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Document 31989L0365

    Richtlinie 89/365/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

    ABl. L 159 vom 10.6.1989, p. 58–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/365/oj

    31989L0365

    Richtlinie 89/365/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

    Amtsblatt Nr. L 159 vom 10/06/1989 S. 0058 - 0058
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0122
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0122


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 30. Mai 1989

    zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

    (89/365/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/477/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Anhang der Richtlinie 79/117/EWG muß ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst werden.

    Mit der Richtlinie 86/355/EWG (3) zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG wurden das Inverkehrbringen und die Verwendung von Äthylenoxid als Pflanzenschutzmittel verboten; für einige Erzeugnisse von geringer Bedeutung, an denen ein besonderer Bedarf besteht, wurden bestimmte einzelstaatliche Ausnahmen vorübergehend zugelassen, bis andere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.

    Diese Ausnahmeregelungen laufen am 31. Dezember 1989 ab.

    Die Kommission hat die Lage in bezug auf zufriedenstellende Behandlungsalternativen zu Äthylenoxid geprüft. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, daß für zwei der Ausnahmen zur Zeit keine alternative Behandlungsmethode allgemein verfügbar ist.

    Insofern ist es erforderlich, die Geltungsdauer dieser beiden Ausnahmen zu verlängern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Richtlinie 79/117/EWG wird wie folgt geändert:

    Unter Buchstabe C. »Äthylenoxid" in der rechten Spalte erhält der letzte Satz folgende Fassung:

    »Die Geltungsdauer der Ausnahmen a), d) und e) endet spätestens am 31. Dezember 1989, die Geltungsdauer der Ausnahmen b) und c) spätestens am 31. Dezember 1990."

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1989.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. ROMERO HERRERA

    (1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36.

    (2) ABl. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 40.

    (3) ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 33.

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