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Document 22022D1102

    Beschluss Nr. 1/2022 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 21. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2022/1102]

    ST/2101/2022/INIT

    ABl. L 176 vom 1.7.2022, p. 88–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1102/oj

    1.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 176/88


    BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

    vom 21. Juni 2022

    zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2022/1102]

    DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und ist am 1. April 2003 in Kraft getreten. Gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses (2) (im Folgenden „Beschluss über Übergangsmaßnahmen“) gilt es bis zum 30. Juni 2022.

    (2)

    Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Das neue Abkommen wird bis zum 30. Juni 2022, dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des derzeitigen Rechtsrahmens, nicht anwendungsreif sein. Es ist daher notwendig, den Beschluss über Übergangsmaßnahmen zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens weiter zu verlängern.

    (3)

    Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

    (4)

    Der AKP-EU-Ministerrat hat dem AKP-EU-Botschafterausschuss am 23. Mai 2019 gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens die Befugnis zum Erlass der Übergangsmaßnahmen übertragen. (3)

    (5)

    Es ist daher angebracht, dass der AKP-EU-Botschafterausschuss gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen erlässt, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. Juni 2023 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten — je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt — zu verlängern.

    (6)

    Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden zu dem Zweck weiterhin angewandt, die Kontinuität der Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits zu wahren. Dementsprechend sind die geänderten Übergangsmaßnahmen nicht als Änderungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beabsichtigt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Juni 2022.

    Für den AKP-EU-Ministerrat

    Durch den AKP-EU-Botschafterausschuss

    Der Präsident

    Daniel Emery DEDE


    (1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert.

    (2)  Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3).

    (3)  Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 zur Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 114).


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