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Document 31987D0309

    87/309/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen

    ABl. L 155 vom 16.6.1987, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/03/2004; Aufgehoben durch 32004D0266

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/309/oj

    31987D0309

    87/309/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen

    Amtsblatt Nr. L 155 vom 16/06/1987 S. 0026 - 0026
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0193
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0193


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 2. Juni 1987

    zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen

    (87/309/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/120/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) letzter Satz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Grundsätzlich dürfen Packungen mit Saatgut von Futterpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem amtlichen Etikett entsprechend der Richtlinie 66/401/EWG versehen sind.

    Mit der Entscheidung 80/755/EWG (3) hat die Kommission für Getreidesaatgut die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Packung nach dem Muster des Etiketts genehmigt, wenn die entsprechende Genehmigungen unter Voraussetzungen erteilt wird, die sicherstellen, daß die Verantwortung weiterhin bei der Anerkennungsstelle liegt.

    Dieses Verfahren hat sich bewährt.

    Es empfiehlt sich nun, eine solche Genehmigung unter denselben Voraussetzungen auch für Saatgut von Futtererbsen und Ackerbohnen zu erteilen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten werden nach Maßgabe von Absatz 2 ermächtigt, die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung für Saatgut von Futtererbsen und Ackerbohnen der Kategorien »Basissaatgut" und »zertifiziertes Saatgut" unter amtlicher Überwachung vorzusehen.

    (2) Für die in Absatz 1 vorgesehene Ermächtigung gelten folgende Voraussetzungen:

    a) die vorgschriebenen Angaben werden in unverwischbarer Farbe auf die Verpackung aufgedruckt oder aufgestempelt;

    b) Anordnung und Farbe des Aufdrucks oder Stempels entsprechen dem Modell des in dem betreffenden Mitgliedstaats verwendeten Etiketts;

    c) von den vorgeschriebenen Angaben werden zumindest die in Anhang IV Teil A Buchstabe a) Punkte 3, 3 a) und 6 der Richtlinie 66/401/EWG vorgesehenen Angaben bei der Probenahme gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie angebracht, die Anbringung wird von amtlicher Seite oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen;

    d) neben den vorgschriebenen Angaben trägt jede Verpackung eine amtlich zugeteilte Ordnungsnummer, die von der Druckerei unverwischbar auf die Verpackung aufgedruckt oder gestempelt wird; die Druckerei teilt der Anerkennungsstelle Zahl und Serienummern der ausgegebenen Verpackungen mit;

    e) die Anerkennungsstelle führt über die Menge des so gekennzeichneten Saatguts einschließlich der Zahl und Grösse der Packungen je Partie sowie über die unter d) genannten Seriennummern Buch;

    f) die Buchhaltung der Erzeuger wird von der Anerkennungsstelle überprüft.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie von der in Artikel 1 genannten Ermächtigung Gebrauch machen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. Juni 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

    (2) ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39.

    (3) ABl. Nr. L 207 vom 9. 8. 1980, S. 37.

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