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Document 31985L0146

    Richtlinie 85/146/EWG der Kommission vom 31. Januar 1985 zur Anpassung der Richtlinie 73/362/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße an den technischen Fortschritt

    ABl. L 54 vom 23.2.1985, p. 29–33 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/146/oj

    31985L0146

    Richtlinie 85/146/EWG der Kommission vom 31. Januar 1985 zur Anpassung der Richtlinie 73/362/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße an den technischen Fortschritt

    Amtsblatt Nr. L 054 vom 23/02/1985 S. 0029 - 0033
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0152
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0198
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0152
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0198


    *****

    RICHTLINIE DER KOMMISSION

    vom 31. Januar 1985

    zur Anpassung der Richtlinie 73/362/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmasse an den technischen Fortschritt

    (85/146/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (1) zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/575/EWG (2), insbesondere auf Artikel 17,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Richtlinie 73/362/EWG (3), geändert durch die Richtlinie 78/629/EWG (4), ist in Anbetracht der einschlägigen technischen Entwicklung zu ändern.

    Die Rahmenrichtlinie 71/316/EWG wurde an den bei der Herstellung von Meßgeräten erzielten technischen Fortschritt angepasst und ermöglicht deshalb Stichprobenprüfungen für die EWG-Ersteichung gemäß den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Modalitäten. Um die Modalitäten dieser Prüfungen genau festzulegen, muß der Anhang der Einzelrichtlinie 73/362/EWG entsprechend ergänzt werden.

    Aufgrund dieser Ergänzungen müssen die vorgesehenen Bedingungen der EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung von verkörperten Längenmassen genauer spezifiert werden.

    Die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Meßgeräte an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang der Richtlinie 73/362/EWG wird

    1. der Wortlaut der Nummern 2.1, 7, 7.1, 7.4 und 8 nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert;

    2. der Wortlaut der Nummern 10, 11 und 12 des vorliegenden Anhangs hinzugefügt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1986 nachzukommen.

    Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 31. Januar 1985

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 43.

    (3) ABl. Nr. L 335 vom 5. 12. 1973, S. 56.

    (4) ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 8.

    ANHANG

    2.1. bei normalem Gebrauch bei Temperaturen, die um ± 8 °C von der Bezugstemperatur abweichen, die Längenänderungen die zulässigen Fehlergrenzen nicht überschreiten;

    7. Fehlergrenzen

    Die in dieser Richtlinie definierten Längenmasse werden entsprechend ihrer Genauigkeit in drei Klassen mit den Kennzahlen I, II und III eingeteilt.

    7.1. Eichfehlergrenzen

    a) für die Nennlänge sowie

    b) für jeden anderen Abstand zwischen zwei beliebigen, nicht aufeinanderfolgenden Teilungsmarken

    werden unter Zugrundelegung der in Millimeter gemessenen Länge durch die Formel a + bL ausgedrückt, wobei:

    - L die auf einen ganzzahligen Wert aufgerundete Grösse der zu messenden Länge in Metern ist,

    - a und b Koeffizienten sind, die für jede Genauigkeitsklasse in nachstehender Tabelle festgelegt sind:

    1.2.3 // // // // Genauigkeitsklasse // a // b // // // // I // 0,1 // 0,1 // II // 0,3 // 0,2 // III // 0,6 // 0,4 // // //

    7.4. Die Verkehrsfehlergenzen betragen das Doppelte der EWG-Ersteichfehlergrenzen.

    8. EWG-Ersteichzeichen

    8.1. Am Anfang des Längenmasses ist eine freie Stelle auf dem Maß selbst oder auf einem untrennbar damit verbundenen Zusatzteil zur Anbringung der EWG-Ersteichzeichen vorzusehen.

    8.2. Diese Eichzeichen müssen gemäß Nummer 3.1 Anhang II der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971, zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/575/EWG des Rates vom 25. Oktober 1983 angebracht werden.

    8.3. Abweichend von 3.1 darf das EWG-Ersteichzeichen aus einem in einem Sechseck stehenden kleinen »e" bestehen. In diesem Fall trägt der Buchstabe »e" in der oberen Hälfte den(die) Großbuchstaben zur Kennzeichnung des Mitgliedstaates, in dem die EWG-Ersteichung vorgenommen wurde, und in der unteren Hälfte die beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung. Unter Nummer 12 wird ein Beispiel für dieses Zeichen aufgeführt.

    8.4. Die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten der Stempelung wird der für die EWG-Ersteichung zuständigen Stelle überlassen.

    10. EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung

    Die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung der verkörperten Längenmasse erfolgen gemäß dem Verfahren der Richtlinie 71/316/EWG.

    10.1. EWG-Bauartzulassungsprüfung

    Die Prüfung umfasst neben der Einsichtnahme in die Dokumente eine Kontrolle der Übereinstimmung des vorgeführten Baumusters mit den Vorschriften der Nummern 2, 3, 4, 5, 6 (mit Ausnahme der Nummer 6.4), 7, 8 und 9.

    10.2. Kontrollen im Rahmen der EWG-Ersteichung

    10.2.1. Die Kontrollen im Rahmen der EWG-Ersteichung werden entweder an allen vorgelegten Längenmassen oder gemäß Nummer 11 an Losen von Längenmassen durchgeführt.

    10.2.2. Die Kontrollen im Rahmen der EWG-Ersteichung bestehen in einer visuellen Nachprüfung der Übereinstimmung des Längenmasses mit dem zugelassenen Baumuster, die sich insbesondere auf die Bestimmungen der Nummern 3.6, 4.1 und 4.3 erstreckt. 10.2.3. Ferner ist zu prüfen, ob das Längenmaß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Nummer 9.5, die Eichfehlergrenze für die Nennlänge einhält.

    10.2.4. Ausserdem werden an fünf beliebig über die Länge verteilten Stellen geprüft:

    - der Abstand zwischen zwei nicht aufeinanderfolgenden Teilungsmarken,

    - der Teilstrichabstand,

    - der Unterschied zwischen zwei aufeinanderfolgenden Teilstrichabständen.

    Diese Prüfung erfolgt, um festzustellen, ob diese Werte den Bestimmungen der Nummern 7.1 b), 7.2.1 und 7.2.2 entsprechen, wobei gegebenenfalls auch die Nummern 7.3 und 9.3 zu berücksichtigen sind.

    Wenn das Ergebnis der Prüfung dies rechtfertigt, darf die zuständige Prüfstelle die Anzahl dieser Kontrollen verringern oder vermehren.

    10.2.5. Sämtliche obengenannten Kontrollen werden nach den in Nummer 7.5 festgelegten Bedingungen durchgeführt.

    11. EWG-Ersteichung durch Stichprobenprüfung

    Werden Längenmasse serienmässig hergestellt und erklärt derjenige, der den Antrag auf ihre EWG-Ersteichung stellt, daß sie wirksam geprüft worden sind, so können die vorgelegten Lose auf seinen Antrag hin unter nachstehenden Bedingungen einer Attribut-Stichprobenprüfung unterworfen werden.

    11.1. Allgemeines

    11.1.1. Los

    Die Lose bestehen aus Längenmassen, die folgende Merkmale aufweisen:

    - gleiche Bauart,

    - gleiche Genauigkeitsklasse,

    - Herstellung gemäß dem gleichen Verfahren.

    Der Losumfang ist gleich der Anzahl der in dem Los enthaltenen Längenmasse. Für die der EWG-Ersteichung unterworfenen Lose wird der Umfang auf höchstens 10 000 Masse begrenzt.

    11.1.2. Stichprobe

    Eine Stichprobe besteht aus Längenmassen, die einem Los nach dem Zufallsprinzip entnommen werden. Die Anzahl der in einer Stichprobe enthaltenen Längenmasse wird Stichprobenumfang genannt.

    11.1.3. Attributprüfung

    Die Attributprüfung ist eine Prüfung, bei der die Längenmasse der Stichprobe gemäß dieser Richtlinie als fehlerhaft oder nicht fehlerhaft eingestuft werden.

    11.1.4. Untere Qualitätslage (LQ5)

    Die untere Qualitätslage ist die Qualität eines Loses, die nach einer Stichprobenvorschrift zu einer Annahmewahrscheinlichkeit von 5 % führt.

    11.1.5. Obere Qualitätslage (SQL)

    Die obere Qualitätslage ist die Qualität eines Loses, die nach einer Stichprobenvorschrift zu einer Annahmewahrscheinlichkeit von 95 % führt.

    11.1.6. Annahmezahl

    In Stichprobenanweisungen zur Attributprüfung festgelegte höchste Anzahl fehlerhafter Masse in den einzelnen Stichproben, bei denen das Prüflos angenommen wird.

    11.1.7. Rückweisezahl

    In Stichprobenanweisungen zur Attributprüfung festgelegte niedrigste Anzahl fehlerhafter Masse in den einzelnen Stichproben, bei denen das Prüflos rückgewiesen wird.

    11.1.8. Einfach-Stichprobenplan

    Die Zahl der zu prüfenden Stücke muß dem in dem Plan angegebenen Stichprobenumfang entsprechen. Ist die Anzahl der in der Stichprobe ermittelten fehlerhaften Masse geringer oder gleich der Annahmezahl, ist das Los anzunehmen. Ist die Anzahl der fehlerhaften Masse grösser oder gleich der Rückweisezahl, ist das Los zurückzuweisen.

    11.1.9. Doppel-Stichprobenplan

    Die Zahl der geprüften Stücke muß dem Umfang der in dem Plan angegebenen ersten Stichproben entsprechen. Ist die Anzahl der in der ersten Stichprobe ermittelten fehlerhaften Masse geringer oder gleich der ersten Annahmezahl, ist das Los anzunehmen. Ist die Zahl der in der ersten Stichprobe ermittelten fehlerhaften Masse gleich oder grösser als die erste Rückweisezahl, ist das Los zurückzuweisen. Liegt die Anzahl der in der ersten Stichprobe ermittelten fehlerhaften Masse zwischen der ersten Annahmezahl und der ersten Rückweisezahl, ist eine zweite Stichprobe mit dem in dem Plan anzugebenden Umfang zu prüfen.

    Die in der ersten und zweiten Stichprobe ermittelten fehlerhaften Masse sind zusammenzuzählen. Ist die Gesamtzahl der fehlerhaften Masse geringer oder gleich der zweiten Annahmezahl, ist das Los anzunehmen. Ist die Gesamtzahl der fehlerhaften Masse grösser oder gleich der zweiten Rückweisezahl, ist das Los zurückzuweisen.

    11.2. Prüfungsverfahren

    Die zuständige Prüfstelle muß die Prüfung wahlweise nach einem der beiden nachstehenden Vefahren durchführen.

    Im ersten Verfahren, nachstehend Verfahren »A" genannt, sind Schemata mit einer einzigen Vorlage vorgesehen, während im zweiten Vefahren, »B" genannt, ein Schema mit mehrfacher Vorlage vorgesehen ist.

    Die durchgeführte Prüfung besteht im Zählen der in der Stichprobe enthaltenen fehlerhaften Masse.

    11.2.1. Wird das Verfahren »A" gewählt, legt die für die Annahme oder Zurückweisung des vorgelegten Loses zuständige Prüfstelle einen Stichprobenplan zugrunde, der folgende Werte enthält:

    - eine obere Qualitätslage (SQL) zwischen 0,40 % und 0,90 %,

    - eine untere Qualitätslage (LQ5) zwischen 4 % und 6,5 %.

    Die nachstehenden Stichprobenpläne sind als Beispiel angegeben.

    Einfach-Stichprobenplan

    1.2.3.4.5.6 // // // // // // // // Stichprobenumfang // Annahmezahl // Rückweisezahl // LQ5 // SQL // // // // // // // a // 80 // 1 // 2 // 5,8 // 0,44 // b // 125 // 2 // 3 // 5,0 // 0,65 // // // // // //

    Doppel-Stichprobenplan

    1.2.3.4.5.6.7.8 // // // // // // // // // // // Stich- proben umfang // Kumulativer Stich- proben- umfang // Annah- mezahl // Rückweise- zahl // LQ5 // SQL // // // // // // // // // a // 1. Stichprobe // 50 // 50 // 0 // 2 // 5,8 // 0,44 // // 2. Stichprobe // 50 // 100 // 1 // 2 // // // // // // // // // // // b // 1. Stichprobe // 80 // 80 // 0 // 3 // 5,0 // 0,65 // // 2. Stichprobe // 80 // 160 // 3 // 4 // // // // // // // // // //

    Wenn ein Los zurückgewiesen worden ist, muß die zuständige Prüfstelle eine Vollprüfung dieses Loses durchführen / oder die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit das zurückgewiesene Los nicht in diesem Zustand in den Verkehr gebracht wird.

    11.2.2. Wird das Verfahren B angewendet, legt die für die Annahme oder Zurückweisung des vorgelegten Loses zuständige Prüfstelle die Stichprobenpläne gemäß der nachstehenden Tabelle zugrunde. Stichprobenpläne

    1.2.3.4 // // // // // Laufende Nummer // Stichprobenumfang // Annahmezahl // Rückweisezahl // // // // // 1 // 70 // 0 // 1 // 2 // 85 // 0 // 1 // 3 // 105 // 0 // 1 // 4 // 120 // 0 // 1 // // // //

    Nach Annahme eines Loses muß das nachfolgende Los mit der laufenden Nummer 1 vorgelegt werden.

    Nach Ablehnung eines Loses ergreift die zuständige Prüfstelle die notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß das zurückgewiesene Los in diesem Zustand in den Verkehr gebracht wird, und derjenige, der die EWG-Ersteichung der Masse beantragt hat, kann entweder dasselbe Los oder ein anderes Los vorlegen. Dieses Los wird dann mit der nächsthöheren laufenden Nummer zur Prüfung vorgelegt. Wird das Los nach der laufenden Nummer 4 nicht angenommen, muß die zuständige Prüfstelle eine Vollprüfung dieses Loses durchführen.

    11.3. Infolge der häufigen Zurückweisung von Losen

    Werden häufige Zurückweisungen von Losen festgestellt, kann die zuständige Prüfstelle die Stichprobenprüfung aussetzen. Ist nach Benachrichtigung des Zulassungsinhabers keine Verbesserung des Qualitätsniveaus festzustellen, kann das Verfahren zum Widerruf der EWG-Bauartzulassung nach Artikel 7 der Richtlinie 71/316/EWG eingeleitet werden.

    12. Beispiel für das EWG-Ersteichzeichen, gemäß Nummer 8.3

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