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Document 31975L0323
Council Directive 75/323/EEC of 20 May 1975 on the approximation of the laws of the Member States relating to the power connection fitted on wheeled agricultural or forestry tractors for lighting and light-signalling devices on tools, machinery or trailers intended for agriculture or forestry
Richtlinie 75/323/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anschluß für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten, Maschinen oder Anhängern, die in der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden sollen, an land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
Richtlinie 75/323/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anschluß für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten, Maschinen oder Anhängern, die in der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden sollen, an land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
OJ L 147, 9.6.1975, p. 38–39
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 90 - 91
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 117 - 118
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 117 - 118
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 004 P. 123 - 124
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 004 P. 123 - 124
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 002 P. 190 - 191
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 002 P. 190 - 191
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 002 P. 190 - 191
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 002 P. 190 - 191
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 002 P. 190 - 191
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 002 P. 190 - 191
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 002 P. 190 - 191
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 002 P. 190 - 191
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 002 P. 190 - 191
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 002 P. 125 - 127
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 002 P. 125 - 127
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 038 P. 13 - 14
No longer in force, Date of end of validity: 22/04/1980; Aufgehoben durch 31978L0933
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31975L0323R(01) | ||||
Repealed by | 31978L0933 | 23/04/1980 |
Richtlinie 75/323/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anschluß für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten, Maschinen oder Anhängern, die in der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden sollen, an land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
Amtsblatt Nr. L 147 vom 09/06/1975 S. 0038 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0123
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0123
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0117
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0117
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 20 . Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anschluß für die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten , Maschinen oder Anhängern , die in der Land - oder Forstwirtschaft verwendet werden sollen , an land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 75/323/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch den Anschluß für die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten , Maschinen oder Anhängern . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; deshalb ist es notwendig , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , insbesondere um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können . Hierfür empfiehlt es sich , die von der Internationalen Normungsorganisation angenommenen technischen Vorschriften ( ISO-Empfehlung R/1724 , elektrische Anschlüsse für Fahrzeuge mit einer elektrischen Ausrüstung von 6 oder 12 V , 1 . Ausgabe , April 1970 ) zu übernehmen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Als ( land - oder forstwirtschaftliche ) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein . ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen des Anschlusses für die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten , Maschinen oder Anhängern verweigern , wenn dieser Anschluß den Vorschriften des Anhangs entspricht . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen des Anschlusses für die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten , Maschinen oder Anhängern verweigern bzw . verbieten , wenn dieser Anschluß den Vorschriften des Anhangs entspricht . Artikel 4 Änderungen , die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 20 . Mai 1975 . Im Namen des Rates Der Präsident R . RYAN ( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 29 . ( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 16 . 4 . 1969 , S . 21 . ( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 . ANHANG Die Zugmaschine muß einen festen Sockel mit sieben Polen entsprechend der ISO-Empfehlung R/1724 , * Ausgabe , April 1970 für 12 V aufweisen , um die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten , Maschinen oder Anhängern , die in der Land - oder Forstwirtschaft verwendet werden sollen , anschließen zu können .