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Document 31988R2415

    Verordnung (EWG) Nr. 2415/88 der Kommission vom 1. August 1988 über den Verkauf durch Ausschreibung von Rindfeisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen für die Ausfuhr

    ABl. L 208 vom 2.8.1988, p. 11–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/01/1989; Aufgehoben durch 389R0185

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2415/oj

    31988R2415

    Verordnung (EWG) Nr. 2415/88 der Kommission vom 1. August 1988 über den Verkauf durch Ausschreibung von Rindfeisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen für die Ausfuhr

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 02/08/1988 S. 0011 - 0014


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2415/88 DER KOMMISSION

    vom 1. August 1988

    über den Verkauf durch Ausschreibung von Rindfeisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen für die Ausfuhr

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2248/88 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bestimmte Interventionsstellen verfügen über umfangreiche Rindfleischbestände. In einigen Drittländern gibt es Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse.

    Das Fleisch sollte durch regelmässige Ausschreibungen verkauft werden. Um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse ihrer Bestimmung in den angegebenen Drittländern zugeführt werden, sollte die Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 985/81 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1809/87 (4), vorgesehen werden.

    Aufgrund besonderer Merkmale dieses Verkaufs, insbesondere aus Gründen der Kontrolle, ist eine hohe Mindestmenge festzusetzen.

    In Anbetracht der Höhe der Vorräte in den verschiedenen Mitgliedstaaten muß sichergestellt werden, daß Fleisch aus mindestens zwei Mitgliedstaaten verkauft wird.

    Für Erzeugnisse, die sich im Besitz von Interventionsstellen befinden und für die Ausfuhr bestimmt sind, gilt die Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2293/88 (6). Der Anhang der genannten Verordnung, in dem die erforderlichen Eintragungen angegeben sind, sollte jedoch erweitert werden.

    Da für den betreffenden Verkauf umfangreiche Mengen Fleisch bestimmt sind, sollten die mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2670/85 der Kommission (7) und (EWG) Nr. 1812/86 der Kommission (8) vorgesehenen Verkäufe eingestellt werden. Diese Verordnungen sollten ausserdem aufgehoben werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Nach den Bedingungen dieser Verordnung werden von den Interventionsstellen eingelagerte Rindervorder- und -hinterviertel aus ihren Beständen durch laufende Ausschreibungen zum Verkauf angeboten.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden zur Ausfuhr in eines oder in mehrere der in Anhang I genannten Bestimmungsländer zum Verkauf angeboten.

    (3) Unbeschadet der Bestimmung dieser Verordnung erfolgt der Verkauf nach der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission (9), insbesondere nach den Artikeln 6 bis 12.

    Artikel 2

    (1) Die Interventionsstellen nehmen während der Geltungsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen für noch vorhandene Vorder- und Hinterviertel vor.

    Die Angebotsfristen für diese Einzelausschreibungen laufen jeweils am zweiten Dienstag des Monats um 12.00 Uhr aus. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag, wird diese Frist bis zum folgenden Arbeitstag um 12.00 Uhr verlängert. Die erste Angebotsfrist läuft jedoch bis 9. August 1988, 12.00 Uhr.

    Die Interventionsstellen machen die Einzelausschreibungen bekannt unter Angabe

    a) der zum Verkauf angebotenen Mengen Rindfleisch mit Knochen,

    b) der Angebotsfrist und des Angebotsorts.

    (2) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und der Anhang dieser Verordnung als allgemeine Bekanntmachung einer laufenden Ausschreibung.

    (3) Auskünfte über die Mengen und die Lagerstellen der Erzeugnisse sind auf Anfrage bei den in Anhang II dieser Verordnung angeführten Anschriften erhältlich. Ferner hängen die Interventionsstellen an ihrem Sitz die Bekanntmachungen nach Absatz 1 aus und sie können zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

    (4) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen die Ware gelagert ist

    Artikel 3

    (1) a) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf eine Menge von mindestens 25 000 Tonnen erstreckt.

    b) Es lautet über ein gleiches Gewicht von Vorder- und Hintervierteln und enthält einen einheitlichen Preis je 100 Kilogramm für die gesamte im Angebot beantragte Menge.

    c) Kann jedoch wegen der in einem Mitgliedstaat verfügbaren Mengen der Bedingung gemäß Buchstabe b) nicht entsprochen werden, ist ein Angebot gültig, wenn es sich auf das verfügbare gleiche Gewicht von Vorder- und Hintervierteln und einen einheitlichen Preis je 100 Kilogramm dieser Erzeugnisse sowie entweder

    - auf Hinterviertel und einen einheitlichen Preis je 100 Kilogramm dieses Erzeugnisses oder

    - auf Vorderviertel und einen einheitlichen Preis je 100 Kilogramm dieses Erzeugnisses

    bezieht.

    (2) Sofort nach Ablauf der Angebotsfrist übermittelt der Interessent per Fernschreiben eine Kopie seines Angebotes an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung VI/D/2, Rü de la Loi 200, B-1049 Brüssel (Telex 22037 B AGREC).

    (3) Nach Prüfung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote wird entweder der Mindestpreis oder die Mindestpreise des Verkaufs festgesetzt und dabei insbesondere berücksichtigt, daß die in einem Mitgliedstaat verkauften Mengen 50 % der verkauften Gesamtmengen nicht überschreiten dürfen, oder die Ausschreibung wird nicht abgewickelt. Wird Absatz 1 Buchstabe c) angewandt, gilt das Angebot mit dem höchsten gewogenen Durchschnittspreis als das beste Angebot gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79.

    (4) Die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 genannte Frist von fünf Arbeitstagen wird für die Zwecke dieser Verordnung durch eine Frist von drei Arbeitstagen ersetzt.

    Artikel 4

    (1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beträgt der Sicherheitsbetrag 150 ECU je Tonne.

    (2) Vor Übernahme der Erzeugnisse leistet der Käufer eine Sicherheit, mit der die Einfuhr in eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungsländer gewährleistet wird. Diese Sicherheit beläuft sich auf 260 ECU je 100 Kilogramm.

    (3) Was die Sicherheit gemäß Absatz 2 betrifft, so gilt Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 985/81 gleichermassen.

    Artikel 5

    (1) Das Fleisch ist vom Käufer innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Verkaufsvertrags zu übernehmen. Jedoch

    - sind vom Käufer mindestens 25 % des Fleisches vor dem 30. September 1988 zu übernehmen, wenn der Verkaufsvertrag vor dem 30. September 1988 geschlossen wird;

    - muß das gesamte unter diese Verordnung fallende Fleisch vor dem 31. März 1989 übernommen werden.

    (2) Die Ausfuhrzollförmlichkeiten sind spätestens einen Monat nach Übernahme des Fleisches zu erfuellen.

    Artikel 6

    Der Käufer muß, bei Abschluß des Kaufvertrags, Anträge auf Vorausfestsetzung der Erstattungsbeträge stellen.

    Artikel 7

    Teil I »Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 wird wie folgt ergänzt:

    »34. Verordnung (EWG) Nr. 2415/88 der Kommission vom 1. August 1988 über den Verkauf durch Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen für die Ausfuhr (34).

    (34) ABl. Nr. L 208 vom 2. 8. 1988, S. 11."

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bezueglich dieser Verordnung unverzueglich folgendes mit:

    - eingegangene Angebote,

    - Mengen,

    - für die ein Verkaufsvertrag abgeschlossen wurde,

    - die übernommen wurden.

    Artikel 9

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2670/85 und (EWG) Nr. 1812/86 werden aufgehoben.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. August 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 24.

    (3) ABl. Nr. L 99 vom 10. 4. 1981, S. 38.

    (4) ABl. Nr. L 170 vom 30. 6. 1987, S. 23.

    (5) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 201 vom 27. 7. 1988, S. 16.

    (7) ABl. Nr. L 253 vom 24. 5. 1985, S. 8.

    (8) ABl. Nr. L 157 vom 12. 6. 1986, S. 43.

    (9) ABl. Nr. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12.

    ANHANG I

    Verzeichnis der Bestimmungsländer

    1.2 // Bulgarien Tschechoslawakei Ungarn Polen // Rumänien UdSSR Jugoslawien.

    ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - PARARTIMA II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II

    Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Diefthýnseis ton organismón paremváseos - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervenção

    1.2.3 // BELGIQUE/BELGIË: // Office belge de l'économie et de l'agriculture, rü de Trèves 82, B-1040 Bruxelles, // Belgische Dienst voor Bedrijfsleven en Landbouw, Trierstraat 82, B-1040 Brussel 1.2,3 // // Tél. 02/230 17 40, télex 240 76 OBEA BRU B // DANMARK: // Direktoratet for markedsordningerne // // EF-Direktoratet // // Frederiksborggade 18 // // DK-1360 Köbenhavn K // // Tlf. (01) 92 70 00, telex 151 37 DK // BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: // Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) Geschäftsbereich 3 (Fleisch und Fleischerzeugnisse) // // Postfach 180 107 - Adickesallee 40 // // D-6000 Frankfurt am Main 18 // // Tel. (069) 1 56 40 App. 772/773, Telex: 04 11 56 // ESPAÑA: // Servicio Nacional de Productos Agrarios (SENPA) // // c/ Beneficencia 8 // // 28003 Madrid // // Tel. 222 29 61 // // Télex 23427 SENPA E // FRANCE: // OFIVAL // // Tour Montparnasse // // 33, avenü du Maine // // F-75755 Paris Cedex 15 // // Tél.: 45 38 84 00, télex 26 06 43 // IRELAND: // Department of Agriculture and Food // // Agriculture House // // Kildare Street // // Dublin 2 // // Tel. (01) 78 90 11, ext. 22 78 // // Telex 4280 and 5118 // ITALIA: // Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) // // Roma, via Palestro 81 // // Tel. 49 57 283 - 49 59 261 // // Telex 61 30 03 // NEDERLAND: // Vödselvoorzienings In- en Verkoopbureau // // Ministerie van Landbouw en Visserij // // Postbus 960 // // 6430 AZ Hönsbrök // // Tel. (045) 23 83 83 // // Telex 56 396 // UNITED KINGDOM: // Intervention Board for Agricultural Produce // // Fountain House // // 2 Queens Walk // // Reading RG1 7QW // // Berks // // Tel. (0734) 58 36 26 // // Telex 848 302

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