Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31988D0445

    BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juli 1988 betreffend den Übergang des EUROTRA-Programms zur dritten Phase (88/445/EWG)

    ABl. L 222 vom 12.8.1988, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/01/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/445/oj

    31988D0445

    BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juli 1988 betreffend den Übergang des EUROTRA-Programms zur dritten Phase (88/445/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 222 vom 12/08/1988 S. 0001 - 0002


    BESCHLUSS DES RATES vom 25 . Juli 1988 betreffend den Übergang des EUROTRA-Programms zur dritten Phase ( 88/445/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses(2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 82/752 /EWG des Rates vom 4 . November 1982 zur Annahme eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für ein automatisches Übersetzungssystem modernster Konzeption(3 ), geändert durch den Beschluß 86/591/EWG(4 ), beschließt der Rat am Ende jeder Phase des EUROTRA genannten Programms gemäß den im Vertrag vorgesehenen Verfahren auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und der Stellungnahme des Beratenden Verwaltungs - und Koordinierungsausschusses "Sprachprobleme" ( BVKA-12 ), ob zur nächsten Phase übergegangen wird .

    Der Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28 . September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung ( 1987-1991)(5 ) verweist in Artikel 1 Absatz 3 darauf, daß ein Mittelbedarf von 1 084 Millionen ECU für bereits beschlossene oder laufende Forschungsprogramme veranschlagt werden muß .

    EUROTRA ist eines dieser bereits beschlossenen und laufenden Programme mit einem Mittelbedarf, der im Beschluß 82/752/EWG auf 5,5 Millionen ECU für die dritte Programmphase veranschlagt wurde .

    Die Ziele der zweiten Phase des EUROTRA-Programms werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 1988 im Rahmen der von der Haushaltsbehörde zugewiesenen Haushaltsmittel erreicht . Das EUROTRA-Programm wurde einer Bewertung durch ein Gremium unabhängiger Sachverständiger unterzogen; dessen Empfehlungen wurden von der Kommission bei der Festschreibung der Leitlinien für die dritte Phase berücksichtigt .

    Alle zwölf Mitgliedstaaten wirken aktiv an der Verwirklichung des EUROTRA-Programms mit .

    Mit den Vorbereitungsarbeiten für die Überführung des EUROTRA-Programms in eine industrielle Entwicklungsphase müsste umgehend begonnen werden .

    Der BVKA-12 ist angehört worden und hat eine positive Stellungnahme zum Übergang zur dritten Phase abgegeben .

    Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung ( CREST ) ist angehört worden .

    Im Vertrag - ausser in Artikel 235 - sind die erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen - BESCHLIESST :

    Einziger Artikel Das mit dem Beschluß 82/752/EWG festgelegte EUROTRA-Programm wird am 1 . Juli 1988 in die dritte Phase überführt .

    Geschehen zu Brüssel am 25 . Juli 1988 .

    Im Namen des RatesDer PräsidentTh . PANGALOS ( 1)Stellungnahme vom 8 . Juli 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

    ( 2)Stellungnahme vom 7 . Juli 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

    ( 3)ABl . Nr . L 317 vom 13 . 11 . 1982, S . 19 .

    ( 4)ABl . Nr . L 341 vom 4 . 12 . 1986, S . 39 .

    ( 5)ABl . Nr . L 302 vom 24 . 10 . 1987, S . 1 .

    Top