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Document 31978L0609

    Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur fünften Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

    ABl. L 197 vom 22.7.1978, p. 10–11 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/08/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/609/oj

    31978L0609

    Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur fünften Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 22/07/1978 S. 0010 - 0011
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0151
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0032
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0151
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0201
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0201


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 29 . Juni 1978

    zur fünften Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse

    ( 78/609/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    In Anhang I Nummer 1.19 der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24 . Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/628/EWG ( 4 ) , wird Gianduja-Haselnußschokolade definiert .

    Die in Anhang I für diese Schokoladensorte enthaltene Definition sieht nicht die Verwendung von Milch in verschiedener Form vor ; das könnte dazu führen , daß die Herstellung dieser Art von Schokolade , die im übrigen ein Qualitätserzeugnis ist , nicht mehr möglich wäre . Dieses Erzeugnis kann herkömmlicherweise eine bestimmte Menge Milch enthalten ; daher sollte es besser definiert und der Zusatz von Milch in verschiedener Form und in kleinen Mengen zugelassen werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Anhang I Nummer 1.19 der Richtlinie 73/241/EWG erhält folgende Fassung :

    " 1.19 Gianduja-Haselnußschokolade ( oder eine von " Gianduja " abgeleitete Bezeichnung )

    Erzeugnis , das aus Schokolade hergestellt wird , deren Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse 32 Hundertteile und an entölter Kakaotrockenmasse 8 Hundertteile beträgt , und das ferner mindestens 20 Hundertteile und höchstens 40 Hundertteile fein gemahlene Haselnüsse enthält .

    Ausserdem ist der Zusatz von

    - Milch oder von Stoffen , die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden , in einer Menge zulässig , daß das Enderzeugnis nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile Gesamtmilchtrockenmasse , wovon höchstens 1,25 Hundertteile Milchfett sein dürfen , enthält ,

    - Mandeln , Haselnüssen und anderen Nüssen , ganz oder in Stücken , zulässig , wenn das Gewicht dieser Zusätze , einschließlich der gemahlenen Haselnüsse , 60 Hundertteile des Gewichtes des Erzeugnisses nicht übersteigt ; " .

    Artikel 2

    Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und teilen dies unverzueglich der Kommission mit .

    Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewendet , daß das Inverkehrbringen

    - von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen zwei Jahre nach der Bekanntgabe gestattet ist ,

    - von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach der Bekanntgabe untersagt ist .

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Luxemburg am 29 . Juni 1978 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S . AUKEN

    ( 1 ) ABl . Nr . C 108 vom 8 . 5 . 1978 , S . 16 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 84 vom 8 . 4 . 1978 , S . 7 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973 , S . 23 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 223 vom 16 . 8 . 1976 , S . 1 .

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