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Document 31977R0630

    Verordnung (EWG) Nr. 630/77 der Kommission vom 25. März 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

    ABl. L 78 vom 26.3.1977, p. 13–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/630/oj

    31977R0630

    Verordnung (EWG) Nr. 630/77 der Kommission vom 25. März 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

    Amtsblatt Nr. L 078 vom 26/03/1977 S. 0013 - 0013
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0009


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 630/77 DER KOMMISSION vom 25. März 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 559/76 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 6 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission vom 14. April 1969 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 (4), wurden die verschiedenen Teilbeträge der Lagerkosten sowie der für die Finanzierung zu berechnende Zinssatz festgesetzt. Es erweist sich als notwendig, diese Beträge zu überprüfen, um der Kostenentwicklung und der Marktlage bei Butter in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

    Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 a) wird der unter a) genannte Betrag von "14,50 Rechnungseinheiten" durch den Betrag von "15,50 Rechnungseinheiten" ersetzt;

    b) wird der unter b) genannte Betrag von "0,275 Rechnungseinheiten" durch den Betrag von "0,29 Rechnungseinheiten" ersetzt;

    c) wird der unter c) genannte Zinssatz von "9 %" durch den Zinssatz von "9,50 %" ersetzt.

    Artikel 2

    In Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    "(1) Die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung wird je Tonne Butter oder Buttervergleichseinheiten wie folgt festgesetzt: a) 15,50 Rechnungseinheiten für die festen Kosten,

    b) 0,29 Rechnungseinheiten je Lagerungstag für die Kosten der Lagerung im Kühlhaus,

    c) ein Betrag je Lagerungstag, der auf der Grundlage des von der Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats am Tag des Vertragsabschlusses angewandten Kaufpreises der Butter und eines Zinssatzes von 9,50 % im Jahr berechnet wird,

    d) 16 Rechnungseinheiten für das Erzeugnis, dessen Lagerdauer mindestens 4 Monate beträgt.

    Bei der Berechnung der unter den Buchstaben b) und c) genannten Kosten wird die Zahl der Tage vom Tag der Einlagerung bis zum Tag der Auslagerung gerechnet. Jedoch darf der Hoechstbetrag den einer Lagerdauer von 210 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist ab 1. April 1977 anwendbar.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. März 1977.

    Für die Kommission

    Der Vizepräsident

    Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 67 vom 15.3.1976, S. 9. (3)ABl. Nr. L 90 vom 15.4.1969, S. 12. (4)ABl. Nr. L 190 vom 14.7.1976, S. 1.

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