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Document 22024D1266
Decision No 1/2024 of the Joint Committee established by the Agreement between the European Union and the Republic of Moldova on the Carriage of Freight by Road of 26 March 2024 as regards the continuation of the Agreement [2024/1266]
Beschluss Nr. 1/2024 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von gütern im Straẞenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 26. März 2024 über die Verlängerung des Abkommens [2024/1266]
Beschluss Nr. 1/2024 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von gütern im Straẞenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 26. März 2024 über die Verlängerung des Abkommens [2024/1266]
PUB/2024/357
ABl. L, 2024/1266, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1266/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Extended validity | 22022A0707(01) | 26/03/2024 | 31/12/2025 |
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1266 |
30.4.2024 |
BESCHLUSS Nr. 1/2024 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRAẞENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
vom 26. März 2024
über die Verlängerung des Abkommens [2024/1266]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 29. Juni 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), das am 23. August 2023 (2) in Kraft getreten ist, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss Nr. 2/2022 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern auf der Straße eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2022 über die Verlängerung des Abkommens [2023/604] (3) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) bis zum 30. Juni 2024 verlängert. |
(2) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um die Notwendigkeit einer Verlängerung des Abkommens zu prüfen und über eine solche sowie ihre Dauer zu entscheiden. |
(3) |
Die Begleitung des Abkommens hat gezeigt, dass es sowohl für die Europäische Union als auch für die Republik Moldau Vorteile in Bezug auf den Handel mit sich gebracht hat und dass die Zunahme der Kraftverkehrsdienste auch den Kraftverkehrsunternehmern beider Vertragsparteien zugutegekommen ist. |
(4) |
Zusammen mit einem vergleichbaren Abkommen über den Straßenverkehr, das mit der Ukraine unterzeichnet wurde, hat das Abkommen auch einen erheblichen Beitrag zur Ausfuhr ukrainischer Güter in die Europäische Union über die Solidaritätskorridore geleistet. |
(5) |
Die Verlängerung des Abkommens sollte auch als Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hinaus verstanden werden. |
(6) |
Daher ist es angezeigt, das Abkommen bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Verlängerung des Abkommens
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Chişinău und Brüssel am 26. März 2024.
Für den Gemischten Ausschuss
Die Ko-Vorsitzenden
Kristian SCHMIDT
Andrei SPÎNU
(1) ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1266/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)