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Document 31988R3118

    Verordnung (EWG) Nr. 3118/88 der Kommission vom 10. Oktober 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen

    ABl. L 278 vom 11.10.1988, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3118/oj

    31988R3118

    Verordnung (EWG) Nr. 3118/88 der Kommission vom 10. Oktober 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen

    Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/10/1988 S. 0024 - 0025


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3118/88 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 1988

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 des Rates vom 23. Mai 1985 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2217/88 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 3a Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2674/88 (4), war nur im Wirtschaftsjahr 1985/86 anwendbar. Aus Gründen der Klarheit ist er daher zu streichen.

    Es ist erforderlich, die Funktionsweise der Regelung der garantierten Hoechstmengen gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 zu verdeutlichen und Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 entsprechend zu ändern.

    Es ist klarzustellen, welcher Tag als Tag der Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 des Rates vom 25. Juli 1985 zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnahmen für Sojabohnen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2118/88 (6), gilt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen.

    2. Artikel 10a erhält folgende Fassung:

    »Artikel 10a

    (1) Die Kommission setzt vor Ablauf des zweiten Monats jedes Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (*) für Sojabohnen anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten oder von anderer Seite erhaltenen Angaben folgendes fest:

    - die geschätzte Erzeugung gemäß Artikel 3a Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 für das laufende Wirtschaftsjahr,

    - die tatsächliche Erzeugung gemäß Artikel 3a Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 für das vorangegangene Wirtschaftsjahr

    und gemäß Absatz 2

    - den Betrag, um den der im betreffenden Wirtschaftsjahr geltende Beihilfebetrag gegebenenfalls anzupassen ist.

    (2) Die Anpassung des Beihilfebetrags gemäß Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 für ein gegebenes Wirtschaftsjahr besteht in der algebraischen Summe aus

    - der Kürzung für das betreffende Wirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der geschätzten Erzeugung gemäß Artikel 3a Absatz 3 erster Unterabsatz der vorgenannten Verordnung und Artikel 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2194/85,

    und

    - dem positiven oder negativen Kürzungsübertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen der Kürzung, die für dieses Wirtschaftsjahr berechnet worden wäre, wenn die tatsächliche Erzeugung anstelle der geschätzten Erzeugung berücksichtigt worden wäre, und der anhand der geschätzten Erzeugung zugrunde gelegten Kürzung.

    (3) Die für ein gegebenes Wirtschaftsjahr vor der Veröffentlichung der betreffenden Anpassung für dieses Wirtschaftsjahr im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorläufig festgesetzten Beihilfebeträge werden von der Kommission entsprechend angepasst.

    (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Oktober folgende Angaben mit:

    - die Anbauflächen sowie die Erzeugung während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,

    - die Anbauflächen sowie die voraussichtliche Erzeugung im laufenden Wirtschaftsjahr.

    (*) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66"

    3. Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

    »Artikel 11a

    (1) Als Tag der Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 gilt:

    a) wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle hinterlegt wird, der Tag, an dem diese Hinterlegung stattgefunden hat, sofern sie spätestens um 16.00 Uhr erfolgt ist;

    b) wenn der Antrag schriftlich, fernschriftlich oder durch Fernkopierer bei der zuständigen Stelle eingereicht wird, der Tag seines Eingangs bei dieser Stelle, sofern der Eingang spätestens um 16.00 Uhr stattgefunden hat;

    c) wenn der Antrag telegraphisch bei der zuständigen Stelle eingereicht wird, der Tag seines Eingangs bei dieser Stelle, sofern das Telegramm im Telegraphenbüro, in dem es abgesandt wird, spätestens um 16.00 Uhr registriert wurde und es bei der zuständigen Stelle spätestens um 17.30 Uhr eingegangen ist.

    (2) Die Beihilfeanträge, die bei der zuständigen Stelle entweder an einem Tag, der für sie kein Arbeitstag ist, oder an einem Werktag, jedoch nach Ablauf der vorgenannten Termine eingetroffen sind, gelten als am darauffolgenden Arbeitstag eingereicht.

    (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Termine entsprechen belgischer Ortszeit."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Oktober 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 15.

    (2) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 11.

    (3) ABl. Nr. L 218 vom 15. 8. 1985, S. 16.

    (4) ABl. Nr. L 239 vom 30. 8. 1988, S. 19.

    (5) ABl. Nr. L 204 vom 2. 8. 1985, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 12.

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