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Document 31985R3636
Council Regulation (EEC) No 3636/85 of 17 December 1985 amending Regulation (EEC) No 219/84 instituting a specific Community regional development measure contributing to overcoming constraints on the development of new economic activities in certain zones adversely affected by restructuring of the textile and clothing industry
Verordnung (EWG) Nr. 3636/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 219/84 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Textil- und Bekleidungsindustrie betroffenen Gebieten
Verordnung (EWG) Nr. 3636/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 219/84 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Textil- und Bekleidungsindustrie betroffenen Gebieten
ABl. L 350 vom 27.12.1985, p. 10–11
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31984R0219 | Vervollständigung | Artikel 2.2 | 29/12/1985 | |
Modifies | 31984R0219 | Zusatz | Artikel 3.11 | 29/12/1985 |
Verordnung (EWG) Nr. 3636/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 219/84 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Textil- und Bekleidungsindustrie betroffenen Gebieten
Amtsblatt Nr. L 350 vom 27/12/1985 S. 0010 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 2 S. 0016
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 2 S. 0016
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3636/85 DES RATES vom 17. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 219/84 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Textil- und Bekleidungsindustrie betroffenen Gebieten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3634/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 über die Einführung spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung im Jahr 1985 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 (1), insbesondere auf Artikel 1, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch Artikel 48 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (5) wurde vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 45 die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates (6) einschließlich des Titels III über spezifische Gemeinschaftsmaßnahmen aufgehoben. Der Rat kann jedoch nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3634/85 noch bis zum 31. Dezember 1985 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 spezifische Gemeinschaftsmaßnahmen aufgrund von Vorschlägen einführen, die von der Kommission vor dem 31. Dezember 1984 vorgelegt wurden. Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 sieht eine Beteiligung des Fonds an der Finanzierung spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung vor, insbesondere soweit sie in Verbindung mit den Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen stehen, um ihre regionale Dimension besser berücksichtigen oder ihre regionalen Auswirkungen abschwächen zu können. Im Rahmen dieses Artikels verabschiedete der Rat am 18. Januar 1984 eine zweite Reihe von Verordnungen zur Einführung spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 219/84 (7) über eine im folgenden »spezifische Maßnahme" genannte Maßnahme. In Anwendung der genannten Verordnung, insbesondere ihres Artikels 3, hat die Kommission Sonderprogramme für bestimmte Gebiete verabschiedet und gleichzeitig die Bereitstellung von Mitteln zugunsten dieser Programme beschlossen. Die Verschärfung der Probleme in der Textil- und Bekleidungsindustrie macht es erforderlich, die spezifische Maßnahme auf Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland auszudehnen, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 219/84 entsprechen. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Daten bezueglich der regionalen Probleme mitgeteilt, die Gegenstand einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme sein könnten. Die Durchführung der in dieser Weise erweiterten spezifischen Maßnahme erfordert die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel. Die Bundesrepublik Deutschland muß der Kommission ein Sonderprogramm vorlegen, das der Verordnung (EWG) Nr. 219/84 entspricht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 219/84 wird folgender Buchstabe 2) angefügt: »g) Bundesrepublik Deutschland: die Arbeitsmarktregionen Ahaus, Steinfurt und Fulda sowie die Fördergebiete in der Arbeitsmarktregion Bayreuth". Artikel 2 Dem Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 219/84 wird folgender Absatz 11 angefügt: »(11) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die möglichen Empfänger und die Berufsorganisationen auf die mit dem Sonderprogramm eröffneten Möglichkeiten aufmerksam zu machen und um die Öffentlichkeit in der am besten geeigneten Form über die dabei von der Gemeinschaft übernommene Rolle zu informieren". Artikel 3 Die Laufzeit des von der Bundesrepublik Deutschland vorzulegenden Sonderprogramms beträgt fünf Jahre, vom sechzigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet. Artikel 4 Zuschußfähig sind die sich aus dem Sonderprogramm ergebenden Angaben, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an getätigt werden. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1985. Im Namen des Rates Der Präsident J. F. POOS (1) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts. (2) ABl. Nr. C 70 vom 18. 3. 1985, S. 3 und ABl. Nr. C 258 vom 10. 10. 1985, S. 8. (3) ABl. Nr. C 229 vom 9. 9. 1985, S. 135. (4) Stellungnahme vom 25. / 26. September 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1984, S. 1. (6) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1975, S. 1. (7) ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1984, S. 22.