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Document 31985D0212

    85/212/EWG: Entscheidung des Rates vom 26. März 1985 zur Änderung der Entscheidung 77/97/EWG über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter dringender Veterinärmaßnahmen

    ABl. L 96 vom 3.4.1985, p. 32–33 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/07/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/212/oj

    31985D0212

    85/212/EWG: Entscheidung des Rates vom 26. März 1985 zur Änderung der Entscheidung 77/97/EWG über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter dringender Veterinärmaßnahmen

    Amtsblatt Nr. L 096 vom 03/04/1985 S. 0032 - 0033
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0101
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0101


    *****

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 26. März 1985

    zur Änderung der Entscheidung 77/97/EWG über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter dringender Veterinärmaßnahmen

    (85/212/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 77/97/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/477/EWG (4), sind als erster Schritt bestimmte Maßnahmen für den Fall des Auftretens bestimmter exotischer Krankheiten, einschließlich der Maul- und Klauenseuche (exotischer Virustypen), festgelegt worden.

    Eine Ausdehnung dieser Maßnahmen auf die Maul- und Klauenseuche mit nicht exotischen Virustypen und ihre rasche und strenge Anwendung wird die Verbreitung dieser Krankheit verhindern und die Sicherheit im Handel erhöhen und damit den Abbau der Handelsschranken erleichtern.

    Es ist daher wünschenswert, daß die Gemeinschaft sich an der Durchführung dieser neuen Dringlichkeitsmaßnahmen finanziell beteiligt.

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sollte auf die ersten zwanzig Ausbruchherde beschränkt werden, die in den ersten dreissig Tagen ab Auftreten der Maul- und Klauenseuche (nicht exotischer Virustypen) in einem Mitgliedstaat festgestellt werden, und/oder auf Impfungen, die in den ersten vierzig Tagen nach dem Auftreten der Seuche durchgeführt werden, da die Schnelligkeit und Strenge der Maßnahmen in der Anfangsphase entscheidend sind für die weitere Entwicklung.

    Die Gemeinschaft muß in der Lage sein, sich zu vergewissern, daß die von den Mitgliedstaaten erlassenen Durchführungsvorschriften zu diesen Maßnahmen deren Zielsetzungen erreichen helfen. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren für die enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im Ständigen Veterinärausschuß vorgesehen werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 77/97/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden in der Klammer zwischen den Worten »exotischer " und »Virustypen" die Worte »und nicht exotischer" eingefügt.

    b) In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

    »- die Schlachtung von Tieren der anfälligen Arten, die von der Krankheit tatsächlich oder vermutlich befallen oder angesteckt sind, und ihre Vernichtung, sofern die betreffende Krankheit durch Fleisch übertragbar ist".

    c) In Absatz 3 erster Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:

    »Im Falle des Auftretens der Maul- und Klauenseuche (nicht exotischer Virustypen) wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft jedoch auf die ersten zwanzig Ausbruchherde beschränkt, die in den ersten 30 Tagen in einem Mitgliedstaat nach der amtlichen Bestätigung des ersten zurückzuführenden Ausbruchs festgestellt werden; diese ersten zwanzig Ausbruchsherde müssen auf einen Virus desselben Serotyps zurückzuführen sein und epidemiologisch untereinander in Verbindung stehen."

    d) In Absatz 3 zweiter Gedankenstrich wird folgender Text angefügt:

    »Im Falle des Auftretens der Maul- und Klauenseuche (nicht exotischer Virustypen) wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft jedoch auf die Impfungen beschränkt, die in den ersten 40 Tagen nach der amtlichen Bestätigung des ersten Ausbruchs erfallen. Die amtliche Bestätigung des ersten Ausbruchs muß durch eines der einzelstaatlichen Laboratorien erfolgen, die in dem Verzeichnis in Anhang I aufgeführt sind. Dieses Verzeichnis kann nach dem Verfahren des Artikels 5 geändert werden."

    e) In Absatz 4 wird der letzte Satz gestrichen.

    f) Es wird ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:

    »(5) Ob es sich bei einem Auftreten von Maul- und Klauenseuche um exotische oder

    nicht exotische Virustypen handelt, wird nach dem Verfahren des Artikels 5 nach Laboruntersuchungen entschieden, wobei als Anhaltspunkte der Typ und Subtyp des Erregervirus und Hinweise darauf, ob die derzeit in der Gemeinschaft allgemein gebräuchlichen Impfstoffe Schutz dagegen bieten würden, gelten sollen."

    2. Ein neuer Artikel 4a mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    »Artikel 4a

    Die Kommission nimmt Kontrollen an Ort und Stelle vor, um sich vom tierärztlichen Standpunkt aus von der Anwendung der Maßnahmen zu vergewissern.

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um diese Kontrollen zu erleichtern und insbesondere zu gewährleisten, daß den Sachverständigen auf Verlangen alle für die Beurteilung der Ausführung der Maßnahmen erforderlichen Informationen und Unterlagen überlassen werden.

    Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der im Absatz 1 genannten Kontrollen, sowie die Durchführungsvorschriften für die Bestimmung der tierärztlichen Sachverständigen und das von diesen bei der Erstellung der Gutachten einzuhaltenden Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 5 festgelegt."

    3. Der folgende Anhang wird hinzugefügt:

    »ANHANG

    EINZELSTAATLICHE LABORATORIEN FÜR MAUL- UND KLAUENSEUCHE

    1.2 // Belgien und Luxemburg: // Institut national de recherches vétérinaires, Gröselenberg 99, 1180 Bruxelles Nationaal Instituut voor Dier geneeskundig Onderzök, Gröselenberg 99, 1180 Brussel // Dänemark: // Statens veterinäre Institut for Virusforskning, Lindholm // Italien: // Instituto zooprofilattico sperimentale della Lombardia e dell'Emilia Romagna - Brescia // Vereinigtes Königreich und Irland: // Animal virus research institute Pirbright Woking - Surrey // Frankreich: // Laboratoire de pathologie bovine, Lyon // Griechenland: // Institoýto Afthdoys Pyretoaf Agía Paraskeví Attikís // Deutschland: // Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Tübingen // Niederlande: // Centraal Diergeneeskundig Laboratorium, Lelystad."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 1985.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 26. März 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. M. PANDOLFI

    (1) ABl. Nr. C 327 vom 8. 12. 1984, S. 3.

    (2) ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1985, S. 122.

    (3) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 78.

    (4) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 22.

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