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Document 31988R2423

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2423/88 DES RATES vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern

    ABl. L 209 vom 2.8.1988, p. 1–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994; Aufgehoben und ersetzt durch 394R3283 und 394R3284

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2423/oj

    31988R2423

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2423/88 DES RATES vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern -

    Amtsblatt Nr. L 209 vom 02/08/1988 S. 0001 - 0017
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0098
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0098


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2423/88 DES RATES vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf die Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie die aufgrund von Artikel 235 des Vertrages erlassenen Verordnungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, insbesondere auf diejenigen Bestimmungen dieser Verordnungen, welche ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, daß alle Schutzmaßnahmen an den Grenzen allein durch die in diesen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 (2), eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

    Diese Regelung wurde in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - nachstehend "GATT" genannt -, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT (Antidumping-Kodex von 1979) und aus dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT (Kodex über Subventionen und Ausgleichszölle) ergeben.

    Bei der Anwendung dieser Regeln ist es zur Aufrechterhaltung des mit diesen Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten notwendig, daß die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie sie in den Rechtsvorschriften oder Praktiken zum Ausdruck kommt, Rechnung trägt.

    Es ist wünschenswert, daß die Regeln für die Feststellung des Normalwerts im einzelnen klar abgefasst werden. Insbesondere wäre vorzusehen, daß vom rechnerisch ermittelten Normalwert Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes aus irgendeinem Grund keine geeignete Grundlage für die Feststellung des Vorliegens eines Dumpings darstellen. Es ist zweckmässig, Beispiele für Situationen anzuführen, bei denen davon ausgegangen werden kann, daß sie nicht den normalen Handelsverkehr darstellen, namentlich dann, wenn eine Ware zu Preisen verkauft wird, die unter den Herstellungskosten liegen, oder wenn Geschäfte zwischen Parteien abgewickelt werden, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Es ist angebracht, die Methoden aufzuführen, die in diesen Fällen zur Bestimmung des Normalwerts angewandt werden können.

    Es ist angezeigt, den Begriff "Ausfuhrpreis" zu definieren, und anzugeben, welche Berichtigungen in den Fällen vorzunehmen sind, in denen dieser Preis unter Zugrundelegung des ersten Preises am freien Markt errechnet werden muß.

    Um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen, empfiehlt es sich, Leitlinien zur Bestimmung der Berichtigungen festzulegen, die in bezug auf die Unterschiede hinsichtlich der materiellen Eigenschaften der Waren, der Mengen und der Verkaufsbedingungen vorzunehmen sind, und darauf hinzuweisen, daß die Beweislast bei demjenigen liegt, der solche Berichtigungen beantragt.

    Es ist zweckmässig, den Ausdruck "Dumpingspanne" klar zu definieren und die von der Gemeinschaft für den Fall, daß die Preise oder Spannen variieren, eingeführten Berechnungsmethoden zu kodifizieren.

    Es ist ratsam, im einzelnen festzulegen, wie die Höhe von Subventionen zu bestimmen ist.

    Es empfiehlt sich, bestimmte Faktoren anzugeben, die bei der Feststellung einer Schädigung von Bedeutung sein können.

    Es müssen Verfahren festgelegt werden, nach denen derjenige, der im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, welcher sich durch gedumpte oder subventionierte Einfuhren geschädigt oder bedroht fühlt, einen Antrag auf

    Einleitung eines Verfahrens stellen kann. Es sollte klargestellt werden, daß im Falle der Rücknahme eines Antrags auf

    Einleitung eines Verfahrens das Verfahren zwar eingestellt werden kann, jedoch nicht unbedingt eingestellt werden muß.

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sowohl in bezug auf die Unterrichtung über das Vorliegen eines Dumpings oder einer Subventionierung und über die sich daraus ergebende Schädigung als auch hinsichtlich der anschließend auf Gemeinschaftsebene vorzunehmenden Prüfung der Angelegenheit zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck sollten in einem beratenden Ausschuß Konsultationen stattfinden.

    Es ist angebracht, die Verfahrensregeln klar festzulegen, die bei der Untersuchung zu befolgen sind, insbesondere die Rechte und Pflichten der Gemeinschaftsbehörden und der betroffenen Parteien, sowie die Bedingungen, unter denen interessierte Parteien Zugang zu Informationen erhalten und darum ersuchen können, über die wichtigsten Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, endgültige Maßnahmen anzuregen.

    Es ist wünschenswert, ausdrücklich vorzuschreiben, daß die Dumping- oder Subventionsuntersuchung normalerweise einen der Verfahrenseinleitung unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst und daß die endgültigen Entscheidungen auf der Feststellung des Sachverhalts für den betreffenden Zeitraum beruhen müssen.

    Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist die Verwendung der Begriffe "Untersuchung" und "Verfahren" in dieser Verordnung klar abzugrenzen.

    Es ist notwendig vorzuschreiben, daß ein Auskunftgeber, der vertrauliche Behandlung von Informationen wünscht, einen entsprechenden Antrag stellen muß, und eindeutig festzulegen, daß vertrauliche Informationen, zu denen keine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorgelegt wird, obwohl sie auf diese Weise zusammengefasst werden könnten, unberücksichtigt bleiben können.

    Zur Vermeidung von Verzögerungen und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren ist es ratsam, eine Frist festzusetzen, innerhalb deren Verpflichtungen angeboten werden können.

    Es ist erforderlich, eingehende Vorschriften über das Verfahren bei Kündigung oder Verletzung von Verpflichtungen festzulegen.

    Das Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft muß ein schnelles und wirksames Eingreifen ermöglichen, insbesondere durch Maßnahmen der Kommission, wie beispielsweise die Erhebung vorläufiger Zölle.

    Als Abschreckungsmaßnahme gegen Dumping ist es zweckmässig, in Fällen, in denen der endgültig festgestellte Sachverhalt zeigt, daß Dumping und eine Schädigung vorliegen, die Möglichkeit vorzusehen, daß die vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt werden, auch wenn aus besonderen

    Gründen nicht die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls beschlossen wird.

    Es ist wichtig, gemeinsame Regeln für die Anwendung der Antidumping- und Ausgleichszölle festzulegen, um ihre ordnungsgemässe und einheitliche Erhebung sicherzustellen. Angesichts der Art dieser Zölle können diese Regeln von den Regeln für die Erhebung der üblichen Einfuhrabgaben abweichen.

    Die bei der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, daß Schwierigkeiten auftreten können, wenn Waren, die bei der Einfuhr im fertigen Zustand einem Antidumpingzoll unterliegen, in der Gemeinschaft montiert werden.

    Eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Montage oder Herstellung zur Umgehung des Antidumpingzolls führt, besteht insbesondere, wenn

    - die Montage oder Herstellung von einem Beteiligten durchgeführt wird, der mit einem Hersteller, dessen Ausfuhren von gleichartigen Waren einem Antidumpingzoll unterliegen, verbunden ist, und

    - der Wert bei der Montage oder Herstellung verwendeten Teile oder Werkstoffe mit Ursprung im Ursprungsland der einem Antidumpingzoll unterliegenden Ware den Wert aller anderen verwendeten Teile oder Werkstoffe übersteigt.

    Um eine Umgehung zu verhindern, muß vorgeschrieben werden, daß auf die so montierten oder hergestellten Waren ein Antidumpingzoll erhoben wird.

    Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erhebung des Zolls sind festzulegen.

    Der Antidumpingzoll ist auf die zur Verhinderung der Umgehung erforderliche Höhe zu begrenzen.

    Es sollten Vorschriften festgelegt werden, nach denen Verordnung und Entscheidungen gegebenenfalls nur teilweise überprüft werden können.

    Um einen Mißbrauch der gemeinschaftlichen Verfahren und Mittel zu vermeiden, ist es angezeigt, einen Mindestzeitraum festzulegen, der nach dem Abschluß eines Verfahrens vergangen sein muß, bevor eine solche Überprüfung vorgenommen wird, und sicherzustellen, daß genügend Beweismittel hinsichtlich einer Veränderung der Umstände vorliegen, die eine Überprüfung rechtfertigen.

    Es ist vorzuschreiben, daß Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach einer gewissen Zeit ausser Kraft treten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, daß ihre Beibehaltung notwendig ist.

    Es sollten geeignete Verfahren für die Prüfung der Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen eingeführt werden. Es ist sicherzustellen, daß die Erstattungsverfahren nur auf endgültige Zölle oder endgültig vereinnahmte Beträge vorläufiger Zölle Anwendung finden; die bestehenden Erstattungsverfahren sind umzugestalten.

    Diese Verordnung darf nicht verhindern, daß besondere Maßnahmen ergriffen werden, die allerdings den im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen der Gemeinschaft nicht entgegenstehen dürfen.

    Dumping und Subventionierung können auch landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse betreffen. Es ist daher notwendig, zusätzlich zu der für diese Erzeugnisse allgemein geltenden Einfuhrregelung die Möglichkeit vorzusehen, Schutzmaßnahmen gegen diese Praktiken zu ergreifen.

    Zusätzlich zu den obenstehenden Erwägungen, welche im wesentlichen zur Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 geführt haben, hat die Erfahrung gezeigt, daß es notwendig ist, einige der im Rahmen von Antidumpingverfahren anzuwendenden Regeln und Verfahren genauer zu definieren.

    Zur Ermittlung des Normalwerts ist es angebracht sicherzustellen, daß er, wenn er von den Inlandsmarktpreisen abgeleitet wird, auf den tatsächlich im normalen Handelsverkehr im Ausfuhr- oder Ursprungsland gezahlten oder zu zahlenden Preis gegründet wird. Daher sollte die Behandlung von Nachlässen und Rabatten klargestellt werden, dies insbesondere im Hinblick auf nachträglich gewährte Rabatte, die anerkannt werden können, wenn bewiesen wird, daß sie nicht zur Verzerrung des Normalwerts eingeführt wurden. Es ist ebenfalls wünschenswert, ausführlicher darzustellen, wie der Normalwert auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes erstellt wird; insbesondere sollte festgelegt werden, daß Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne - entsprechend den Umständen - unter Heranziehung von Aufwendungen und Gewinn zu berechnen sind, die bei mit Gewinn durchgeführten Verkäufen des betreffenden Ausführers oder anderer Hersteller oder Ausführer anfallen. Zusätzlich ist es angebracht festzustellen, daß dann, wenn der Ausführer die gleichartige Ware im Ursprungsland weder herstellt noch verkauft, der Normalwert normalerweise unter Heranziehung der Preise oder der Kosten des Lieferanten des Ausführers zu bestimmen ist. Schließlich ist es notwendig, die Bedingungen, unter denen Verkäufe mit Verlust als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt anzusehen sind, genauer zu definieren.

    Zur Bestimmung des Ausfuhrpreises ist es ratsam sicherzustellen, daß er auf dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis beruht; daher sollte die Behandlung von Nachlässen und Rabatten klargestellt werden. Für Fälle, bei denen der Ausfuhrpreis durch Rückrechnung ermittelt werden muß, ist es notwendig festzulegen, daß die für die Rückrechnung heranzuziehenden Kosten solche einschließen, die gewöhnlich vom Einführer getragen werden, aber von einer Partei übernommen wurden, die mit dem Einführer oder Ausführer verbunden erscheint.

    Hinsichtlich des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ist es notwendig sicherzustellen, daß dieser nicht durch Anträge auf Berichtigungen verzerrt wird, die sich auf Umstände stützen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen stehen oder die bereits berücksichtigt wurden. Es ist daher angebracht, die Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit beeinflussen, genauer

    zu definieren und ausführlichere Regeln über die Art und Weise der Berichtigungen niederzulegen, dies insbesondere für Unterschiede betreffend die materiellen Eigenschaften, Transport, Verpackung, Kredit, Gewährleistung und andere Vertriebskosten. Im Hinblick auf solche Vertriebskosten ist es angebracht klarzustellen, daß für allgemeine Vertriebskosten keine Berichtigung vorgenommen werden sollte, da solche Kosten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen stehen; eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die Gehälter für Verkaufspersonal, die nicht anders behandelt werden sollten als gezahlte Verkaufskommissionen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist es ebenfalls angebracht festzustellen, daß Anträge auf einzelne Berichtigungen, die unbedeutend sind, unberücksichtigt bleiben.

    Es ist angebracht, die Praxis der Gemeinschaft im Hinblick auf die Anwendung von Durchschnittsbildung und Stichprobenauswahl zu verdeutlichen.

    Zur Vermeidung einer unnötigen Behinderung von Verfahren erscheint es ratsam klarzustellen, daß die Vorlage von unwahren oder irreführenden Informationen dazu führen kann, daß solche Informationen unberücksichtigt bleiben und die darauf gestützen Anträge zurückgewiesen werden.

    Da die Erfahrung gezeigt hat, daß es notwendig ist, zu verhindern, daß die Wirksamkeit von Antidumpingzöllen dadurch beeinträchtigt wird, daß der Zoll von den Ausführern getragen wird, ist es angebracht zu bestätigen, daß in solchen Umständen zusätzliche Antidumpingzölle erhoben werden können.

    Die Erfahrung hat ebenfalls gezeigt, daß die Regeln über das Auslaufen von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen verdeutlicht werden sollte. Zu diesem Zweck und um die Anwendung dieser Regeln zu vereinfachen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, eine Mitteilung über die Absicht, eine Überprüfung durchzuführen, zu veröffentlichen.

    Es ist angebracht, die für die Berechnung eines Rückerstattungsbetrags anzuwendenden Methoden deutlicher darzulegen und auf diese Weise die ständige Praxis der Kommission bei Rückerstattungen und die einschlägigen Grundsätze der von der Kommission veröffentlichten Mitteilung für die Rückerstattung von Antidumpingzöllen (1) zu bestätigen.

    Es empfiehlt sich, die Gelegenheit zu ergreifen, die betreffenden Vorschriften insgesamt neu zu kodifizieren -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Diese Verordnung enthält Vorschriften über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern.

    Artikel 2

    Dumping

    A. GRUNDSATZ

    (1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

    (2) Eine Ware gilt als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware.

    B. NORMALWERT

    (3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Normalwert

    a) der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware. Dieser Preis versteht sich abzueglich aller Rabatte und Nachlässe, die sich unmittelbar auf die fraglichen Verkäufe beziehen, vorausgesetzt, daß der Ausführer behauptet und hinreichend beweist, daß solche Abzuege vom Bruttopreis tatsächlich gewährt wurden. Nachträglich gewährte Rabatte können anerkannt werden, wenn sie sich unmittelbar auf die fraglichen Verkäufe beziehen und wenn Beweis dafür angetreten wird, daß sie in früheren Zeiträumen üblich waren oder sich auf eine Verpflichtung gründen, die Bedingungen für nachträglich zu gewährende Rabatte zu erfuellen.

    b) wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder, wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen:

    ii) der vergleichbare Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein muß; oder

    ii) der rechnerisch ermittelte Wert, berechnet durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne. Die Produktionskosten werden unter Zugrundelegung aller variablen und fixen Material- und Herstellungskosten im normalen Handelsverkehr des Ursprunglandes zuzueglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten ermittelt. Der Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten sowie für die Gewinnspanne wird aufgrund der Kosten und des Gewinnes ermittelt, welche bei gewinnbringenden Verkäufen des Herstellers oder des Ausführers von Waren gleicher Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes auftraten. Wenn diese Zahlen nicht verfügbar oder unzuverlässig sind oder wenn ihr Gebrauch unangemessen ist, werden sie aufgrund der Kosten und des Gewinns ermittelt, welche bei gewinnbringenden Verkäufen durch andere Hersteller oder Ausführer gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder

    Ausfuhrlandes auftraten. Wenn keine dieser beiden Methoden angewandt werden kann, werden die Kosten und der Gewinn aufgrund von Verkäufen, die der Ausführer oder andere Hersteller oder Ausführer in demselben Geschäftszweig auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes tätigten, oder aber auf jeder anderen angemessenen Grundlage ermittelt.

    c) Wenn der Ausführer im Ursprungsland gleichartige Waren weder herstellt noch verkauft, wird der Normalwert auf der Grundlage von Preisen und Kosten von anderen Verkäufern oder Herstellern im Ursprungsland in der gleichen Weise wie in Unterabsatz a) und b) beschrieben, ermittelt. Zu diesem Zweck werden normalerweise die Preise und Kosten des Lieferanten des Ausführers herangezogen.

    (4) Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme oder den Verdacht, daß der Preis, zu dem eine Ware zum Verbrauch im Ursprungsland tatsächlich verkauft wird, niedriger ist als die Produktionskosten gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii), so können die Verkäufe zu diesen Preisen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden, wenn sie

    a) in erheblichen Mengen während des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) definierten Untersuchungszeitraums getätigt wurden; und

    b) nicht zu Preisen getätigt wurden, die im normalen Handelsverkehr und innerhalb des im Buchstaben a) genannten Zeitraums die Deckung aller angemessen verteilten Kosten ermöglichen.

    Unter diesen Umständen wird der Normalwert entweder unter Zugrundelegung der verbleibenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ermittelt, soweit deren Preise mindestens den Herstellungskosten entsprechen, oder der Exportverkäufe nach Drittländern oder des rechnerisch ermittelten Wertes oder aber durch Anpassung des unter den Herstellungskosten liegenden oben genannten Preises, so daß Verluste ausgeschlossen werden und er einen angemessenen Gewinn gestattet. Diese Berechnungen des Normalwerts werden anhand der verfügbaren Informationen durchgeführt.

    (5) Im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, insbesondere aus den Ländern, auf die die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 (1) und (EWG) Nr. 1766/82 (2) Anwendung finden, wird der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise auf einer der folgenden Grundlagen bestimmt:

    a) der Preise, zu denen die gleichartige Ware eines Drittlandes mit Marktwirtschaft

    ii) zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt dieses Landes oder

    ii) an andere Länder einschließlich der Gemeinschaft

    tatsächlich verkauft wird,

    oder

    b) des rechnerisch ermittelten Wertes der gleichartigen Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft

    oder,

    c) falls weder die nach Buchstabe a) ermittelten Preise noch der nach Buchstabe b) rechnerisch ermittelte Wert eine angemessene Grundlage darstellen, so ist der tatsächlich für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft gezahlte oder zu zahlende Preis zugrunde zu legen und erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne zu berichtigen.

    (6) Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern aus einem anderen Land in die Gemeinschaft eingeführt, so ist der Normalwert der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder des Ursprungslandes. Die letztgenannte Grundlage könnte unter anderem in den Fällen angebracht sein, in denen die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch das Ausfuhrland ist oder derartige Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

    (7) Bei der Bestimmung des Normalwerts können Geschäfte zwischen Parteien, bei denen sich herausstellt, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden, es sei denn, die Gemeinschaftsbehörden haben Gewißheit erlangt, daß die betreffenden Preise und Kosten denen vergleichbar sind, die bei Geschäften zwischen Parteien anfallen, die miteinander nicht verbunden sind.

    C. AUSFUHRPREIS

    (8) a) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Ware abzueglich aller Steuern, Rabatte und Nachlässe, die tatsächlich gewährt wurden und sich unmittelbar auf die betreffenden Verkäufe beziehen. Nachträglich gewährte Rabatte werden ebenfalls berücksichtigt, wenn sie tatsächlich gewährt wurden und in unmittelbarem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen stehen.

    b) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten besteht, oder daß der Preis, der für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Ware tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist, aus anderen Gründen nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, oder, wenn die Ware nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft wird, in dem sie eingeführt wurde, auf jeder angemessenen Grundlage. In diesen Fällen sind Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten sowie für einen angemessenen Gewinn vorzunehmen. Diese Kosten umfassen all jene, die normalerweise vom Einführer getragen

    werden, aber von Parteien innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Einführer oder Ausführer besteht.

    Diese Berichtigungen schließen insbesondere folgende Elemente ein:

    iii) übliche Transport-, Versicherungs-, Bearbeitungs-, Verlade- und Nebenkosten;

    iii) Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland auf die Einfuhr oder den Verkauf der Ware zu zahlen sind;

    iii) eine angemessene Spanne für Gemeinkosten und für Gewinn und/oder Provisionen, die üblicherweise gezahlt oder vereinbart werden.

    D. VERGLEICH

    (9) a) Der gemäß den Absätzen 3 bis 7 ermittelte Normalwert ist mit dem gemäß Absatz 8 ermittelten Ausfuhrpreis für möglichst nahe beieinander liegende Zeitpunkte zu vergleichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs sind die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede jedesmal nach Lage des Falles gebührend zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck werden Berichtigungen vorgenommen, um Unterschiede bei den folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

    iii) materielle Eigenschaften;

    iii) Einfuhrabgaben und indirekte Steuern;

    iii) Verkaufskosten, die von Verkäufen herrühren, die:

    - auf unterschiedlichen Handelsstufen oder

    - in unterschiedlichen Mengen oder

    - unter unterschiedlichen Verkaufsbedingungen vorgenommen wurden.

    b) Beantragt eine betroffene Partei die Berücksichtigung eines solchen Unterschieds, so obliegt ihr der Nachweis, daß der Anspruch berechtigt ist.

    (10) Jede Berichtigung zur Berücksichtigung der in Absatz 9 Buchstabe a) aufgeführten Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit beeinflussen, wird dort, wo sie gerechtfertigt ist, gemäß den nachfolgenden Regeln vorgenommen:

    a) Materielle Eigenschaften:

    Der gemäß den Absätzen 3 bis 7 ermittelte Normalwert wird um einen Betrag berichtigt, der dem angemessenen Schätzwert des Unterschieds der materiellen Eigenschaften der Ware entspricht.

    b) Einfuhrabgaben und indirekte Steuern:

    Wenn eine in die Gemeinschaft eingeführte Ware von den in den Anmerkungen zum Anhang definierten Einfuhr-

    abgaben oder indirekten Steuern, die gleichartige zum Verbrauch im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmte Waren oder darin verarbeitete Erzeugnisse belasten, befreit wurde oder wenn diese Abgaben oder Steuern erstattet wurden, wird der Normalwert um diesen Betrag reduziert.

    c) Verkaufskosten, d. h.:

    iii) Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten:

    Der Normalwert wird um die Kosten reduziert, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übermittlung der Ware vom Sitz des Ausführers an den ersten unabhängigen Käufer angefallen sind. Der Ausfuhrpreis wird um die Kosten reduziert, die dem Ausführer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übermittlung der betreffenden Ware von seinem Sitz im Ausfuhrland bis zu ihrem Bestimmungsort in der Gemeinschaft entstanden sind. In beiden Fällen umfassen die Kosten Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.

    iii) Verpackung:

    Der Normalwert und der Ausfuhrpreis werden um die entsprechenden Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpackung der betreffenden Ware stehen, reduziert.

    iii) Kredit:

    Der Normalwert und der Ausfuhrpreis werden um die Kosten des bei den betreffenden Verkäufen gewährten Kredits reduziert.

    Der Betrag dieser Reduzierung wird auf der Grundlage des im Ursprungs- oder Ausfuhrland für die jeweilige Rechnungswährung gültigen Handelszinssatzes berechnet.

    iv) Gewährleistungen, Garantien, technische Hilfe und Kundendienst:

    Der Normalwert und der Ausfuhrpreis werden um einen Betrag reduziert, der den direkten Kosten für die Erbringung von Gewährleistungen, Garantien, technischer Hilfe und Kundendienst entspricht.

    iv) Andere Verkaufskosten:

    Der Normalwert und der Ausfuhrpreis werden um den Betrag der für die betreffenden Verkäufe gezahlten Kommissionen reduziert. Die an Verkaufspersonal, d. h. an Personal, das ausschließlich mit unmittelbaren Verkaufstätigkeiten befasst ist, gezahlten Gehälter werden ebenfalls abgezogen.

    d) Betrag der Berichtigung:

    Der Betrag jeder Berichtigung wird auf der Grundlage von geeigneten Daten für den Untersuchungszeitraum oder für das letzte verfügbare Geschäftsjahr berechnet.

    e) Geringfügige Berichtigungen:

    Berichtigungsanträge, die im Verhältnis zum Preis oder Wert der betroffenen Geschäftsvorgänge geringfügig

    sind, bleiben unberücksichtigt. Normalerweise werden einzelne Berichtigungen, die eine ad valorem-Auswirkung von weniger als 0,5 % auf diesen Preis oder Wert haben, als geringfügig angesehen.

    E. AUFSCHLÜSSELUNG VON KOSTEN

    (11) Im allgemeinen werden alle Kostenberechnungen auf die verfügbaren Buchwerte gestützt, die - soweit erforderlich - in der Regel im Verhältnis der Umsätze für jede Ware und jeden Markt aufgeteilt werden.

    F. GLEICHARTIGE WARE

    (12) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "gleichartige Ware" eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heisst, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln.

    G. DURCHSCHNITTSBILDUNG UND

    STICHPROBENAUSWAHL

    (13) Bei unterschiedlichen Preisen:

    - wird der Normalwert normalerweise auf der Grundlage gewichteter Mittel gebildet;

    - werden die Ausfuhrpreise normalerweise mit dem Normalwert auf der Grundlage jedes einzelnen Geschäftsvorgangs verglichen, es sei denn, daß die Verwendung gewichteter Mittel die Ergebnisse der Untersuchung nicht erheblich beeinflussen würde;

    - Stichprobenauswahlen, z. B. die Verwendung der am häufigsten vorkommenden oder repräsentativen Preise, können zur Ermittlung des Normalwerts und der Ausfuhrpreise in Fällen, die eine erhebliche Anzahl von Geschäftsvorgängen betreffen, angewandt werden.

    H. DUMPINGSPANNE

    (14) a) Unter "Dumpingspanne" ist der Betrag zu verstehen, um den der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liegt.

    b) Bei unterschiedlichen Dumpingspannen können gewogene Durchschnitte errechnet werden.

    Artikel 3

    Subventionen

    (1) Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar im Ursprungs- oder im Ausfuhrland für die Herstellung, Erzeugung, Ausfuhr oder Beförderung einer Ware gewährt wurde, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

    (2) Als "Ausfuhrsubventionen" sind unter anderem die im Anhang in einer Beispielliste aufgeführten Praktiken anzusehen.

    (3) Die Befreiung einer Ware von den in den Anmerkungen zum Anhang definierten Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern, die gleichartige zum Verbrauch im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmte Waren oder darin verarbeitete Erzeugnisse tatsächlich belasten, oder die Rückerstattung solcher Abgaben oder Steuern stellen keine Subvention im Sinne dieser Verordnung dar.

    (4) a) Der Betrag der Subvention wird je Einheit der subventionierten und nach der Gemeinschaft ausgeführten Ware bestimmt.

    b) Bei der Bestimmung des Betrages einer Subvention werden die folgenden Teilbeträge vom Gesamtbetrag der Subvention abgezogen:

    ii) Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfuellen oder in den Genuß der Subvention zu gelangen;

    ii) Ausfuhrsteuern, Zölle oder andere Abgaben, die auf die nach der Gemeinschaft ausgeführte Ware erhoben wurden, um den Subventionseffekt aufzuheben.

    Beantragt eine betroffene Partei einen Abzug, so obliegt ihr der Nachweis, daß dieser Antrag berechtigt ist.

    c) Wird eine Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, erzeugten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt, so wird ihr Betrag bestimmt, indem der Wert der Subvention in angemessener Weise der während einer geeigneten Zeitspanne hergestellten oder ausgeführten Menge der Ware zugerechnet wird. In der Regel entspricht diese Zeitspanne dem Rechnungsjahr des Subventionsempfängers.

    Gründet sich die Subvention auf den Erwerb oder künftigen Erwerb von Sachanlagen, so wird der Wert der Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird. In Fällen, in denen das Vermögen keinem Wertverlust unterliegt, wird die Subvention wie ein zinsfreies Darlehen bewertet.

    (d) Im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, insbesondere aus den Ländern, auf die die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 1766/82 Anwendung finden, kann der Betrag einer Subvention auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt werden, indem der nach Artikel 2 Absatz 8 berechnete Ausfuhrpreis mit dem nach Artikel 2 Absatz 5 festgestellten Normalwert verglichen wird. Auf diesen Vergleich findet Artikel 2 Absatz 10 Anwendung.

    (e) Sind die Subventionsbeträge von unterschiedlicher Höhe, so können gewogene Durchschnittswerte gebildet werden.

    Artikel 4

    Schädigung

    (1) Das Vorliegen einer Schädigung kann nur festgestellt werden, wenn die gedumpten oder subventionierten Einfuhren wegen des Dumpings oder der Subventionierung eine Schädigung hervorrufen, das heisst, eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern. Schädigungen, die durch andere Faktoren - wie zum Beispiel Menge und Preise nicht gedumpter oder subventionierter Einfuhren oder Rückgang der Nachfrage - hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, dürften nicht den gedumpten oder subventionierten Einfuhren zugerechnet werden.

    (2) Die Schadensprüfung stützt sich auf folgende Kriterien, von denen weder eines noch mehrere notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend sind:

    a) Umfang der gedumpten oder subventionierten Einfuhren, insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Anstiegs derselben, sei es absolut oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft;

    b) Preise der gedumpten oder subventionierten Einfuhren, insbesondere das Vorliegen einer bedeutsamen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft;

    c) Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig, wie sie in der bereits eingetretenen oder sich abzeichnenden Entwicklung maßgeblicher wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem;

    - Produktion,

    - Kapazitätsauslastung,

    - Lagerhaltung,

    - Absatz,

    - Marktanteil,

    - Preise, d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines andernfalls eingetretenen Preisanstiegs,

    - Gewinne,

    - Investitionserträge,

    - Cash flow,

    - Beschäftigung.

    (3) Die Feststellung, daß eine Schädigung droht, kann nur getroffen werden, wenn sich bestimmte Umstände wahrscheinlich zu einer tatsächlichen Schädigung entwickeln. In dieser Hinsicht kann beispielsweise folgenden Faktoren Rechnung getragen werden:

    a) Steigerungsrate der gedumpten oder subventionierten Ausfuhren nach der Gemeinschaft;

    b) im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in vorhersehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, daß die darauf zurückgehenden Ausfuhren in die Gemeinschaft gehen;

    c) Art der Subvention und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel.

    (4) Die Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren werden an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Angaben deren Abgrenzung erlauben. Lässt sich die Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren an der Erzeugung der kleinsten die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für welche die erforderlichen Angaben erhältlich sind.

    (5) Unter dem Ausdruck "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" sind sämtliche Erzeuger der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamterzeugung einen grösseren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieser Ware ausmacht, mit Ausnahme folgender Fälle:

    - Stehen Erzeuger zu Ausführern oder Einführern in einer besonderen Beziehung oder sind sie selbst zugleich Einführer der Ware, die angeblich gedumpt oder subventioniert ist, so ist es zulässig, unter "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.

    - Unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, daß die Gemeinschaft hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt wird und daß die Erzeuger auf jedem einzelnen Markt als ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen werden, wenn

    a) die Erzeuger auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen und

    b) die Nachfrage auf diesem Markt nur in unbedeutendem Umfang von in anderen Teilen der Gemeinschaft niedergelassenen Erzeugern der betreffenden Ware befriedigt wird.

    Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geschädigt wird, dies allerdings unter der Voraussetzung, daß sich die gedumpten oder subventionierten Einfuhren auf diesen isolierten Markt konzentrieren und daß sie eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder nahezu gesamten Erzeugung auf diesem Markt verursachen.

    Artikel 5

    Antrag auf Verfahrenseinleitung

    (1) Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, der sich durch gedumpte oder subventionierte Einfuhren für geschädigt oder bedroht hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.

    (2) Der Antrag muß genügend Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens von Dumping oder von Subventionen und einer dadurch verursachten Schädigung enthalten.

    (3) Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übersendet den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen.

    (4) Der Antrag kann zurückgenommen werden; in diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    (5) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß der Antrag nicht genügend Beweismittel enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wird der Antragsteller hiervon unterrichtet.

    (6) Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne daß ein Antrag gestellt ist, über ausreichende Beweismittel sowohl hinsichtlich eines Dumpings oder einer Subventionierung als auch hinsichtlich einer sich daraus ergebenden Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so teilt er diese Beweismittel sofort der Kommission mit.

    Artikel 6

    Konsultationen

    (1) In dieser Verordnung vorgesehene Konsultationen finden in einem beratenden Ausschuß statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend eingeleitet.

    (2) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Unterlagen.

    (3) Erforderlichenfalls können die Konsultationen nur im schriftlichen Wege erfolgen; in diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben oder mündliche Konsultationen beantragen können.

    (4) Die Konsultationen erstrecken sich insbesondere auf

    a) das Vorliegen von Dumping oder Subventionen und die Methoden zur Ermittlung der Dumpingspanne oder des Betrags der Subventionen;

    b) das Vorliegen und den Umfang einer Schädigung;

    c) den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten oder subventionierten Einfuhren und der Schädigung;

    d) die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhütung oder Behebung der durch das Dumping oder die Subventionen hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung.

    Artikel 7

    Einleitung und Durchführung der Untersuchung

    (1) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß genügend Beweismittel vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so verfährt die Kommission unverzueglich wie folgt:

    a) Sie gibt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung eines Verfahrens bekannt; dabei bezeichnet sie die betroffene Ware und die betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster Form dar, weist darauf hin, daß ihr alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind, und setzt eine Frist fest, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihre Ansichten schriftlich vortragen und den Antrag stellen können, von der Kommission nach Maßgabe von Absatz 5 mündlich angehört zu werden.

    b) Sie unterrichtet die ihres Wissens betroffenen Ausführer und Einführer sowie Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller.

    c) Sie leitet die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein; diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping bzw. die Subventionen als auch auf die dadurch verursachte Schädigung und wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 durchgeführt; die Dumping- oder Subventionsuntersuchung umfasst normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten.

    (2) a) Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, und untersucht und überprüft, wenn es ihr angezeigt erscheint, die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Erzeugern, wirtschaftlichen Organisationen und Berufsverbänden.

    b) Erforderlichenfalls führt die Kommission Untersuchungen in Drittländern durch, sofern die betroffenen Unternehmen zustimmen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt. Die Kommission wird von Bediensteten derjenigen Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

    (3) a) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen,

    - ihr Auskünfte zu erteilen;

    - alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen anzustellen, und zwar insbesondere bei Einführern, Händlern und Erzeugern der Gemeinschaft;

    - Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen zustimmen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt.

    b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie teilen dieser die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse der angestellten Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen mit.

    c) Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission sie den Mitgliedstaaten, sofern sie nicht vertraulich sind; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

    d) Bedienstete der Kommission können auf deren Antrag oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

    (4) a) Der Antragsteller und die bekanntermassen betroffenen Einführer und Ausführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können alle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Sie richten zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden.

    b) Die Ausführer und Einführer der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und, im Falle von Subventionen, die Vertreter des Ursprungslandes können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, die Erhebung endgültiger Zölle oder die endgültige Vereinnahmung der auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls geleisteten Sicherheit anzuregen.

    c) iii) Anträge auf Unterrichtung gemäß Buchstabe b) müssen

    aa)

    bei der Kommission schriftlich eingereicht werden;

    bb)

    die einzelnen Punkte bezeichnen, über die Auskunft verlangt wird;

    cc)

    in Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen.

    iii) Die Unterrichtung kann entweder mündlich oder schriftlich erfolgen, je nachdem, was die Kommission für angemessen erachtet. Spätere Entscheidungen der Kommission oder des Rates werden hierdurch nicht präjudiziert. Vertrauliche Informationen werden in Übereinstimmung mit Artikel 8 behandelt.

    iii) Die Unterrichtung darf in der Regel nicht später als fünfzehn Tage vor der Vorlage eines Vor-

    schlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 12 erfolgen. Bemerkungen nach erfolgter Unterrichtung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

    (5) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Sie müssen angehört werden, wenn sie innerhalb der Frist, die durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachung festgesetzt ist, eine solche Anhörung schriftlich beantragt und dabei nachgewiesen haben, daß sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und daß besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen.

    (6) Ferner gibt die Kommission den unmittelbar betroffenen Parteien auf Antrag Gelegenheit zusammenzutreffen, damit widersprechende Ansichten geäussert und etwaige Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei trägt sie der notwendigen Vertraulichkeit der Informationen und den Bedürfnissen der Parteien Rechnung. Keine Partei ist verpflichtet, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

    (7) a) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaftsbehörden vorläufige Feststellungen treffen oder beschleunigt vorläufige Maßnahmen ergreifen.

    b) Verweigern eine betroffene Partei oder ein Drittland den Zugang zu Informationsquellen oder erteilen sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Auskünfte oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Stellt die Kommission fest, daß eine betroffene Partei oder ein Drittland unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, kann sie diese Informationen unberücksichtigt lassen und damit zusammenhängende Anträge zurückweisen.

    (8) Antidumping- oder Antisubventionsverfahren stehen der Zollabfertigung der betreffenden Ware nicht entgegen.

    (9) a) Eine Untersuchung wird abgeschlossen, indem sie eingestellt wird oder indem endgültige Maßnahmen ergriffen werden. Sie muß in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein.

    b) Ein Verfahren wird abgeschlossen, indem die Untersuchung ohne die Festsetzung von Zöllen und ohne die Annahme von Verpflichtungen eingestellt wird oder indem solche Zölle auslaufen oder aufgehoben oder indem solche Verpflichtungen gemäß Artikel 14 oder 15 für erledigt erklärt werden.

    Artikel 8

    Vertrauliche Informationen

    (1) Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt worden sind.

    (2) a) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.

    b) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung muß die Gründe der Vertraulichkeit der Informationen sowie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder eine Begründung enthalten, weshalb die Informationen nicht auf diese Weise zusammengefasst werden können.

    (3) Informationen werden in der Regel dann als vertraulich betrachtet, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Grade nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde.

    (4) Stellt sich jedoch heraus, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und daß der Auskunftgeber weder bereit ist, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder in zusammengefasster Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.

    Die Informationen können ebenfalls unberücksichtigt bleiben, wenn ein solcher Antrag gerechtfertigt ist, aber der Auskunftgeber nicht bereit ist, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorzulegen, obwohl die Informationen auf diese Weise zusammengefasst werden können.

    (5) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsorgane und insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen sowie der Bekanntgabe von Beweismitteln, auf die sich die Gemeinschaftsorgane gestützt haben, sofern dies zur Erläuterung jener Gründe in einem gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, nicht entgegen. Diese Bekanntgabe muß dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

    Artikel 9

    Einstellung des Verfahrens, wenn keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind

    (1) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, und sind im Beratenden Ausschuß des Artikels 6 Absatz 1 keine Einwendungen

    erhoben worden, so wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren ist eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entschieden hat.

    (2) Die Kommission unterrichtet die Vertreter des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes und die bekanntermassen betroffenen Parteien und gibt die Einstellung des Verfahrens im Amtsblat der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der wesentlichen Schlußfolgerunen und mit einer Zusammenfassung der dafür maßgeblichen Gründe bekannt.

    Artikel 10

    Verpflichtungen

    (1) Werden während einer Untersuchung Verpflichtungen angeboten, welche die Kommission nach Konsultationen für annehmbar hält, so kann die Untersuchung ohne Festsetzung vorläufiger oder endgültiger Zölle eingestellt werden.

    Sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, können Verpflichtungen nur bis zum Ablauf der gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c) Ziffer iii) festgesetzten Frist für Bemerkungen angeboten werden. Über eine solche Einstellung wird nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 1 entschieden; die Unterrichtung und Bekanntgabe erfolgen gemäß Artikel 9 Absatz 2. Eine solche Einstellung schließt nicht die endgültige Vereinnahmung der für die vorläufigen Zölle geleisteten Sicherheiten gemäß Artikel 12 Absatz 2 aus.

    (2) Unter den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind Verpflichtungen zu verstehen, denen zufolge

    a) die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes die Subventionierung einstellt oder begrenzt oder andere Maßnahmen ergreift, die die schädigenden Auswirkungen der Subventionierung betreffen, oder

    b) die Preise geändert oder die Ausfuhren eingestellt werden, und zwar in einem Umfang, der es der Kommission ermöglicht festzustellen, daß die Dumpingspanne oder der Betrag der Subvention ausgeglichen oder die schädigenden Auswirkungen des Dumpings oder der Subvention beseitigt werden. Im Falle von Subventionen ist die Zustimmung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes einzuholen.

    (3) Verpflichtungen können von der Kommisson vorgeschlagen werden, jedoch berührt die Tatsache, daß solche Verpflichtungen nicht angeboten werden oder daß einer Aufforderung hierzu nicht Folge geleistet wird, nicht die Beurteilung des Falles. Die Fortsetzung gedumpter oder subventionierter Einfuhren kann jedoch als Beweis dafür gewertet werden, daß eine drohende Schädigung mit grösserer Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

    (4) Auch nach Annahme einer Verpflichtung wird die Untersuchung des Vorliegens einer Schädigung zu Ende geführt, wenn die Kommission nach Konsultationen dies beschließt, oder wenn im Falle von Dumping Ausführer, auf die ein bedeutender Teil des betroffenen Handels entfällt, oder im Falle von Subventionen das Ursprungs- oder Ausfuhrland einen entsprechenden Antrag stellen. In diesem Fall wird die Verpflichtung ohne weiteres gegenstandslos, wenn die Kommission nach Konsultationen feststellt, daß keine Schädigung vorliegt. Ist jedoch die Feststellung, daß keine Schädigung droht, vorwiegend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen, so kann die Kommission verlangen, daß die Verpflichtung weiterhin befolgt wird.

    (5) Die Kommission kann von jeder Partei, von der eine Verpflichtung angenommen wurde, verlangen, daß sie in regelmässigen Abständen Auskünfte über die Einhaltung der Verpflichtung erteilt und die Überprüfung der diesbezueglichen Angaben gestattet. Kommt eine Partei diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

    (6) Wurde eine Verpflichtung gekündigt oder hat die Kommission Grund zu der Annahme, daß sie verletzt wurde, so kann sie, sofern die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, nach Konsultationen und nachdem der betreffende Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, vorläufige Antidumping- oder Ausgleichszölle umgehend auf der Grundlage des vor Annahme der Verpflichtung festgestellten Sachverhalts festsetzen.

    1Artikel 11

    Vorläufige Zölle

    (1) Ergibt sich aus einer ersten Sachaufklärung, daß Dumping oder eine Subvention sowie ausreichende Beweismittel für eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen, um eine Schädigung während des Verfahrens zu verhindern, so setzt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus einen vorläufigen Antidumping- oder Ausgleichszoll fest. In diesem Fall ist die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolles abhängig; über die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages entscheidet der Rat im Rahmen seines späteren Beschlusses gemäß Artikel 12 Absatz 2.

    (2) Die Kommission ergreift diese vorläufige Maßnahme nach Konsultationen oder bei äusserster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt.

    (3) Beantragt ein Mitgliedstaat das umgehende Eingreifen der Kommission, so beschließt diese binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll festzusetzen ist.

    (4) Die Kommission unterrichtet unverzueglich den Rat und die Mitgliedstaaten von jeder aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit anders beschließen. Ein Beschluß der Kommission, keinen vorläufigen Zoll festzusetzen, schließt nicht aus, daß ein solcher Zoll zu einem späteren Zeitpunkt entweder auf Antrag eines Mitgliedstaats bei Vorliegen neuer Gesichtspunkte oder auf Veranlassung der Kommission festgesetzt wird.

    (5) Vorläufige Zölle gelten höchstens vier Monate lang. Die Geltungsdauer vorläufiger Antidumpingzölle kann jedoch um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn Ausführer, auf die ein bedeutender Teil des betroffenen Handels entfällt, einen entsprechenden Antrag stellen oder im Anschluß an eine Absichtserklärung der Kommission keine Einwände erheben.

    (6) Vorschläge für endgültige Maßnahmen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen werden von der Kommission spätestens einen Monat vor Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Zölle dem Rat unterbreitet. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    (7) Nach Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Zölle wird die Sicherheit so schnell wie möglich insoweit freigegeben, als der Rat nicht beschlossen hat, sie endgültig zu vereinnahmen.

    Artikel 12

    Endgültige Maßnahmen

    (1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, daß Dumping oder eine Subventionierung im Untersuchungszeitraum und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so setzt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf einen nach Konsultationen von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszoll fest.

    (2) a) Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden, so beschließt der Rat unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumping- oder Ausgleichszoll erhoben werden soll, über die Frage, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

    b) Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages wird nur beschlossen, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, daß Dumping oder eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen. In diesem Zusammenhang bedeutet "Schädigung" weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch das Drohen einer bedeutenden Schädi-

    gung, es sei denn, es wird festgestellt, daß aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstanden wäre.

    Artikel 13

    Allgemeine Bestimmungen über Zölle

    (1) Sowohl vorläufige als auch endgültige Antidumping- oder Ausgleichszölle werden durch Verordnungen festgesetzt.

    (2) Diese Verordnungen geben insbesondere Aufschluß über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls, die betroffene Ware, das Ursprungs- oder Ausfuhrland, den Namen des Lieferanten, soweit dies durchführbar ist, sowie die Gründe, auf die sie sich stützen.

    (3) Die betreffenden Zölle dürfen nicht die vorläufig ermittelte oder endgültig festgestellte Dumpingspanne oder die vorläufig ermittelte oder endgültig festgestellte Höhe der Subvention übersteigen. Sie sollten niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.

    (4) a) Antidumping- und Ausgleichszölle dürfen rückwirkend weder festgesetzt noch erhöht werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Zölle wird durch die Richtlinie 79/623/EWG (1) geregelt.

    b) Wenn jedoch der Rat

    iii) im Falle gedumpter Waren feststellt,

    - daß früher bereits ein schädigungsverursachendes Dumping vorgelegen hat oder daß der Einführer davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, daß der Ausführer Dumping praktiziert und dieses Dumping eine Schädigung verursacht, und

    - daß die Schädigung durch sporadisches Dumping, d. h. durch massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum verursacht wird, und zwar in einem Ausmaß, daß es notwendig erscheint, rückwirkend einen Antidumpingzoll auf diese Einfuhren festzusetzen, um eine Wiederholung auszuschließen;

    oder

    iii) im Falle subventionierter Waren feststellt,

    - daß in kritischen Umständen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, die in den Genuß von Ausfuhrsubventionen kommt, die entgegen den Bestimmungen des GATT und des Übereinkommens zur Auslegung und

    Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT gezahlt oder gewährt werden, und

    - daß es notwendig ist, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen;

    oder

    iii) im Falle gedumpter oder subventionierter Waren feststellt,

    - daß eine Verpflichtung verletzt wurde,

    so können endgültige Antidumping- oder Ausgleichszölle auf Waren erhoben werden, für die die Verpflichtung zur Errichtung von Eingangsabgaben nach Maßgabe der Richtlinie 79/623/EWG nicht eher als 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung vorläufiger Zölle entstanden ist oder entstanden wäre; im Falle der Verletzung einer Verpflichtung dürfen solche Zölle jedoch nicht rückwirkend auf Einfuhren erhoben werden, die vor dem Zeitpunkt der Verletzung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

    (5) Wird eine Ware aus mehreren Ländern in die Gemeinschaft eingeführt, so wird der Zoll in angemessener Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware erhoben, von denen festgestellt wurde, daß sie gedumpt oder subventioniert sind und eine Schädigung verursachen; dies gilt nicht für Einfuhren, hinsichtlich deren eine Verpflichtung angenommen wurde.

    (6) Wurden unter "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" die Erzeuger in einer bestimmten Region verstanden, so gibt die Kommission den Ausführern Gelegenheit, gemäß Artikel 10 Verpflichtungen in bezug auf diese Region anzubieten. Wird eine angemessene Verpflichtung nicht umgehend eingegangen oder nicht erfuellt, so kann ein vorläufiger oder endgültiger Zoll in bezug auf die gesamte Gemeinschaft festgesetzt werden.

    (7) Falls bei der Festsetzung eines vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls keine besonderen Bestimmungen erlassen wurden, so gelten die Regeln über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung sowie die einschlägigen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen.

    (8) Die Antidumping- oder Ausgleichszölle, deren Art, Satz und sonstige Anwendungsmodalitäten bei ihrer Festsetzung bestimmt werden, werden von den Mitgliedstaaten unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen üblicherweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben.

    (9) Für eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Subvention ergibt, zu bereinigen.

    (10) a) Auf in der Gemeinschaft montierte oder hergestellte Waren, die dort in den Wirtschaftskreislauf

    gebracht werden, können abweichend von Absatz

    4 Buchstabe a) Satz 2 endgültige Antidumpingzölle erhoben werden, wenn

    - die Montage oder Herstellung von einem Beteiligten durchgeführt wurde, der mit einem Hersteller, dessen Ausfuhren gleichartiger Waren einem endgültigen Antidumpingzoll unterliegen, verbunden ist;

    - die Montage oder Herstellung begonnen oder wesentlich ausgeweitet wurde, nachdem das Antidumpingverfahren eröffnet wurde;

    - der Wert der bei der Montage oder Herstellung verwendeten Teile oder Werkstoffe mit Ursprung im Land der Ausfuhr der einem Antidumpingzoll unterliegenden Ware den Wert aller anderen verwendeten Teile oder Werkstoffe um mindestens 50 v. H. übersteigt.

    Bei der Anwendung dieser Vorschrift werden die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, unter anderem die variablen Kosten der in der Gemeinschaft durchgeführten Montage oder Herstellung, Forschung und Entwicklung sowie dort eingesetzten Technologie.

    In diesem Fall bestimmt der Rat gleichzeitig, daß die zur Montage oder Herstellung dieser Waren geeigneten Teile oder Werkstoffe mit Ursprung im Land der Ausfuhr der dem Antidumpingzoll unterliegenden Ware nur insofern als im freien Verkehr befindlich angesehen werden können, als sie nicht zur Montage oder Herstellung nach Unterabsatz 1 verwendet werden.

    b) Die auf diese Weise montierten oder hergestellten Waren sind bei den zuständigen Behörden anzumelden, bevor sie das Montage- oder Herstellungswerk verlassen und in der Gemeinschaft in den Wirtschaftskreislauf gebracht werden. Für die Erhebung des Antidumpingzolls gilt diese Anmeldung als Anmeldung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 79/695/EWG (1).

    c) Für die Berechnung des Antidumpingzolls wird der Satz zugrunde gelegt, der im Ursprungsland der einem Antidumpingzoll unterliegenden gleichartigen Ware für den Hersteller gilt, mit dem der die Montage oder Herstellung in der Gemeinschaft durchführende Beteiligte verbunden ist. Der erhobene Zoll muß im Verhältnis zu dem Zoll stehen, der sich ergibt, wenn der für den Exporteur der fertigen Ware geltende Antidumpingzollsatz auf den cif-Wert der Teile oder Werkstoffe angewendet wird; er darf nicht höher sein, als es zur Verhinderung der Umgehung des Antidumpingzolls notwendig ist.

    d) Die Vorschriften dieser Verordnung über Untersuchung, Verfahren und Verpflichtungen gelten für alle Fragen, die sich aufgrund dieses Absatzes ergeben.

    (11) a) Falls der Ausführer den Antidumpingzoll trägt, kann ein zusätzlicher Antidumpingzoll erhoben werden, um den vom Ausführer getragenen Betrag auszugleichen.

    b) Wenn eine unmittelbar betroffene Partei hinreichende Beweise unterbreitet, aus denen sich ergibt, daß der Zoll vom Ausführer getragen wurde, z. B. daß der Wiederverkaufspreis an den ersten unabhängigen Käufer der mit dem Antidumpingzoll belasteten Ware nicht um den Betrag erhöht ist, der dem Antidumpingzoll entspräche, wird dieser Sachverhalt untersucht und den betroffenen Ausführern und Einführern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Wenn sich herausstellt, daß der Antidumpingzoll ganz oder teilweise, entweder mittelbar oder unmittelbar, vom Ausführer getragen wurde und die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, wird - nach Konsultationen - ein zusätzlicher Antidumpingzoll entsprechend den in Artikeln 11 und 12 niedergelegten Verfahren erhoben.

    Dieser Zoll kann rückwirkend angewandt werden. Er kann auf Waren erhoben werden, für welche die Verpflichtung zur Zahlung von Einfuhrzöllen gemäß der Richtlinie 79/623/EWG nach der Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls entstanden ist; dies gilt nicht für Einfuhren, die bereits zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt wurden, bevor der Ausführer den Antidumpingzoll getragen hat.

    c) Stellt sich nach Abschluß der Untersuchungen heraus, daß die fehlende Preiserhöhung um einen dem Antidumpingzoll entsprechenden Betrag nicht auf eine Verringerung der Kosten und/oder der Gewinne des Einführers der betreffenden Ware zurückzuführen ist, wird das Fehlen einer solchen Preiserhöhung als Indikator dafür angesehen,

    daß der Antidumpingzoll vom Ausführer getragen

    wurde.

    d) Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) findet auf Untersuchungen im Zusammenhang mit diesem Absatz Anwendung.

    Artikel 14

    Überprüfung

    (1) Verordnungen zur Festsetzung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen und Entscheidungen über die Annahme von Verpflichtungen werden im Bedarfsfall ganz oder teilweise einer Überprüfung unterzogen.

    Diese Überprüfung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission vorgenommen. Eine Überprüfung findet auch auf Antrag einer betroffenen Partei statt, wenn diese Beweismittel hinsichtlich veränderter Umstände vorlegt, die ausreichen, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen und sofern mindestens

    ein Jahr seit Abschluß der Untersuchung vergangen ist. Entsprechende Anträge sind an die Kommission zu richten, die die Mitgliedstaaten benachrichtigt.

    (2) Haben Konsultationen ergeben, daß eine Überprüfung angebracht ist, so wird die Untersuchung gemäß Artikel 7 erneut eröffnet, sofern die Umstände dies erfordern. Diese Wiedereröffnung berührt nicht per se die in Anwendung befindlichen Maßnahmen.

    (3) Die Maßnahmen werden von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan geändert oder mit oder ohne Rückwirkung aufgehoben, sofern die gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der Untersuchung durchgeführte Überprüfung dies rechtfertigt. Wurden die Maßnahmen jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen einer Beitrittsakte ergriffen, so werden sie von der Kommission selbst geändert oder mit oder ohne Rückwirkung aufgehoben; die Kommission berichtet hierüber dem Rat, der mit qualifizierter Mehrheit anders beschließen kann.

    Artikel 15

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 treten Antidumping- oder Ausgleichszölle und Verpflichtungen fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens oder ihrer letzten Änderung oder Bestätigung ausser Kraft.

    (2) In der Regel veröffentlicht die Kommission nach Konsultationen innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über das bevorstehende Auslaufen der betreffenden Maßnahme und unterrichtet den bekanntermassen betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. In dieser Mitteilung wird die Frist genannt, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihre Ansichten schriftlich vortragen und den Antrag stellen können, von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 5 mündlich angehört zu werden.

    (3) Weist eine betroffene Partei nach, daß das Auslaufen der Maßnahme wiederum zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde, veröffentlicht die Kommission - nach Konsultation - im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über ihre Absicht, eine Überprüfung der Maßnahmen durchzuführen. Diese Mitteilung erfolgt vor dem Auslaufen des betreffenden Fünfjahreszeitraums. Die Maßnahme bleibt bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft.

    Wenn die Einleitung der Überprüfung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Auslaufen des betreffenden Fünfjahreszeitraums veröffentlicht wurde, läuft die Maßnahme am Ende dieses Sechsmonatszeitraums aus.

    (4) Wenn eine Überprüfung der Maßnahme gemäß Artikel 14 bis zum Ende des betreffenden Fünfjahreszeitraums andauert, bleibt die Maßnahme bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft. Hierüber erfolgt eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor dem Ablauf des betreffenden Fünfjahreszeitraums.

    (5) Wenn Antidumping- oder Antisubventionszölle und Verpflichtungen gemäß diesem Artikel auslaufen, veröffentlicht die Kommission eine dementsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Diese Mitteilung gibt das Datum des Auslaufens der Maßnahme an.

    Artikel 16

    Rückerstattungen

    (1) Kann ein Einführer nachweisen, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne oder den Betrag der Subvention unter Berücksichtigung der Anwendung gewogener Durchschnitte übersteigt, so wird der Mehrbetrag erstattet. Dieser Betrag ergibt sich aus den Veränderungen im Verhältnis zu den in der ursprünglichen Untersuchung für die Lieferungen des Lieferanten des Einführers in die Gemeinschaft festgestellten Dumping- oder Subventionsspannen. Alle Rückerstattungsberechnungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 2 oder 3 durchgeführt und stützen sich - soweit möglich - auf dieselben Berechnungsmethoden wie in der Ausgangsuntersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Durchschnittsbildung und Stichprobenauswahl.

    (2) Zur Erstattung nach Absatz 1 stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag hat über den Mitgliedstaat zu erfolgen, auf dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, und zwar innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde oder zu dem eine Entscheidung erging, die auf Grundlage eines vorläufigen Zolls einbehaltenen Sicherheiten endgültig zu vereinnahmen.

    Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission diesen Antrag so bald wie möglich, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme zur Begründetheit des Antrags.

    Die Kommission unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten und gibt ihre Stellungnahme ab. Stimmen die Mitgliedstaaten der Stellungnahme der Kommission zu oder erheben sie binnen eines Monats nach der Unterrichtung keine Einwände, so kann die Kommission die Entscheidung treffen, die der obengenannten Stellungnahme entspricht. In

    allen übrigen Fällen beschließt die Kommission im Anschluß an Konsultationen darüber, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben wird.

    Artikel 17

    Schlußbestimmungen

    Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung

    1. besonderer Regeln, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern getroffenen Vereinbarungen enthalten sind;

    2. der gemeinschaftlichen Agrarverordnungen und der

    Verordnungen (EWG) Nr. 1059/69 (1), (EWG) Nr.

    2730/75 (2) und (EWG) Nr. 2783/75 (3); die vorliegende Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen, die der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen entgegenstehen würden, angewandt;

    3. besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.

    Artikel 18

    Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf diese Verordnung verstehen sich als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 19

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie findet auf bereits eingeleitete Verfahren Anwendung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. ROUMELIOTIS

    (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 9.

    (1) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2.

    (1) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 21.

    (1) ABl. Nr. L 179 vom 17. 7. 1979, S. 31.

    (1) ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19.

    (1) ABl. Nr. L 141 vom 12. 6. 1969, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 20.

    (3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.

    ANHANG

    BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN

    a)

    Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe von deren Exportleistung;

    b)

    Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;

    c)

    inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;

    d)

    Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für den inländischen Gebrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können;

    e)

    vollständige oder teilweise Freistellung, vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Stundung, die spezifisch ausfuhrbezogen sind, von direkten Steuern oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind. Ungeachtet des Vorstehenden muß die erwähnte Stundung von Steuern und Abgaben nicht eine Ausfuhrsubvention darstellen, wenn beispielsweise angemessene Zinsen berechnet und erhoben werden;

    f)

    besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den Freibeträgen für die zum inländischen Verbrauch bestimmte Erzeugung gewährt werden;

    g)

    Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern auf die Erzeugung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf die Erzeugung und den Vertrieb gleichartiger, zum inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird. Das Problem der übermässigen Erstattung von Mehrwertsteuer wird ausschließlich von diesem Absatz erfasst;

    h)

    Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr, wenn diese über die Freistellung, den Erlaß oder die Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung gleichartiger Waren für den inländischen Verbrauch hinausgeht; jedoch können die Freistellung, der Erlaß oder die Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Waren betreffen, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Dieser Absatz findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen in deren Rahmen gewährten steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung;

    i)

    Erlaß oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Einfuhrabgaben auf eingeführte Waren erhoben wird, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird); jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Waren des Inlandmarktes in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Waren verwenden, sofern die Einfuhr und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfinden, der in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Absatz findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen in deren Rahmen gewährten steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung;

    j)

    Einführung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen), von Versicherungs- oder Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken zu Prämiensätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die Betriebskosten und Verluste bei der Ausführung der betreffenden Programme auf lange Sicht zu decken;

    k)

    Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche er selbst zahlen muß, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und in derselben Währung wie der Exportkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten bei der Beschaffung von Krediten erwachsen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

    Wenn jedoch das Ursprungs- oder Ausfuhrland Partei eines internationalen Übereinkommens auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite ist, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Unterzeichner des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT beteiligt sind (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welche diese ursprünglichen Unterzeichner eingegangen sind), oder wenn das Ursprungs- oder Ausfuhrland in der Praxis die Zinssatzbestimmungen des einschlägigen Übereinkommens anwendet, gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine Ausfuhrsubvention;

    l)

    jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel XVI des GATT darstellt.

    Anmerkungen:

    Im Sinne dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    1. Der Ausdruck "direkte Steuern" bedeutet die Steuern und Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz.

    2. Der Ausdruck "Einfuhrabgaben" bedeutet die Zölle sowie die sonstigen, in diesen Anmerkungen nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden.

    3. Der Ausdruck "indirekte Steuern" bedeutet die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und Einfuhrabgaben zählen.

    4. Indirekte, "auf einer Vorstufe" erhobene Steuern sind die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die mittelbar oder unmittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden.

    5. "Kumulative" indirekte Steuern sind Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt.

    6. "Erlaß" von Steuern umfasst die Rückerstattung oder den Nachlaß von Steuern.

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