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Document 31982R3619
Council Regulation (EEC) No 3619/82 of 21 December 1982 on the application of Decision No 1/82 of the EEC- Austria Joint Committee amending, in relation to heading No 84.59, List A annexed to Protocol 3 concerning the definition of the concept of ' originating products' and methods of administrative cooperation
Verordnung (EWG) Nr. 3619/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Verordnung (EWG) Nr. 3619/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ABl. L 382 vom 31.12.1982, p. 17–17
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1985
Verordnung (EWG) Nr. 3619/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1982 S. 0017 - 0017
++++ VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3619/82 DES RATES vom 21 . Dezember 1982 über die Anwendung des Beschlusses Nr . 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 , auf Vorschlag der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe : Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich ( 1 ) ist am 22 . Juli 1972 unterzeichnet worden und am 1 . Januar 1973 in Kraft getreten . Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen , das Bestandteil des Abkommens ist , hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr . 1/82 zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zu diesem Protokoll gefasst . Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Zur Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich findet der Beschluß Nr . 1/82 des Gemischten Ausschusses in der Gemeinschaft Anwendung . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1982 . Im Namen des Rates Der Präsident O . MÖLLER ( 1 ) ABl . Nr . L 300 vom 31 . 12 . 1972 , S . 2 .