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Document 31987R2658

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 256 vom 7.9.1987, p. 1–675 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj

31987R2658

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 256 vom 07/09/1987 S. 0001 - 0675
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0022
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0022


I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EWG) NR. 2658/87 DES RATES vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43, 113 und 235, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts_ und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Grundlage der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist eine Zollunion, die die Anwendung eines Gemeinsamen Zolltarifs umfasst. Die Erhebung und der Austausch statistischer Angaben über den Aussenhandel der Gemeinschaft können am besten durch die Verwendung einer Kombinierten Nomenklatur erreicht werden, die gleichzeitig den zolltariflichen und statistischen Anforderungen gerecht wird und die an die Stelle der gegenwärtigen zolltariflichen und statistischen Nomenklaturen tritt. Die Gemeinschaft is Unterzeichner des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System), das das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife ablösen soll; die Kombinierte Nomenklatur muß folglich auf der Grundlage des Harmonisierten Systems beruhen. Es erscheint zweckmässig, daß die Mitgliedstaaten nationale statistische Unterteilungen schaffen können. Bestimmte besondere Gemeinschaftsregelungen können im Rahmen der Kombinierten Nomenklatur nicht behandelt werden; es ist deshalb erforderlich, zusätzliche gemeinschaftliche Unterteilungen zu schaffen und diese in einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (Taric) aufzunehmen. Die reibungslose Verwaltung des Taric erfordert ein System, das für eine unverzuegliche Aktualisierung geeignet ist. Es ist deshalb erforderlich, daß die Kommission ermächtigt wird, den Taric zu verwalten. In bezug auf Spanien und Portugal kann der Taric wegen der zolltariflichen Übergangsmaßnahmen, die in der Beitrittsakte vorgesehen sind, nicht mit denjenigen für die anderen Mitgliedstaaten übereinstimmen; es ist deshalb vorzusehen, daß diese beiden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Taric während des Zeitraums der Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen nicht anzuwenden. Es erscheint angebracht vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten weitere Unterteilungen im Anschluß an die Unterpositionen des Taric einfügen können, um zusätzlichen nationalen Erfordernissen gerecht zu werden. Diese Unterteilungen sollten durch geeignete Codenummern gekennzeichnet werden, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli 1986 über die bei Verwendung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/77 vorgesehenen Vordrucke zu gebrauchenden Codes (X). Es ist unverzichtbar, daß die Kombinierte Nomenklatur und jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf dieser beruht oder ihr Unterteilungen hinzufügt, in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird. Die hierfür erforderlichen Bestimmungen müssen auf Gemeinschaftsebene erlassen werden können. Ausserdem sind die bestehenden gemeinschaftlichen Bestimmungen über die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs auf die gemäß dem Beschluß 86/98/EGKS (1) unter die Zuständigkeit des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren anwendbar. Die Vorbereitung und Anwendung dieser Bestimmungen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Durchführung dieser Bestimmungen muß angesichts der ernsten wirtschaftlichen Folgen, die sich aus einer Verzögerung ergeben können, schnell erfolgen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der für alle Fragen zuständig ist, die die genannte Nomenklatur, den Taric und alle weiteren auf der Kombinierten Nomenklatur aufbauenden Nomenklaturen betreffen. Dieser Ausschuß muß so bald wie möglich, noch bevor die Kombinierte Nomenklatur angewandt wird, arbeitsfähig sein. Um die Tragweite der Kombinierten Nomenklatur festzulegen, ist es angebracht, Einführende Vorschriften und Zusätzliche Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln und Fußnoten vorzusehen. Bestandteil des Gemeinsamen Zolltarifs sind nicht nur die vertragsmässigen und autonomen Zollsätze und die sonstigen Abgaben, die im Anhang I zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur festgelegt werden, sondern auch die sonstigen zolltariflichen Maßnahmen, die im Taric und in anderen Gemeinschaftsregelungen enthalten sind. Bei der Festlegung der vertragsmässigen Zollsätze ist es angebracht, die GATT_Verhandlungen zu berücksichtigen. Der Übergang von der bisherigen Nomenklatur zur Kombinierten Nomenklatur kann in bezug auf die Anwendung der Ursprungsregeln bestimmter Präferenzregelungen Schwierigkeiten zur Folge haben, insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die betroffenen Drittländer nicht das Harmonisierte System übernommen haben werden. Für derartige Fälle ist es angebracht, geeignete Maßnahmen zur Bewältigung solcher Schwierigkeiten vorzusehen. Obwohl die Nomenklatur und die Zollsätze für Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, nicht Teil des Gemeinsamen Zolltarifs sind, werden die für diese Waren geltenden vertragsmässigen Zollsätze zur Information in diese Verordnung aufgenommen. Als Folge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur sind zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik, anzupassen, um ihre Anwendung sicherzustellen. Diese Angleichungen erfordern in der Regel keine grundsätzlichen Änderungen. Aus Vereinfachungsgründen ist vorzusehen, daß die Kommission unmittelbar die für diese Rechtsakte notwendigen technischen Anpassungen erlassen kann. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (2) und die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/83 (X), aufgehoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Es wird eine Warennomenklatur - nachstehend Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft genügt. (2) Die Kombinierte Nomenklatur umfasst: a) die Nomenklatur des Harmonisierten Systems; b)die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt Unterpositionen KN", wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist; c)die Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen. (3) Die Kombinierte Nomenklatur ist im Anhang I enthalten. Die autonomen und vertragsmässigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die statistischen besonderen Masseinheiten und weitere erforderliche Angaben sind in demselben Anhang festgelegt. Artikel 2 Auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur erstellt die Kommission einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend Taric" genannt, der folgendes umfasst: a) die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen, genannt Unterpositionen Taric", die zur Bezeichnung der Waren notwendig sind, die den in Anhang II aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Maßnahmen unter0liegen; b)die anwendbaren Zollsätze und anderen anwendbaren Abgaben; c)die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Codenummern; d)alle anderen Angaben, die für die Anwendung oder Durchführung der jeweiligen Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich sind. Artikel 3 (1) Jede Unterposition KN hat eine achtstellige Codenummer: a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems; b)die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und die achte Stelle 00". (2) Die neunte Stelle ist den Mitgliedstaaten für nationale statistische Unterteilungen vorbehalten, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 einzufügen sind. (3) Die Unterpositionen Taric werden durch eine zehnte und elfte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die Taric_Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die zehnte und elfte Stelle 00". (4) In Ausnahmefällen kann für die Anwendung besonderer Gemeinschaftsregelungen, die in der zehnten und elften Stelle nicht oder nicht vollständig codiert sind, ein zusätzlicher vierstelliger Taric_Code verwendet werden. Artikel 4 (1) Die Kombinierte Nomenklatur zusammen mit den Zollsätzen, den anderen Abgaben und den im TARIC oder anderen Gemeinschaftsregelungen enthaltenen zolltariflichen Maßnahmen bilden den in Artikel 9 des EWG_Vertrags genannten Gemeinsamen Zolltarif, der bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft anzuwenden ist. (2) Die Kombinierte Nomenklatur, einschließlich ihrer Codenummern und der gegebenenfalls dazu gehörenden statistischen besonderen Masseinheiten werden von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft angewandt. Artikel 5 (1) Der Taric wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten als Grundlage für die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen in bezug auf die Einfuhren und, soweit erforderlich, auf die Ausfuhren sowie im Handel zwischen den Mitgliedstaaten benutzt. (2) Die Taric_Codenummern werden auf alle Einfuhren von Waren angewandt, die von der betreffenden Unterposition erfasst werden. Sie sind, soweit erforderlich, auf die Ausfuhren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar. (3) Die Mitgliedstaaten können im Anschluß an die Unterpositionen KN zu nationalen statistischen Zwekken und im Anschluß an die Unterpositionen Taric zu sonstigen Zwecken weitere Unterteilungen hinzufügen. Diese Unterteilungen werden entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 durch numerische Codes gekennzeichnet. (4) Die Mitgliedstaaten, die weitere Unterteilungen zu anderen als nationalen statistischen Zwecken verwenden, können nach Mitteilung an die Kommission die Anwendung der Unterpositionen Taric und der dazugehörenden zehnten und elften Stelle bis spätestens zum 31. Dezember 1989 aufschieben. Artikel 6 Die Kommission verwaltet und veröffentlicht den Taric. Sie ergreift insbesondere die Maßnahmen, die notwendig sind für a) die Integration der in Anhang II genannten Maßnahmen in den Taric; b)die Zuteilung der Taric_Codenummer; c) die Aktualisierung des Taric; d)die sofortige Mitteilung von Änderungen in den Unterteilungen des Taric und den Codenummern an die Mitgliedstaaten. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß für die zolltarifliche und die statistische Nomenklatur - Ausschuß für die Nomenklatur" genannt und im folgenden als Ausschuß" bezeichnet - unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 8 Der Ausschuß kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet: a) im Zusammenhang mit der Kombinierten Nomenklatur, b)im Zusammenhang mit der Taric_Nomenklatur und jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht, und die aufgrund besonderer Rechtsakte der Gemeinschaft zur Durchführung zolltariflicher oder sonstiger Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs erstellt wurde. Artikel 9 (1) Nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren werden alle Maßnahmen erlassen, die nachstehende Fragen betreffen: a) Anwendung der Kombinierten Nomenklatur und des Taric, insbesondere in bezug auf: - die Einreihung von Waren in die in Artikel 8 genannten Nomenklaturen; -die Erläuterungen; b)Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen; c)Änderungen des Anhangs II; d)Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und Anpassungen der Zollsätze aufgrund von Beschlüssen des Rates oder der Kommission; e)Änderungen der Kombinierten Nomenklatur mit dem Ziel, sie der Entwicklung der Technik oder des Handels anzupassen oder mit dem Ziel einer Angleichung oder Klärung der sprachlichen Fassungen; f)Anpassungen der Kombinierten Nomenklatur, die sich aufgrund von Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems ergeben; g)Fragen in bezug auf die Anwendung, Durchführung und Verwaltung des Harmonisierten Systems, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erörtert werden sollen. (2) Die nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen dürfen zu keiner Änderung führen in bezug auf: - die Zollsätze, -die Abschöpfungen, Erstattungen und anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anwendbaren Beträge sowie die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren besonderen Regelungen, -die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen erlassenen mengenmässigen Beschränkungen, -die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Nomenklaturen. (3) Änderungen in bezug auf Unterpositionen KN werden - soweit erforderlich - sofort als Unterpositionen in den Taric aufgenommen. Sie werden nur unter den Bedingungen des Artikels 12 in die KN aufgenommen. Artikel 10 (1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (2) Die Kommission erlässt die Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Falle verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet. (3) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen abweichenden Beschluß fassen. Artikel 11 (1) In allen Fällen, in denen Gemeinschaftsvorschriften die Zulassung einer Ware zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund der Art und Beschaffenheit oder der besonderen Verwendung dieser Ware von Voraussetzungen abhängig machen, können diese Voraussetzungen nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt werden. (2) Abgabenbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 ist jede - auch im Rahmen eines Zollkontingents erfolgende - Senkung oder Aussetzung eines Zollsatzes oder einer Abgabe gleicher Wirkung sowie einer Agrarabschöpfung oder einer sonstigen Einfuhrabgabe im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen. Artikel 12 Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmässigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird bis spätestens 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und gilt jeweils ab 1. Januar des folgendes Jahres. Artikel 13 Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik werden bis zum Ablauf des Zeitraumes der in der Beitrittsakte vorgesehenen zolltariflichen Übergangsmaßnahmen ermächtigt, den Taric nicht anzuwenden. Artikel 14 Wird eine Zollpräferenz auf der Grundlage von Ursprungsregeln gewährt, die sich auf die am 31. Dezember 1987 geltende Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens stützen, so bleiden diese Regeln gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen Rechtsakten anwendbar. Artikel 15 (1) Die Codes und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur erstellt worden sind, treten an die Stelle derer, die auf der Grundlage der Nomenklaturen des Gemeinsamen Zolltarifs und der NIMEXE erstellt worden sind, unbeschadet der von der Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen internationalen Abkommen sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen, die sich auf die genannten Nomenklaturen beziehen. Die Gemeinschaftsrechtsakte, die auf die zolltarifliche oder statistische Nomenklatur Bezug nehmen, werden von der Kommission entsprechend angepasst. (2) Bezugnahmen auf die NIMEXE in den verschiedenen Gemeinschaftsrechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die Kombinierte Nomenklatur. Artikel 16 Die Verordnungen (EWG) Nr. 950/68 und (EWG) Nr. 97/69 werden aufgehoben. Artikel 17 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Kraft. Die Artikel 1 bis 5 und 12 bis 16 gelten erst ab 1. Januar 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1987. Im Namen des Rates Der Präsident K.E. TYGESEN (1) ABl. Nr. C 154 vom 12. 6. 1987, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 190 vom 20. 7. 1987.

(3) Stellungnahme vom 1. Juli 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(X) ABl. Nr. L 263 vom 15. 9. 1986, S. 74.

(1) ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1986, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(X) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1.

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