinbaubetriebs bzw . des Erzeugerzusammenschlusses, der den Tafelwein hergestellt hat und durch den das Ansehen des Tafelweins gehoben werden kann, sofern für diese Angabe Durchführungsbestimmungen oder, wenn solche fehlen, Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats gelten;

h )

Informationen :

- zur Geschichte des betreffenden Weines, des Abfuellbetriebs oder eines sonstigen Betriebs einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, der bei der Vermarktung des Weines beteiligt war,

- zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen, die diesem Wein zugrunde liegen,

- zu der durch die Lagerung erreichten Reife des betreffenden Weines,

sofern diese Informationen unter den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen verwendet werden;

i ) die Angabe :

- "Landwein" für Tafelwein mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland,

- "vin de pays" für Tafelwein mit Ursprung in Frankreich und in Luxemburg,

- "vino tipico" für Tafelwein mit Ursprung in Italien oder - entweder ergänzend oder anstelle dieser Angabe - die Angabe

- "Landwein" für Tafelwein mit Ursprung in der Provinz Bozen,

- "vin de pays" für Tafelwein mit Ursprung in der Region Aostatal,

- "onomadia kata paradosi", "oinos topikos" für Tafelwein mit Ursprung in Griechenland,

- "vino de la tierra" für Tafelwein mit Ursprung in Spanien,

- "vinho regional" für Tafelwein mit Ursprung in Portugal ab Beginn der zweiten Stufe der für Portugal vorgesehenen Übergangszeit,

sofern die betreffenden Erzeugermitgliedstaaten deren Verwendung unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 3 geregelt haben; sehen diese Vorschriften auch eine Kontrollnummer vor, so ist diese anzugeben .

- Bei Tafelweinen, die mit einer der im vorstehenden Unterabsatz genannten Angaben bezeichnet sind, ist die Angabe "Tafelwein" nicht vorgeschrieben .

Artikel 3 ( 1 ) Für die Bezeichnung der Tafelweine in der Etikettierung sind nur die in Artikel 2 genannten Angaben zulässig .

Jedoch

- können für die zur Ausfuhr bestimmten Tafelweine zusätzliche oder abweichende Vorschriften vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der Rechtsvorschriften der Drittländer erforderlich ist,

- können die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet in den Handel gebrachten Tafelweine bis zum Beginn der Anwendung gemeinschaftlicher Vorschriften über diätetische Lebensmittel Angaben in bezug auf eine Verwendung dieser Erzeugnisse zu diätetischen Zwecken gestatten .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Tafelweine einige der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Angaben vorschreiben, verbieten oder ihre Verwendung einschränken .

( 3 ) Jeder Mitgliedstaat lässt die Bezeichnung der in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Tafelweine mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten zu, wenn sie im Einklang mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen steht und aufgrund dieser Verordnung in dem Erzeugermitgliedstaat zugelassen ist .

( 4 ) Ein Code - nach noch festzulegenden Modalitäten -

a ) wird verwendet, um auf der Etikettierung von Tafelweinen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d ) Ziffern ii ) und iii ) den Hauptsitz des Abfuellers oder des Versenders und gegebenenfalls den Abfuell - oder Versandort anzugeben;

b ) wird verwendet, um auf der Etikettierung eines Tafelweins Informationen anzugeben, die sich ganz oder teilweise auf den Namen eines bestimmten Anbauge -

biets im Sinne von Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 823/87 des Rates vom 16 . März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ( 11 ), in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2043/89 ( 12 ), beziehen . Jedoch können die Mitgliedstaaten für ihr Hoheitsgebiet andere geeignete Maßnahmen vorschreiben, um Verwechslungen mit dem genannten bestimmten Anbaugebiet auszuschließen;

c ) kann unbeschadet der Buchstaben a ) und b ) für die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ) verwendet werden, sofern der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebeit der Tafelwein abgefuellt wird, es gestattet hat . Diese Verwendung eines Code ist an die Bedingung geknüpft, daß der Name oder der Firmenname einer Person oder einer Personenvereinigung, die nicht der Abfueller ist, jedoch an der Vermarktung des Tafelweins beteiligt war, sowie die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem die Person bzw . die Personenvereinigung ihren Sitz hat, im vollen Wortlaut auf dem Etikett angegeben werden .

( 5 ) Die Angaben

- nach Artikel 2 Absatz 1 müssen in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaften erfolgen, so daß der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann;

- nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 müssen in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaften erfolgen .

Abweichend von Unterabsatz 1

a ) muß die Angabe

- des Namens einer kleineren geographischen Einheit als der des Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ),

- eines Vermerks über die Abfuellung nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f ) und

- des Namens des Weinbaubetriebs oder des Erzeugerzusammenschlusses nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe g )

in einer der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats erfolgen .

Diese Angaben können

- bei Tafelwein mit Ursprung in Griechenland in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden oder

- nur in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen, wenn diese der Amtssprache in dem Teil des Hoheitsgebiets des Ursprungsmitgliedstaats, in dem die genannte geographische Einheit liegt, gleichgestellt ist, sofern dies in dem Mitgliedstaat herkömmlich und üblich ist;

b ) erfolgt die Angabe einer der Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i ) nach den dort festgelegten Bestimmungen .

Diese Angabe kann bei Tafelwein mit Ursprung in Griechenland in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden;

c ) kann beschlossen werden, daß

- Hinweise auf die Art des Erzeugnisses oder eine besondere Farbe nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ),

- Hinweise auf die Art der Herstellung des Tafelweins nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d ) und

- Informationen zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen oder zu der durch die Lagerung erreichten Reife des Tafelweins nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe h )

nur in einer der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats erfolgen dürfen;

d ) können die Mitgliedstaaten zulassen, daß

- die Angaben nach Buchstabe a ) erster Gedankenstrich und Buchstabe b ) Satz 1 bei Tafelwein, der in ihrem Hoheitsgebeit hergestellt und in den Verkehr gebracht wird,

- die anderen Angaben nach Unterabsatz 1 bei Tafelwein, der in ihrem Hoheitsgebiet in den Vekehr gebracht wird,

zusätzlich in einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen, wenn die Verwendung dieser Sprache in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebietes herkömmlich und üblich ist .

Für die Bezeichnung der zur Ausfuhr bestimmten Tafelweine können die Durchführungsbestimmungen die Verwendung anderer Sprachen zulassen .

Artikel 4 ( 1 ) Bei der Bezeichnung eines Tafelweins in der Etikettierung ist unter dem "Namen einer kleineren geographischen Einheit als des Mitgliedstaats" gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ) zu verstehen :

- der Name einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasst,

- der Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils,

- der Name eines Untergebiets oder des Teils eines Untergebiets,

- der Name eines anderen Anbaugebiets als eines bestimmten Anbaugebiets .

Die in Unterabsatz 1 genannten geographischen Einheiten sind Weinbaugebiete im Sinne des Artikels 72 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 .

( 2 ) Die Erzeugermitgliedstaaten können für Tafelweine, die in ihrem Hoheitsgebiet gewonnen und nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 bezeichnet werden, die Verwendung eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Namen einer kleineren geographischen Einheit als des Mitgliedstaats untersagen .

( 3 ) Die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i ) genannten Regeln für die Verwendung müssen vorschreiben, daß diese Angaben an die Verwendung einer bestimmten geographischen Bezeichnung geknüpft und Tafelwein vorbehalten sind, der insbesondere hinsichtlich der Rebsorten, des natürlichen Mindestalkoholgehalts in Volumenprozenten und der organoleptischen Eigenschaften bestimmten Produktionsbedingungen genügt .

Bei diesen Regeln für die Verwendung kann jedoch gestattet werden, daß die Bezeichnung "onomadia kata paradosi" - soweit sie die Bezeichnung "Retsina" ergänzt - nicht zwingend an die Verwendung einer bestimmten geographischen Angabe geknüpft wird .

( 4 ) Die Verwendung eines in Absatz 1 genannten Namens für die Bezeichnung eines Tafelweins ist nur zulässig, wenn dieser Name

- weder mit dem Namen des Weinbaugebiets eines anderen Tafelweins, dem der Mitgliedstaat den Begriff "Landwein", "vin de pays", "vino tipico", "onomadia kata paradosi", "oinos topikos", "vino de la tierra" oder, ab Beginn der zweiten Stufe der für Portugal vorgesehenen Übergangszeit, "vinho regional" zuerkannt hat,

- noch mit der Gesamtheit der geographischen Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A ., die sich aus der Angabe des bestimmten Anbaugebiets und gegebenenfalls eines oder mehrerer in Artikel 13 Absatz 1 genannter Namen zusammensetzt,

- noch mit der Bezeichnung eines in Artikel 26 genannten eingeführten Weines

übereinstimmt und die Gefahr einer Verwechslung mit einem Qualitätswein b.A . oder einem eingeführten Wein ausgeschlossen ist .

Bis zum 31 . August 1991 dürfen jedoch die Namen folgender bestimmter Anbaugebiete für Tafelwein verwendet werden :

- Moselle luxembourgeoise,

- Puglie,

- Abruzzi,

- Sardegna,

- Romagna,

- Monferrato,

- Friuli,

- Ischia .

Artikel 5 ( 1 ) Die Angabe des Namens einer Rebsorte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b ) ist bei Tafelwein in der Etikettierung nur zulässig, wenn

a ) diese Sorte für die Verwaltungseinheit, in der die zur Herstellung des Tafelweins verwendeten Trauben geerntet worden sind, in der Klassifizierung der Rebsorten nach Artikel 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 als empfohlene oder zugelassene Sorte aufgeführt ist;

b )

die Sorte mit dem Namen angegeben wird, der enthalten ist

- in der Klassifizierung der Rebsorten für die Verwaltungseinheit nach Buchstabe a ),

- gegebenenfalls in einer noch festzulegenden Liste der Synonyme . In dieser Liste kann vorgesehen werden, daß ein bestimmtes Synonym nur für die Bezeichnung eines Tafelweins verwendet werden darf, der in den Erzeugungsgebieten erzeugt wird, in denen es herkömmlich verwendet wird und üblich ist;

c )

der Tafelwein - ausser den Erzeugnissen, die gegebenenfalls zum Süssen verwendet wurden - vollständig aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist;

d )

diese Rebsorte die Art des Tafelweins bestimmt;

e )

gleichzeitig eine kleinere geographische Einheit als die des Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 angegeben wird;

f )

der Name dieser Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets oder einer geographischen Einheit führt, der für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A . oder eines eingeführten Weines verwendet wird .

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 7 können die Erzeugermitgliedstaaten folgende Angaben zulassen :

- die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Tafelwein, sofern dieser vollständig aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süssen verwendet wurden, oder

- die Angabe des Namens einer Rebsorte, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süssen verwendet wurden, zu mindestens 85 % aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist, und diese die Art des Erzeugnisses bestimmt, oder

- die Angabe des Namens einer Rebsorte, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2389/89 des Rates vom 24 . Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten ( 13 ) als vorübergehend zugelassen eingestuft worden ist, für die Dauer von 15 Jahren oder weniger ab dem Datum der vorgenannten Einstufung, sofern die Angabe des Namens dieser Rebsorten in dem betroffenen Mitgliedstaat herkömmlich war, oder

- während eines von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von höchstens fünf Jahren - sofern nicht dieser Zeitraum nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften für die Prüfung der Anbaueignung der Rebsorten verlängert wird - die Angabe des Namens einer in Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 2389/89 genannten Rebsorte sofern

- der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Fläche genehmigt wird,

- die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die den Anbau dieser Rebsorte genehmigt haben, die Kontrolle gemäß Artikel 13 Absatz 3 der genannten Verordnung durchführen,

- die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit einem erläuternden Hinweis auf den Versuchscharakter des Anbaus dieser Sorte erfolgt .

Artikel 6 ( 1 ) Die Angabe eines Jahrgangs nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c ) ist in der Etikettierung für Tafelweine nur zulässig, wenn alle bei der Bereitung des Tafelweins verwendeten Trauben in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind .

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 7 können die Erzeugermitgliedstaaten die Angabe des Jahrgangs für zulässig erklären, sofern der Tafelwein nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süssen verwendet wurden, zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist .

Artikel 7 Artikel 72 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 sowie Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 % des aus der Mischung hervorgegangenen Tafelweins aus dem Weinbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, die in der Bezeichnung dieses Tafelweins angegeben sind .

A II : Amtliche Dokumente und Ein - und Ausgangsbücher

Artikel 8 (1 ) Bei Tafelwein muß die Bezeichnung in den amtlichen Dokumenten folgende Angaben enthalten :

a ) die Angabe "Tafelwein" oder, bei Tafelwein, der in Spanien aus dem Verschnitt von rotem und weissem Tafelwein hervorgegangen ist, die Angabe "vino tinto de mezcla";

b ) die Angabe, ob es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein oder, in bezug auf Spanien, um einen Verschnitt von rotem und weissem Tafelwein handelt;

c ) iii ) bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr : den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet worden sind und der Wein bereitet worden ist, jedoch nur dann, wenn beide Maßnahmen im selben Mitgliedstaat stattgefunden haben,

iii ) bei Tafelwein, der nicht in demselben Mitgliedstaat bereitet wurde, in dem die Trauben geerntet worden sind, den Satz "In . . . aus in . . . geernteten Trauben hergestellter Wein", ergänzt durch die Angabe der betreffenden Mitgliedstaaten;

iii ) bei Tafelwein

- aus dem Verschnitt von Trauben oder Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten oder

- aus dem Verschnitt eines Tafelweins im Sinne des ersten Gedankenstrichs und eines Tafelweins im Sinne von Ziffer ii )

den Satz "Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft";

d ) bei Tafelwein im Sinne des Anhangs I Nummer 13 dritter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 : die Angabe "Retsina ".

( 2 ) Die Bezeichnung von Tafelwein in den amtlichen Dokumenten muß ausserdem die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten und nachstehend aufgeführten Angaben enthalten, soweit diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet worden sollen :

a ) den Jahrgang,

b ) den Namen einer kleineren geographischen Einheit als des Mitgliedstaats,

c ) den Namen einer Rebsorte oder zweier Rebsorten,

d ) die Hinweise auf die Herstellungsart oder die Art des Erzeugnisses, mit Ausnahme der Angabe des Restzuckergehalts,

e )

je nach Fall den Begriff "Landwein", "vin de pays", "vino tipico", "onomadia kata paradosi", "oinos topikos" "vino de la tierra" sowie, ab Beginn der zweiten Stufe der für Portugal vorgesehenen Übergangszeit, "vinho regional" oder einen entsprechenden Begriff in einer Amtssprache der Gemeinschaft,

f )

die Informationen über die natürlichen und technischen Weinbaubedingungen, unter denen dieser Wein hergestellt worden ist .

Artikel 9 ( 1 ) Bei Tafelwein muß die Bezeichnung in den von den Erzeugern geführten Ein - und Ausgangsbüchern die in folgenden Artikeln genannten Angaben enthalten :

- die Angaben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a )

und b ),

- die Angaben nach Artikel 8 Absatz 2, soweit sie in der Etikettierung oder, wenn eine solche fehlt, im Begleitpapier für den Transport verwendet werden sollen .

( 2 ) Bei Tafelwein muß die Bezeichnung in den Ein - und Ausgangsbüchern, die nicht von den Erzeugern geführt werden, folgende Angaben enthalten :

- die Angaben nach Artikel 8 Absatz 1,

- die Nummer und dasAusstellungsdatum des Begleitpapiers für den Transport .

A III : Die Geschäftspapiere

Artikel 10 ( 1 ) Wird für einen Tafelwein kein Begleitdokument ausgestellt, so muß die Bezeichnung in den Geschäftspapieren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ) folgende Angaben enthalten :

- die Angaben nach Artikel 8 Absatz 1 und

- die Angaben nach Artikel 8 Absatz 2, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden .

( 2 ) Enthält die Bezeichnung des Tafelweins in den Geschäftspapieren zusätzlich Angaben nach Artikel 2, so müssen diese den Artikeln 4 bis 7 und dem Artikel 40 entsprechen .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können für Tafelwein, der in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird, zulassen, daß in den Geschäftspapieren die Angaben gemäß Artikel 2 mittels eines Code erfolgen . Dieser Code muß es der mit der Überwachung beauftragten Stelle ermöglichen, die Bezeichnung des Tafelweins schnell festzustellen .

Abschnitt B

Bezeichnung der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

B I : Etikettierung

Artikel 11 ( 1 ) Bei Qualitätswein b.A . muß die Etikettierung folgende Angaben enthalten :

a ) den Namen des bestimmten Anbaugebiets, aus dem der Qualitätswein stammt;

b ) einen der in Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 823/87 vorgesehenen Begriffe;

c ) das Nennvolumen des Qualitätsweins b.A . nach den Vorschriften der Richtlinie 75/106/EWG;

d ) im Fall von

- Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern : den Namen oder den Firmennamen des Abfuellers sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und des Mitgliedstaats, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat,

- anderen Behältnissen : den Namen oder den Firmennamen des Versenders sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und des Mitgliedstaats, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat .

Erfolgt die Abfuellung oder der Versand in anderen als den vorerwähnten Gemeinden oder Ortsteilen oder einer Gemeinde in deren Umgebung, so müssen die Angaben nach dem vorliegenden Buchstaben auch einen Hinweis

auf die Gemeinde oder den Ortsteil enthalten, in der oder in dem die Abfuellung oder der Versand erfolgt; erfolgt die Abfuellung oder der Versand in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch dieser anzugeben;

e )

bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr : den Mitgliedstaat, zu dem das bestimmte Anbaugebiet gehört;

f )

den vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten .

( 2 ) Bei Qualitätswein b.A . kann die Etikettierung durch folgende Angaben ergänzt werden :

a ) die Angabe, ob es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein handelt;

b) den Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 15;

c ) eine Marke nach Maßgabe des Artikels 40;

d ) den Namen bzw . Firmennamen der natürlichen oder juristischen Personen oder der Personenvereinigungen, die an der Vermarktung des Qualitätsweins b.A . beteiligt waren, sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz haben;

e )

eine von einer amtlichen oder einer hierfür amtlich anerkannten Stelle einer der unter Buchstabe d ) genannten Personen oder Personenvereinigungen zuerkannte Bezeichnung, durch die das Ansehen des Qualitätsweins b.A . gehoben werden kann, sofern diese Bezeichnung in Durchführungsbestimmungen oder, wenn solche fehlen, durch den betreffenden Mitgliedstaat geregelt ist;

f )

den Ursprungsmitgliedstaat, sofern die Angabe des Mitgliedstaats nicht bereits durch Absatz 1 Buchstabe e ) vorgeschrieben ist;

g )

ausser dem vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten bestimmte Angaben über die Zusammensetzung, sofern solche Angaben in den Durchführungsbestimmungen geregelt sind;

h )

eine an den Verbraucher gerichtete Empfehlung für die Verwendung des Weines;

i )

ergänzende traditionelle Begriffe, sofern sie nach den Rechtsvorschriften des Erzeugermitgliedstaats verwendet werden und in einer noch festzulegenden Liste aufgeführt sind;

j )

- den gemeinschaftlichen Begriff "Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete" oder "Qualitätswein b.A .", sofern er nicht bereits aufgrund von Absatz 1 Buchstabe b ) angegeben ist, oder

- einen traditionellen und üblichen spezifischen Begriff, sofern er nicht bereits aufgrund von Absatz 1 Buchstabe b ) angegeben ist;

k )

Hinweise auf

- die Herstellungsart,

- die Art des Erzeugnisses,

- eine besondere Farbe des Qualitätsweins b.A .,

sofern diese Angaben in Vorschriften der Gemeinschaft oder des Erzeugermitgliedstaats festgelegt sind . Die Verwendung solcher Angaben kann jedoch für die Bezeichnung von Qualitätswein b.A . aus einem bestimmten Anbaugebiet untersagt werden, wenn sie dort nicht herkömmlich und üblich sind;

l )

den Namen einer kleineren geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebiets nach Maßgabe des Artikels 13;

m )

den Namen des Weinbaubetriebs oder des Erzeugerzusammenschlusses, der den Qualitätswein b.A . hergestellt hat und durch den das Ansehen des Qualitätsweins b.A . gehoben werden kann, sofern für diese Angabe Durchführungsbestimmungen oder, wenn solche fehlen, Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats gelten;

n )

den Namen einer Rebsorte oder zweier Rebsorten nach Maßgabe des Artikels 14;

o )

eine Qualitätskontrollnummer, die dem Qualitätswein b.A . von einer amtlichen Stelle erteilt worden ist;

p )

eine Auszeichnung, die dem Qualitätswein b.A . von einer amtlichen oder einer für amtlich anerkannten Stelle erteilt worden ist, sofern die Auszeichnung durch ein Dokument nachgewiesen werden kann;

q )

einen Vermerk, daß der Wein wie folgt abgefuellt worden ist :

- in dem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden, oder

- von einem Erzeugerzusammenschluß oder

- in einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Erzeugerzusammenschlusses verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat;

r )

eine Angabe über die Abfuellung in dem bestimmten Anbaugebiet, sofern diese Angabe in dem Anbaugebiet herkömmlich und üblich ist;

s )

die Nummer des Behältnisses oder die Nummer der Partie;

t )

Informationen :

- zur Geschichte des betreffenden Weines, des Abfuellbetriebs oder eines sonstigen Betriebs einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, der bei der Vermarktung des Weines beteiligt war,

- zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen, die diesem Wein zugrunde liegen,

- zu der durch die Lagerung erreichten Reife des betreffenden Weines,

sofern diese Informationen unter den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen verwendet werden;

u )

den Kleinbuchstaben "e", sofern die Fertigpackungen den Einfuellvorschriften der Richtlinie 75/106/EWG entsprechen .

Artikel 12 ( 1 ) Für die Bezeichnung der Qualitätsweine b.A . in der Etikettierung sind nur die in Artikel 11 genannten Angaben zulässig .

Jedoch

- können für die zur Ausfuhr bestimmten Qualitätsweine b.A . zusätzliche oder abweichende Vorschriften vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der Rechtsvorschriften der Drittländer erforderlich ist,

- können die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet in den Handel gebrachten Qualitätsweine b.A . bis zum Beginn der Anwendung gemeinschaftlicher Vorschriften über diätetische Lebensmittel Angaben in bezug auf eine Verwendung dieser Erzeugnisse zu diätetischen Zwecken gestatten,

- können die Mitgliedstaaten gestatten, daß die Angabe des Namens des bestimmten Anbaugebiets nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ) durch die Angabe des Namens einer grösseren geographischen Einheit, zu der dieses bestimmte Anbaugebiet gehört, ergänzt wird, um dessen Lage genauer zu bestimmen, sofern die Bedingungen für die Verwendung des Namens dieses Anbaugebiets wie auch des Namens dieser geographischen Einheit eingehalten werden .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Qualitätsweine b.A . einige der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Angaben, mit Ausnahme der Angabe nach Buchstabe j ) erster Gedankenstrich, vorschreiben, verbieten oder ihre Verwendung einschränken .

( 3 ) Jeder Mitgliedstaat lässt die Bezeichnung der in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Qualitätsweine b.A . mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten zu, wenn sie im Einklang mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen steht und aufgrund dieser Verordnung in dem Erzeugermitgliedstaat zugelassen ist .

( 4 ) Ein Code - nach noch festzulegenden Modalitäten -

a ) wird verwendet, um auf der Etikettierung eines Qualitätsweines b.A . Informationen anzugeben, die sich ganz oder teilweise auf den Namen eines bestimmten Anbaugebiets im Sinne von Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 823/87 beziehen, das nicht dasjenige ist, das für den betreffenden Qualitätswein b.A . verwendet werden darf . Jedoch können die Mitgliedstaaten für ihr Hoheitsgebiet andere geeignete Maßnahmen vorschreiben, um Verwechslungen mit dem genannten bestimmten Anbaugebiet auszuschließen;

b ) kann unbeschadet des Buchstaben a ) für die Angaben nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d ) verwendet werden, sofern der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Qualitätswein b.A . abgefuellt wird, es gestattet hat . Diese Verwendung eines Code ist an die Bedingung geknüpft, daß der Name oder der Firmenname einer Person oder einer Personenvereinigung, die nicht der Abfueller ist, jedoch an der Vermarktung des Qualitäts -

weins b.A . beteiligt war, sowie die Gemeinde oder der

Ortsteil, in der oder in dem die Personen bzw . die Personenvereinigung ihren Sitz hat, im vollen Wortlaut auf dem Etikett angegeben werden .

( 5 ) Die Angaben

- nach Artikel 11 Absatz 1 müssen in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen, so daß der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann;

- nach Artikel 11 Absatz 2 müssen in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen .

Abweichend von Unterabsatz 1

a ) muß die Angabe

- des Namens des bestimmten Anbaugebiets, aus dem der Qualitätswein b.A . stammt,

- des Namens einer kleineren geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebiets nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe l,

- des Namens des Weinbaubetriebs oder des Erzeugerzusammenschlusses nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe m ),

- eines Vermerks über die Abfuellung nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe q )

in einer der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats erfolgen .

Diese Angaben können :

- bei Qualitätswein b.A . mit Ursprung in Griechenland in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden oder

- nur in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen, wenn diese der Amtssprache in dem Teil des Hoheitsgebiets des Ursprungsmitgliedstaats, in dem das bestimmte Anbaugebiet liegt, gleichgestellt ist, sofern dies in dem Mitgliedstaat herkömmlich und üblich ist;

b ) darf die Angabe eines der traditionellen spezifischen Begriffe nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 823/87 nur in der Amtssprache erfolgen, die nach den dort festgelegten Bestimmungen verwendet wird.

Die Angabe kann bei Qualitätswein b.A . mit Ursprung in Griechenland in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden;

c ) kann beschlossen werden, daß

- Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses oder eine besondere Farbe nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe k ) und

- Informationen zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen und der Herstellung oder zu der durch die Lagerung erreichten Reife des Qualitätsweins b.A . nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe t )

nur in einer der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats erfolgen dürfen;

d ) können die Mitgliedstaaten zulassen, daß :

- die Angaben nach Buchstabe a ) erster und zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b ) Satz 1 bei Qualitätswein b.A., der in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt und in den Verkehr gebracht wird,

- die anderen Angaben nach Unterabsatz 1 bei Qualitätswein b.A ., der in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird,

zusätzlich in einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen, wenn die Verwendung dieser Sprache in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebietes herkömmlich und üblich ist .

Für die Bezeichnung der zur Ausfuhr bestimmter Qualitätsweine b.A . können die Durchführungsbestimmungen die Verwendung anderer Sprachen zulassen .

Artikel 13 ( 1 ) Bei der Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A . in der Etikettierung ist unter dem "Namen einer kleineren geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebiets" gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe l ) zu verstehen :

- der Name einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasst,

- der Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils,

- der Name eines Untergebiets, oder des Teils eines Untergebiets .

( 2 ) Die Erzeugermitgliedstaaten können Qualitätsweinen b.A . den Namen einer kleineren geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebiets zuerkennen, sofern

- diese geographische Einheit genau abgegrenzt ist,

- alle Trauben, aus denen diese Weine gewonnen wurden, aus dieser geographischen Einheit stammen .

( 3 ) Wenn ein Qualitätswein b.A . von Erzeugnissen stammt, die aus Trauben gewonnen wurden, die in verschiedenen der in Absatz 1 genannten geographischen Einheiten innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets geerntet worden sind, ist als zusätzliche Angabe zum Namen des bestimmten Anbaugebiets nur der Name einer grösseren geographischen Einheit zulässig, der alle betroffenen Rebflächen angehören .

Die Erzeugermitgliedstaaten können jedoch vorbehaltlich des Artikels 16 bei der Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A . die Verwendung folgender Angaben genehmigen :

a ) den Namen einer in Absatz 1 genannten geographischen Einheit, wenn der Wein mit einem Erzeugnis gesüsst worden ist, das in dem gleichen bestimmten Anbaugebiet gewonnen wurde;

b ) den Namen einer in Absatz 1 genannten geographischen Einheit, wenn der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten, Jungweinen oder - bis zum 31 . August 1991 - von Weinen, die aus einer geographischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen

wurde, das zwar in dem gleichen bestimmten Anbaugebiet, aber ausserhalb der genannten geographischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein b.A . zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in der geographischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt;

c ) den Namen einer in Absatz 1 genannten geographischen Einheit zusammen mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils oder einer von mehreren Gemeinden, über deren Gebiet sich die geographische Einheit erstreckt, sofern :

- eine solche Bestimmung vor dem 1 . September 1976 herkömmlich und üblich sowie in den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen war und

- ein Gemeindename oder Name eines Ortsteils oder einer von mehreren in einem Verzeichnis genannten Gemeindenamen als stellvertretend verwendet wird für alle Gemeinden, über deren Gebiet sich diese geographische Einheit erstreckt .

Die Erzeugermitgliedstaaten stellen das im zweiten Gedankenstrich genannte Verzeichnis der Gemeindenamen auf und übermitteln es der Kommission .

( 4 ) Der Name eines bestimmten Anbaugebiets und einer in Absatz 1 genannten geographischen Einheit kann

- einem Wein, der aus einer Mischung eines Qualitätsweins b.A . mit einem ausserhalb des bestimmten Anbaugebiets gewonnenen Erzeugnis bereitet wurde,

- einem Qualitätswein b.A ., der mit einem ausserhalb des bestimmten Anbaugebiets gewonnenen Erzeugnis gesüsst wurde,

nicht zuerkannt werden, wenn diese Weine nicht in dem nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 823/87 aufzustellenden Verzeichnis aufgeführt sind .

Artikel 14 ( 1 ) Die Angabe des Namens einer Rebsorte nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe n ) ist bei Qualitätswein b.A . in der Etikettierung nur zulässig, wenn

a ) diese Sorte in dem Verzeichnis enthalten ist, das die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 823/87 aufstellen, um die für die Erzeugung jedes einzelnen Qualitätsweins b.A . in ihrem Hoheitsgebiet geeigneten Rebsorten zu bezeichnen;

b ) die Sorte mit dem Namen angegeben wird, der enthalten ist

- in der Klasse der empfohlenen oder zugelassenen Sorten der Klassifizierung der Rebsorten für die betreffende Verwaltungseinheit,

- gegebenenfalls in einer noch festzulegenden Liste der Synonyme . In dieser Liste kann vorgesehen werden, daß ein bestimmtes Synonym nur für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A . verwendet werden darf, der in den Erzeugungsgebieten erzeugt wird, in denen es herkömmlich verwendet wird und üblich ist;

c )

Der Qualitätswein b.A . - ausser den Erzeugnissen, die gegebenenfalls zum Süssen verwendet wurden - vollständig aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist;

d )

diese Rebsorte die Art des Qualitätsweins b.A . bestimmt;

e )

der Name dieser Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets oder einer geographischen Einheit führt, der für die Bezeichnung eines anderen Qualitätsweins b.A . oder eines eingeführten Weines verwendet wird .

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 16 können die Erzeugermitgliedstaaten folgende Angaben zulassen :

- die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Qualitätswein b.A ., sofern dieser vollständig aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süssen verwendet wurden, oder

- die Angabe des Namens einer Rebsorte, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süssen verwendet wurden, zu mindestens 85 % aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist, und diese Art des Erzeugnisses bestimmt, oder

- die Angabe des Namens einer Rebsorte, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2389/89 als vorübergehend zugelassen eingestuft worden ist, für die Dauer von 15 Jahren oder weniger ab dem Datum der vorgenannten Einstufung, sofern die Angabe des Namens dieser Rebsorte in dem betroffenen Mitgliedstaat herkömmlich war, oder

- während eines von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von höchstens fünf Jahren - sofern nicht dieser Zeitraum nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften für die Prüfung der Anbaueignung der Rebsorten verlängert wird - die Angabe des Namens einer in Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 2389/89 genannten Rebsorte, sofern

- es sich um eine Rebsorte der Art "Vitis vínifera" handelt,

- der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Fläche genehmigt wird,

- die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die den Anbau dieser Rebsorte genehmigt haben, die Kontrolle gemäß Artikel 13 Absatz 3 der genannten Verordnung durchführen,

- die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit einem erläuternden Hinweis auf den Versuchscharakter des Anbaus dieser Sorte erfolgt .

Artikel 15 ( 1 ) Die Angabe eines Jahrgangs nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b ) ist in der Etikettierung für Qualitätswein b.A . nur zulässig, wenn alle bei der Bereitung des Qualitätsweins

b.A . verwendeten Trauben in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind .

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 16 können die Erzeugermitgliedstaaten die Angabe des Jahrgangs für zulässig erklären, sofern der Qualitätswein b.A . nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süssen verwendet wurden, zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist .

Artikel 16 Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a ), Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 15 Absatz 2 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 % des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsweins b.A . aus der kleineren geographischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, die in der Bezeichnung dieses Qualitätsweins b.A . angegeben sind .

B II : Amtliche Dokumente und Eingangs - und Ausgangsbücher

Artikel 17 ( 1 ) Bei Qualitätswein b.A . muß die Bezeichnung in den amtlichen Dokumenten folgende Angaben enthalten :

a ) die Angabe "Qualitätswein b.A .",

b )

gegebenenfalls einen der in Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 823/87 genannten Begriffe,

c )

den Namen des bestimmten Anbaugebiets,

d )

die Angabe, ob es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein handelt,

e )

bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr : den Mitgliedstaat, zu dem das bestimmte Anbaugebiet gehört .

( 2 ) Die Bezeichnung von Qualitätswein b.A . in den amtlichen Dokumenten muß ausserdem die in Artikel 11 Absatz 2 genannten und nachstehend aufgeführten Angaben enthalten, soweit diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen :

a )

den Jahrgang,

b )

einen traditionellen spezifischen Begriff zur Bezeichnung der Qualität,

c )

die Hinweise auf die Herstellungsart, eine besondere Farbe oder die Art des Erzeugnisses, mit Ausnahme der Angabe des Restzuckergehalts,

d )

den Namen einer kleineren geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebiets,

e )

den Namen einer Rebsorte oder zweier Rebsorten,

f )

die Informationen über die natürlichen und technischen Weinbaubedingungen, unter denen dieser Wein hergestellt worden ist .

Artikel 18 ( 1 ) Bei Qualitätswein b.A . muß die Bezeichnung in den von den Erzeugern geführten Ein - und Ausgangsbüchern die in folgenden Artikeln genannten Angaben enthalten :

- die Angaben nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a ), b ), c ) und d ),

- die Angaben nach Artikel 17 Absatz 2, soweit sie in der Etikettierung oder, wenn eine solche fehlt, im Begleitpapier für den Transport verwendet werden sollen .

( 2 ) Bei Qualitätswein b.A muß die Bezeichnung in den Ein - und Ausgangsbüchern, die nicht von den Erzeugern geführt werden, folgende Angaben enthalten :

- die Angaben nach Artikel 17 Absatz 1,

- die Nummer und das Ausstellungsdatum des Begleitpapiers für den Transport .

B III : Die Geschäftspapiere

Artikel 19 ( 1 ) Wird für einen Qualitätswein b . A . kein Begleitpapier für den Transport ausgestellt, so muß die Bezeichnung in den Geschäftspapieren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ) folgende Angaben enthalten :

- die Angaben nach Artikel 17 Absatz 1 und

- die Angaben nach Artikel 17 Absatz 2, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden .

( 2 ) Enthält die Bezeichnung der Qualitätsweine b . A . in den Geschäftspapieren zusätzlich Angaben nach Artikel 11, so müssen diese den Artikeln 13 bis 16 und dem Artikel 40 entsprechen .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können für Qualitätswein b . A ., der in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird, zulassen, daß in den Geschäftspapieren die Angaben nach Artikel 11 mittels eines Code erfolgen . Dieser Code muß es der mit der Überwachung beauftragten Stelle ermöglichen, die Bezeichnung des Qualitätsweins b . A . schnell festzustellen .

Abschnitt C

Bezeichnung von Erzeugnissen, die weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . sind

C I : Etikettierung

Artikel 20 ( 1 ) Werden Erzeugnisse etikettiert, die weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . sind, muß die Etikettierung folgende Angaben enthalten :

a ) die Art des Erzeugnisses; diese Angabe

- erfolgt unter Verwendung der Definition aus den Gemeinschaftsvorschriften, die das Erzeugnis am genauesten beschreibt,

- erfolgt bei Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr sind, unter Verwendung anderer als der in den Gemeinschaftsvorschriften definierten Begriffe, deren Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat herkömmlich und üblich ist;

b ) im Fall von

- Traubenmost und konzentriertem Traubenmost : die Dichte,

- teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein : den vorhandenen Alkoholgehalt und/oder den Gesamtalkoholgehalt,

- anderem Wein : den vorhandenen Alkoholgehalt und/oder den Gesamtalkoholgehalt;

c )

das Nennvolumen des Erzeugnisses nach den Vorschriften der Richtlinie 75/106/EWG;

d )

im Fall von

- Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern : den Namen oder den Firmennamen des Abfuellers sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und den Mitgliedstaat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat,

- anderen Behältnissen : den Namen oder den Firmennamen des Versenders sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und den Mitgliedstaat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat;

e )

bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr :

- bei Wein : den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet worden sind und in dem der Wein bereitet worden ist, jedoch nur dann, wenn beide Maßnahmen im selben Mitgliedstaat stattgefunden haben,

- bei Traubenmost : den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und verarbeitet worden sind, jedoch nur dann, wenn beide Maßnahmen im selben Mitgliedstaat stattgefunden haben;

f )

bei Wein und Traubenmost,

- die aus dem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten hervorgegangen sind : die Angabe "Aus Erzeugnissen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft",

- die - im Fall von Traubenmost - nicht in dem Mitgliedstaat verarbeitet oder - im Fall von Wein - nicht in dem Mitgliedstaat bereitet wurden, in dem die verwendeten Trauben geerntet worden sind : die Angabe "EWG";

g )

eine durch die Gemeinschaftsbestimmungen gegebenenfalls vorgeschriebene Beschränkung des Verwendungszwecks .

( 2 ) Die Etikettierung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann durch folgende Angaben ergänzt werden :

a )

den Jahrgang;

b )

den Namen oder Firmennamen der natürlichen oder juristischen Personen oder der Personenvereinigungen, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt waren, sowie der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz haben;

c )

falls das Erzeugnis nicht nach einem anderen Mitgliedstaat versandt oder ausgeführt wird und die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe f ) nicht erfuellt sind : den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und verarbeitet worden sind;

d )

den Kleinbuchstaben "e", sofern die Fertigpackungen den Einfuellvorschriften der Richtlinie 75/106/EWG entsprechen;

e )

neben den Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b ) durch weitere Angaben über die Zusammensetzung, sofern eine solche Angabe in den Durchführungsbestimmungen geregelt ist .

( 3 ) Bei teilweise gegorenem Traubenmost, der zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, darf die Bezeichung in der Etikettierung ferner durch folgende Angaben ergänzt werden :

a ) den Namen der geographischen Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1, aus der dieses Erzeugnis stammt, sofern die für Tafelwein in Artikel 4 Absatz 3 genannten Bedingungen eingehalten werden,

b ) den Namen einer Rebsorte,

c ) die Angabe, ob es sich um einen roten Most, einen Rosémost oder einen weissen Most handelt .

Artikel 21 ( 1 ) Für die Bezeichnung der Erzeugnisse, die weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . sind, sind in der Etikettierung nur die in Artikel 20 genannten Angaben zulässig . Jedoch können Durchführungsbestimmungen für Erzeugnisse, die weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . sind und die zur Ausfuhr bestimmt sind, zusätzliche Vorschriften vorsehen, wenn dies aufgrund der Rechtsvorschriften der Drittländer erforderlich ist .

( 2 ) Aufgrund dieser Verordnung lässt jeder Mitgliedstaat die Bezeichnung der in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse, die weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . sind, mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten zu, wenn sie im Einklang mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen steht und in dem Erzeugermitgliedstaat zugelassen ist .

Die Mitgliedstaaten können jedoch

- für die in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Erzeugnisse, die weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . sind, einige der in Artikel 20 Absätze 2 und 3 genannten Angaben vorschreiben, verbieten oder ihre Verwendung einschränken;

- für den in ihrem Hoheitsgebiet in den Handel gebrachten Traubenmost bis zum Beginn der Anwendung gemein -

schaftlicher Vorschriften über diätetische Lebensmittel Angaben in bezug auf eine Verwendung dieser Erzeugnisse zu diätetischen Zwecken gestatten .

( 3 ) Die Angabe des Jahrgangs nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a ) in der Etikettierung ist bei einem Erzeugnis, das weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . ist, nur zulässig, wenn alle bei der Bereitung des Erzeugnisses verwendeten Trauben in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind .

Die Angabe einer Rebsorte nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b ) ist in der Etikettierung bei einem Erzeugnis, das weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . ist, nur zulässig, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden .

( 4 ) Zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . sind, müssen in der Etikettierung

- die Angaben nach Artikel 20 Absatz 1 in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen, so daß der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann,

- die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen .

Bei diesen Erzeugnissen, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden, können die Mitgliedstaaten zulassen, daß diese Angaben zusätzlich in einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen, wenn die Verwendung dieser Sprache in dem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets herkömmlich und üblich ist .

Für die Bezeichnung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen, die weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . sind, können die Durchführungsbestimmungen die Verwendung anderer Sprachen zulassen .

C II : Amtliche Dokumente und Eingangs - und Ausgangsbücher

Artikel 22 ( 1 ) Bei Erzeugnissen, die weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . sind, muß die Bezeichnung in den amtlichen Dokumenten folgende Angaben enthalten :

a ) die Angabe, ob es sich um ein Rotwein -, Roséwein - oder Weißweinerzeugnis handelt;

b ) die Art des Erzeugnisses; diese Angabe

- erfolgt unter Verwendung der Definition aus den Gemeinschaftsvorschriften, die das Erzeugnis am genauesten beschreibt, oder

- erfolgt bei Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Verkehr sind, unter Verwendung anderer als der in den Gemeinschaftsvorschriften definierten Begriffe, deren Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat herkömmlich und üblich ist;

c ) bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr :

- bei Wein : den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet worden sind und der Wein bereitet worden ist, jedoch nur dann, wenn beide Maßnahmen im selben Mitgliedstaat stattgefunden haben,

- bei Traubenmost : den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und verarbeitet worden sind, jedoch nur dann, wenn beide Maßnahmen im selben Mitgliedstaat stattgefunden haben;

d ) bei Wein und Traubenmost,

- die aus dem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten hervorgegangen sind : die Angabe "Aus Erzeugnissen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft",

- die - im Fall von Traubenmost - nicht in dem Mitgliedstaat verarbeitet oder - im Fall von Wein - nicht in dem Mitgliedstaat bereitet wurden, in dem die verwendeten Trauben geerntet worden sind : die Angabe "EWG ".

( 2 ) Die Bezeichnung der Erzeugnisse, die weder Tafelweine noch Qualitätsweine b.A . sind, in den amtlichen Dokumenten muß ausserdem folgende Angaben enthalten :

a ) bei den zur Verarbeitung zu Tafelwein bestimmten Erzeugnissen sowie bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Angaben,

b ) bei den zur Verarbeitung zu Qualitätswein b.A . bestimmten Erzeugnissen die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c ) und gegebenenfalls die in Buchstabe b ) und Absatz 2 genannten Angaben,

c ) die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a ) und c ) und Absatz 3 genannten Angaben,

soweit sie in der Etikettierung der Tafelweine und Qualitätsweine b.A ., die aus den unter den Buchstaben a ) und b ) des vorliegenden Absatzes genannten Erzeugnissen gewonnen werden, oder in der Etikettierung der unter Buchstabe c ) genannten Erzeugnisse verwendet werden oder verwendet werden sollen .

Artikel 23 ( 1 ) Bei den Erzeugnissen, die weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . sind, muß die Bezeichnung in den von den Erzeugern geführten Ein - und Ausgangsbüchern folgende Angaben enthalten :

- die Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a )

und b ),

- die Angaben nach Artikel 22 Absatz 2, soweit sie in der Etikettierung oder, wenn eine solche fehlt, im Begleitpapier für den Transport verwendet werden sollen .

( 2 ) In den Ein - und Ausgangsbüchern, die nicht von den Erzeugern geführt werden, muß die Bezeichnung dieser Erzeugnisse folgende Angaben enthalten :

- die Angaben nach Artikel 22 Absatz 1,

- die Nummer und das Ausstellungsdatum des Begleitpapiers für den Transport .

C III : Geschäftspapiere

Artikel 24 ( 1 ) Wird für ein Erzeugnis, das weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . ist, kein Begleitpapier für den Transport ausgestellt, so muß die Bezeichnung in den Geschäftspapieren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ) mindestens die Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 enthalten .

( 2 ) Bei zusätzlicher Angabe des Jahrgangs oder der Rebsorte gilt Artikel 21 Absatz 3 entsprechend .

( 3 ) Enthält die Bezeichnung in den Geschäftspapieren bei zur Verarbeitung zu Tafelwein bestimmten Traubenmosten, teilweise gegorenen Traubenmosten und Jungweinen sowie bei zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen zusätzlich Angaben nach Artikel 2, so müssen diese den Artikeln 4 bis 7 und dem Artikel 40 entsprechen .

( 4 ) Enthält die Bezeichnung in den Geschäftspapieren bei zur Verarbeitung zu Qualitätswein b.A . bestimmten Traubenmosten, teilweise gegorenen Traubenmosten und Jungweinen zusätzlich Angaben nach Artikel 11, so müssen diese den Artikeln 13 bis 16 und dem Artikel 40 entsprechen .

( 5 ) Die Angaben, die in den Geschäftspapieren für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Erzeugnisse enthalten sind, müssen den in den Begleitpapieren für den Transport enthaltenen Angaben entsprechen .

( 6 ) Die Mitgliedstaaten können für in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse, die weder Tafelwein noch Qualitätswein b.A . sind, zulassen, daß in den Geschäftspapieren die Angaben nach Artikel 20 mittels eines Code erfolgen . Dieser Code muß es der mit der Überwachung beauftragten Stelle ermöglichen, die Bezeichnung des Erzeugnisses schnell festzustellen .

KAPITEL II

BEZEICHNUNG DER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DRITTLÄNDERN

Abschnitt A

Etikettierung

Artikel 25 ( 1 ) Bei eingeführten Weinen, die zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und nicht in der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, muß die Bezeichnung in der Etikettierung folgende Angaben enthalten :

a ) die Angabe "Wein";

b ) das Nennvolumen des eingeführten Weins nach den Vorschriften der Richtlinie 75/106/EWG;

c ) falls diese Weine

- in der Gemeinschaft in Behältnisse mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern abgefuellt worden sind : den Namen oder den Firmennamen des Abfuellers sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und den Mitgliedstaat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat . Erfolgt die Abfuellung jedoch in anderen als den vorerwähnten Gemeinden oder Ortsteilen oder einer Gemeinde in deren Umgebung, so muß der Hauptsitz des Abfuellers durch die Angabe der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem die Abfuellung erfolgt, ergänzt werden; erfolgt die Abfuellung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch dieser anzugeben;

- ausserhalb der Gemeinschaft in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern abgefuellt worden sind : den Namen oder den Firmennamen des Importeurs sowie der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat;

- in anderen Behältnissen angeboten werden :

- den Namen oder den Firmennamen des Importeurs sowie der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, oder

- wenn Importeur und Versender nicht identisch sind, den Namen oder den Firmennamen des Versenders sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und den Mitgliedstaat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat;

d )

das Ursprungsland, wie es in den Dokumenten nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2390/89 des Rates vom 24 . Juli 1989 zur Feststellung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost ( 14 ), die den Wein bei der Einfuhr begleiten, angegeben ist;

e )

den vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten .

( 2 ) Bei den in Absatz 1 genannten Weinen kann die Etikettierung durch folgende Angaben ergänzt werden :

a )

die Angabe, ob es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein handelt;

b )

eine Marke nach Maßgabe des Artikels 40;

c )

den Namen bzw . Firmennamen der natürlichen oder juristischen Personen oder der Personenvereinigungen, die an der Vermarktung des eingeführten Weines beteiligt waren, sowie der Gemeinde, in der sie ihren Hauptsitz haben;

d )

ausser dem vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten bestimmte Angaben über die Zusammensetzung, sofern solche Angaben in den Durchführungsbestimmungen geregelt sind;

e )

eine an den Verbraucher gerichtete Empfehlung für die Verwendung des Weines;

f )

Informationen

- zur Geschichte des betreffenden Weines, des Abfuellbetriebs oder eines sonstigen Betriebes einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, der bei der Vermarktung des Weines beteiligt war,

- zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen, die diesem Wein zugrunde liegen,

- zu der durch die Lagerung erreichten Reife des betreffenden Weines,

sofern diese Informationen unter den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen verwendet werden;

g )

eine Bezeichnung, die von einer amtlichen oder einer hierfür amtlich anerkannten Stelle einer der unter Buchstabe c ) genannten Personen oder Personenvereinigungen zuerkannt wurde und durch die das Ansehen des betreffenden eingeführten Weines gehoben werden kann, sofern für diese Bezeichnung gemeinschaftliche Durchführungsbestimmungen oder, falls solche fehlen, Vorschriften des Ursprungsdrittlandes gelten;

h )

den Kleinbuchstaben "e" sofern die Fertigpackungen den Einfuellvorschriften der Richtlinie 75/106/EWG entsprechen;

i )

einen Hinweis über die Art des Erzeugnisses, sofern diese Angabe in Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft geregelt ist .

Artikel 26 ( 1 ) Bei eingeführten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Weinen, die mit einer geographischen Angabe bezeichnet und in einer noch festzulegenden Liste enthalten sind, muß die Bezeichnung in der Etikettierung folgende Angaben enthalten :

a ) den Namen einer in dem Drittland gelegenen geographischen Einheit nach Maßgabe des Artikels 29;

b ) das Nennvolumen des eingeführten Weines nach den Vorschriften der Richtlinie 75/106/EWG;

c ) falls diese Weine

- in der Gemeinschaft in Behältnisse mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern abgefuellt worden sind : den Namen oder den Firmennamen des Abfuellers sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und den Mitgliedstaat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat . Erfolgt die Abfuellung jedoch in anderen als den vorerwähnten Gemeinden oder Ortsteilen oder einer Gemeinde in deren Umgebung, so muß der Hauptsitz des Abfuellers durch die Angabe der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem die Abfuellung erfolgt, ergänzt werden; erfolgt die Abfuellung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch dieser anzugeben;

- ausserhalb der Gemeinschaft in Behältnisse mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern abgefuellt worden sind : den Namen oder den Firmennamen des Importeurs sowie der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat;

- in anderen Behältnissen angeboten werden :

- den Namen oder den Firmennamen des Importeurs sowie der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, oder

- wenn Importeur und Versender nicht identisch sind, den Namen oder den Firmennamen des Versenders sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und des Mitgliedstaats, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat;

d ) das Ursprungsland, wie es in den nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2390/89 vorgeschriebenen Dokumenten angegeben ist, die den Wein bei der Einfuhr begleiten;

e ) den vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten .

In dieser Liste dürfen nur die eingeführten Weine enthalten sein, bei denen die Gleichwertigkeit der Produktionsbedingungen für jeden dieser Weine mit denen eines Qualitätsweins b.A. oder eines Tafelweins mit geographischer Angabe anerkannt ist.

( 2 ) Bei den in Absatz 1 genannten Weinen kann die Etikettierung durch folgende Angaben ergänzt werden :

a ) die Angabe "Wein" mit oder ohne Hinweis darauf, ob es sich um Rotwein, Rosewein oder Weißwein handelt;

b ) den Namen einer anderen als der in der Liste nach Absatz 1 angegebenen geographischen Einheit, und zwar nach Maßgabe des Artikels 29;

c ) Angaben

- zusätzlich zu der geographischen Angabe, mit denen der typisch regionale Charakter des betreffenden Weines unterstrichen wird, oder

- über eine gehobene Qualität,

sofern diese Angaben in den Vorschriften des Drittlandes, aus dem der Wein stammt, für den Binnenmarkt vorgesehen sind und von der Gemeinschaft anerkannt werden;

d )

den Namen einer Rebsorte oder zweier Rebsorten nach Maßgabe des Artikels 30;

e )

den Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 31;

f )

ausser dem vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten bestimmte Angaben über die Zusammensetzung, sofern solche Angaben in den Durchführungsbestimmungen geregelt sind;

g )

eine Marke nach Maßgabe des Artikels 40;

h )

den Namen bzw . Firmennamen der natürlichen oder juristischen Personen oder der Personenvereinigungen, die an der Vermarktung des eingeführten Weines beteiligt waren, sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz haben;

i )

eine an den Verbraucher gerichtete Empfehlung für die Verwendung des Weines;

k )

Hinweise auf

- die Herstellungsart,

- die Art des Erzeugnisses,

- ein besondere Farbe des Erzeugnisses,

sofern diese Angaben in Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft oder in Vorschriften des Ursprungsdrittlandes geregelt sind . Die Verwendung derartiger Angaben kann jedoch für die Bezeichnung bestimmter eingeführter Weine untersagt werden, sofern sie nicht herkömmlich sind oder zu Mißverständnissen in bezug auf die Art oder den Ursprung des Weines führen können;

l )

den Namen eines Weinbaubetriebs oder eines Erzeugerzusammenschlusses, der den Wein hergestellt hat, durch den das Ansehen des Weines gehoben werden kann, sofern für diese Angabe Vorschriften des Ursprungsdrittlands gelten;

m )

eine Qualitätskontrollnummer, die dem Wein von einer amtlichen Stelle erteilt worden ist;

n )

eine Auszeichnung, die dem Wein von einer amtlichen oder einer hierfür amtlich anerkannten Stelle zuerkannt worden ist, sofern die Auszeichnung durch ein Dokument nachgewiesen werden kann;

o )

einen Vermerk, daß der Wein wie folgt abgefuellt worden ist :

- in dem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden, oder

- von einem Erzeugerzusammenschluß oder

- in einem in dem angegebenen Weinbaugebiet gelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Erzeugerzusammenschlusses verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat;

p )

Informationen

- zur Geschichte des betreffenden Weines, des Abfuellbetriebes oder eines sonstigen Betriebes einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, der bei der Vermarktung des Weines beteiligt war,

- zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen, die diesem Wein zugrunde liegen,

- zu der durch die Lagerung erreichten Reife des betreffenden Weines,

sofern diese Informationen unter den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen verwendet werden;

q )

eine Bezeichnung, die von einer amtlichen oder einer hierfür amtlich anerkannten Stelle einer der unter Buchstabe h ) genannten Personen oder Personenvereinigungen zuerkannt wurde und durch die das Ansehen des betreffenden eingeführten Weines gehoben werden kann, sofern für diese Bezeichnung gemeinschaftliche Durchführungsbestimmungen oder, falls solche fehlen, Vorschriften des Ursprungsdrittlandes gelten .

r )

den Kleinbuchstaben "e", sofern die Fertigpackungen den Einfuellvorschriften der Richtlinie 75/106/EWG entsprechen;

s )

die Nummer des Behältnisses oder die Nummer der Partie .

Artikel 27 ( 1 ) Werden andere als in den Artikeln 25 und 26 genannte eingeführte Erzeugnisse etikettiert, so muß die Etikettierung folgende Angaben enthalten :

a ) die Art des Erzeugnisses; hierbei ist die Definition aus

den Gemeinschaftsvorschriften zu verwenden, die das Erzeugnis am genauesten beschreibt;

b ) im Falle von

- Traubenmost und konzentriertem Traubenmost : die Dichte,

- Wein : den vorhandenen und/oder den Gesamtalkoholgehalt;

c ) das Nennvolumen des eingeführten Erzeugnisses nach den Vorschriften der Richtlinie 75/106/EWG, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Kleinbuchstaben "e", sofern die Fertigpackungen den Einfuellvorschriften dieser Richtlinie entsprechen;

d ) den Namen bzw . Firmennamen des Importeurs sowie der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, oder, wenn das eingeführte Erzeugnis in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern angeboten wird und Importeur und Versender nicht identisch sind, den Namen oder den Firmennamen des Versenders sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und den Mitgliedstaat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat;

e ) falls

- die Weine oder Traubenmoste in dem Drittland gewonnen wurden, in dem alle verwendeten Trauben geerntet worden sind : das betreffende Drittland,

- die Bedingungen des ersten Gedankenstrichs nicht erfuellt sind : die Angabe "Eingeführtes Erzeugnis ".

( 2 ) Die Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann in der Etikettierung durch die Angabe des Namens bzw . Firmennamens der natürlichen oder juristischen Personen oder der Personenvereinigungen, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt waren, sowie der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz haben, ergänzt werden .

Neben den Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b ) darf die Bezeichnung durch andere Angaben über die Zusammensetzung ergänzt werden, sofern solche Angaben in den Durchführungsbestimmungen geregelt sind .

Artikel 28 ( 1 ) Für die Bezeichnung der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern sind in der Etikettierung nur die Angaben nach den Artikeln 25, 26 und 27 zulässig .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Angaben können durch andere wahlweise zu verwendende Angaben ergänzt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 anhand der Erfahrung und der entsprechenden Vorschriften für die aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnisse festgelegt werden .

( 3 ) Nach demselben Verfahren können

- die Angaben nachArtikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2 vorgeschrieben, verboten oder ihre Verwendung eingeschränkt werden;

- kleine Weinmengen mit Ursprung in Drittländern von

der Anwendung des Artikels 25 Absatz 1 und des Artikels 26 Absatz 1 Buchstaben b ), c ) und d ) befreit werden .

( 4 ) Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bezeichnung der eingeführten Erzeugnisse in der Etikettierung können besondere Bedingungen vorgesehen werden, insbesondere über den geographischen Ursprung, eine gehobene Qualität, die Rebsorte und den Abfueller .

( 5 ) Nach noch festzulegenden Modalitäten kann für die Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c ) erster Gedankenstrich und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c ) erster Gedankenstrich ein Code verwendet werden, sofern der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der eingeführte Wein abgefuellt wird, es gestattet hat. Diese Verwendung eines Code ist an die Bedingung geknüpft, daß der Name oder der Firmenname einer Person oder einer Personenvereinigung, die nicht der Abfueller ist, jedoch an der Vermarktung des eingeführten Weins beteiligt war, sowie der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem die Person bzw . die Personenvereinigung ihren Sitz hat, im vollen Wortlaut auf dem Etikett angegeben werden .

( 6 ) Zur Bezeichnung der eingeführten Erzeugnisse in der Etikettierung müssen

- die Angaben nach Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen, so daß der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann;

- die Angaben nach Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26

Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2 in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen .

Bei den eingeführten Erzeugnissen, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden, können die Mitgliedstaaten zulassen, daß diese Angaben zusätzlich in einer anderen Sprache als in einer Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen, sofern die Verwendung dieser Sprache in dem Mitgliedstaat oder in einem Teil seines Hoheitsgebiets herkömmlich und üblich ist .

Die Angabe

- des Namens einer in dem Drittland gelegenen geographischen Einheit nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 Buchstabe b ),

- von Bezeichnungen für eine gehobene Qualität nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c ),

- von Hinweisen über die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses oder eine besondere Farbe des Erzeugnisses nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe k ),

- des Namens eines Weinbaubetriebs oder eines Erzeugerzusammenschlusses nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe l ),

- eines Vermerks nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe o ) über die Abfuellung

muß jedoch in einer der Amtssprachen des Ursprungsdrittlandes erfolgen . Diese Angaben können zusätzlich in einer Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen .

Die Verwendung bestimmter Begriffe, die sich aus der Übersetzung der im Unterabsatz 3 genannten Angaben ergeben, kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden .

Die Namen von Rebsorten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d ) und ihre Synonyme sind so anzugeben, wie sie in der Liste nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a ) aufgeführt sind .

( 7 ) Die Angabe

a ) des Namens oder des Firmennamens der natürlichen oder juristischen Personen oder der Personenvereinigungen, die an der Vermarktung des eingeführten Erzeugnisses beteiligt waren, einschließlich des Namens des Abfuellers und des Namens des Importeurs, sowie des Namens der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz haben, nach

- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c ),

- Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c ),

- Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c ),

- Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe h ),

- Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d ),

- Artikel 27 Absatz 2,

b ) von Bezeichnungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c ) für eine gehobene Qualität,

c ) des Namens eines Weinbaubetriebs oder eines Erzeugerzusammenschlusses nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe l )

darf nicht zu Verwechslungen mit dem für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A . oder eines anderen eingeführten Weines verwendeten Namen eines Gebietes führen .

( 8 ) Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet in den Handel gebrachten eingeführten Weine bis zum Beginn der Anwendung gemeinschaftlicher Vorschriften über diätetische Lebensmittel Angaben in bezug auf eine Verwendung dieser Erzeugnisse zu diätetischen Zwecken gestatten .

Artikel 29 ( 1 ) Bei der Bezeichnung eines eingeführten Weines in der Etikettierung mit einer geographischen Angabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 Buchstabe b ) darf nur der Name einer geographischen Einheit angegeben werden,

a ) der ein genau abgegrenztes Weinbaugebiet bezeichnet,

- das kleiner ist als das Hoheitsgebiet des Drittlandes,

- aus dem die Trauben stammen, aus denen das Erzeugnis gewonnen wurde,

- in dem Trauben geerntet werden, aus denen Weine mit typischen Qualitätseigenschaften gewonnen werden;

b ) der auf dem Binnenmarkt des Ursprungsdrittlandes für die Bezeichnung der Weine verwendet wird und hierfür in den Vorschriften des betreffenden Landes vorgesehen ist und

c ) der nicht mit einer für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A . oder eines Tafelweins oder eines anderen eingeführten Weines verwendeten Angabe verwechselbar ist .

( 2 ) Zur Bezeichnung eines eingeführten Weines darf der Name einer für einen Tafelwein oder Qualitätswein b.A . verwendeten geographischen Einheit oder eines bestimmten Anbaugebiets in der Gemeinschaft weder in der Sprache des Erzeugerlandes, in dem sich diese Einheit oder dieses Gebiet befindet, noch in einer anderen Sprache angegeben werden .

( 3) Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a ) können für die Verwendung des Namens einer geographischen Einheit für die Bezeichnung eines durch Mischung entstandenen Weines beschlossen werden, sofern

- sie den Vorschriften des Ursprungsdrittlandes entsprechen und

- sie den für Qualitätswein b.A . nach Artikel 13 Absatz 3 zulässigen Abweichungen annähernd gleichwertig sind .

Abweichungen von Absatz 2 können beschlossen werden, wenn der geographische Name eines in der Gemeinschaft erzeugten Weines mit dem geographischen Namen eines in einem Drittland gelegenen Weinbaugebiets identisch und die Verwendung dieses Namens für einen Wein in diesem Lande herkömmlich und üblich ist, unter der Voraussetzung, daß seine Verwendung von diesem Land geregelt ist .

Artikel 30 ( 1 ) Die Angabe des Namens einer Rebsorte nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d ) zur Bezeichnung eines eingeführten Weines in der Etikettierung ist nur zulässig, wenn

a ) der Name dieser Sorte und gegebenenfalls ein Synonym in einer für jedes Drittland aufzustellenden Liste enthalten ist; auf dieser Liste dürfen jedoch keine Namen von Sorten stehen, deren Anbau nach den Vorschriften des Drittlandes unzulässig ist oder bei denen eine Verwechslung eintreten könnte mit :

- dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets oder einer geographischen Einheit, der zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A ., eines Tafelweins oder eines anderen eingeführten Weines verwendet wird,

- dem Namen einer anderen, genetisch verschiedenen Rebsorte, die in der Gemeinschaft angebaut wird;

b ) das Erzeugnis vollständig aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist .

( 2 ) Abweichungen von Absatz 1 können beschlossen werden, sofern sie den Bestimmungen des Ursprungsdrittlandes entsprechen und

- sich hinsichtlich des Buchstabens a ) auf eine auf dem Markt des betreffenden Drittlandes besonders bekannte Sorte beziehen,

- hinsichtlich des Buchstabens b ) den für Tafelwein und Qualitätswein b.A . nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 zulässigen Abweichungen annähernd gleichwertig sind .

Artikel 31 ( 1 ) Die Angabe eines Jahrgangs nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e ) ist bei eingeführtem Wein in der Etikettierung nur zulässig, wenn

a ) alle für die Bereitung des Weines verwendeten Trauben in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind,

b ) sie zusammen mit der Angabe einer geographischen Einheit erfolgt,

c ) sie nach den Vorschriften des Drittlandes zugelassen ist .

( 2 ) Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a ) können in bestimmten Fällen beschlossen werden, sofern sie

- den Vorschriften des Ursprungsdrittlandes entsprechen und

- sie den für Tafelwein und Qualitätswein b.A . nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 zulässigen Abweichungen annähernd gleichwertig sind .

Abschnitt B

Amtliche Dokumente und Ein - und Ausgangsbücher

Artikel 32 ( 1 ) Bei eingeführtem Wein, der zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist und nicht in der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, muß die Bezeichnung in den amtlichen Dokumenten folgende Angaben enthalten :

a ) die Angabe "Wein",

b ) die Angabe, ob es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein handelt,

c ) das Ursprungsdrittland, wie es in den nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2390/89 vorgeschriebenen Dokumenten angegeben ist, die den Wein bei der Einfuhr begleiten .

( 2 ) Bei Wein, der zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt, mit einer geographischen Angabe gekennzeichnet und in der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, muß die Bezeichnung in den amtlichen Dokumenten folgende Angaben enthalten :

a ) den Namen einer geographischen Einheit nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ),

b ) die Angabe, ob es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein handelt,

c ) das Ursprungsdrittland .

Die Bezeichnung dieses Weines in den amtlichen Dokumenten muß ausserdem die nachstehenden, in Artikel 26 Absatz 2 genannten Angaben enthalten, soweit diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen :

a)

den Namen einer geographischen Einheit nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b ),

b )

die Bezeichnung für eine gehobene Qualität,

c )

den Namen einer Rebsorte oder zweier Rebsorten,

d )

den Jahrgang,

e )

die Hinweise auf die Herstellungsart oder die Art des Erzeugnisses, mit Ausnahme der Angabe des Restzuckergehalts,

f )

die Informationen über die natürlichen und technischen Weinbaubedingungen, unter denen dieser Wein hergestellt worden ist .

( 3 ) Bei anderen als in den Artikeln 25 und 26 genannten eingeführten Erzeugnissen muß die Bezeichnung in den amtlichen Dokumenten folgende Angaben enthalten :

a ) Art des Erzeugnisses; hierbei wird die Angabe aus den Definitionen der gemeinschaftlichen Vorschriften verwendet, die das Erzeugnis am genauesten beschreibt;

b ) falls

- die Weine oder Traubenmoste in dem Drittland gewonnen wurden, in dem alle verwendeten Trauben geerntet worden sind : das Drittland,

- die Bedingungen des ersten Gedankenstrichs nicht erfuellt sind : die Angabe "Eingeführtes Erzeugnis ".

Artikel 33 Die Bezeichnung in den Ein - und Ausgangsbüchern muß folgendes enthalten :

a ) bei eingeführtem Wein, der zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und nicht in der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist :

- die Angaben nach Artikel 32 Absatz 1,

- die Nummer und das Ausstellungsdatum des Begleitpapiers für den Transport;

b ) bei eingeführtem Wein, der zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt, mit einer geographischen Angabe gekennzeichnet und in der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist :

- die Angaben nach Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1,

- die Nummer und das Ausstellungsdatum des Begleitpapiers für den Transport;

c ) bei anderen als in den Artikeln 25 und 26 genannten eingeführten Erzeugnissen :

- die Angaben nach Artikel 32 Absatz 3,

- die Nummer und das Ausstellungsdatum des Begleitpapiers für den Transport .

Artikel 34 Die Bezeichnung von zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Wein mit Ursprung in Drittländern in den von den zuständigen Stellen und Laboratorien des betreffenden Drittlandes ausgestellten Dokumenten, die nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87, insbesondere nach Artikel 70, bei der Einfuhr vorzulegen sind, muß alle erforderlichen Angaben enthalten, damit die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder die für sie handelnden natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen ein Begleitpapier für den Transport nach Artikel 32 ausstellen können .

Abschnitt C

Geschäftspapiere

Artikel 35 ( 1 ) Wird für einen eingeführten Wein im Sinne des Artikels 25 kein Begleitdokument ausgestellt, so muß die

Bezeichnung in den Geschäftspapieren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ) die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Angaben enthalten .

Enthält die Bezeichnung dieses Weines in den Geschäftspapieren zusätzlich die Angabe einer Marke nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b ), so muß diese Artikel 40 entsprechen .

( 2 ) Wird für einen eingeführten Wein im Sinne des Artikels 26 kein Begleitpapier für den Transport ausgestellt, so muß die Bezeichnung in den Geschäftspapieren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ) die in Artikel 32 Absatz 2 genannten Angaben enthalten .

Enthält die Bezeichnung dieses Weines in den Geschäftspapieren zusätzlich Angaben nach Artikel 26 Absatz 2, so müssen diese den Artikeln 29, 30, 31 und 40 entsprechen .

( 3 ) Bei anderen als in den Artikeln 25 und 26 genannten eingeführten Erzeugnissen muß die Bezeichnung in den Geschäftspapieren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ) mindestens die Angaben nach Artikel 32 Absatz 3 enthalten .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten können für die eingeführten Erzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, zulassen, daß in den Geschäftspapieren die in den Artikeln 25, 26 und 27 genannten Angaben mittels eines Code erfolgen . Dieser Code muß es der mit der Überwachung beauftragten Stelle ermöglichen, die Bezeichnung des Erzeugnisses schnell festzustellen .

TITEL II

AUFMACHUNG

Artikel 36 ( 1 ) Dieser Artikel enthält die allgemeinen Regeln über Behältnisse, Etikettierung und Verpackung für folgende Erzeugnisse :

a ) Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft:

- Erzeugnisse des KN-Code 2204 und

- Traubenmost, auch konzentriert, im Sinne der Nummern 2 und 6 des Anhangs I der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des KN-Code ex 2009 .

b ) Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die den Artikeln 9 und 10 des Vertrages entsprechen :

- Erzeugnisse des KN-Code 2204,

- Traubenmost im Sinne der Nummer 2 des Anhangs I der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des KN-Code ex 2009 und

- konzentrierter Traubenmost im Sinne des Artikels 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2391/89 des KN-Code ex 2009 .

Dieser Titel findet jedoch keine Anwendung auf :

- Likörweine, Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure im Sinne des Anhangs I der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 einschließlich Qualitätsschaumweine sowie Schaumweine bestimmter Anbaugebiete, Likörweine bestimmter Anbaugebiete und Perlweine bestimmter Anbaugebiete,

- Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlen -

säure im Sinne des Artikels 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2391/89.

( 2 ) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die Erzeugnisse, die für den Verkauf bestimmt sind, sowie für die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse .

Artikel 37 ( 1 ) Die unter diesen Titel fallenden Erzeugnisse dürfen nur in Behältnissen gelagert oder transportiert werden,

a ) die innen sauber sind,

b) die ohne schädlichen Einfluß auf Geruch, Geschmack oder Zusammensetzung des Erzeugnisses sind,

c ) die aus Material bestehen oder damit ausgekleidet sind, das mit Lebensmitteln in Berührung kommen darf,

d ) die nur für die Lagerung oder den Transport von Nahrungsmitteln dienen .

( 2 ) Die Verwendung der Behältnisse kann von noch festzulegenden Bedingungen abhängig gemacht werden, durch die insbesondere sichergestellt werden soll :

a ) die Erhaltung der organoleptischen Merkmale und der Zusammensetzung der Erzeugnisse oder

b ) die Unterscheidung der Qualität und des Ursprungs der Erzeugnisse .

( 3 ) Die Behältnisse für die Lagerung der in diesem Titel genannten Erzeugnisse sind unverwischbar zu beschriften, so daß die mit der Überwachung beauftragte Stelle ihren Inhalt schnell mit Hilfe der Bücher oder der an ihrer Stelle geltenden Unterlagen identifizieren kann .

Bei Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefuellt sind und als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird .

( 4 ) Es kann vorgeschrieben werden, daß bei Transportbehältnissen, insbesondere bei Tanklastkraftwagen, Kesselwagen der Eisenbahn und Tankschiffen an deutlich sichtbarer Stelle und in unverwischbarer Schrift anzubringen sind :

a ) ein Vermerk, aus dem hervorgeht, daß diese Behältnisse für den Transport von Getränken oder sonstigen Lebensmitteln zugelassen sind;

b ) besondere Anweisungen für die Reinigung .

Artikel 38 ( 1 ) Für die Zwecke der Titel I und II gelten als Etikettierung alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die das Erzeugnis kennzeichnen, auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses oder auf dem am Behältnis befestigten Anhänger .

Zur Etikettierung gehören nicht die Angaben, Zeichen und anderen Marken, die

- in den Steuervorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind,

- den Hersteller oder das Volumen des Behältnisses betreffen und unverwischbar unmittelbar auf diesem angebracht sind,

- zur Kontrolle der Abfuellung verwendet und in noch festzulegenden Anwendungsvorschriften näher beschrieben werden,

- zur Identifizierung des Erzeugnisses mittels einer Artikelnummer und/oder eines maschinenlesbaren Symbols verwendet werden,

- sich auf den Preis des betreffenden Erzeugnisses beziehen,

- nach den Bestimmungen der Mitgliedstaaten für die Quantitäts - oder die Qualitätskontrolle der einer systematischen amtlichen Kontrolle unterliegenden Erzeugnisse vorgesehen sind .

( 2 ) Unbeschadet der Abweichungen nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 muß jedes Behältnis mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Erzeugnisses an etikettiert werden . Diese Etikettierung muß den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen; das gleiche gilt für Behältnisse mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern, sofern sie etikettiert sind .

(3 ) Diese Etikettierung erfolgt unter noch festzulegenden Bedingungen .

Diese Bedingungen, die je nach Erzeugnis unterschiedlich sein können, betreffen insbesondere :

a )

den Platz des Etiketts auf dem Behältnis,

b )

die Mindestabmessungen des Etiketts,

c )

die Verteilung der Angaben zur Bezeichnung auf dem Etikett,

d )

die Grösse der Druckbuchstaben auf dem Etikett,

e )

die Verwendung von Zeichen, Abbildungen oder Marken,

f )

die Sprache, in der das Etikett beschriftet wird, soweit sie nicht bereits durch diese Verordnung vorgeschrieben ist .

Artikel 39 ( 1 ) Für die Zwecke der Titel I und II gilt als Verpackung die als Schutz während des Transports für ein oder mehrere Behältnisse verwendete Umschließung wie Papier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten .

( 2 ) Abgesehen von den zum Versand notwendigen Angaben und den Angaben auf der Verpackung, die beim Einzelhändler in Anwesenheit des Käufers aufgebracht werden, darf die Verpackung keine Angaben über das verpackte Erzeugnis enthalten, die den Artikeln 2, 11, 20, 25, 26 und 27 nicht entsprechen .

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 40 ( 1 ) Die Bezeichnung und Aufmachung der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung von Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich

- der in den Artikeln 2, 11, 20, 25, 26 und 27 geregelten Angaben; dies gilt selbst dann, wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung", "Marke" oder dergleichen verwendet werden;

- der Eigenschaften der Erzeugnisse wie insbesondere der Art, der Zusammensetzung, des Alkoholgehalts, der Farbe, des Ursprungs oder der Herkunft, der Qualität, der Rebsorte, des Jahrgangs oder des Nennvolumens der Behältnisse;

- der Identität und der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die an der Herstellung oder der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt sind oder waren, insbesondere des Abfuellers .

( 2 ) Wird eine sich auf die in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt, so dürfen diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die

a ) geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne von Absatz 1 hervorzurufen oder

b ) die

- entweder von Personen, an die sie sich richten, mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b.A . oder eines eingeführten Weines, dessen Bezeichnung durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt ist, oder mit der Bezeichnung eines anderen in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisses verwechselt werden können oder

- mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne daß die für die Herstellung der obengenannten Enderzeugnisse verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können .

Bei der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b.A. oder eines eingeführten Weines in der Etikettierung dürfen ferner keine Marken verwendet werden, die Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die

a ) im Fall von

- Tafelweinen den Namen eines Qualitätsweines b.A . enthalten,

- Qualitätsweinen b.A . den Namen eines Tafelweins enthalten,

- eingeführten Weinen den Namen eines Tafelweins oder eines Qualitätsweins b.A . enthalten;

b ) bei gemäß Artikel 72 Absätze 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 bezeichneten Tafelweinen, bei Qualitätswein b.A . oder eingeführtem Wein falsche Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität, enthalten;

c ) bei anderen Tafelweinen als solche nach Buchstabe b ) Angaben über einen geographischen Ursprung, eine Rebsorte, einen Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten;

d ) bei eingeführten Weinen mit einer charakteristischen Darstellung für einen Tafelwein, einen Qualitätswein b.A . oder einen in der Liste nach Artikel 26 Absatz 1 genannten eingeführten Wein verwechselbar sind .

( 3 ) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ) kann der Inhaber einer für Wein oder Traubenmost registrierten Marke, die identisch ist

- mit dem zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A . verwendeten Namen einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet oder

- mit dem Namen einer geographischen Einheit, der zur Bezeichnung eines in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 genannten Tafelweins verwendet wird, oder

- mit dem Namen eines mittels einer geographischen Angabe bezeichneten Importweins nach Artikel 26 Absatz 1,

selbst wenn er nach Absatz 2 Unterabsatz 1 kein Anrecht auf diesen Namen hat, diese Marke bis zum 31 . Dezember 2002 weiterverwenden, und zwar unter der Bedingung, daß sie :

a ) spätestens am 31 . Dezember 1985 entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats registriert worden ist und

b ) seit ihrer Registrierung ohne Unterbrechung bis zum

31 . Dezember 1986 oder, wenn die Registrierung vor dem 1 . Januar 1984 erfolgte, zumindest seit diesem letzten Zeitpunkt tatsächlich verwendet worden ist .

Marken, die die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfuellen, können der Verwendung von Namen geographischer Einhei -

ten, die zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A . oder eines Tafelweins herangezogen wurden, nicht entgegengehalten werden .

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission vor dem 31 . Dezember 2002 mit qualifizierter Mehrheit über eine etwaige Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Frist .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Marken im Sinne von Absatz 3 mit, sobald sie ihnen jeweils zur Kenntnis gebracht werden .

Die Kommission unterrichtet hiervon die mit der Überwachung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor beauftragten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten .

Artikel 41 Erforderlichenfalls können für die Verwendung der Kontrollnummern nach Artikel 11 Absatz 2 Vorschriften erlassen werden .

Artikel 42 Zur Überwachung und Kontrolle der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse können die dafür zuständigen Stellen unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten von dem Abfueller oder einer Person, die an der Vermarktung beteiligt ist und auf die ein Hinweis entweder in der Bezeichnung oder der Aufmachung dieser Erzeugnisse erscheint, den Nachweis der Richtigkeit der für die Bezeichnung oder Aufmachung verwendeten Angaben betreffend die Art, die Nämlichkeit, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses oder der bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse verlangen .

Wenn diese Aufforderung ausgeht von

- der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Abfueller oder die Person, die an der Vermarktung beteiligt ist und auf die ein Hinweis entweder in der Bezeichnung oder der Aufmachung dieser Erzeugnisse erscheint, niedergelassen ist, wird der Nachweis von dieser Stelle unmittelbar bei diesem verlangt;

- der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats, so erteilt diese im Rahmen ihrer unmittelbaren Zusammenarbeit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Abfueller oder die Person niedergelassen ist, die an der Vermarktung beteiligt ist und auf die ein Hinweis entweder in der Bezeichnung oder der Aufmachung dieser Erzeugnisse erscheint, alle sachdienlichen Angaben, damit die letztgenannte Stelle den entsprechenden Nachweis verlangen kann; die ersuchende Stelle wird von der Behandlung ihres Ersuchens unterrichtet .

Stellen die zuständigen Stellen fest, daß ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, so gelten diese Angaben als nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehend .

Artikel 43 ( 1 ) Die Bezeichnung

a ) "Wein" darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, die der Definition in Nummer 10 des Anhangs I der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 entsprechen;

b ) "Tafelwein" darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, die der Definition in Nummer 13 des genannten Anhangs entsprechen .

( 2 ) Unbeschadet der Bestimmungen über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften wird jedoch die Befugnis der Mitgliedstaaten,

- die Verwendung des Wortes "Wein" in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzten Ausdruck zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden,

- die Verwendung anderer zusammengesetzter Ausdrücke, die das Wort "Wein" enthalten,

zuzulassen, durch Absatz 1 nicht berührt .

Bei Verwendung dieser zusammengesetzten Ausdrücke muß jede Verwechslung mit den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen ausgeschlossen sein .

Artikel 44 ( 1 ) Die Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung oder den diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen entspricht, dürfen in der Gemeinschaft weder zum Verkauf vorrätig gehalten noch in den Verkehr gebracht noch ausgeführt werden .

Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung können jedoch bei zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen

- von den Mitgliedstaaten zugelassen werden, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erfordern,

- in den Durchführungsbestimmungen für die Fälle vorgesehen werden, die nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen .

( 2 ) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Erzeugnis befindet, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des Absatzes 1 entspricht, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verstösse je nach ihrer Schwere zu ahnden .

Der Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, das betreffende Erzeugnis in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig zu halten oder in den Verkehr zu bringen oder es auszuführen,

sofern die Bezeichnung oder Aufmachung dieses Erzeugnisses so geändert wird, daß sie den Bestimmungen des Absatzes 1 entspricht .

Artikel 45 ( 1 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 wird aufgehoben .

( 2 ) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind anhand der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu lesen .

Artikel 46 Diese Verordnung tritt am 4 . September 1989 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

H . NALLET

( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 128 vom 11 . 5 . 1989, S . 31 .

( 3 ) ABl . Nr . C 214 vom 16 . 8 . 1988, S . 37 .

( 4 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979, S . 99 .

( 5 ) ABl . Nr . L 128 vom 11 . 5 . 1989, S . 32.(6 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979, S . 1 .

( 7 ) ABl . Nr . L 186 vom 30 . 6 . 1989, S . 17.(8 ) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.(9 ) ABl . Nr . L 42 vom 15 . 2 . 1975, S . 1 .

( 10 ) ABl . Nr . L 143 vom 10 . 6 . 1988, S . 26.(11 ) ABl . Nr . L 84 vom 27. 3 . 1987, S . 59 .

( 12 ) Abl . Nr . L 202 vom 14 . 7 . 1989, S . 1.(13 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.(14 ) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts . ANHANG ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2a

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 40

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 40

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 25

Artikel 23

Artikel 26

Artikel 24

Artikel 27

Artikel 25

Artikel 28

Artikel 26

Artikel 29

Artikel 27

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79

Vorliegende Verordnung

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 6

Artikel 28 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 7

Artikel 28 Absatz 6

Artikel 30 Absatz 8

Artikel 28 Absatz 7

Artikel 30 Absatz 9

Artikel 28 Absatz 8

Artikel 31

Artikel 29

Artikel 32

Artikel 30

Artikel 33

Artikel 31

Artikel 34

Artikel 40

Artikel 35

Artikel 32

Artikel 36

Artikel 33

Artikel 37

Artikel 34

Artikel 38

Artikel 35

Artikel 39

Artikel 36

Artikel 40

Artikel 37

Artikel 41

Artikel 38

Artikel 42

Artikel 39

Artikel 43

Artikel 40

Artikel 44

Artikel 41

Artikel 44a

Artikel 42

Artikel 45

Artikel 43

Artikel 46

Artikel 44

Artikel 47

Artikel -

Artikel 48

Artikel 45

Artikel 49

Artikel 46

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